Rheinland-Pfalz Law on protection of bee-hives
颁布于 1965-02-03 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Landesgesetz zum Schutze von Belegstellen für Bienen.
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Rheinland-Pfalz
- 主题
- Livestock
- 关键词
- apiculture/sericulture, authorization/permit, legal proceedings/administrative proceedings, animal production
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文本
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Landesgesetz zum Schutze von Belegstellen für Bienen Vom 3. Februar 1965* Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171) Fußnoten *) GVBl. S. 10 - Zuletzt geändert durch Gesetz v. 6. 7. 1998 (GVBl. S. 171) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 (1) Die Kreisverwaltungen und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte können zum Schutz von Belegstellen für Bienen Schutzbezirke durch Rechtsverordnung festsetzen; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Vor Erlaß der Verordnung sind das Veterinäramt und der örtlich zuständige Landesimkerverband zu hören. Der Schutzbezirk ist in der Regel für einen Umkreis (Halbmesser) von 2 bis 4 km festzusetzen. (2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die Aufstellung von Bienenvölkern innerhalb eines Schutzbezirkes der Genehmigung bedarf. Die Genehmigungspflicht kann zeitlich begrenzt werden. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind innerhalb ihres Geltungsbereiches in der für Polizeiverordnungen üblichen Form zu verkünden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Die Genehmigung für die Aufstellung von Bienenvölkern nach § 1 darf nur versagt werden, wenn a)die Benutzung von Belegstellen gefährdet sein würde oder b)die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 (1) Die Genehmigung nach § 1 erfolgt auf Antrag. Zuständig sind die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden. (2) Vor der Entscheidung sind das Veterinäramt und der örtlich zuständige Landesimkerverband zu hören. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde (§ 3 Abs. 1). (4) Die ohne Genehmigung in Schutzbezirken aufgestellten Bienenvölker sind auf Anordnung der Genehmigungsbehörde (§ 3 Abs. 1) zu entfernen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten im Benehmen mit dem Minister für Umwelt und Gesundheit. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6* Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung) Fußnoten *) Satz 1: Verkündet am 19. 2. 1965