Saxony Emission Declaration Ordinance – Waste Water
颁布于 2002-12-10 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Sachsen
- 主题
- Water, Waste and hazardous substances
- 关键词
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, environmental standards, standards, protection of environment, waste disposal, waste management
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Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 1 von 10 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO) = Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung von Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates zum Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters Vom 10. Dezember 2002 § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission). § 2 Erklärungspflicht Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen (Emissionserklärung) gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden. § 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung (1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3. (2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen. Sie kann auch die Verpflichtung zur Abgabe in elektronischer Form festsetzen. Werden keine anderweitigen Festlegungen getroffen, ist das im Anhang 4 beigefügte Formular zu verwenden. § 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung (1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die in Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind. Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 2 von 10 (2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist. (3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern. (4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben. § 5 Ermittlung der Emissionen (1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Emissionserklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht: 1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen, 2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen oder 3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen. (2) Der Betreiber hat in der Emissionserklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren. Anhang 1 (zu §§ 1, 2 Satz 1, § 4 Abs. 2) Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE P 1 Energiewirtschaft Verbrennungsanlagen > 50 MW Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01 Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) 101.02 Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04 Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 101.05 Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08 Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08 Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 3 von 10 Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08 Herstellung und Verarbeitung von Metallen Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz; Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12 Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12 Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01 Bergbau Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (> 500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag), Glas (> 20 t/Tag), Mineralien (> 20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag) Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.11 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11 Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte: Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09 Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03 Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) 105.09 Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09 Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03 Abfallbehandlung Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde) Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03 Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06 Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07 Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 4 von 10 Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) 105.14 Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06 Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07 Sonstige Industriezweige nach Anhang I Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07 Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04 Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05 Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag) Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10 t/Tag) Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03 Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06 Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling-Industrie) 105.14 Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40 000), Schweinen (> 2 000) oder Zuchtsäuen (> 750) Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04 Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01 Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02 Finishing von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03 Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04 Anlagen zur Herstellung von Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit 105.09 Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 5 von 10 Kohlenstoff und Graphit (Chemische Industrie) Anhang 2 (zu § 3 Abs. 1) Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert Wasser in kg/Jahr 1. Nährstoffe Summe – Stickstoff als N 50 000 Summe – Phosphor als P 5 000 2. Metalle und Verbindungen As und Verbindungen als As – gesamt 5 Cd und Verbindungen als Cd – gesamt 5 Cr und Verbindungen als Cr – gesamt 50 Cu und Verbindungen als Cu – gesamt 50 Hg und Verbindungen als Hg – gesamt 1 Ni und Verbindungen als Ni – gesamt 20 Pb und Verbindungen als Pb – gesamt 20 3. Chlorhaltige organische Stoffe 1,2-Dichlorethan (DCE) 10 Dichlormethan (DCM) 10 Chloralkane (C10-13) 1 Hexachlorbenzol (HCB) 1 Hexachlorbutadien (HCBD) 1 Hexachlorcyclohexan(HCH) 1 Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1 000 4. Sonstige organische Verbindungen Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200 Bromierte Diphenylether 1 Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50 Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe 5 Phenole als gesamt C 20 Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder CSB 50 000 5. Sonstige Verbindungen Chloride als gesamt Cl 2 000 000 Cyanide als gesamt CN 50 Fluoride als gesamt F 2 000 Anhang 3 (zu § 3 Abs. 1) Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3 Emissionserklärung Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 6 von 10 Erklärungszeitraum (Kalenderjahr) Betreiber Name Betrieb Arbeitsstättennummer Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten) Postleitzahl Ort Straße/Nummer NACE 2 Kode (4-stellig) Wirtschaftliche Haupttätigkeit Anlagenzuordnung nach Anhang 1 Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte Name des einleitenden Betreibers Name des Betriebe szugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode Emissionen (Wasser) Emittierter Schadstoff Jahresfracht [kg/a] Ermittlungsmethode der Jahresfracht Kennzeichnung der Ermittlungsmethode: Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = E Art der Einleitung Direkteinleitung o Name des Gewässers Indirekteinleitung o Bezeichnung der öffentlichen Abwasseranlage Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 7 von 10 o Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten Bearbeiter der Emissionserklärung Name Abteilung Telefon Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2) Formular zur Emissionserklärung zu § 3 Abs. 1 SächsAbwEEVO (Anmerkung: Für jede Abwassereinleitstelle in das Gewässer, in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter ist ein gesondertes Formular auszufüllen). Erklärungszeitraum (Kalenderjahr) 1 Betreiber 1.1 Name/Firma 1.2 Postleitzahl 1.3 Ort 1.4 Straße/Nummer 2 Betrieb 2.1 Arbeitsstättennummer 2.2 Geographische Koordinaten 2.2.1 H Wert 2.2.2 R Wert 2.3 Postleitzahl 2.4 Ort/Ortsteil 2.5 Straße/Nummer 2.6 NACE-Kode (4-stelllig) 2.7 Wirtschaftliche Haupttätigkeit 3 Anlagenzuordnung nach Anhang 1 3.1 Hauptanlagen mit zugehörigem NOSE-P Kode 3.2 Weitere Anlagen mit zugehörigem NOSE-P Kode 4 Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte 4.1 Name des einleitenden Betreibers 4.2 Name des Betriebes 4.3 Zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 8 von 10 5. Art der Einleitung 5.1 ? Direkteinleitung Name des Gewässers 5.2 ? Indirekteinleitung Bezeichnung der öffentlichen Abwasseranlage 5.3 ? Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten 6 Emissionen Wasser Siehe Anlage (zu Anhang 4) * 7 Bearbeiter der Emissionserklärung 7.1 Name 7.2 Abteilung 7.3 Telefon Betreiber (Ort, Datum, Unterschrift) * Hinweise zur Anlage (zu Anhang 4) Die Angabe zur Abwassermenge ist freiwillig. Bei Angabe der Abwassermenge ist diese für den jeweiligen Erklärungszeitraum (Kalenderjahr) anzugeben. Bei Abwasserdirekteinleitungen kann die Angabe der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz erfolgen. Bei Abwasserindirekteinleitungen ist die an den Abwasserbeseitigungspflichtigen abgegebene Menge anzugeben. Anlage (zu Anhang 4) Schadstoffe/Stoff Feststellung Schwellen werte nach Anhang 2 Fracht Ermittlung der Emission nach § 5 Abwasser menge (freiwillige Angabe) [kg/Jahr] [kg/Jahr] M C E [m³/Jahr] 1. Nährstoffe Summe – Stickstoff als N 50 000 Summe – Phosphor als P 5 000 2. Metalle und Verbindungen As und Verbindungen als As – gesamt 5 Cd und Verbindungen als Cd – gesamt 5 Cr und Verbindungen als Cr – gesamt 50 Cu und Verbindungen als Cu – gesamt 50 Hg und Verbindungen als Hg – gesamt 1 Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 9 von 10 Ni und Verbindungen als Ni – gesamt 20 Pb und Verbindungen als Pb – gesamt 20 Zn und Verbindungen als Zn – gesamt 100 3. Chlorhaltige organische Stoffe 1,2-Dichlorethan (DCE) 10 Dichlormethan (DCM) 10 Chloralkane (C 10-13) 1 Hexachlorbenzol (HCB) 1 Hexachlorbutadien (HCBD) 1 Hexachlorcyclohexan (HCH) 1 Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1 000 4. Sonstige organische Verbindungen Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200 Bromierte Diphenylether 1 Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 5 Phenole als gesamt C 20 Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder CSB 50 000 5. Sonstige Verbindungen Chloride als gesamt Cl 2 000 000 Cyanide als gesamt CN 50 Fluoride als gesamt F 2 000 Artikel 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft Artikel 3 In-Kraft-Treten 1 Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sourses of emission, eurostat/25. Mai 1988) Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO www.recht.sachsen.de 10 von 10 2 Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten