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德国的法律

Saxony Animal Protection Implementing Law

颁布于 2004-01-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen
主题
Livestock
关键词
animal production, animal welfare, slaughtering, institution, enforcement/compliance, governance

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) Vom 6. Januar 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012 Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2003 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Aufbau und Aufgaben der Tierschutzbehörden (1) Tierschutzbehörden sind 1. das Staatsministerium für Soziales als oberste Tierschutzbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Tierschutzbehörde und 3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden. (2) Der Vollzug des Tierschutzgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3101), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften ist Pflichtaufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.1 § 2 Zuständigkeiten (1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug des Tierschutzgesetzes sowie der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend oder durch Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist. (2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind. (3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes durchführen. (4) Die übergeordnete Tierschutzbehörde kann sich im Einzelfall für zuständig erklären, wenn das wegen des Ausmaßes oder der Folgen einer Angelegenheit erforderlich ist.2 § 3 Rechtsverordnung Das Staatsministerium für Soziales kann abweichend von § 2 Abs. 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als zuständige Behörden für die Durchführung und den Vollzug des Tierschutzgesetzes und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften bestimmen. SächsAGTierSchG www.revosax.sachsen.de 1 von 3 § 4 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 6. Januar 2004 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz SächsAGTierSchG www.revosax.sachsen.de 2 von 3 1 § 1 geä. durch Artikel 55 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179) und durch Artikel 44 des G vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) 2 § 2 geä. durch Artikel 55 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179) und durch Artikel 44 des G vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) SächsAGTierSchG www.revosax.sachsen.de 3 von 3

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