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德国的法律

Sachsen-Anhalt Hunting Law Implementation Ordinance

颁布于 2005-07-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Sachsen-Anhalt
主题
Wild species and ecosystems
关键词
hunting/capture, institution, hunting authorization/permit, hunting gear/hunting methods, wild fauna, hunting rights, protected area, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance, governance

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  1. Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 792.8 Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) Vom 25. Juli 2005 Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 462 Änderungen Anlage 1 § 5 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 60) mehrfach geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 150) Aufgrund des § 14 Abs. 2 Satz 2 , § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 , § 26 Abs. 6 , § 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und § 36 Satz 4 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch § 70 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454, 475), wird verordnet: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gemeinschaftliche Jagdbezirke § 1 Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Abschnitt 2 Jagdscheine § 2 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe Abschnitt 3 Jägerprüfung § 3 (weggefallen) § 4 Prüfungskommission § 5 Anmeldung, Zulassung und Ladung zur Prüfung § 6 Gegenstand und Form der Prüfung § 7 Jagdliches Schießen § 8 Schriftliche und mündlich-praktische Prüfung § 9 Bewertung der Prüfungsleistungen § 10 Ausschluss, Ergebnis der Prüfung § 11 Wiederholung der Prüfung § 12 Jägerprüfung für Falkner Abschnitt 4 Falknerprüfung § 13 Durchführung § 14 Anmeldung, Zulassung und Ladung zur Prüfung § 15 Gegenstand fand Form der Prüfung § 16 Bewertung der Prüfungsleistungen § 17 Ergebnis und Wiederholung der Prüfung Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] Abschnitt 5 Abschussregelung § 18 Abschussplan und Abschusskontrolle Abschnitt 6 Jagdzeiten § 19 Jagdzeiten Abschnitt 7 Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen § 20 Zuständigkeit § 21 Mitwirkungsverbot § 22 Ortstermin § 23 Antragsprüfung § 24 Gütliche Einigung § 25 Schadensermittlung § 26 Vorbescheid § 27 Kosten des Verfahrens § 28 Zwangsvollstreckung § 29 Klagerecht § 30 Wildschadensschätzer; Forstsachverständige Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 31 Gleichstellung § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen: Anlage 1 Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Anlage 2 Verzeichnis der Gebühren und Abgaben nach § 22 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt Anlage 3 Formblatt für den Abschussplan Anlage 4 Formblatt für die Streckenliste Abschnitt 1 Gemeinschaftliche Jagdbezirke § 1 Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Die in der Anlage 1 enthaltene Mustersatzung gilt für die Jagdgenossenschaften, die sich innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine ausreichende Satzung geben. Abschnitt 2 Jagdscheine § 2 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe (1) Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung und die Verlängerung von Jagdscheinen sowie die Jagdabgabe richtet sich nach Anlage 2 . Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 1. 2. (2) Die Jagdbehörden führen die Einnahmen aus der Jagdabgabe für die Zeiträume Januar bis April und Mai bis Dezember jeweils bis zum 20. des Monats, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt, an das Land ab. Abschnitt 3 Jägerprüfung § 3 (aufgehoben) (aufgehoben) § 4 Prüfungskommission (1) Für die Abnahme der Jägerprüfung bestellt die Jagdbehörde eine Prüfungskommission. Sie führt die Geschäfte der Prüfungskommission. Sie gibt Zeit und Ort der Prüfung in geeigneter Form bekannt. (1a) Die Jagdbehörde kann die Teilnehmerzahl an der Prüfung beschränken. Die Teilnehmerzahl soll 25 Prüflinge nicht unterschreiten. Die Jagdbehörde kann die Prüfung auch von der Prüfungskommission einer anderen Jagdbehörde abnehmen lassen. (2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreisjägermeister als Vorsitzendem und den Prüfern sowie jeweils einem Stellvertreter. Als Mitglieder der Prüfungskommission werden jagdpachtfähige Jahresjagdscheininhaber jeweils für die Amtsperiode des Kreisjägermeisters berufen. Die Berufung erfolgt nach Anhörung der Kreisorganisation des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. und des Kreisjägermeisters durch die Jagdbehörde. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jeden Prüfungstag von der Jagdbehörde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro sowie Fahrtkostenersatz oder Wegstreckenentschädigung nach den §§ 4 oder 5 des Bundesreisekostengesetzes . § 5 Anmeldung, Zulassung und Ladung zur Prüfung (1) Der Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen: ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühren an die Kasse der Jagdbehörde, der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch. (2) Grundsätzlich ist zuzulassen, wer spätestens sechs Monate vor der Prüfung 15 Jahre alt geworden ist, die Prüfungsgebühr bezahlt hat und gegen Haftpflicht versichert ist. (3) Mit der Zulassung erhalten die Bewerber die Ladung zur Prüfung. (4) Bei Nichtzulassung oder Rücktritt von der Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. Prüfung wird die Prüfungsgebühr zurückgezahlt. § 6 Gegenstand und Form der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen: dem jagdlichen Schießen, der schriftlichen Prüfung, der mündlich-praktischen Prüfung. (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich; Vertreter der Jagdbehörden können an der Prüfung teilnehmen. Der Vorsitzende kann auch mit der Ausbildung von Prüflingen befassten Personen die Teilnahme gestatten. § 7 Jagdliches Schießen (1) Das jagdliche Schießen besteht aus den Teilprüfungen Büchsenschießen, Flintenschießen und Kurzwaffenschießen nach folgenden Maßgaben: Beim Büchsenschießen werden auf die Rehbockscheibe aus einer Entfernung von 100 Meter in der Anschlagsart stehend angestrichen fünf Schüsse abgegeben. Als Treffer werden der dritte sowie der achte bis zehnte Ring gewertet. Die Mindestleistung beträgt 25 Ringe. Beim Flintenschießen werden zehn bewegliche Ziele beschossen, entweder Tontauben vom Trapstand oder Kipphasen. Tontauben werden dazu bei fester Richtungs- und Höheneinstellung 65 bis 70 Meter weit geworfen und von wechselnden Ständen aus beschossen. Kipphasen werden auf einer sechs Meter breiten Schneise von links oder rechts kommend mit einer Durchlaufzeit von zwei bis drei Sekunden bewegt und aus einer Entfernung von 35 Meter beschossen. Die Mindestleistung auf Tontauben beträgt drei, auf Kipphasen fünf Treffer. Beim Kurzwaffenschießen werden aus Revolver oder Selbstladepistole auf eine Ringscheibe der Größe 47 mal 78 cm aus einer Entfernung von 25 Meter in der Anschlagsart stehend freihändig fünf Schüsse abgegeben. Dabei kann die Kurzwaffe ein oder beidhändig gehalten werden. Die Mindestleistung beträgt zwei Scheibentreffer. Die Regelungen der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. in der ab 1. März 2011 geltenden Fassung1 zum Büchsen-, Flinten- und Kurzwaffenschießen sind zu beachten. (2) Für den Schuss mit der Kugel sind die für alles Schalenwild zulässigen Kaliber und Laborierungen sowie in der Jagdpraxis übliche Zielvorrichtungen, für den Schrotschuss die Kaliber 20 bis 12 und für das Kurzwaffenschießen die für den Fangschuss auf Schalenwild zulässigen Kaliber zu verwenden. Wenn die Mindestleistung beim Büchsenschießen oder beim Kurzwaffenschießen nicht erfüllt ist, wird das Prüfungsergebnis zusammen mit dem Prüfling festgestellt. Über die Ergebnisse ist eine Schießliste zu führen. Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. (3) Hat der Prüfling die Mindestleistungen nicht erbracht, so kann er die jeweils nicht bestandene Teilprüfung einmal wiederholen. 1 Deutscher Jagdschutzverband e. V. - Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für Wild, Jagd und Natur, Friedrichstr. 185/186, 10117 Berlin; djv@jagdschutzverband.de § 8 Schriftliche und mündlich-praktische Prüfung (1) Prüfungsfächer bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung sind: Jagdbare Tiere: Jagdtierkunde, Wildbiologie, Ansprechen und Klassifizieren des Wildes, Bestandsermittlung und Abschussplanung, Wildbewirtschaftung, Bejagungsgrundsätze; Hege und Jagdbetrieb: Hegemöglichkeiten in den Revieren, Verhalten auf der Jagd, jagdliche Einrichtungen und Anlagen, Fallenjagd, jagdliches Brauchtum, Verhinderung von Wild- und Jagdschäden; Ökologie, Naturschutz .und Landschaftsschutz: Grundzüge der Ökologie und des Natur und Landschaftsschutzes, Kenntnis wichtiger Baum- und Straucharten, Kräuter, Äsungspflanzen und Feldfrüchte, Kenntnis geschützter Tier- und Pflanzenarten, Durchführung von Schutzmaßnahmen, Biotopgestaltung; Jagdhundewesen: Jagdhunderassen, Führen von Jagdhunden, Hundekrankheiten, Einsatzgebiete für Jagdhunde vor und nach dem Schuss; Behandlung erlegten Wildes: Versorgung, Beurteilung und Verwertung von Wild, Wildkrankheiten; Jagdwaffen: Grundzüge der Jagdwaffenkunde, Umgang mit Jagd- und Faustfeuerwaffen unter besonderer Berücksichtigung der Gewährleistung der Sicherheit, Handhabung von Jagd- und Faustfeuerwaffen und deren Pflege, Unfallverhütung; Jagdrecht: Grundzüge des Bundes- und des Landesjagdrechts, des Waffen-, Naturschutz , Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene-, Tierseuchen- und des Tierschutzrechts sowie des Rechts der Feld- und Forstordnung. (2) Bei der schriftlichen Prüfung werden in einem von der Prüfungskommission erarbeiteten Fragebogen 20 Fragen für jedes Prüfungsfach gestellt, die die Prüflinge unter Aufsicht zu beantworten haben. (3) Bei der mündlich-praktischen Prüfung werden den Prüflingen Fragen und Aufgaben aus allen Prüfungsfächern gestellt. Die Prüfungsdauer soll für den einzelnen Prüfling fünfzehn Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten. Folgende Mitglieder der Prüfungskommission müssen anwesend sein: der für das jeweilige Fach bestimmte Prüfer, ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission. § 9 Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Bewertung der Prüfungsleistung bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung erfolgt jeweils durch den für das jeweilige Fach bestimmten Prüfer und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Können diese sich über die Bewertung nicht einigen, so entscheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. (2) Bei der mündlich-praktischen Prüfung gelten für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen folgende Noten: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichenAnforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungenentspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen nochgenügt; 5 = mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedocherkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und dieMängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 6 = ungenügend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungennicht genügt. Zwischennoten werden nicht erteilt. (3) Bei der schriftlichen Prüfung gilt für die Bewertung der Antworten und die Benotung der Prüfungsfächer folgender Punkte- und Notenschlüssel: im Wesentlichen richtige Antwort = 2 Punkte, teilweise richtige Antwort = 1 Punkt, im Wesentlichen unrichtige Antwort = 0 Punkte; 1 = sehr gut = mindestens 38 Punkte, 2 = gut = mindestens 32 Punkte, 3 = befriedigend = mindestens 26 Punkte, Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 1. 2. 4 = ausreichend = mindestens 20 Punkte, 5 = mangelhaft = mindestens 14 Punkte, 6 = ungenügend = weniger als 14 Punkte. (4) Hat sich ein Prüfling unzulässiger Hilfsmittel bedient, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet werden. (5) Aus den Teilnoten der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach eine nach der kaufmännischen Regel auf eine ganze Zahl gerundete Note gebildet. Die Gesamtnote der Jägerprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsfächer. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,49 = sehr gut; von 1,50 bis 2,49 = gut; von 2,50 bis 3,49 = befriedigend; von 3,50 bis 4,49 = ausreichend; von 4,50 und schlechter = nicht bestanden. § 10 Ausschluss, Ergebnis der Prüfung (1) Ein Prüfling ist von der weiteren Prüfung auszuschließen, sobald er beim jagdlichen Schießen die geforderten Mindestleistungen auch bei der Wiederholung nicht erfüllt oder während der Prüfung oder Wiederholungsprüfung erhebliche Fehler beim Umgang mit der Waffe begeht, die geeignet sind, ihn selbst oder andere zu gefährden, oder bei der mündlich-praktischen Prüfung im Fach „Jagdwaffen" eine schlechtere Note als „ausreichend" oder in einem anderen Fach die Note „ungenügend" erhält. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Prüfling unverzüglich zu eröffnen. Die Gründe dafür sollen von den anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission in einer Niederschrift festgehalten werden. (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling beim jagdlichen Schießen oder bei der mündlich-praktischen Prüfung von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde oder die Note im Prüfungsfach „Jagdwaffen" nicht mindestens „ausreichend" oder in einem Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 3. 1. 2. 3. anderen Prüfungsfach „ungenügend" ist oder die Gesamtnote der Jägerprüfung nicht mindestens „ausreichend" ist. (3) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. Sie wird mit den sonstigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Schießliste und einer etwaigen Niederschrift nach Absatz 1 Satz 3 verbunden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung bekannt. Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Wurde der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen oder hat er die Prüfung aus einem anderen Grund nicht bestanden, so hat ihm die Jagdbehörde auf Verlangen einen Bescheid zu erteilen. § 11 Wiederholung der Prüfung Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden, so kann er sie nur vollständig wiederholen. § 12 Jägerprüfung für Falkner (1) Die §§ 3 bis 11 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 auch für die Jägerprüfung der Personen, die die Falknerprüfung nach Abschnitt 4 dieser Verordnung ablegen wollen. (2) Die Bewerber haben der Anmeldung nach § 5 Abs. 1 eine Erklärung beizufügen, dass sie an der Jägerprüfung für Falkner teilnehmen wollen. (3) Bei der Prüfung entfällt der Prüfungsteil „Jagdliches Schießen" (§ 7). Außerdem entfallen bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung: im Prüfungsfach „Hege und Jagdbetrieb" (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) Fragen zur Fallenjagd, das Prüfungsfach „Jagdwaffen" (§ 8 Abs. 1 Nr. 5), im Prüfungsfach „Jagdrecht" (§ 8 Abs. 1 Nr. 6) Fragen zum Waffenrecht. (4) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass das Zeugnis nicht zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt. Abschnitt 4 Falknerprüfung § 13 Durchführung (1) Der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. nimmt einmal jährlich die Falknerprüfung ab. Er bestellt eine Prüfungskommission und führt die Geschäfte. (2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und den Prüfern sowie jeweils einem Stellvertreter. Ihre Mitglieder werden für vier Jahre berufen. Die Falknerorganisationen schlagen zwei Drittel der Mitglieder der Prüfungskommission vor. Mitglied der Prüfungskommission darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein oder einen Falknerjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre besessen hat. Die Berufung Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 1. 2. 3. 4. bedarf der Bestätigung durch die obere Jagdbehörde. (3) Der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. gibt die Prüfungszeit und die Anmeldefrist in geeigneter Form bekannt. Liegen nach Ablauf der Anmeldefrist nicht mindestens fünf Bewerbungen vor, braucht die Falknerprüfung nicht abgehalten zu werden. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für jeden Prüfungstag vom Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro sowie Fahrtkostenersatz oder Wegstreckenentschädigung nach § 4 Abs. 3 . (5) Die obere Jagdbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfungskommission aus. § 14 Anmeldung, Zulassung und Ladung zur Prüfung Mit der Anmeldung beim Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. ist der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen. Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Zugelassen werden können nur Personen, die nachweisen, dass sie die Jägerprüfung oder die Jägerprüfung für Falkner bestanden haben. Mit der Zulassung erhalten die Bewerber die Ladung zur Prüfung. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. § 15 Gegenstand und Form der Prüfung (1) Die Falknerprüfung besteht aus: dem schriftlichen Teil, bei dem die Prüflinge einen Fragebogen mit sechs Fragen für jedes Prüfungsfach erhalten, den sie unter Aufsicht auszufüllen haben, und dem mündlich-praktischen Teil, für den § 8 Abs. 3 gilt. (2) Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung sind: Haltung und Pflege von Beizvögeln: Erwerb, Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Mauser, Gesunderhaltung, Beizvogelkrankheiten; Umgang mit Beizvögeln: Lockemachen, Appell, Einjagen, Flugtraining; Greifvogelschutz: Greifvogelkunde, praktische Schutzmaßnahmen, Naturschutz-, Jagd-, Tierschutz- und Artenschutzrecht; Beizjagd: Beizwildkunde, Hege und Bejagung von Beizwild, Falknerhunde, Versorgung des gebeizten Wildes, Brauchtum. (3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. § 16 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) § 9 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend: (2) Bei der schriftlichen Prüfung gilt für die Bewertung der Antworten und die Benotung der Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. Prüfungsfächer folgender Punkte- und Notenschlüssel: im Wesentlichen richtige Antwort = 2 Punkte, teilweise richtige Antwort = 1 Punkt, im Wesentlichen unrichtige Antwort = 0 Punkte; 1 = sehr gut = 12 Punkte, 2 = gut = mindestens 10 Punkte, 3 = befriedigend = mindestens 8 Punkte, 4 = ausreichend = mindestens 6 Punkte, 5 = mangelhaft = mindestens 4 Punkte, 6 = ungenügend = weniger als 4 Punkte. (3) Aus den Teilnoten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung ist für jedes Prüfungsfach eine Note (Hälfte der Summe der beiden Teilnoten) zu bilden. Die Gesamtnote der Falknerprüfung errechnet sich aus - dem arithmetischen Mittel der Nöten der Prüfungsfächer; § 9 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. § 17 Ergebnis und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in den Prüfungsfächern „Haltung und Pflege von Greifvögeln", „Umgang mit Beizvögeln" und „Greifvogelschutz" nicht mindestens „ausreichend" ist oder die Gesamtnote der Falknerprüfung nicht mindestens „ausreichend" ist. (2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Wurde der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen oder hat er die Prüfung aus einem anderen Grund nicht bestanden, so hat ihm das Landesverwaltungsamt auf Verlangen einen Bescheid zu erteilen. (3) § 11 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Abschussregelung Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] § 18 Abschussplan und Abschusskontrolle (1) [1] Für den Abschussplan ( § 26 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. Er ist der Jagdbehörde jährlich bis zum 15. März vorzulegen. (2) Für die Streckenliste ( § 26 Abs. 10 Satz 1 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) ist das Formblatt der Anlage 4 zu verwenden. Sie ist der Jagdbehörde jährlich bis zum 15. April vorzulegen. [1] Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Abschnitt 6 Jagdzeiten § 19 Jagdzeiten (1) Für die nach Landesrecht jagdbaren Tierarten gelten die folgenden Jagdzeiten: 1. Waschbär ganzjährig, 2. Marderhund ganzjährig, 3. Mink ganzjährig, 4. Nutria ganzjährig, 5. Aaskrähe 16. Juli bis 28. Februar, 6. Elster 16. Juli bis 28. Februar. Bei den Jagdzeiten nach den Nummern 1 bis 4 bleibt § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unberührt. (2) Für die nach Bundesrecht jagdbaren Tierarten gelten abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), die folgenden Jagdzeiten: 1. Rotwild a) Kälber 1. August bis 31. Januar, b) Schmaltiere 1. Mai bis 30. Juni und Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. August bis 31. Januar, c) Schmalspießer 1. Mai bis 31. Januar, 2. Damwild a) Kälber 1. September bis 31. Januar, b) Schmaltiere 1. Mai bis 30. Juni und 1. September bis 31. Januar, c) Schmalspießer 1. Mai bis 31. Januar, 3. Rehwild Kitze 1. September bis 31. Januar, 4. Schwarzwild ganzjährig, § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (führende Bachen) bleibt unberührt, 5. Iltisse 16. Oktober bis 28. Februar, 6. Hermeline 16. Oktober bis 28. Februar, 7. Dachse 1. August bis 31. Januar, 8. Ringeltauben a) Alttauben 20. August bis 31. März mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 20. August bis 31. Oktober und vom 21. Februar bis 31. März nur zur Schadensabwehr und nur auf Alttauben ausgeübt werden darf, die in Trupps von drei und mehr Tieren in Acker-, Grünland- oder Baumschulkulturen einfallen, b) Jungtauben ganzjährig mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 21. Februar bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr und nur auf Jungtauben ausgeübt werden darf, die in Acker-, Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. Grünland- oder Baumschulkulturen einfallen, 9. Graugänse vom 1. August bis 15. Januar mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 1. September bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr und nur auf Graugänse ausgeübt werden darf, die in Trupps von mindestens 50 Tieren in landwirtschaftlichen Kulturen, die mit Raps, Wintergetreide oder Gartenbaupflanzen neu bestellt wurden, einfallen, 10. Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse vom 1. September bis 15. Januar mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 1. September bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr und nur auf Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagänse ausgeübt werden darf, die in Trupps von mindestens 50 Tieren in landwirtschaftlichen Kulturen, die mit Raps, Wintergetreide oder Gartenbaupflanzen neu bestellt wurden, einfallen. (3) Die Jagdzeit für das Mauswiesel wird aufgehoben. Abschnitt 7 Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen § 20 Zuständigkeit Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ( § 35 des Bundesjagdgesetzes, § 36 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Gebiet das Grundstück liegt, an dem der Schaden entstanden ist. § 21 Mitwirkungsverbot Im Feststellungsverfahren können als Beauftragter der Gemeinde, als Wildschadensschätzer oder Forstsachverständiger nicht mitwirken: die nach § 22 Satz 2 zu dem Termin zu ladenden Personen; die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, und wer mit diesen Personen in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. § 22 Ortstermin Ist Wild- oder Jagdschaden angemeldet, bestimmt der zuständige Beauftragte der Gemeinde unverzüglich einen Termin am Schadensort. Zu diesem Termin sind der Anmelder, der Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 3. Ersatzpflichtige und, wenn dieser nicht gleichzeitig der Jagdpächter ist, auch der Jagdpächter, außerdem in den Fällen des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes der Jagdvorstand, in denen des § 29 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes der Eigentümer oder Nutznießer des Jagdbezirks zu laden. Von der Ladung des Jagdpächters kann abgesehen werden, wenn er den Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag nicht übernommen hat. § 23 Antragsprüfung (1) Im Termin ist zunächst zu prüfen, ob der Antrag innerhalb der im § 34 des Bundesjagdgesetzes vorgesehenen Frist eingegangen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag durch Vorbescheid als unzulässig zu verwerfen. (2) Ist offenkundig, dass der Antrag verspätet eingegangen ist, kann der Beauftragte der Gemeinde auch ohne Anberaumung eines Termins den Antrag durch Vorbescheid als unzulässig verwerfen. § 24 Gütliche Einigung (1) Ist der Antrag zulässig, soll der Beauftragte der Gemeinde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. (2) Kommt die Einigung zustande, ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält: Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen und Anschriften des Anmelders, des Ersatzpflichtigen und weiteren Erschienenen (§ 22), die Vereinbarungen der Beteiligten einschließlich der Regelung zu den Kosten. Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und zu genehmigen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen ist. Die Niederschrift ist von dem Anmelder, dem Ersatzpflichtigen und dem Beauftragten der Gemeinde zu unterschreiben. § 25 Schadensermittlung (1) Kommt eine Einigung nach § 24 nicht zustande, ist unverzüglich ein neuer Termin anzusetzen, zu dem auch ein Wildschadensschätzer, bei Schäden an Forstpflanzen ein Forstsachverständiger, zu laden ist. Ist wahrscheinlich, dass sich die beschädigten Saaten oder Gewächse bis zur Ernte wesentlich erholen werden, soll der Termin für die Feststellung des Schadens auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor der Ernte angesetzt werden. (2) In dem neuen Termin ist der Schaden unter Zuziehung des Schätzers oder Forstsachverständigen zu ermitteln. (3) Über die Verhandlung hat der Beauftragte der Gemeinde eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wiedergibt. Die Niederschrift ist von ihm zu unterzeichnen. Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] § 26 Vorbescheid (1) Der Beauftragte der Gemeinde entscheidet durch schriftlichen Vorbescheid. In ihm sind der Ersatzpflichtige und die Höhe des zu erstattenden Schadens anzugeben. Soweit der Anspruch nicht gerechtfertigt ist, ist er abzuweisen. (2) Der Vorbescheid soll eine Begründung enthalten und eine Woche nach dem Termin vorliegen. Er ist mit der Verhandlungsniederschrift dem Anmelder und dem Ersatzpflichtigen zuzustellen. Andere Beteiligte erhalten auf Verlangen gegen Kostenerstattung beglaubigte Abschriften. § 27 Kosten des Verfahrens (1) Sind Verfahrenskosten entstanden, so soll in dem Vorbescheid auch ihre Höhe festgestellt und nach billigem Ermessen bestimmt werden, wer sie zu tragen hat. (2) Als Kosten des Verfahrens sind nur die notwendigen Auslagen der Gemeinde, insbesondere Reisekosten, Gebühren des Schätzers, Botenlöhne und Postgebühren anzusetzen. Die Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (3) Die den Beteiligten erwachsenen Kosten werden nicht erstattet. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich die Parteien im Falle einer Einigung (§ 24) über die Kostentragung ganz oder teilweise nicht einigen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt. § 28 Zwangsvollstreckung (1) Aus der Niederschrift über die Einigung oder dem unanfechtbar gewordenen Vorbescheid findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Art geschlossen sind. (2) Die Vollstreckungsklausel wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. § 29 Klage (1) Gegen den Vorbescheid steht den Beteiligten das Recht der Klage zu. Erachtet das Gericht die Klage ganz oder teilweise für begründet, so ändert es den Vorbescheid entsprechend ab. Erachtet das Gericht den Vorbescheid für zutreffend, so weist es die Klage ab. (2) Das Gericht entscheidet zugleich nach billigem Ermessen darüber, wer die der Gemeinde entstandenen Kosten des Verfahrens (§ 27 Abs. 2) zu erstatten hat. (3) Das Gericht hat der Gemeinde eine Ausfertigung des Urteils zu übersenden. § 30 Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 3. 4. 5. Wildschadensschätzer; Forstsachverständige (1) Die Wildschadensschätzer werden von der Jagdbehörde für die Dauer von drei Jahren ernannt. Für jede Gemeinde soll ein Schätzer und ein Stellvertreter für diesen bestellt werden. Die Schätzer und ihre Stellvertreter sollen nicht in der Gemeinde wohnhaft sein, für die sie bestellt werden. (2) Die Schätzer sind durch Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. (3) Forstsachverständige sind im Einzelfall durch die Forstbehörde auf Antrag der Gemeinde zu bestellen. Für sie gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend. Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 31 Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 32 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 10. September 1991 (GVBl. LSA S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 552), die Verordnung über Sonderbestimmungen für die Jagdzeiten vom 10. September 1991 (GVBl. LSA S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 333), die Verordnung über das Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 16. September 1991 (GVBl. LSA S.338), die Verordnung über die Aufhebung der Schonzeit beim Schwarzwild vom 6. März 1992 (GVBl. LSA S. 147), die Jäger- und Falknerprüfungs-Verordnung vom 9. September 1999 (GVBl. LSA S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2004 (GVBl. LSA S. 713), außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 18 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft und abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 tritt § 3 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 10. September 1991 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Magdeburg, den 25. Juli 2005. Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt In Vertretung Wernicke Söker Anlage 1 (zu § 1) Mustersatzung für Jagdgenossenschaften Satzung der Jagdgenossenschaften des gemeinschaftlichen Jagdbezirks § 1 (1) Aufgabe der Jagdgenossenschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung des Jagdausübungsrechts am gemeinschaftlichen Jagdbezirk. (2) Die Jagdgenossenschaft unterliegt der Aufsicht der für sie zuständigen unteren Jagdbehörde. (3) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März). § 2 (1) Jagdgenossen sind die Grundeigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke einschließlich angegliederter Flächen, mit Ausnahme der Grundstücke, die nach § 7 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 1991 (GVBl. LSA S. 186) befriedet sind, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören oder auf denen ein dauerhaftes vollständiges Jagdausübungsverbot besteht. (2) Auf einer deutschen Grundkarte 1:5000 ist das Gebiet des gemeinschaftlichen Jagdbezirks mit Flurstücksbezeichnungen einzutragen; befriedete Bezirke ( § 7 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt) sind kenntlich zu machen. Die Karte ist auf dem neuesten Stand zu halten und jedem Jagdpachtvertrag beizufügen. § 3 Die Jagdgenossenschaft hat folgende Organe: den Jagdvorstand, die Versammlung der Jagdgenossen. § 4 (1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Mitglied des Jagdvorstandes kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Die Vorstandsmitglieder sollen Jagdgenossen sein. (2) Die Versammlung der Jagdgenossen wählt den Jagdvorstand und dessen Vertreter auf die Dauer von vier Jahren. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt sein gewählter Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. Stellvertreter ersatzweise als ordentliches Vorstandsmitglied in den Vorstand nach. Der Jagdvorstand ist vor Ablauf der laufenden Amtszeit neu zu wählen. Der Jagdvorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der für die Wahl des neuen Vorstandes angesetzten Versammlung der Jagdgenossen zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berechtigt. Kommt in der Versammlung ein Beschluss über die Wahl nicht zustande, so gilt § 6 Abs. 3 . (3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung ihrer Tätigkeit nicht zu. § 5 (1) Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Jagdgenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinsam befugt. § 6 (1) Einem Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen sind vorbehalten: Entscheidungen, die die Gestalt des Jagdbezirks betreffen (Angliederung, Abtrennung, Teilung, Zusammenlegung, § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes, §§ 11 , 12 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt), die Entscheidung über eine Nutzung der gemeinschaftlichen Jagd durch angestellte Jäger oder das Ruhen lassen der Jagd ( § 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes), die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9 sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Jagdvorstand delegiert wird, die Entscheidung über die Verwendung des Jagdertrags ( § 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes), die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Jagdvorstands, die jährliche Neuwahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, Änderungen der Satzung, Umlagen nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes . (2) Ein Beschluss der Versammlung kommt zustande, wenn die Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden oder vertretenen Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 2. 1. 2. 3. 4. Jagdgenossen dem Beschluss zustimmt und die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücke der Jagdgenossen, die dem Beschluss zugestimmt haben, gegenüber den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücken der sonst anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen eine Mehrheit der Fläche ergeben. Grundstücke von Jagdgenossen, die weder anwesend noch vertreten sind, sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. (3) Kommt ein Beschluss über die Wahl des Jagdvorstandes nicht zustande, so werden die Geschäfte des Jagdvorstands durch den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen. (4) Satzungsänderungen (Absatz 1 Nr. 7) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 7 (1) Der Jagdvorstand soll die Versammlung der Jagdgenossen bis zum Ende des laufenden Jagdjahres jährlich mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe dafür vor, ist eine außerordentliche Versammlung anzusetzen. Unterlässt der Jagdvorstand die Einberufung der jährlichen oder trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, so kann jeder Jagdgenosse bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass diese die Versammlung einberuft. (2) Zu allen Versammlungen sind die Jagdgenossen schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden. § 8 (1) Zur Teilnahme an der Versammlung der Jagdgenossen sind diese selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist nur gültig, wenn die Unterschrift des Vollmachtgebers nach § 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt amtlich beglaubigt ist. Ein Jagdgenosse darf andere nur vertreten, soweit er einschließlich seines eigenen Stimmrechts nicht mehr als jeweils 30 v. H. der in § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Stimmen vereint. Gleiches gilt für Dritte, wenn diese mehr als einen Jagdgenossen vertreten. (2) Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes - in Ausnahmefällen durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde - geleitet. Der Jagdvorstand hat über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie soll enthalten: die Namen aller anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen, soweit Jagdgenossen durch andere Personen vertreten sind, die Namen der Vertreter und gegebenenfalls eine Feststellung über die Nachprüfung ihrer Vollmacht, die Fläche der Grundstücke jedes anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen, die bei der Beschlussfassung zugrunde gelegt wurde, den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach der Kopfzahl und der Fläche, mit der sie gefasst wurden, Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 5. bei Beschlüssen über die Verwendung des Ertrags der Jagdnutzung auch die Namen der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben. § 9 Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt, ob das Jagdausübungsrecht am gemeinschaftlichen Jagdbezirk durch öffentliche Ausbietung oder freihändig zu verpachten ist, oder ob statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Versammlung kann beschließen, dass als Bieter oder Pächter nur Jagdgenossen zuzulassen sind; sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft. § 10 (1) Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Jagdgenossen nach Maßgabe des Flächenverhältnisses der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören. Jagdgenossen, die nicht die Überweisung ihres Anteils auf ihr Konto beantragt haben, haben diesen an den vom Jagdvorstand festgesetzten und bekannt gemachten Zahltagen abzuholen. (2) Die Versammlung der Jagdgenossen kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt, sondern für andere Zwecke verwandt wird. Der Beschluss ist allen Jagdgenossen schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung mitzuteilen. Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteils verlangen. (3) Der Jagdvorstand hat über die Verteilung oder die Verwendung des Ertrages in der jährlichen Versammlung der Jagdgenossen Rechnung zu legen. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Verzeichnis der Gebühren und Abgaben nach § 22 Abs. 1 und 2 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro Jagdabgabe pro Jagdjahr Euro 1. Tagesjagdschein für Inländer und Ausländer Der fünfte und alle weiteren Tagesjagdscheine sind abgabenfrei. 5 5 2. Jahresfalknerjagdschein Die Jagdabgabe entfällt, sofern gleichzeitig einsonstiger Jagdschein ausgestellt wird. 10 10 3. Jahresjugendjagdschein (soweit nicht Ermäßigung nach lfd. Nr. 4.6 in Frage kommt) 10 10 Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] 4. Jahresjagdschein für 4.1 Forstbeamte im öffentlichen Dienst, - 5 4.2. Angestellte im öffentlichenDienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamten, - 5 4.3 Angestellte im privatenForstdienst, denen die obere Forstbehörde eine forstliche Berufsbezeichnungverliehen hat, - 5 4.4 Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung einschließlich des vorgeschalteten fachbezogenen Hochschulstudiums - zur Erlangung der beamtenrechtlichenBefähigung für eine Forstlaufbahn befinden, 2,50 2,50 4.5 Revierjäger mit vorgeschriebener Prüfung, die als solche tätigsind, 5 5 4.6 Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung zum Revierjäger befinden, 2,50 2,50 4.7 Mitglieder des Jagdbeirates, 5 5 4.8 den besonderen Vertreter des Kreisjägermeisters, 5 5 4.9 hauptberufliche bestätigte Jagdaufseher, 5 5 4.10 die für Jagdfragen zuständigen Bediensteten der Jagdbehörden nach § 38 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt - 5 5. Jahresjagdschein in allen übrigen Fällen für In- und Ausländer 12,50 12,50 Wird ein Jagdschein nach den Nummern 2, 4 und 5 für zwei oder drei Jahre ausgestellt, verdoppelt oder verdreifacht sich die Höhe der Jagdabgabe entsprechend. Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1 Satz 1) Ein Service von Sachsen-Anhalt und juris file:///D/HTML/ger75288.htm[16.01.2025 12:47:20] Anlage 4 (zu ยง 18 Abs. 2 Satz 1)

Sachsen-Anhalt Hunting Law Implementation Ordinance · Nelum