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德国的法律

Rheinland-Pfalz Waste Water Ordinance – Waste Incineration

颁布于 2003-03-31 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesverordnung über Anforderungen an Abwasser aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen (Landesabwasserverordnung Abfallverbrennung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Rheinland-Pfalz
主题
Water
关键词
pollution control, freshwater pollution, surface water, effluent waste water/discharge, data collection/reporting, public participation, offences/penalties, enforcement/compliance, environmental standards, standards, protection of environment

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文本

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  1. Landesverordnung über Anforderungen an Abwasser aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen (Landesabwasserverordnung Abfallverbrennung) Vom 31. März 2003 Zum 25.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über Anforderungen an Abwasser aus Anlagen zur Verbrennung von Abfällen (Landesabwasserverordnung Abfallverbrennung) vom 31. März 2003 29.04.2003 Eingangsformel 29.04.2003 § 1 - Zweck 29.04.2003 § 2 - Anwendungsbereich 29.04.2003 § 3 - Berechnung der Frachten bei Vermischung 29.04.2003 § 4 - Zusätzliche Parameter 29.04.2003 § 5 - Beteiligung der Öffentlichkeit, Überprüfung 29.04.2003 § 6 - Mess- und Überwachungsanforderungen 29.04.2003 § 7 - Jährlicher Bericht 29.04.2003 § 8 - Vorhandene Einleitungen 29.04.2003 § 9 - Ordnungswidrigkeiten 29.04.2003 § 10 - In-Kraft-Treten 29.04.2003 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 57 Abs. 2 und des § 123a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland Pfalz verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zweck Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91; 2001 Nr. L 145 S. 52). zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Berechnung der Frachten bei Vermischung Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der Anlagenbetreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Zusätzliche Parameter In der wasserrechtlichen Zulassung sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Beteiligung der Öffentlichkeit, Überprüfung (1) Die zuständige Wasserbehörde macht den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Zulassung öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen zur Einsichtnahme ausliegen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gekennzeichnet sind, sind bei der zuständigen Wasserbehörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abfallverbrennungsanlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen; § 115 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes gilt entsprechend. (2) Die zuständige Wasserbehörde macht den verfügenden Teil der wasserrechtlichen Zulassung öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen wo und in welchem Zeitraum die Zulassung ausliegt. Die Zulassung ist bei der zuständigen Wasserbehörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abfallverbrennungsanlage nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Von der Auslegung ausgenommen sind die Bestandteile der Zulassung, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. (3) Die wasserrechtliche Zulassung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Mess- und Überwachungsanforderungen (1) In die wasserrechtliche Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen. Ebenfalls sind die Probenahme- und Messstellen festzulegen. (2) Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und geeigneten Verfahren anzuwenden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser müssen kontrolliert und es muss jedes Jahr ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen. (3) Am Ort der Einleitung in ein Gewässer, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderen am Standort anfallenden Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen: 1.kontinuierliche Messung der in § 4 genannten Parameter; 2.tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden; 3.mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter, mit Ausnahme der Dioxine und Furane, mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden; 4.mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens dreimonatliche Messungen. Die zuständige Wasserbehörde kann im Übrigen Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind. (4) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, um den zuständigen Wasserbehörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen. (5) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Wasserbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Jährlicher Bericht Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die einzelnen Emissionen in das Gewässer oder in die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht zu dem genannten Zweck der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen im Sinne des § 2 gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 28. Dezember 2005. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 16 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Abs. 2 zur Überwachung der Emissionsanforderungen nicht die geeigneten Messgeräte einbaut, nicht die geeigneten Verfahren anwendet oder den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionieren der Überwachungsgeräte nicht oder nicht richtig kontrolliert, 2.entgegen § 6 Abs. 3 a)keine kontinuierliche Messung der in § 4 genannten Parameter, b)keine tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden, c)nicht mindestens eine monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden, d)nicht mindestens eine halbjährliche Messung, während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens eine dreimonatliche Messung, der Dioxine und Furane, oder e)nicht die von der zuständigen Wasserbehörde festgesetzten Messungen vornimmt, 3.entgegen § 6 Abs. 4 die Messungen nicht unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchführt oder die Messergebnisse nicht auf geeignete Weise aufzeichnet, verarbeitet und darstellt, 4.entgegen § 6 Abs. 5 die zuständige Wasserbehörde nicht unverzüglich unterrichtet, wenn sich aus den Messungen ergibt, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mainz, den 31. März 2003 Die Ministerin für Umwelt und Forsten Margit Conrad

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