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德国的法律

School Milk Implementation Ordinance

颁布于 2015-05-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Durchführung des Schulmilchprogramms der Europäischen Union (Schulmilch-Durchführungsverordnung – SchulmilchDurchfV).
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
milk/dairy products, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, standards, inspection, subsidy/incentive, data collection/reporting, enforcement/compliance, school feeding

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  1. Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen Vom 21. Mai 2015 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, m, n und t, Buchstabe m auch in Verbindung mit Ab satz 2a, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert, § 6 Absatz 2a durch Artikel 6 Num mer 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) eingefügt sowie die §§ 8, 15 und 31 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Verordnung über die Durchführung des Schulmilchprogramms der Europäischen Union (Schulmilch-Durchführungsverordnung – SchulmilchDurchfV) § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union oder der Euro päischen Gemeinschaft über das Schulmilchprogramm (EU-Schulmilchprogramm). § 2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung des EU-Schulmilch programms sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen). § 3 Regionale Strategie; Höchstpreise (1) Die Teilnahme an dem EU-Schulmilchprogramm erfolgt auf regionaler Ebene. Jedes Land, das an dem EU-Schulmilchprogramm teilzunehmen beabsichtigt, bildet eine Region, für die eine regionale Strategie zur Umsetzung des EU-Schulmilchprogramms aufzustellen ist. Zwei oder mehr Länder können eine gemeinsame Region bilden, für die eine gemeinsame Strategie er stellt wird. (2) Die Befugnis der Länder, auf landesrechtlicher Grundlage Höchstpreise für die Abgabe beihilfefähiger Erzeugnisse festzusetzen, um zu gewährleisten, dass sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten gezahlten Preis auswirkt, bleibt unberührt. § 4 Behinderteneinrichtungen und Schullandheime Bildungseinrichtungen im Sinne des EU-Schulmilch programms sind für die Zeit des Aufenthaltes von Schülern an den Unterrichtstagen auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Schullandheime. § 5 Beihilfefähige Erzeugnisse (1) Beihilfefähig sind alle Erzeugnisse, die im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für eine Beihilfe in Be tracht kommen, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in ihrer jeweils geltenden Fassung enthalten. (2) Im Falle von Schulmahlzeiten dürfen die beihilfe fähigen Erzeugnisse in kalter Form für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung verwendet werden. (3) Die in Kategorie I Buchstabe a oder b des An hanges I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommis sion vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsicht 827Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 827Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 827Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 827Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de lich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erzeug nisse dürfen vor einem Direktverzehr erhitzt werden. § 6 Zulassung der Antragsteller (1) Die Landesstelle erteilt auf Antrag die nach dem EU-Schulmilchprogramm erforderliche Zulassung als Antragsteller auf die Beihilfe (Antragsteller). Antragstel ler kann auch ein Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein. (2) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des Antragstellers beizufügen, in der er sich ergänzend zu den im EU-Schulmilchprogramm vorgesehenen Ver pflichtungen verpflichtet, 1. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt, 2. die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen und 3. auf Verlangen der Landesstelle die Anzahl der in Be tracht kommenden Schulmilchempfänger und dies bezügliche Änderungen zu melden. (3) Der Antragsteller darf erst nach seiner Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse aufnehmen. (4) Der Antragsteller hat die Abgabepreise für beihilfe fähige Erzeugnisse in geeigneter Weise in der Bildungs einrichtung bekanntzugeben. § 7 Gewährung der Beihilfe (1) Die Beihilfe wird von der Landesstelle auf Antrag gewährt, wenn die Voraussetzungen des EU-Schul milchprogramms und dieser Verordnung für die Beihilfe erfüllt sind. Der Beihilfeantrag ist auf einem Formblatt zu stellen, das für jede Region einheitlich sein muss. (2) Beihilfeanträge können monatlich gestellt wer den. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Beihilfe unter dem Betrag von 100 Euro, kann die Lan desstelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird. (3) Auf Antrag gewährt die Landesstelle einen Vor schuss in Höhe der beantragten Beihilfe, wenn dafür die Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms er füllt sind. § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sie ben Jahre lang seit dem Zeitpunkt der Ausfertigung aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs fristen nach anderen Vorschriften bestehen. § 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Der Beihilfeempfänger hat den Bediensteten der Landesstellen und der Landesrechnungshöfe, auch in Begleitung von Bediensteten des Europäischen Rech nungshofes, das Betreten der Geschäfts- und Betriebs räume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ge statten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kos ten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Be hörde auf Verlangen die erforderlichen Angaben auszu drucken. (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten erstrecken sich auch auf die Bildungseinrichtungen, falls sie nicht zugelassene Antragsteller sind. § 10 Mitteilungspflichten (1) Die Länder übermitteln bis zum 1. Juni jeden Jahres 1. die regionale Strategie und 2. festgelegte Höchstpreise einschließlich einer Be gründung an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft (Bundesministerium). (2) Ändert ein Land einen auf landesrechtlicher Grundlage festgesetzten Höchstpreis, teilt es diese Än derung innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Änderung dem Bundesministerium mit. § 11 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist für die Schuljahre ab dem Schuljahr 2015/16 anzuwenden. Auf die vorangegange nen Schuljahre ist die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die durch Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 827) aufgehoben worden ist, in der Fassung weiter anzuwenden, die für das jeweilige Schuljahr ge golten hat. Artikel 2 Aufhebung milchmarkt ordnungsrechtlicher Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. Novem ber 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Arti kel 25 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, 2. die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. No vember 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Ar 828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de tikel 8 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, 3. die Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 26 der Ver ordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, 4. die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Mai 2015 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t C h r i s t i a n S c hm i d t 829Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 829Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 829Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 829Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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