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德国的法律

Rheinland-Pfalz Hunting Law

颁布于 1979-02-05 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Landesjagdgesetz (LJG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国 · Rheinland-Pfalz
主题
Wild species and ecosystems
关键词
basic legislation, hunting/capture, hunting authorization/permit, hunting gear/hunting methods, hunting rights, wild fauna, protection of habitats, internal trade, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, biodiversity

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  1. 792-1 Landesjagdgesetz (LJG) Vom 5. Februar 1979* * GVBl. S. 23 Fundstelle: GVBl 1979, S. 23 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Jagdrecht § 1 Duldung von Hegemaßnahmen § 2 Ablieferungs- und Anzeigepflicht Zweiter Abschnitt Jagdbezirke § 3 Gestaltung der Jagdbezirke § 4 Befriedete Bezirke § 5 Eigenjagdbezirke § 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke § 7 Jagdgenossenschaft § 8 Jagdnutzung Dritter Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts § 9 Jagdpachtvertrag § 10 Höchstzahl der Jagdpächter, Weiterpächter und Unterpächter § 11 Jagderlaubnisse § 12 Einstweilige Anordnung § 13 Nachfolge des Jagdpächters Vierter Abschnitt Hegegemeinschaften § 14 Bildung von Hegegemeinschaften Fünfter Abschnitt Jagdschein § 15 Jagdscheinerteilung § 16 Jägerprüfung, Falknerprüfung § 17 Gesellschaftsjagden § 18 Jagdscheingebühren, Jagdabgabe Sechster Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung § 19 Wegerecht § 20 Jagdeinrichtungen § 21 Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes § 22 Wildfolge § 23 Abschußregelung, Abschußkontrolle § 24 § 25 Bereithaltung brauchbarer Jagdhunde Siebenter Abschnitt Jagdbeschränkungen § 26 Sachliche Verbote und Ausnahmen § 27 Wildparks, örtliche Verbote § 27a Wildschutzgebiete, vorsätzliche Störung der Jagd § 28 Sonstige Beschränkungen der Hege Achter Abschnitt Jagdschutz § 29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher § 30 Befugnisse des Jagdschutzberechtigten Neunter Abschnitt Wild- und Jagdschaden § 31 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen § 32 Erstattungsausschluß § 33 Beitreibung Zehnter Abschnitt Jagdverwaltung § 34 Aufgaben der Jagdverwaltung § 35 Jagdbehörden § 36 Kreisjagdbeirat § 37 Landesjagdbeirat § 38 Kreisjagdmeister § 39 Auskunftspflicht § 40 Vereinigung der Jäger Elfter Abschnitt Bußgeldbestimmungen § 41 Ordnungswidrigkeiten § 42 Entziehung des Jagdscheines Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 43 Ermächtigungen § 44 Verwaltungsvorschriften § 45 Überleitungsbestimmungen § 46 Entschädigung § 47 Inkrafttreten Erster Abschnitt Jagdrecht § 1 Duldung von Hegemaßnahmen (1) Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirke verpachtet sind, sind verpflichtet, Hegemaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten, insbesondere das Anlegen von Äsungsflächen auf wirtschaftlich nicht genutzten Grundstücken, in zumutbarem Umfang und gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Diese Verpflichtung richtet sich auch gegen die Jagdgenossen. (2) Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht, so wird sie von der unteren Jagdbehörde auf Antrag festgesetzt. § 2 Ablieferungs- und Anzeigepflicht (1) Wer den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild dem Aneignungsberechtigten, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzugeben, soweit besondere Umstände nicht entgegenstehen. (2) Wer bewegungsunfähiges oder verendetes Schalenwild in der freien Natur wahrnimmt oder als Führer eines Fahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies einer in Absatz 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke. Zweiter Abschnitt Jagdbezirke § 3 Gestaltung der Jagdbezirke (1) Für die Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung ist die untere Jagdbehörde zuständig. Wird dabei das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt überschritten, so ist für die beabsichtigte Änderung das Einvernehmen mit der für den betroffenen angrenzenden Gebietsteil zuständigen unteren Jagdbehörde herzustellen. Kommt dieses nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde. (2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Inhaber des Eigenjagdbezirkes, an den die Grundfläche angegliedert ist, Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ein Jagdbezirk, der wegen der Abrundung die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweist, verliert die Eigenschaft als selbständiger Jagdbezirk, wenn er wegen der Abrundung weniger als 80 vom Hundert der gesetzlichen Größe umfaßt. Die Restflächen sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. (4) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbständigen Jagdbezirkes aufweisen. Für derartige Flächen ist ein anteiliger Jagdpachtzins zu zahlen, es sei denn, die Ausübung der Jagd auf diesen Flächen ist unmöglich oder wesentlich erschwert. § 4 Befriedete Bezirke (1) Befriedete Bezirke sind Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung oder sonst erkennbar abgegrenzt sind, Friedhöfe, Schaugehege und Sondergehege, Wildfarmen, Pelztierfarmen. (2) Öffentliche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise abgeschlossen und gegen den Zutritt oder Austritt von Wild absperrbar sind, öffentliche Parke und Grünflächen sowie Naturschutz- und Wildschutzgebiete und Wildparkes können ganz oder teilweise befriedet werden. Das gleiche gilt für künstliche Fischteiche einschließlich der darin gelegenen Inseln und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht. Die Entscheidung trifft die untere Jagdbehörde. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde in beschränktem Umfang das Fangen und Töten von Wild für eine Mehrzahl gleichartiger Fälle gestatten. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (4) Schußwaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur von Inhabern gültiger Jagdscheine und mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen zu befürchten ist. Die Erlaubnis ist widerruflich. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt. § 5 Eigenjagdbezirke (1) Ist Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine juristische Person oder eine Personenmehrheit und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird. In Eigenjagdbezirken mit einer Fläche bis zu 250 Hektar dürfen höchstens zwei Personen, für jede weitere 125 Hektar jeweils eine weitere Person benannt werden. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verfügungsberechtigten treffen. (2) Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, können zur gemeinsamen Verpachtung durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Jagdbehörde auf die Selbständigkeit ihres Eigenjagdbezirkes bis auf Widerruf verzichten; laufende Jagdpachtverträge bleiben im Falle eines Widerrufs unberührt. Bei Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk haben der Eigenjagdbesitzer oder der Nutznießer für die Dauer des Verzichts alle Rechte und Pflichten eines Jagdgenossen. (3) Ist ein verpachteter Jagdbezirk wieder verpachtet worden, ohne daß auf die Selbständigkeit des Jagdbezirkes erneut verzichtet worden ist, so kann die unterbliebene Verzichtserklärung bis zum 30. November 1997 nachgeholt werden. § 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke (1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 Hektar. Bei ihrer Berechnung sind die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht. Die untere Jagdbehörde kann für Bezirke mit einer Größe über 225 Hektar Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen. (2) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke darf nur zugelassen werden, wenn sie jagdwirtschaftlich vertretbar und wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig ist. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist unzulässig. § 7 Jagdgenossenschaft (1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die untere Jagdbehörde; die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß. Die Jagdgenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach Erlaß der Mustersatzung eine Satzung, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung und veröffentlicht sie auf Kosten der Jagdgenossenschaft in den Bekanntmachungsorganen der zuständigen Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde. (2) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bürgermeister, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder abgesonderter Gemarkungen, so wird der zuständige Gemeindevorstand von der gemeinsam zuständigen Jagdbehörde bestimmt. (3) Sind die Grundstücke mehrerer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so bilden diese Personen zur Wahrnehmung ihrer nach der Angliederung bestehenden Rechte eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). (4) Umlageforderungen der Jagdgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010 2) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt. Die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde werden von der Kasse wahrgenommen, die die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde derjenigen Gemeinde ausübt, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat. Die durch die Beitreibung entstehenden Kosten werden der Gemeinde von der Jagdgenossenschaft ersetzt. (5) Die Jagdgenossenschaft kann die Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung auf Grund eines Beschlusses der Versammlung der Jagdgenossen durch schriftliche Vereinbarung auf die Gemeinde, in der die Jagdgenossenschaft ihren Sitz hat, übertragen. Wird der Gemeinde auch die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes oder zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet sie hierüber im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand; wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so gilt die Übertragung als nicht erfolgt. (6) Werden die Geschäfte des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes vom Gemeindevorstand wahrgenommen, so hat dieser unverzüglich eine Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen, ihr eine Satzung zur Beschlußfassung vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, daß ein Jagdvorstand gewählt wird. Kommt der Gemeindevorstand binnen einer von der unteren Jagdbehörde festzusetzenden Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so führt diese die Maßnahmen durch; bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Jagdbehörde die obere Jagdbehörde. (7) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Organe der Jagdgenossenschaft sowie deren Wahl und deren Aufgaben zu regeln. § 8 Jagdnutzung Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen dazu nicht mehr Personen bestellt werden, als nach § 10 Abs. 1 Pächter sein dürfen. Die Zustimmung der unteren Jagdbehörde ist erforderlich. Die angestellten Jäger müssen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen. Dritter Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts § 9 Jagdpachtvertrag (1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre. Ob eine Jagd Hochwild- oder Niederwildjagd ist, entscheidet im Zweifelsfall die untere Jagdbehörde; die Entscheidung wird dem Verpächter mitgeteilt. (2) Im Jagdpachtvertrag sollen Regelungen über den Wildschadensersatz auch für nicht geschützte Sonderkulturen getroffen werden. (3) Der Jagdpachtvertrag ist der unteren Jagdbehörde unter Vorlage der Vertragsurkunde durch den Verpächter unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die Unter und Weiterverpachtung sowie die Aufnahme eines Mitpächters. (4) Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes erteilt die untere Jagdbehörde. (5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Jagdverpachtung für gemeinschaftliche Jagdbezirke durch Rechtsverordnung zu regeln. § 10 Höchstzahl der Jagdpächter, Weiterpächter und Unterpächter (1) In einem Eigenjagdbezirk bis zu 150 Hektar dürfen nicht mehr als zwei Personen Pächter sein. In größeren Eigenjagdbezirken darf für je weitere 75 Hektar eine weitere Person Pächter sein. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken bis zu 500 Hektar dürfen nicht mehr als drei Personen Pächter sein. In größeren gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf für je weitere 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein. Dies gilt auch für die Weiter- und Unterverpachtung. (2) Ist ein Jagdbezirk gemäß § 11 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in Teilen verpachtet, so gilt der gesamte Jagdbezirk als ein Jagdbezirk im Sinne des Absatzes 1. § 11 Jagderlaubnisse (1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, so bedarf die Erteilung der Jagderlaubnis oder ihr Widerruf der Zustimmung aller Jagdausübungsberechtigten. Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder eines von ihm beauftragten bestätigten Jagdaufsehers ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) bei sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen. Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt auch, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben. Die Jagderlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. (2) Entgeltliche Jagderlaubnisscheine, ausgenommen die entgeltliche Vergabe eines Einzelabschusses, dürfen nur erteilt werden, soweit die Höchstzahl an Pächtern, Weiterpächtern und Unterpächtern des betroffenen Jagdbezirkes nach § 10 Abs. 1 oder von Jagdausübungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 nicht erreicht ist. (3) Ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein darf nur einer jagdpachtfähigen Person erteilt werden. Im entgeltlichen Jagderlaubnisschein müssen die Flächengröße und die Jagdausübungsmöglichkeit angegeben werden. (4) Die Höchstzahl unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine darf die zulässige Zahl der Pächter nach § 10 Abs. 1 nicht überschreiten; dabei rechnet der Jagderlaubnisschein für einen bestätigten Jagdaufseher nicht mit. Werden alle unentgeltlichen Jagderlaubnisscheine Ortsansässigen oder Jägern aus Nachbargemeinden erteilt, kann ein zusätzlicher unentgeltlicher Jagderlaubnisschein ausgestellt werden. (5) Die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis ist der unteren Jagdbehörde unter Vorlage des Jagderlaubnisscheines anzuzeigen. Dabei hat der Inhaber den Nachweis zu führen, daß er jagdpachtfähig ist. (6) Ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein ist nichtig, wenn sein Inhaber nicht jagdpachtfähig ist. Die untere Jagdbehörde kann eine entgeltliche Jagderlaubnis beanstanden, wenn in ihr keine Angaben über die Flächengröße und die Jagdausübungsmöglichkeit aufgenommen sind. Werden die fehlenden Angaben nicht innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde festzusetzenden Frist nachgeholt, so gilt die Jagderlaubnis als nicht erteilt. (7) Jagdgäste sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Gesetzes. (8) Abwurfstangen dürfen auch von Personen gesammelt werden, die vom Jagdausübungsberechtigten begleitet werden oder von ihm eine schriftliche Erlaubnis erhalten haben. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. § 12 Einstweilige Anordnung Die untere Jagdbehörde kann aus wichtigen Gründen insbesondere für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung ( § 11 Abs. 6, § 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens sowie bei längerer Erkrankung des Jagdausübungsberechtigten oder im Falle eines Verbotes der Jagdausübung ( § 41 a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. § 13 Nachfolge des Jagdpächters (1) Sind beim Tode eines Jagdpächters mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so dürfen nur so viele von ihnen die Rechte aus dem Pachtvertrag ausüben, wie nach § 10 Abs. 1 Pächter sein dürfen. Jagdausübungsberechtigt sind in diesem Falle diejenigen Erben, die dem Verpächter von der Erbengemeinschaft benannt werden. Der Verpächter hat der unteren Jagdbehörde die benannten Personen mitzuteilen. Wird von der Erbengemeinschaft kein Erbe benannt, so ist sie von dem Verpächter aufzufordern, einen Erben zu benennen. Erfolgt die Benennung dann nicht innerhalb einer gesetzten Frist, so gilt § 12 entsprechend. (2) Darf keiner der Erben Pächter sein, so hat die Erbengemeinschaft dem Verpächter eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Vierter Abschnitt Hegegemeinschaften § 14 Bildung von Hegegemeinschaften (1) Ist es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich, eine Hegegemeinschaft zu bilden, so fordert die untere Jagdbehörde die betroffenen Jagdausübungsberechtigten hierzu auf ( § 10 a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes). Die Aufforderung muß angeben, mit welchen Jagdausübungsberechtigten, in welchem räumlichen Umfang und in welcher Frist die Hegegemeinschaft zu bilden ist. Sind die betroffenen Jagdausübungsberechtigten nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen, so entsteht die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung nach Satz 2 hinzuweisen. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht; § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung von Hegegemeinschaften nach Absatz 1, insbesondere über die Organe, die Geschäftsführung sowie die Vertretung und Verwaltung bis zur Beschlußfassung über die Satzung zu bestimmen. Wird bis zu einem von der unteren Jagdbehörde gesetzten Termin keine Satzung beschlossen, so erläßt die untere Jagdbehörde eine Satzung; sie ist auf Kosten der Hegegemeinschaft im Bekanntmachungsorgan der unteren Jagdbehörde zu veröffentlichen. (3) Sind Jagdbezirke aus dem Gebiet mehrerer Landkreise bzw. kreisfreier Städte betroffen, so bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde. Fünfter Abschnitt Jagdschein § 15 Jagdscheinerteilung (1) Zuständig für die Erteilung von Jagdscheinen aller Art ist die untere Jagdbehörde. Als Jahresjagdschein wird der Jagdschein für ein Jagdjahr oder für zwei oder für drei aufeinanderfolgende Jagdjahre erteilt; für die Verlängerung des Jahresjagdscheins gilt dies entsprechend. (2) Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines ( § 18 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes) soll in der Regel nicht mehr als fünf Jahre betragen. (3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines beantragt, hat anzugeben, ob er als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes, als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächter, als Mitpächter, als Jagdausübungsberechtigter gemäß § 13 Abs. 2 oder auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für welche Flächen die Befugnis oder anteilige Befugnis besteht. Flächen, für die ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein ausgestellt ist, bleiben bei der Berechnung der auf den Jagdausübungsberechtigten entfallenden Fläche außer Ansatz, jedoch höchstens im Umfang der Fläche, die sich bei der Teilung des Jagdbezirkes durch die Gesamtzahl der Jagdausübungsberechtigten und der Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisscheine im Durchschnitt ergibt. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, so wird die Fläche des Jagdreviers gleichmäßig auf diese aufgeteilt; Satz 2 gilt entsprechend. § 16 Jägerprüfung, Falknerprüfung (1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Jägerprüfung ( § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) eine Prüfungsordnung zu erlassen. Das gleiche gilt für die Falknerprüfung ( § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes). Die Teilnahme an einer Falknerprüfung in einem anderen Land kann durch Rechtsverordnung zugelassen werden. (2) Zur Jägerprüfung darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung erbringt. Das Nähere regelt die nach Absatz 1 zu erlassende Jägerprüfungsordnung. (3) Die untere Jagdbehörde kann für die Erteilung von Ausländerjagdscheinen Befreiung von der Jägerprüfung zulassen. Das Nähere bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. § 17 Gesellschaftsjagden (1) Gesellschaftsjagden sind Jagden, an denen mehr als drei Personen als Jagdausübende teilnehmen. (2) Treibjagden sind Gesellschaftsjagden, bei denen das Wild aufgescheucht und Jägern zugetrieben wird. § 18 Jagdscheingebühren, Jagdabgabe (1) Die Erhebung von Gebühren für den Jagdschein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. (2) Mit der Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung der Jagd und zur Verhütung von Wildschäden. Sechster Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung § 19 Wegerecht (1) Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdrevier nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht öffentlichen Weg oder Pfad (Jägernotweg) befugt, der auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird. Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks steht ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloß, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. (3) Der Jägernotweg darf von dem Jagdausübungsberechtigten, dem Jagdschutzberechtigten oder dem Inhaber einer schriftlichen Jagderlaubnis gemäß § 11 benutzt werden; andere Personen müssen vom Jagdausübungsberechtigten oder vom bestätigten Jagdaufseher begleitet werden. § 20 Jagdeinrichtungen (1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muß zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält; im übrigen gilt § 1 Abs. 2 entsprechend. (2) Jagdeinrichtungen sind vom bisherigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht der nachfolgende Jagdausübungsberechtigte sie übernimmt. § 21 Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes (1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wilde unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. (2) Die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd Berechtigten sind verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes zu sorgen. Wechselt ein krankgeschossenes oder schwerkrankes Stück Wild über die Grenze, so hat der Schütze das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Beauftragten mitzuteilen. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Die gleiche Verpflichtung trifft den Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem das Stück beschossen wurde oder dessen Beauftragten, sofern sie vom Überwechseln des Wildes Kenntnis erlangt haben. Wechselt das Stück Wild in einen weiteren Jagdbezirk, so gilt Satz 2 bis 4 sinngemäß. (3) Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt nicht, wenn in einer Wildfolgevereinbarung etwas anderes geregelt ist. (4) Unbeschadet weitergehender Verpflichtungen darf der Jagdausübungsberechtigte durch Seuchenbefall, Verletzung oder infolge anderer Ursachen kümmerndes Wild während der Schonzeit ( § 22 des Bundesjagdgesetzes) oder über den Abschußplan hinaus ( § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) in der Regel nur mit vorheriger Erlaubnis der unteren Jagdbehörde erlegen. Die Erlaubnis kann in Ausnahmefällen nachträglich eingeholt werden, wenn eine sofortige Erlegung unbedingt geboten erscheint. In allen diesen Fällen hat der Jagdausübungsberechtigte die Erlegung der unteren Jagdbehörde unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, mitzuteilen. Sofern für das erlegte Wild ein Abschußplan vorgesehen ist, wird es auf den Abschuß des laufenden oder des nächsten Jagdjahres angerechnet. (5) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist erlegtes oder verendetes seuchenverdächtiges Wild, das nicht Untersuchungszwecken zugeführt wird, unverzüglich unschädlich zu beseitigen. § 22 Wildfolge (1) Einem krankgeschossenen oder schwerkranken Stück Wild, das in einen anderen Jagdbezirk eingewechselt ist, darf von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, der Fangschuß angetragen werden. Nach Satz 1 erlegtes Schalenwild darf nicht fortgeschafft werden, sondern ist vom Erleger oder einem von ihm Beauftragten unverzüglich am Ort des Verendens zu versorgen; hierüber ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, in dem das Stück Schalenwild verendet ist, oder sein Beauftragter unverzüglich zu unterrichten. Sonstiges im angrenzenden Jagdbezirk verendetes Wild ist mitzunehmen und dessen Jagdausübungsberechtigtem oder seinem Beauftragten unverzüglich zu überlassen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdbezirke sollen weitergehende Wildfolgevereinbarungen treffen. (2) Anerkannte Schweißhundeführer dürfen bei einer Nachsuche von Schalenwild Jagdbezirksgrenzen ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild einwechselt, unter Mitführung einer Schußwaffe überschreiten. Das Nähere über die Anerkennung von Schweißhundeführern und ihre Kenntlichmachung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (3) Das Wildbret und die Trophäe stehen unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten zu. Stücke mit Kopfschmuck sind auf den Abschußplan desjenigen Jagdbezirkes anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigtem der Kopfschmuck zufällt. (4) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. Bei befriedeten Bezirken gelten die Bestimmungen über die Wildfolge mit der Maßgabe, daß an die Stelle des benachbarten Jagdausübungsberechtigten der Eigentümer des befriedeten Bezirkes tritt. § 23 Abschußregelung, Abschußkontrolle (1) Innerhalb der Hegegemeinschaft schätzt diese vor Aufstellung der Abschußpläne gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes die Höhe und Gliederung des in ihren Jagdbezirken vorhandenen Wildbestandes und unterbreitet den Jagdausübungsberechtigten eine Empfehlung über den Gesamtabschuß in der Hegegemeinschaft und seine Gliederung nach Geschlecht und Klassen. (2) Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde jährlich seinen Vorschlag für den Abschußplan vorzulegen, in dem der unter Berücksichtigung des waldbaulichen Gutachtens geschätzte Wildbestand sowie der Abschuß zahlenmäßig getrennt nach Geschlecht und Klassen anzugeben ist; für Rehwild ist der Vorschlag für den Abschußplan für einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren vorzulegen. Legt der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen ordnungsgemäßen Vorschlag für den Abschußplan vor, so wird dieser von Amts wegen festgestellt. Die untere Jagdbehörde kann die Angaben des Jagdausübungsberechtigten bei begründeten Zweifeln überprüfen. (3) Kommt zwischen der unteren Jagdbehörde und dem Kreisjagdbeirat das nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erforderliche Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die obere Jagdbehörde. (4) Den Erfordernissen des Waldbaues und der Steigerung der Holzerzeugung ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege derjenigen Wildarten zu geben, die den Waldaufbau schädigen können. Die untere Jagdbehörde hat hierzu ein waldbauliches Gutachten des zuständigen Forstamtes einzuholen; das Nähere über die zu begutachtenden Jagdbezirke und die Erstellung des waldbaulichen Gutachtens regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Wenn das waldbauliche Betriebsziel ausweislich dieses Gutachtens gefährdet oder erheblich gefährdet ist, muß der Abschuß gegenüber dem bisherigen im angemessenen Umfang erhöht werden; dies gilt nicht, wenn das vorherige waldbauliche Gutachten eine höhere Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles ausweist als das aktuelle. Bei Gefährdung oder erheblicher Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels kann der Verpächter vom Pächter verlangen, daß ihm oder seinem Beauftragten erlegte Stücke zum Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes vorzuzeigen sind. (5) Dem Kreisjagdbeirat ist bei der Beratung über die Abschußfestsetzung von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen die regionale Wildschadenssituation in den in § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten landwirtschaftlichen Kulturen darzustellen. (6) Über den Abschuß und über verendete Stücke von abschußpflichtigem Wild sowie von Schwarzwild ist der unteren Jagdbehörde monatlich eine schriftliche Abschußmeldung zu erstatten, eine Abschußliste zu führen und auf Verlangen vorzulegen. (7) Die untere Jagdbehörde soll die zur Erfüllung des Abschußplanes für Schalenwild erforderlichen Anordnungen oder Maßnahmen treffen, wenn der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Bei einer dreijährigen Abschußfestsetzung für Rehwild ist im ersten Jahr der Laufzeit des Abschußplanes mindestens ein Drittel des insgesamt festgesetzten Abschusses zu tätigen. Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung. (8) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schalenwild nach Alters-, Stärke- und Gütemerkmalen in Klassen einzuteilen, aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild (Kern-, Rand- und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen, die Zusammenarbeit mehrerer Hegegemeinschaften zur Bewirtschaftung des Rotwildes zu regeln, vorzuschreiben, daß für den Abschußplan, die Abschußliste, die Abschußmeldung und die jährliche Wildnachweisung bestimmte Muster zu verwenden sind, die Termine zu bestimmen, bis zu denen der Abschußplan, die Abschußmeldung und die jährliche Wildnachweisung der unteren Jagdbehörde vorzulegen sind. § 24 (aufgehoben) § 25 Bereithaltung brauchbarer Jagdhunde (1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dafür zu sorgen, daß ihm für seinen Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht. Er hat dies der unteren Jagdbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Bei Gesellschaftsjagden aller Art, bei Such- und Drückjagden sowie bei jeglicher Art der Jagd auf Wasserwild hat der Jagdausübungsberechtigte dafür Sorge zu tragen, daß brauchbare Jagdhunde in genügender Anzahl mitgeführt und verwendet werden. (2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen. Siebenter Abschnitt Jagdbeschränkungen § 26 Sachliche Verbote und Ausnahmen (1) Verboten ist Gesellschaftsjagden durchzuführen, wenn das Wild durch besondere Umstände (z. B. verharschter Schnee) in seiner Bewegungsfreiheit stark behindert oder Verletzungen ausgesetzt ist; synthetische Stoffe zur Anlockung von Schalenwild zu verwenden; die Fallenjagd ohne Nachweis der Fachkenntnis, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere, auszuüben; der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerprüfung in Rheinland-Pfalz nach dem 1. April 1996 abgelegt oder die Teilnahme an einem einschlägigen Lehrgang nachgewiesen wurde; Wildenten und Wildgänse in einer Entfernung unter 100 m von Fütterungen zu erlegen. (2) Fallen, die nicht unversehrt fangen, dürfen nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde verwendet werden. Sie dürfen nur in geschlossenen Räumen, in Fangbunkern oder Fanggärten aufgestellt werden. Die Genehmigung kann mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden. (3) Sofern die Interessen der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei es erfordern, kann die untere Jagdbehörde auf Antrag eines Geschädigten oder eines Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall genehmigen, daß in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober weibliches Rot- und Dammwild sowie Hirschkälber oder Spießer während der Nachtzeit erlegt werden dürfen; Wildkaninchen unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie aus Kraftfahrzeugen erlegt oder getötet werden dürfen. (4) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Schwarzwild unter Verwendung künstlicher Lichtquellen erlegt werden darf; soweit Art oder Umfang einer Wildseuchengefahr Maßnahmen über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Jagdbehörde hinaus erfordern, kann die obere Jagdbehörde die Verwendung künstlicher Lichtquellen zulassen. (5) Die untere Jagdbehörde kann körperbehinderten Menschen erlauben, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen, wenn der körperbehinderte Mensch im Jagdbezirk jagdausübungsberechtigt oder Inhaber einer Jagderlaubnis ist und wegen seiner Behinderung die Jagd nur auf diese Art und Weise ausüben kann. § 27 Wildparke, örtliche Verbote (1) Das Anlegen und Unterhalten von Wildparken, in denen Wild zur Jagd eingehegt wird (Jagdgehege), bedarf der Genehmigung der oberen Jagdbehörde. Die Anlage darf nur genehmigt werden, wenn andernfalls hohe Wildschäden zu erwarten sind, das Jagdgehege eine Fläche von mindestens 250 Hektar im Eigentum einer Person oder einer Personengemeinschaft umschließt und der allgemeine Zutritt zur freien Landschaft nicht unangemessen behindert wird. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die sich auch auf die Ausübung der Jagd beziehen können. (2) Sonstige Vorschriften über die Genehmigung derartiger Anlagen bleiben unberührt. (3) Jagdgehege müssen gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild dicht abgeschlossen sein. (4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 bestimmten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Auflagen nicht erfüllt werden. (5) Jagdgehege, die vor dem 1. Januar 1979 angelegt worden sind, gelten als genehmigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Die obere Jagdbehörde kann, sofern die Voraussetzungen nicht noch nachträglich geschaffen werden können oder binnen einer angemessenen Frist nicht geschaffen werden, die Beseitigung des Jagdgeheges anordnen. § 27a Wildschutzgebiete, vorsätzliche Störung der Jagd (1) Die untere Jagdbehörde kann bestimmte Bereiche von Jagdbezirken zum Schutz gefährdeter Tierarten oder zur Verringerung von Waldwildschäden im Einvernehmen mit den Eigentümern der Grundflächen zu Wildschutzgebieten erklären und dabei das Betretungsrecht außerhalb befestigter Waldwege unter 2 m Breite und außerhalb markierter Wanderwege und die Jagdausübung einschränken. Das Betretungsrecht des Nutzungsberechtigten bleibt unberührt. (2) Die Erklärung ist ortsüblich bekanntzumachen. Wildschutzgebiete sind in der Örtlichkeit kenntlich zu machen. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören. § 28 Sonstige Beschränkungen der Hege (1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren in der freien Natur ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Diese ist auch zuständig für die Genehmigung nach § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes . Werden in einem Jagdbezirk Tiere ausgesetzt, darf in diesem Jagdbezirk die Wildart, der diese Tiere angehören, frühestens in dem auf das Aussetzen folgenden Jagdjahr bejagt werden. (2) Jegliche Art der Fütterung und der Kirrung von Schalenwild ist verboten. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen und Näheres über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild zu regeln, dabei kann es insbesondere Futter- und Kirrmittel vorgeben oder ausschließen, Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorgeben oder ausschließen, die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher regeln, sonstige Beschränkungen festlegen sowie Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen treffen. Achter Abschnitt Jagdschutz § 29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher (1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet. (2) Die bestätigten Jagdaufseher unterstehen der Aufsicht der unteren Jagdbehörde. (3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist. (4) Ein bestätigter Jagdaufseher muß bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt und wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz wäre. Übt er den Jagdschutz auf einer Fläche von mehr als 800 Hektar aus, muß der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger sein. (5) Haben weder der Jagdausübungsberechtigte noch der für den Jagdbezirk bestätigte Jagdaufseher ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde ihres Jagdbezirkes oder in einer an den Jagdbezirk angrenzenden Gemeinde, so hat der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde eine Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muß, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen. (6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln. § 30 Befugnisse des Jagdschutzberechtigten Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt: Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdliche Bestimmungen begehen, oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen, Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlaß des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben. Neunter Abschnitt Wild- und Jagdschaden § 31 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (1) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges in Wild- und Jagdschadenssachen ist ein Feststellungsverfahren (Vorverfahren) vor der zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt durchzuführen, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist; die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach dessen Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Wird die Durchführung des Vorverfahrens abgelehnt oder ein Vorbescheid ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht erlassen, so ist die Klage abweichend von Satz 2 zulässig. (2) Die für das Vorverfahren zu erhebenden Kosten werden den Beteiligten entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. (3) Das fachlich zuständige Ministerium regelt das Nähere über das Vorverfahren, insbesondere die Kostenverteilung, die Bestellung von Wildschadensschätzern und deren angemessene Entschädigung, durch Rechtsverordnung. § 32 Erstattungsausschluß Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes außer Ansatz. § 33 Beitreibung Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes werden nach § 7 Abs. 4 beigetrieben. Zehnter Abschnitt Jagdverwaltung § 34 Aufgaben der Jagdverwaltung Jagdbehörden, Jagdbeiräte und Kreisjagdmeister haben im Rahmen ihrer Befugnisse das Bundesjagdgesetz und dieses Gesetz durchzuführen und dafür zu sorgen, daß die Grundsätze der Weidgerechtigkeit beachtet werden. § 35 Jagdbehörden (1) Oberste Jagdbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Obere Jagdbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. Untere Jagdbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. (2) Zuständige Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die untere Jagdbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so ist die untere Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Jagdbezirkes liegt. Das gleiche gilt für Gemarkungsteile einer kreisangehörigen Gemeinde oder einer kreisfreien Stadt, die von dem Gebiet anderer Landkreise oder einer kreisfreien Stadt umschlossen werden. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Jagdbehörde von der nächsthöheren gemeinsamen Jagdbehörde bestimmt. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die örtliche Zuständigkeit des Kreisjagdmeisters anzuwenden. § 36* Kreisjagdbeirat (1) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Kreisjagdbeirat) gebildet, der die Jagdbehörden in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung zu beraten hat. Er wirkt bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschußpläne mit ( § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes). (2) In kreisfreien Städten sollen die Aufgaben des Jagdbeirates bei der unteren Jagdbehörde der kreisfreien Stadt durch Verwaltungsvereinbarung auf den Kreisjagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Landkreises übertragen werden. (3) Der Jagdbeirat besteht aus: dem Kreisjagdmeister als Vorsitzenden, zwei Vertretern der Landwirtschaft, zwei Vertretern der Forstwirtschaft, zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften, einem Vertreter der Gemeinden, einem Vertreter der Eigenjagdbesitzer, zwei Vertretern der Jagdscheininhaber, zwei Vertretern der Jagdpächter und zwei Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Jagdverbände. Das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Jagdbeirates regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (4) Die Mitglieder des Jagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auf die Dauer von fünf Jahren aus. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach § 23 des Landesreisekostengesetzes ( LRKG ) vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 Satz 2. (5) Die Sitzungen des Jagdbeirates werden durch den Kreisjagdmeister einberufen und geleitet. Eine Sitzung muß einberufen werden, wenn es von der unteren Jagdbehörde oder von mindestens vier Mitgliedern des Jagdbeirates beantragt wird. Zu den Sitzungen ist der Leiter der unteren Jagdbehörde einzuladen; er hat beratende Stimme und kann sich vertreten lassen. (6) Der Jagdbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. * Nach Artikel 5 Abs. 2 d. LG v. 5.5.1997 (GVBl. S. 127) bleiben die vor dem 15.5.1997 gebildeten Kreisjagdbeiräte bis zum Ablauf der vorgesehenen Amtszeit bestehen. § 37* Landesjagdbeirat (1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet, der in wichtigen Fragen der Jagdverwaltung zu hören ist. (2) Der Landesjagdbeirat besteht aus: drei Vertretern der Landwirtschaft, zwei Vertretern der Forstwirtschaft, zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften, einem Vertreter der Gemeinden, einem Vertreter der Eigenjagdbesitzer, einem Vertreter der Jagdscheininhaber, einem Vertreter der Jagdpächter, einem Vertreter des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V., einem Vertreter der sonstigen auf Landesebene tätigen Jagdverbände, zwei Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Jagdverbände, einem Vertreter der Forstwissenschaft, einem Vertreter der Jagdwissenschaft und einem Vertreter des Landesverbandes der Berufsjäger. Das Nähere über Berufung, Amtsdauer und Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Landesjagdbeirates regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (3) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auf die Dauer von fünf Jahren aus. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach § 23 LRKG und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 Satz 2. (4) Der Landesjagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; er wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. * Nach Artikel 5 Abs. 2 d. LG v. 5.5.1997 (GVBl. S. 127) bleibt der vor dem 15.5.1997 gebildete Landesjagdbeirat bis zum Ablauf der vorgesehenen Amtszeit bestehen. § 38 Kreisjagdmeister (1) Der Kreisjagdmeister ist als Berater der unteren Jagdbehörde in allen mit der Jagd in Zusammenhang stehenden Fragen zu hören. Die Vorbereitung jagdlicher Angelegenheiten kann ihm übertragen werden. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landes. (2) In kreisfreien Städten sollen die Aufgaben des Kreisjagdmeisters bei der unteren Jagdbehörde durch Verwaltungsvereinbarung auf den Kreisjagdmeister bei der unteren Jagdbehörde eines angrenzenden Landkreises übertragen werden. (3) Der Kreisjagdmeister und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; beim Ausscheiden eines Gewählten wird dessen Nachfolger für die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung der unteren Jagdbehörde. Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn der Kreisjagdmeister seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben erheblich vernachlässigt. Der Kreisjagdmeister erhält eine Aufwandsentschädigung, die von der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird. (4) Zum Kreisjagdmeister darf nur gewählt werden, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllt und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich der unteren Jagdbehörden hat, für die er tätig wird. (5) Zur Teilnahme an der Wahl des Kreisjagdmeisters ist berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, Inhaber eines gültigen Inländer-Jahresjagdscheines ist und im Bereich der unteren Jagdbehörden, für die der Kreisjagdmeister gewählt wird, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter ist. § 39 Auskunftspflicht Die Jagdbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469). § 40 Vereinigung der Jäger (1) Vereinigung der Jäger im Sinne des § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. (Landesjagdverband). Er ist von den Jagdbehörden bei Ahndung von Verstößen gegen jagdrechtliche Bestimmungen, bei denen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt sind, anzuhören. (2) Die oberste Jagdbehörde kann dem Landesjagdverband mit seiner Zustimmung weitere Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Durchführung der Jäger- und Falknerprüfung, der Jagdaufseherlehrgänge, der Kontrolle der Erbringung des körperlichen Nachweises, der Erfüllung des Abschußplanes sowie der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde übertragen. Elfter Abschnitt Bußgeldbestimmungen § 41 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 seiner Ablieferungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 2 Abs. 2 als Führer eines Fahrzeuges die Anzeigepflicht verletzt; entgegen § 4 Abs. 4 in befriedeten Bezirken Schußwaffen benutzt; entgegen § 11 Abs. 1 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder eines von diesem mit der Begleitung beauftragten bestätigten Jagdaufsehers ohne einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, die Jagd ausübt oder entgegen § 11 Abs. 2 bis 4 Jagderlaubnisscheine ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 5 die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis nicht anzeigt; entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 einen Jägernotweg benutzt; entgegen § 21 Abs. 1 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder entgegen § 21 Abs. 2 Wild nicht nachsucht, das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Beauftragten nicht unverzüglich mitteilt oder sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person nicht für die Nachsuche zur Verfügung stellt oder entgegen § 21 Abs. 5 seuchenverdächtiges Wild nicht unverzüglich unschädlich beseitigt; entgegen § 23 Abs. 6 Nr. 1 die Abschußmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 23 Abs. 6 Nr. 2 die Abschußliste nicht oder nicht vollständig führt, in ihr unrichtige Angaben macht oder sie auf Verlangen nicht vorlegt; entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht dafür sorgt oder nicht nachweist, daß ihm für seinen Jagdbezirk ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 brauchbare Jagdhunde nicht in genügender Anzahl mitführt und verwendet; entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 Gesellschaftsjagden durchführt oder entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 synthetische Stoffe zur Anlockung von Schalenwild verwendet oder entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 3 die Fallenjagd ohne Nachweis der Fachkenntnis, einschließlich der tierschutzgerechten Tötung gefangener Tiere, ausübt oder entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 4 Wildenten oder Wildgänse in einer Entfernung unter 100 m von Fütterungen erlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 ohne Genehmigung Fallen verwendet, die nicht unversehrt fangen; entgegen § 27a Abs. 1 gegen Betretungsverbote oder Jagdbeschränkungen in Wildschutzgebieten verstößt oder entgegen § 27a Abs. 3 die Jagdausübung vorsätzlich stört; entgegen § 28 Abs. 1 Tiere in der freien Natur ohne Genehmigung aussetzt oder die Wildart, der sie angehören, im Jagdbezirk, in dem die Tiere ausgesetzt wurden, vor dem auf das Aussetzen folgenden Jagdjahr bejagt oder entgegen § 28 Abs. 2 Schalenwild füttert oder ankirrt; in einem Jagdbezirk unberechtigt jagt oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen wird und einer zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person gegenüber trotz Aufforderung keine oder unrichtige Angaben über seine Personalien macht; Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen läßt; den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; vollziehbare Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Jagdbehörde, in staatlichen Eigenjagdbezirken die obere Jagdbehörde, soweit sie nach § 35 Abs. 4 für zuständig erklärt worden ist. § 42 Entziehung des Jagdscheines Neben einer Geldbuße, die auf Grund des § 41 festgesetzt wird, kann die Entziehung des Jagdscheines für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr angeordnet werden, wenn sich aus der Tat ergibt, daß bei weiterem Besitz des Jagdscheines die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten der bezeichneten Art besteht. Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. § 41 a Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß. Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 43 Ermächtigungen (1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen; Bestimmungen über die Erklärung der in § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken zu erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken zu beschränken; für Jagdhaftpflichtversicherungen den Abschluß von Gemeinschaftsversicherungen ohne Beteiligungszwang zuzulassen ( § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes); abweichende Bestimmungen über die Jagd- und Schonzeiten zu treffen ( § 22 des Bundesjagdgesetzes); Bestimmungen über die Ausdehnung der Wildschadensersatzpflicht und die Schaffung einer Wildschadensausgleichskasse zu treffen ( § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes); nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Bestimmungen nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit sie für die Land- und Forstwirtschaft notwendig erscheinen, und zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind ( § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes); die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tauschs sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret, die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher, die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht von Wild sowie den Verbleib verletzten, kranken oder toten Wildes zu regeln ( § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes). (2) Die obere Jagdbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Ausübung der Jagd in Naturschutz und Wildschutzgebieten ( § 20 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes). Dabei wird die Ausübung der Jagd gestattet, soweit sie nicht Schutzzwecke des Naturschutz- oder Wildschutzgebietes in Frage stellt. § 44 Verwaltungsvorschriften Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 45 Überleitungsbestimmungen (1) Vereinbarungen zwischen der Jagdgenossenschaft und der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes können, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, von jedem Vertragspartner zum Ende des Jagdjahres, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, so gelten die Vereinbarungen mit den sich aus § 7 Abs. 5 dieses Gesetzes ergebenden Einschränkungen fort. (2) Jagdpachtverträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtswirksam abgeschlossen waren, unterliegen den bisher geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, sofern bundesrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. § 46 Entschädigung Wirken dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder eine auf diesen Rechtsvorschriften beruhende hoheitliche Maßnahme enteignend, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Im übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz. § 47 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung)

Rheinland-Pfalz Hunting Law · Nelum