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德国的法律

Sachsen-Anhalt Land Survey Geo-Information Law

颁布于 1992-05-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VermKatG LSA).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen-Anhalt
主题
Land and soil
关键词
land tenure, cadastre/land registration, data collection/reporting, inspection, authorization/permit, registration

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  1. Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VermKatG LSA) vom 22. Mai 1992 (GVBI. LSA S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. November 1998 (GVBI. LSA S. 1018) Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines ............................................................................................. 2 § 1 Wahrnehmung der Aufgaben........................................................................ 2 § 2 Pflichten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der anderen behördlichen Vermessungsstellen............................................. 2 § 3 Vorlage von Unterlagen ................................................................................ 2 § 4 Betreten von Grundstücken .......................................................................... 2 § 5 Vermessungs- und Grenzmarken, Schutzfläche ........................................... 3 Zweiter Teil: Landesvermessung .............................................................................. 3 § 6 Inhalt ............................................................................................................. 3 § 7 Grundlagenvermessungen............................................................................ 3 § 8 Topographische Landesaufnahme................................................................ 4 § 9 Topographische Landeskartenwerke ............................................................ 4 § 10 Benutzung................................................................................................... 4 Dritter Teil: Liegenschaftskataster ............................................................................ 4 § 11 Zweck und Inhalt ......................................................................................... 4 § 12 Führung....................................................................................................... 5 § 13 Benutzung................................................................................................... 6 §14 Pflichten der Eigentümer.............................................................................. 6 § 15 Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis .............................................. 6 § 16 Grenzfeststellung und Abmarkung.............................................................. 7 § 17 Grenztermin ................................................................................................ 7 § 18 Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung ........................... 7 Vierter Teil: Schlussvorschriften............................................................................... 7 § 19 Ordnungswidrigkeiten.................................................................................. 7 § 20 Übergangsvorschriften ................................................................................ 8 § 21 Aufhebung von Rechtsvorschriften ............................................................. 8 § 22 Inkrafttreten................................................................................................. 8 VermKatG LSA, Erster Teil: Allgemeines 2 Erster Teil: Allgemeines § 1 Wahrnehmung der Aufgaben (1) Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters mit den dazu erforderlichen Vermessungen obliegen den Vermessungs- und Katasterbehör den des Landes. (2) An der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wirken Öffentlich bestellte Ver messungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amtes im Rahmen des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBI. LSA S. 363) mit. (3) Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen Vermessungen für die Führung des Liegenschaftskatasters ausführen, wenn sie von einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - befähig ten Beamten geleitet werden und die Vermessungen der Erfüllung eigener Aufgaben dienen. Unter diesen Voraussetzungen können die anderen behördlichen Vermes sungsstellen auch an Vermessungen für die Landesvermessung beteiligt werden. § 2 Pflichten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der anderen behördlichen Vermessungsstellen (1) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz unterstehen Öffent lich bestellte Vermessungsingenieure der Aufsicht der hierfür zuständigen Vermes sungs- und Katasterbehörde nach Maßgabe des Gesetzes über die Öffentlich be stellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBI. LSA S. 367). Andere behördliche Vermessungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3 unter stehen dabei der Fachaufsicht der hierfür zuständigen Vermessungs- und Kataster behörde. (2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und andere behördliche Vermes sungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3 haben alle Unterlagen, die für die Landesver messung oder für die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, der zu ständigen Vermessungs- und Katasterbehörde einzureichen und zu bestätigen, daß die Unterlagen richtig sind. § 3 Vorlage von Unterlagen (1) Wer Unterlagen besitzt, die für die Landesvermessung oder für das Liegen schaftskataster bedeutsam sind, ist verpflichtet, sie der zuständigen Vermessungs und Katasterbehörde auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen. (2) Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten. § 4 Betreten von Grundstücken (1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke zu betreten und zu befahren. Sind Grundstücke nicht öffentlich zugänglich, so soll das Betreten oder Befahren dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten angekündigt werden. Wohnungen dürfen nur betreten werden, wenn die Wohnungsinhaber zustimmen. (2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat dafür der jenige, der die Kosten für die Vermessungsarbeiten zu tragen hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil VermKatG LSA, Zweiter Teil: Landesvermessung 3 entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. (3) Kommt keine Einigung über die Entschädigung zustande, so wird sie von der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde auf Antrag des Betroffenen festge setzt. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. (4) Der Bescheid nach Absatz 3 kann nur durch Antrag auf gerichtliche Entschei dung angefochten werden. Die §§ 58 und 75 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBI. I S. 686) gelten entsprechend. § 5 Vermessungs- und Grenzmarken, Schutzfläche (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, daß Marken zur amtli chen Kennzeichnung von Vermessungspunkten (Vermessungsmarken) und von Grenzen (Grenzmarken) auf ihren Grundstücken und an ihren baulichen Anlagen ein gebracht und daß Vermessungssignale für die Dauer von Vermessungsarbeiten er richtet werden. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben Handlungen zu unterlassen, die Vermessungs- und Grenzmarken sowie ihre Erkennbarkeit und Ver wendbarkeit beeinträchtigen können. (2) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den nach § 1 Befugten einge bracht, verändert und beseitigt werden. (3) Zum Schutz von Vermessungsmarken kann eine Fläche in Anspruch genom men werden, die nicht überbaut, abgetragen oder sonst verändert werden darf (Schutzfläche). Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung zu be stimmen, für welche Vermessungspunkte eine Schutzfläche beansprucht und wie sie begrenzt wird. (4) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht auch, wenn den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten bekannt wird, daß Vermessungsmarken verlorengegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind. (5) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so gilt § 4 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Zweiter Teil: Landesvermessung § 6 Inhalt Die Landesvermessung umfaßt die Grundlagenvermessungen, die Topographische Landesaufnahme sowie die Führung und Herausgabe der Topographischen Landes kartenwerke. § 7 Grundlagenvermessungen (1) Durch Grundlagenvermessungen sind einheitliche geodätische Bezugssysteme für alle anderen öffentlichen Vermessungen zu schaffen (Amtliche Bezugssysteme). (2) Festpunkte, deren Lage, Höhe und Schwere auf der Erde zu bestimmen sind, sind landesweit einzurichten, nachzuweisen und zu erhalten. (3) Die Festpunkte sind durch Vermessungsmarken zu kennzeichnen (Vermarkung) und zu sichern. VermKatG LSA, Dritter Teil: Liegenschaftskataster 4 § 8 Topographische Landesaufnahme (1) Die Topographische Landesaufnahme hat das Landesgebiet mit seinen topo graphischen Gegenständen und Geländeformen zeitnah zu erfassen und nachzuwei sen. (2) Für die Topographische Landesaufnahme ist eine Landesluftbildsammlung zu führen; in ihr werden Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnis se gesammelt, die im Auftrage öffentlicher Dienststellen hergestellt worden sind und die für die Topographische Landesaufnahme, das Liegenschaftskataster oder für an dere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben. Die im Auftrag natürli cher und juristischer Personen des Privatrechts hergestellten Luftbilder, Satellitenbil der und andere Fernerkundungsergebnisse werden nach Maßgabe von Satz 1 eben falls in die Landesluftbildsammlung aufgenommen, soweit die Vorlage zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird. (3) Die in Absatz 2 genannten Personen und Stellen teilen der zuständigen Ver messungs- und Katasterbehörde die in ihrem Auftrag ausgeführten Bildflüge mit. § 9 Topographische Landeskartenwerke (1) In Topographischen Landeskartenwerken sind die Ergebnisse der Topographi schen Landesaufnahme in unterschiedlichen Maßstäben darzustellen. (2) Jedes Topographische Landeskartenwerk besteht aus einheitlich gestalteten Karten, die das Landesgebiet in gleichem Maßstab und Blattschnitt darstellen. Für besondere Zwecke können Sonderausgaben hergestellt werden. § 10 Benutzung (1) Die Topographischen Landeskartenwerke werden veröffentlicht und verbreitet, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Luftbilder der Landesluftbild sammlung können veröffentlicht und verbreitet werden. (2) Jeder kann aus den Nachweisen der Landesvermessung (Nachweise der Grundlagenvermessung und der Topographischen Landesaufnahme) und aus der Landesluftbildsammlung Auskünfte und Auszüge erhalten, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und eine sachgerechte Verwendung gewährleistet wird. (3) Luftbilder und Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis der Vermessungs- und Katasterbehörden vervielfältigt und verbreitet werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn Luftbilder und Auszüge für eigene, nichtgewerbliche Zwecke vervielfältigt werden. Dritter Teil: Liegenschaftskataster § 11 Zweck und Inhalt (1) Das Liegenschaftskataster weist für das Landesgebiet alle Liegenschaften nach. Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Flurstücke und Gebäude. Das Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster be schrieben und unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. (2) Das Liegenschaftskataster dient der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist neben den Topogra phischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Informationssy steme. Es soll den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirt schaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Bauleitplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen. VermKatG LSA, Dritter Teil: Liegenschaftskataster 5 (3) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der im BGBI. III Gliederungsnummer 315-18 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. I S. 766); die Übereinstim mung mit dem Grundbuch ist zu wahren. Das Liegenschaftskataster weist die Ergeb nisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im BGBI. III Gliederungsnummer 610-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge ändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), sowie flurstücksbezogene Hinweise auf Baulasten des Baulastenverzeichnisses nach § 84 des Gesetzes über die Bauordnung des Lan des Sachsen-Anhalt nach. (4) Der Inhalt des Liegenschaftskatasters besteht insbesondere aus 1. Angaben zu der Geometrie der einzelnen Liegenschaften (geometrische Daten), 2. technischen Informationen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters erfor derlich sind (bezeichnende Daten), 3. Angaben zu den tatsächlichen Eigenschaften der Liegenschaften und den rechtli chen Merkmalen, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden (beschreibende Daten), 4. dem Nachweis der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten und Inhaber son stiger grundstücksgleicher Rechte mit den jeweils dazugehörenden Angaben (Ei gentumsangaben) sowie 5. Angaben zu den Grundbuchkennzeichen und der Buchungsart im Grundbuch (Grundbuchangaben). Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere, zu welchen weiteren grundstücksgleichen Rechten die Inhaber im Lie genschaftskataster nachzuweisen sind. § 12 Führung (1) Flurstücke werden auf Antrag oder von Amts wegen gebildet. (2) Die Liegenschaften sind auf der Grundlage der Lagefestpunkte zu vermessen (Liegenschaftsvermessungen). Sie sind im Liegenschaftsbuch und in der Liegen schaftskarte nachzuweisen. (3) Abweichend von § 41 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt können Veränderungen im Liegenschaftsbuch und in der Lie genschaftskarte durch Offenlegung bekanntgemacht werden, wenn sie durch die umfangreiche Erneuerung dieser Nachweise oder durch die Übernahme der Ergeb nisse öffentlich-rechtlicher Verfahren entstanden sind. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, daß die veränderten Nachweise ausgelegt werden. Dabei sind die betroffe nen Liegenschaften sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. (4) Die Vermessungs- und Katasterbehörden teilen Veränderungen im Liegen schaftskataster, die für das Grundbuch und für die Nachweise der Steuerverwaltung Bedeutung haben, den zuständigen Behörden kostenfrei mit. (5) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Offenlegung zu regeln. VermKatG LSA, Dritter Teil: Liegenschaftskataster 6 § 13 Benutzung (1) Der Eigentümer und der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts erhalten auf Antrag Auskunft über ihre Liegenschaften sowie Auszüge aus dem Liegenschafts buch und aus der Liegenschaftskarte. Auskunft und Auszüge aus Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte erhalten auch andere Personen, soweit sie ein berechtigtes Interesse daran darlegen und öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. (2) Gemeinden und Landkreise erhalten auf Antrag für alle Liegenschaften ihres Gebietes Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte; spätere Änderungen werden ihnen von Amts wegen kostenfrei mitgeteilt. Sie können nach Maßgabe des Absatzes i Einblick in die Auszüge gewähren; sie nehmen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. (3) Unter den in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen dürfen Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch und aus der Liegenschaftskarte auch im Wege von automati sierten Abrufverfahren abgegeben werden. Im übrigen gelten die Regelungen in § 3 Abs. 2 und 3 bis 5 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vom 12. März 1992 (GVBI. LSA S. 152). (4) Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen (Vermessungszahlen) dürfen nur an Aufgabenträger nach § 1 Abs. 2 und 3 abgegeben werden. Anderen Stellen oder Personen können Vermessungszahlen überlassen werden, wenn eine sachgerechte Verwendung gewährleistet wird. (5) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen von Dritten nur mit Erlaubnis der Vermessungs- und Katasterbehörden vervielfältigt und verbreitet werden. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn Auszüge für eigene, nichtgewerbliche Zwecke ver vielfältigt werden. §14 Pflichten der Eigentümer (1) Die Eigentümer von Grundstücken und von Gebäuden, die Erbbauberechtigten sowie die Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 sind verpflichtet, der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen. Sie haben die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenma ßen verändert worden ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine Vermessung des Gebäudes erfor derlich, so hat dessen Eigentümer die Vermessung und die Übernahme der Ergebnis se in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung nach, so ist die Vermessung von Amts wegen durchzuführen. § 15 Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis (1) Der Leiter der das Liegenschaftskataster führenden Vermessungs- und Kata sterbehörde, die von ihm beauftragten Beamten seiner Behörde sowie Öffentlich be stellte Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge von Eigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beurkunden und öffentlich zu beglaubi gen. (2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, um diese Einheit herzustellen. (3) Auf die öffentliche Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgeset zes vom 28. August 1969 (BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 VermKatG LSA, Vierter Teil: Schlussvorschriften 7 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847), entsprechend anzuwenden. (4) Für die öffentliche Beurkundung und öffentliche Beglaubigung werden Kosten nicht erhoben. § 16 Grenzfeststellung und Abmarkung (1) Der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücks grenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). (2) Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzmarken zu kennzeichnen (Abmarkung), soweit nicht der Verlauf durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausrei chend erkennbar ist. Eine Flurstücksgrenze ist nicht abzumarken, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn neue Flurstücksgrenzen gebildet werden oder Grenzen durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich festgelegt sind. § 17 Grenztermin (1) Zur Anhörung der Beteiligten im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfah ren ist ein Grenztermin abzuhalten. Zeitpunkt und Ort sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, daß auch ohne ihre Anwesenheit Flurstücksgrenzen festgestellt und abgemarkt werden. Es kann angeordnet werden, daß ein Beteiligter persönlich zu erscheinen hat. (2) Über den Grenztermin ist eine Niederschrift aufzunehmen. Auf Antrag erhalten die Beteiligten eine Wiedergabe der Niederschrift. § 18 Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung (1) Die Grenzfeststellung und die Abmarkung sind den anwesenden Beteiligten grundsätzlich im Grenztermin, den nicht anwesenden Beteiligten schriftlich bekannt zugeben. (2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Grenzfeststellung, der Abmarkung und der Bekanntgabe näher zu regeln sowie für öffentlich-rechtliche Bodenordnungs- und Enteignungsverfahren besondere Re gelungen für die Grenzfeststellung und die Abmarkung zuzulassen. Vierter Teil: Schlussvorschriften § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 1. § 5 Abs. 1 Satz 2 für Vermessungsarbeiten errichtete Vermessungssignale unbe fugt beseitigt oder verändert; 2. § 5 Abs. 2 unbefugt Vermessungs- oder Grenzmarken einbringt, verändert oder beseitigt; 3. § 5 Abs. 3 Satz 1 unbefugt Schutzflächen für Vermessungsmarken überbaut, ab trägt oder sonst verändert; 4. § 5 Abs. 4 der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nachkommt; 5. § 10 Abs. 3 aus den Nachweisen der Landesvermessung unbefugt Auszüge ver vielfältigt oder verbreitet; 6. § 13 Abs. 3 unbefugt Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen verwendet; VermKatG LSA, Vierter Teil: Schlussvorschriften 8 7. § 13 Abs. 4 Satz 1 aus dem Liegenschaftskataster unbefugt Auszüge vervielfältigt oder verbreitet; 8. § 14 Abs. 1 Satz 2 der Unterrichtungspflicht nicht nachkommt. (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden. (3) Ordnungswidrig hergestellte Erzeugnisse nach Absatz 1 Nrn. 5 oder 7 können eingezogen werden. § 20 Übergangsvorschriften Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, 1. wer neben den nach § 1 Befugten für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, befugt ist, an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 mitzuwirken oder durch Ausführung von Vermessungen für die Führung des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung beteiligt zu werden sowie 2. die Übergangszeit nach Nummer i um bis zu drei weitere Jahre zu verlängern, wenn dies zur Gewährleistung eines geordneten amtlichen Vermessungswesens erforderlich ist. § 21 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es treten außer Kraft: a) Anordnung über Liegenschaftsvermessungen vom 2. Februar 1979 (GBI. I S. 61), geändert durch § 1 der Anordnung Nr. 2 über Liegenschaftsvermessungen vom 2. Juli 1982 (GBI. I S. 562); b) Verordnung über das Vermessungs- und Kartenwesen vom 21. August 1980 (GBI. I S. 267); c) Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Vermessungs- und Katasterwesen vom 15. September 1980 (GBI. I S. 270). § 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt mit Inkrafttreten eines Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

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