Second Act amending agricultural market law provisions
颁布于 2016-01-16 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 国家
- 德国
- 主题
- Agricultural and rural development
- 关键词
- agricultural development, financial agricultural measures, agricultural commodities, subsidy/incentive, enforcement/compliance
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Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen Vom 16. Januar 2016 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Marktorganisationsgesetzes Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezem ber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „Erster Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt. 2. In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt ordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder wenn einer der Tat bestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;“. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden aaa) das Wort „Gemeinschaftswaren“ durch das Wort „Unionswaren“ und bbb) das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. bb) In Buchstabe b wird das Wort „Gemein schaftswaren“ durch das Wort „Unionswa ren“ ersetzt. 4. In der Überschrift vor § 6 werden die Wörter „Zweiter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt und das Wort „Besondere“ gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Besondere“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden aaa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wör ter „Ernährung und Landwirtschaft“ und bbb) die Wörter „Wirtschaft und Technolo gie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Buchstaben c, d, e, und f werden wie folgt gefasst: „c) Übergangsbeihilfen, d) Denaturierungsbeihilfen, e) Nichtvermarktungsbeihilfen, f) Beihilfen an Erzeuger und Käufer,“. bbb) Der Buchstabe j wird wie folgt gefasst: „j) Beihilfen an Erzeuger oder Agraror ganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktord nungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktord nungswaren einschließlich der Ver waltungskosten,“. ccc) Die Buchstaben r und s werden wie folgt gefasst: „r) Beihilfen zur Produktionsverringe rung oder Aufgabe der Produktion, s) Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder ande ren Fonds dieser Organisationen,“. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „im Rahmen von Verbilligungsak tionen zugunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion“ werden durch die Wörter „im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren“ ersetzt. bb) Das Wort „Vergünstigungen“ wird durch das Wort „Vergünstigung“ ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alko holsteuergesetzes“ ersetzt. 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Vermarktungsnormen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt 52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvor schriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Ver kehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über 1. bestimmte Voraussetzungen unter denen Markt ordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, beworben, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder ein- oder ausgeführt werden dürfen oder müs sen, 2. Verbote oder Beschränkungen für die in Num mer 1 bezeichneten Tätigkeiten, 3. die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Auf machung, die Verpackung oder die Mengen und Gewichtseinheiten von Marktordnungswa ren, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungs waren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Ab satz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungs norm geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mit telbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse bezie hen. (3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre chend.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol“ durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes“ ersetzt. 8. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Absatz 5, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1, § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 und § 40 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Techno logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so weit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinba rungen und der Markt- und Preisberichterstattung zu erlassen.“ 10. § 9a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ werden durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ er setzt. b) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor sicherheit“ werden durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ er setzt. c) Nach den Wörtern „bei anderweitigen Verpflich tungen,“ werden die Wörter „insbesondere bei Grundanforderungen und Standards,“ eingefügt. d) Nach dem Wort „Vergünstigungen“ wird jeweils die Angabe „nach § 6“ gestrichen. 11. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt: „§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num mer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Kommission über 1. Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Störungen bestimmter Märkte, die durch erheb liche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder andere Ereignisse oder Umstände hervor gerufen worden sind, oder 2. Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf Grund von Marktstörungen, a) die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tier seuchen ergeben können, b) die auf einen Vertrauensverlust der Verbrau cher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeug nisse und infolge von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind, oder c) auf Grund einer sehr schnellen Verschlechte rung der Erzeugungs- und Marktbedingungen (außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Ver 53Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 53Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 53Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 53Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de günstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnah men, soweit die Vergünstigungen nach den Rege lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. (2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächti gungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen werden. Vergünstigungen bei außerge wöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbin dung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinan der verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen. (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrar organisationen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise durchführen oder an der Durch führung mitwirken. (4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Ab satz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten über lassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num mer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte aus zuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Er mächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Ab satz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maß gabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die Anwen dung und Ausübung von Entscheidungsrechten dürfen nur erfolgen, soweit dies 1. zur sachgerechten Durchführung der Regelun gen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder 2. aus sachlichen Gründen geboten erscheint. In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen können insbesondere 1. Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigun gen geregelt werden oder 2. Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisa tion festgesetzt werden, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Agrarorganisation bei der ganzen oder teilweisen Durchführung von außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen und die bei der Berechnung der Vergünstigung in Abzug zu bringen sind. (5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durch führen oder an der Durchführung dieser Maßnah men mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zu stimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Num mer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungs dauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchs tens sechs Monaten begrenzt wird.“ 12. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt ge ändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung“. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Das Bundesministerium kann bei den zu ständigen Stellen der Europäischen Union au ßergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Län der oder der Erzeuger, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorge sehen sind, beantragen, soweit für diese außer gewöhnliche Maßnahme 1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder 2. sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteili gung durch die für die Durchführung zustän digen Länder aufgebracht wird, oder 3. die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Num mer 1 oder 2, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird. Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteili gung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht. (2) Die Durchführung einer außergewöhnli chen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 be stimmt sich nach § 9b, soweit sich nichts Abwei chendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Ab satzes 3 ergibt.“ c) In Absatz 3 werden aa) in Satz 1 Nummer 1 das Wort „Sondermaß nahmen“ durch die Wörter „außergewöhn liche Maßnahmen“ ersetzt, bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „die“ das Wort „außergewöhnlichen“ eingefügt und die Wörter „im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1“ gestrichen. bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „vertritt“ ein Komma und die Wörter „unabhängig davon, ob dies eine Agrarorganisation ist,“ eingefügt. ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Sonder maßnahme“ durch die Wörter „außer gewöhnliche Maßnahme“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnah me“ die Wörter „an einer außergewöhnlichen Maßnahme“ eingefügt. dd) In Satz 6 wird das Wort „Sondermaßnah men“ durch die Wörter „außergewöhnliche Maßnahmen“ ersetzt. 54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de d) In Absatz 4 Satz 1 werden aa) das Wort „Sondermaßnahme“ durch die Wörter „außergewöhnlichen Maßnahme“ und bb) die Angabe „§§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16“ durch die Angabe „§§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e, 13, 15 und 16“ ersetzt. 13. Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt: „§ 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag (1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächti gungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten bei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, sol che unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu ge währen und die innerstaatlichen haushaltsrecht lichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. (2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Num mer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maß nahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraus setzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Er zeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht wer den können, wird das Bundesministerium ermäch tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vor schriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren 1. bei der Leistung von Beiträgen und 2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe sondere 1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Beiträge in Betracht kommen, 2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger, 3. nähere Anforderungen an einen Erzeugerver band, 4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine außergewöhnliche Maßnahme durch einen Er zeugerverband, 5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge ei nes Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme, 6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absiche rung der Beiträge oder 7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlos sen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maß gaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt, geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsver ordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht ver ausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstat tet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnah men verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.“ 14. Der bisherige § 9c wird § 9e und wird wie folgt ge ändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geän dert: aaa) Das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt. bbb) Nach dem Wort „Ausfuhrerstattungen“ werden die Wörter „oder über außerge wöhnliche Maßnahmen zur Marktstüt zung“ eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in den Fäl len des § 6“ durch die Wörter „über Vergüns tigungen“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „Wirtschaft und Technolo gie“ werden durch die Wörter „Wirt schaft und Energie“ ersetzt. bbb) Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ werden durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirt schaft und Energie“ ersetzt. 15. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 8“ durch die Wörter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d,“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 6 und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewähr ten Vergünstigungen“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstat tung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§§ 6 und 8“ wird durch die Wör ter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbin dung mit den §§ 9c und 9d,“ ersetzt. bb) Die Wörter „die gewährte Vergünstigung“ werden durch die Wörter „der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil“ ersetzt. 16. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Beweislast Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verant 55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 55Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de wortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zu ständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vor liegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewäh rung folgt.“ 17. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so weit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über 1. das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungs zwecken und 2. die a) Voraussetzungen dieser Abgaben und b) die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgaben höhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, be stimmbar oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigent lichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwal tungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Län dern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ 18. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ werden durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt. bb) Die Wörter „Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3“ werden durch die Wörter „auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen“ ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort „Forderungsberechtig ter“ durch das Wort „Begünstigter“ ersetzt. 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „besonderen“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „besondere“ gestrichen. 20. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Be günstigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge setzes erforderlich ist, in dem notwendigen Um fang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein, 1. Marktordnungswaren a) erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, c) ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, d) besitzt oder 2. Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist, soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlich ist.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Forderungs berechtigte“ durch das Wort „Begünstigte“ er setzt. 21. In der Überschrift vor § 18 werden die Wörter „Drit ter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ er setzt. 22. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 wer den jeweils die Wörter „Wirtschaft und Techno logie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 23. Vor § 31 werden die Wörter „Vierter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 4“ und die Wörter „Fünfter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt. 24. In § 31 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: „1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktord nungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, 2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktord nungsstelle“. 25. Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: „Abschnitt 6 Datenschutz § 34a Betriebsdaten (1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeich neten Daten, 1. die zur Durchführung a) von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt zahlungen, b) dieses Gesetzes oder c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhoben oder übermittelt werden oder 56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden. (2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen. § 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbei tet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Be triebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. § 34c Übermittlung von Daten (1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zustän dige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist. (2) Sind für die Durchführung und Überwachung einer Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Num mer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Über wachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist. (3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so über mittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde der für die weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebs daten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durch führung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1. § 34d Löschungsfristen (1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind. (2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Auf bewahrungsfristen entgegenstehen. § 34e Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datener hebung, der Datenverarbeitung und der Datennut zung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun desrates die Anlage an die jeweils geltenden Rege lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen. (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkraft treten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem In krafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert wer den.“ 26. Nach § 34e werden die Wörter „Sechster Ab schnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt. 27. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsver ordnung nach a) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Ab satz 1, b) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Ab satz 2 oder § 9d Absatz 1, c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin dung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Ab satz 1, d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1, e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Num mer 3 oder § 24 Absatz 1 oder f) § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, oder § 21 Satz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 3“ die Wörter „Buchstabe a bis e“ einge fügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „Nummer 1, 2, 3 Buch stabe f und Nummer 4“ ersetzt. 28. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „auf“ das Wort „besondere“ gestrichen. 29. Vor § 39 werden die Wörter „Siebenter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt. 30. Vor § 41 werden die Wörter „Achter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt. 57Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 57Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 57Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 57Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 31. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „geregelte“ das Wort „besondere“ gestrichen. b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „von“ das Wort „besonderen“ gestrichen. 32. Folgender § 44 wird angefügt: „§ 44 Übergangsregelungen (1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Re gelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbe wehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschrif ten, die auf Grund des § 1 Absatz 3 des Handels klassengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fas sung erlassen worden sind, das Handelsklassen gesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar 2016 entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Num mer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) ge ändert worden ist, hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. (5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Ja nuar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen wor den sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.“ 33. Nach dem neuen § 44 wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2) Betriebsdaten I. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz 1. Name und Vorname oder Firma, 2. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands, 3. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, 4. Länderkennzeichnen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach, 5. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage, 6. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Na me, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer, 7. Handelsregisternummer, 8. zuständiges Amtsgericht, 9. Stand Handelsregisterauszug, 10. Nebenadressen, Standorte, 11. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme. II. Maßnahmespezifische Daten 1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung, 2. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, 3. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, 4. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung, 5. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge, 6. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware, 7. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes, 8. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns, 9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer), 10. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, 11. Zoll- bzw. EORI-Nummer, 58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 12. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens, 13. Sicherheiten, 14. Maßnahme bezogene Bankverbindungen. III. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle 1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme, 2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Per sonen, 3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen, 4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten, 5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen, 6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der von der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen, 7. Bewertung der Feststellungen, 8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme, 9. Sanktionierung.“ Artikel 2 Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das durch Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 5 betreffen den Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten“. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, so weit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Eu ropäischen Kommission über die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Ar beitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarun gen und Beschlüsse von anerkannten Agrarorganisa tionen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen An wendungsbereich der Vereinbarungen und Be schlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechts akte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. (2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Kommission den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder 2. die Ausübung von Optionen vorgenommen werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerecht fertigt ist.“ Artikel 3 Änderung des Weingesetzes Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In die den 10. Abschnitt betreffende Zeile werden nach dem Wort „Verbraucherinformation“ die Wörter „und Destillation in Krisenfällen“ angefügt. b) Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende § 52b betreffende Zeile eingefügt: „§ 52b Destillation in Krisenfällen“. 2. In der Bezeichnung des 10. Abschnitts werden nach dem Wort „Verbraucherinformation“ die Wörter „und Destillation in Krisenfällen“ angefügt. 3. In § 3c Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundes ministerium“ die Wörter „für Ernährung und Land wirtschaft“ eingefügt. 4. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt: „§ 52b Destillation in Krisenfällen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommis sion nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des Bundes oder der Länder gewährt werden können, um 1. erheblichen Preissteigerungen oder Preisrück gängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern, 2. erheblichen Marktstörungen, die auf einen Ver trauensverlust der Verbraucher infolge von Risi ken für die menschliche Gesundheit durch Er zeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder 3. einer erheblichen Verschlechterung der Erzeu gungs- und Marktbedingungen durch außerge wöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseu chen oder erheblichen Schädlingsbefall, 59Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 59Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 59Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 59Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de die zu einer drohenden Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon füh ren oder zu einer bereits eingetretenen Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn 1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Fi nanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes vorliegt oder 2. sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die zuständigen Länder aufgebracht werden. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be stimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt wer den kann. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra tes die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen Destillation zu regeln. (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit 1. die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Ver fügung stellen oder 2. die Länder die Maßnahmen durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelba ren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisations gesetzes.“ Artikel 4 Änderung des Handelsklassengesetzes Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 410 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Nummer 2“ die Wörter „oder entsprechende Rechts akte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ gestrichen. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ die Wörter „sowie der in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaften oder der Europäischen Union“ gestri chen. 4. Folgender § 11 wird angefügt: „§ 11 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver kündet werden.“ Artikel 5 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 399 der Ver ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Euro päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1.“ 2. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchfüh rung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen be stimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist.“ 3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver kündet werden.“ Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgeset zes, des Handelsklassengesetzes, des Milch- und Mar garinegesetzes und des Agrarmarktstrukturgesetzes in der vom 23. Januar 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 201660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Januar 2016 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o a c h i m G a u c k D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 61Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 61Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 61Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 61Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2016 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de