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德国的法律

Sachsen-Anhalt Waste Water Charges Implementation Law

颁布于 1992-06-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen-Anhalt
主题
Water
关键词
water charges, effluent waste water/discharge, freshwater pollution, offences/penalties, environmental standards, pollution control, standards, protection of environment, fees/royalties

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  1. Seite 1 von 6 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: AG Ab wAG Ausfertigungsda tum: 25.06.1992 Gültig ab: 04.07.1992 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GVBl. LSA 1992, 580 Gliede rungs-Nr: 753.3 Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) Vom 25. Juni 1992 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.03.2013 bis 31.12.2013 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Erster Teil Zuständigkeiten § 1 Zuständige Behörde Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes des Bundes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Zweiter Teil Bewertungsgrundlagen § 2 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 AbwAG) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zuge ordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schad einheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem von der zuständigen Wasserbehörde ermittelten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. § 3 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 AbwAG) Der gewässerkundliche Landesdienst kann für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentra tionen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen festlegen, die nach § 4 Abs. 3 AbwAG bei der Berech nung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Diese Werte sind auf der Grundlage von Gewässergü Seite 2 von 6 teuntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der zwei Jahre nicht überschreiten soll. Dritter Teil Ermittlung der Schädlichkeit § 4 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG) (1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist. (2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist abgabefrei, soweit die Re genwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, daß sie diesen Regeln entspricht, bleibt die Ein leitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnah me der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei: § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 AbwAG findet entspre chend Anwendung. (3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen. § 5 Abgabe für Kleineinleitung (zu § 8 AbwAG) (1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein wohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser einer öffentlichen Abwasserbehand lungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwas serbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. (2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein wohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen. Vierter Teil Abgabepflicht § 6 Abgabepflicht für Dritte (zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG) (1) Die Gemeinden sind an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Ku bikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabe pflichtig. Sie sind für diese Direkteinleiter auch dann abgabepflichtig, wenn dafür eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung vorliegt. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat. § 7 Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG) Seite 3 von 6 (1) Die Gemeinden wälzen die gegen sie für eigene Einleitungen nach § 5 des Kommunalabgabenge setzes anzusetzende oder von Verbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen der Erhe bung von Gebühren ab. (2) Die Gemeinden wälzen die gegen sie nach § 6 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern festzuset zende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Bei der Abwälzung ist von der berechneten oder geschätzten Zahl der Einwohner gemäß § 5 auszugehen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat. Die Abwasserabga be gehört zu den Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. (4) Eine Verrechnung der festgesetzten Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabga bengesetzes lässt die Abwälzungspflicht unberührt. § 8 Verrechnung (zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG) (1) Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zu ständigen Wasserbehörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigen gutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verre chenbaren Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von Amts wegen geschätzt werden. (2) Ein Abgabepflichtiger kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG auch mit Auf wendungen verrechnen, die er an einen anderen Abgabepflichtigen zur Errichtung einer Abwasseranla ge geleistet hat. Die Verrechnung ist nur zulässig, wenn der andere Abgabepflichtige unwiderruflich be stätigt, daß er Aufwendungen in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestä tigungen ausstellt. (3) Wechselt in einem Verrechnungszeitraum die Person des Abgabepflichtigen, ohne dass damit die ausgeübte Gewässerbenutzung dauerhaft beendet wird, kann der neue Abgabepflichtige seine ge schuldete Abwasserabgabe mit den Aufwendungen des bisherigen Abgabepflichtigen unter den Vor aussetzungen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen. Aufwendungen von Dritten sind mit der geschuldeten Abwasserabgabe des Abgabepflichtigen verrechenbar, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes vorliegen und die Verrech nung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart ist. Fünfter Teil Festsetzung und Erhebung der Abgabe § 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungsfrist (zu § 11 AbwAG) (1) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 4 und 5 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. (2) In den übrigen Fällen hat der Abgabepflichtige der zuständigen Wasserbehörde die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen einzureichen (Abgabeerklärung). (3) Die Erklärungen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Seite 4 von 6 (4) Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes hat der Abgabepflichtige spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalender jahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. (5) Kommt der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Er klärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt. Die Frist kann durch die obe re Wasserbehörde in einzelnen Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn der Abgabe pflichtige vor Ablauf der Erklärungsfrist bei der oberen Wasserbehörde einen Antrag auf Fristverlänge rung gestellt hat, die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung da durch nicht beeinträchtigt wird. (6) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen Behörde als der zustän digen Wasserbehörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde, so hat diese Behörde der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung des Bescheides zum Erlaß des Festsetzungsbescheides zu übersenden. (7) Erklärungen oder Anträge nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach lan deseinheitlichen Vordrucken abzugeben. § 10 Festsetzen der Abgabe, Fälligkeit (1) Die Abwasserabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). (2) Ist die Abgabe auf Grund eines Bescheides nach § 4 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so kann die Abgabe jährlich oder im voraus für die Jahre der Geltungsdauer des Bescheides festgesetzt werden. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundla gen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes und einer Erhöhung bei Nichteinhal tung der nach § 9 Abs. 5 und 6 des Abwasserabgabengesetzes geltenden Anforderungen. (3) Ist die Abgabe nach den §§ 6 bis 8 des Abwasserabgabengesetzes zu ermitteln, so wird die Abgabe für jedes Veranlagungsjahr festgesetzt. (4) Die Abgabe ist am 30. April für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Kann bis zum 1. Oktober des dem Veranlagungs jahr folgenden Kalenderjahres für das Veranlagungsjahr kein Festsetzungsbescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwarten den Jahresbetrages festgesetzt werden; Satz 1 gilt entsprechend. § 11 Verfahren (1) Für Verfahren nach diesem Gesetz sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung entspre chend anzuwenden: 1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften § 3 Abs. 3 und 4, §§ 7 und 32. 2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht §§ 34 bis 36, 44 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, §§ 45, 69 bis 71, 77 Abs. 1. 3. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, die §§ 165, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Ab satz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 und 2 sowie 3 a mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Worte "§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsge richtsordnung" treten, ferner § 171 Abs. 7 und 9, § 191. 4. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren Seite 5 von 6 §§ 228 bis 233, 234 bis 239, 240 Abs. 1 bis 3. (2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz. (3) Die Abwasserabgabe wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. § 11a Billigkeitsmaßnahmen Die obere Wasserbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-An halt die Abgabe stunden, erlassen oder niederschlagen. Sechster Teil Abgabegläubiger, Verwendung der Abgabe § 12 Abgabegläubiger und Verwendung Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe steht dem Lande zu und ist vorrangig für die in § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 AbwAG genannten Anlagen im Bereich der Städte und Gemeinden nach Maßgabe des Lan deshaushalts zu verwenden. § 13 Verwaltungsaufwand Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der Verwaltungsaufwand gedeckt, der den Wasserbe hörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht. Nicht zu die sem Verwaltungsaufwand gehören die Kosten der behördlichen Überwachung; § 110 des Wassergeset zes für das Land Sachsen-Anhalt findet entsprechende Anwendung. Siebenter Teil Schlußvorschriften § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, 2. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes dem Abgabepflichtigen die notwen digen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überläßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid rigkeiten ist für Bußgeldverfahren auf Grund des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes die obere Wasserbehörde. § 15 Übergangsvorschrift (aufgehoben) § 16 Inkrafttreten Seite 6 von 6 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 25. Juni 1992. Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Münch Der Minister für Umwelt und Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt Rauls © juris GmbH

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