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德国的法律

Rheinland-Pfalz Hazardous Installation Ordinance

颁布于 1996-02-01 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Rheinland-Pfalz
主题
Water, Waste and hazardous substances
关键词
effluent waste water/discharge, freshwater pollution, pollution control, hazardous substances, monitoring, offences/penalties, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) Vom 1. Februar 1996 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 22 und 26 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.02.2010 (GVBl. S. 52) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsatzanforderungen § 4 Allgemeine Anforderungen, besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen § 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik § 6 Gefährdungspotential § 7 Weitergehende Anforderungen § 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften § 9 Merkblatt § 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten § 11 Anlagekataster § 12 Rohrleitungen Zweiter Teil Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe Erster Abschnitt Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art § 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe § 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe Zweiter Abschnitt Eignungsfeststellung und Bauartzulassung § 15 Verfahren § 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung § 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen § 18 (aufgehoben) § 19 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Betrieb der Anlagen § 20 Befüllen Dritter Teil Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen § 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen Vierter Teil Überwachung § 22 Sachverständige § 23 Überprüfung von Anlagen Fünfter Teil Fachbetriebe § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht § 25 Technische Überwachungsorganisationen § 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft Sechster Teil Bußgeldbestimmungen § 27 Ordnungswidrigkeiten Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28 Bestehende Anlagen § 29 In-Kraft-Treten zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Sie gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Begriffsbestimmungen (1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Landwirtschaftliche Biogasanlagen sind Anlagen, in denen das Biogas ausschließlich aus Gülle oder aus Pflanzen und Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landespflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Anlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, gewonnen wird. (2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. (3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. (4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang. (5) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung. (6) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Rohrleitungen können selbständige Rohrleitungsanlagen oder Teile von Anlagen sein. Flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Zu den Rohrleitungen gehören neben den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe dienen und die nach dem Befüll- und Entleervorgang jeweils entleert werden. (7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. (8) Stilllegen ist das Außer-Betrieb-Nehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung. (9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. (10) Schutzgebiete sind 1.Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich, 2.Heilquellenschutzgebiete nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LWG, 3.Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Abs. 1 WHG erlassen ist. (11) Überschwemmungsgebiete sind die nach § 88 LWG festgesetzten oder als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete. (12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können. (13) Heizölverbraucheranlagen sind private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur zu Heizzwecken dienen. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Grundsatzanforderungen (1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind: 1.Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Insbesondere müssen Verlagerungen von Behältern und Rohrleitungen durch Wassereinflüsse, vor allem das Aufschwimmen bei Überflutung, ausgeschlossen sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. Satz 4 gilt nicht für Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen. 2.Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. 3.Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 4.Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. 5.Auffangräume dürfen keine Abläufe haben. 6.Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A. Bei Heizölverbraucheranlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen eines Merkblatts gemäß § 9. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10; 2003 Nr. L 236 S. 33) zertifizierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung erstellt wurden. (2) Die untere Wasserbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 19 g WHG erfüllt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Allgemeine Anforderungen, besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen Allgemeine Anforderungen sowie besondere Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus den Anlagen zu dieser Verordnung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19 g Abs. 3 WHG) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19 g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift eingeführt hat. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, gelten als gleichwertig, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Gefährdungspotential (1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zu der Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential. (2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. (3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, die in keine Wassergefährdungsklasse (WGK) eingestuft sind, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. WGK 1 2 3 Volumen in m³ bzw. Masse in t bis 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A mehr als 0,1 bis 1 Stufe A Stufe A Stufe B mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D mehr als 100 bis 1000 Stufe B Stufe D Stufe D über 1000 Stufe C Stufe D Stufe D zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Weitergehende Anforderungen Die untere Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19 g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem Verwendbarkeitsnachweis nach Vorschriften des Bauordnungsrechts, des Bauproduktengesetzes oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 9 Merkblatt Betreiber von Anlagen haben das durch die oberste Wasserbehörde im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz bekannt zu gebende Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die obere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen in der engeren Zone von Schutzgebieten Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Abs. 3 unzulässig. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. (4) Anlagen und Teile von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, wenn 1.Anlagen und Anlagenteile in solcher Art und Weise gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder sonst ihre Lage verändern sowie mindestens über eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils verfügen, und 2.Anlagen und Anlagenteile so angeordnet sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs oder Befüllöffnungen oder sonstige Öffnungen eindringen kann. (5) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 und 3 kann die obere Wasserbehörde Ausnahmen zulassen, sofern im Einzelfall sichergestellt ist, dass Gewässerverunreinigungen nicht zu besorgen sind. (6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach § 19 WHG in Verbindung mit den §§ 13 und 18 LWG sowie nach § 14 LWG bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 11 Anlagekataster (1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets ein Anlagekataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die untere Wasserbehörde ein Anlagekataster im Einzelfall zur Vermeidung erheblicher Gewässerschäden verlangen. (2) Das Anlagekataster muss mindestens folgende Angaben umfassen: 1.eine Beschreibung der Anlage und des Aufstellungsortes mit ihren wesentlichen Merkmalen sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können, 2.eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage. (3) Das Anlagekataster ist fortzuschreiben. (4) Der Betreiber hat das Anlagekataster ständig zur Einsicht bereitzuhalten und der unteren Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Diese kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagekatasters, verlangen, dass das Anlagekataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird. (5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagekatastern kann die untere Wasserbehörde verlangen, dass der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagekatasters beauftragt. (6) Sind für Anlagen nach anderen Rechtsvorschriften Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich und enthalten die diesbezüglichen Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagekataster zu führen, sofern diese Angaben in einem besonderen Teil der Unterlagen übersichtlich geführt werden. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. (7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 entfallen für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zertifizierten Standorte, sofern die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben im Betrieb vorliegen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 12 Rohrleitungen (1) Oberirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Nummer 2.4 der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen; dies gilt nicht für Rohrleitungen, die der Beförderung von festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen dienen sowie für Befüll- und Entleerleitungen. Die Anforderungen nach Anlage 2 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende flüssige wassergefährdende Stoffe können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird, ohne dass eine Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften zu besorgen sind. (2) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn einer oberirdischen Anordnung Sicherheitsgründe entgegenstehen. (3) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen: 1.sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden; 2.sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt; 3.sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° Celsius führen. Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht 1.für Erdwärmesonden, 2.für Substratleitungen von landwirtschaftlichen Biogasanlagen und 3.soweit Rohrleitungen der Verbindung zu einem zugelassenen Auffangraum oder als Auffangvorrichtung gemäß § 21 dienen. (5) Oberirdische Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art nach § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 oder den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Teil Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe Erster Abschnitt Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (zu § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) § 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe (1) Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art. (2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art 1.hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a)die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem dichten Auffangraum stehen und b)Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und c)Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 v. H. des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter; sowie 2.hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese den technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" eingeführt sind. (3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art. (4) Fass- und Gebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Fässer und Gebinde gefahrgutrechtlich zulässig sind und in einem Auffangraum stehen, der den Anforderungen nach Nummer 2.2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung entspricht. (5) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach und herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn 1.sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen oder 2.die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in a)dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder b)geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die festen Stoffe nicht austreten können. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Zweiter Abschnitt Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WHG) § 15 Verfahren (1) Die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt. (2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die nach § 20 Abs. 6 Satz 3 oder 4 LWG zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der nach § 20 Abs. 6 Satz 3 oder 4 LWG zuständigen Behörde zur Verfügung stehen und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 und die allgemeinen Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an bestimmte Anlagen des § 4 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen Neben einer Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften oder einer Erlaubnis nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen unteren Wasserbehörde erteilt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 18 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 19 (aufgehoben) zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Abschnitt Betrieb der Anlagen § 20 Befüllen (1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass ein Überfüllen ausgeschlossen ist. (4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Dritter Teil Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen § 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch den Anforderungen nach dem Besorgnisgrundsatz des § 19 g Abs. 1 WHG, wenn 1.die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer von der unteren Wasserbehörde dafür zugelassenen Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können, 2.die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen. (2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung eingeleitet werden dürfen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Vierter Teil Überwachung § 22 Sachverständige (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) Sachverständige im Sinne des § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde auf Antrag anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Wasserbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) abgewickelt werden. (2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Rheinland Pfalz. Entsprechendes gilt für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie 1.nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen a)aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen, b)zuverlässig sind, c)hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 2.Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 3.die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren, 4.die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten, 5.den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2500000 EUR erbringen und 6.erklären, dass sie das Land Rheinland-Pfalz und die Länder der Bundesrepublik Deutschland, in denen ihre Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen. (4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. (5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der obersten Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine zeitlich befristete Anerkennung verlängert sich automatisch, wenn die Sachverständigenorganisation nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 weiterhin vorliegen. Der Nachweis ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung zu erbringen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) Der Betreiber hat, mit Ausnahme von Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen: 1.unterirdische Anlagen und Anlagenteile; 2.oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten auch der Stufe B ausgenommen Anlagen zum Lagern von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt bis zu 5.000 Liter; 3.Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h WHG oder in einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. (2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wasser-gefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B nach § 6 Abs. 3 sowie Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, wenn der Betreiber der unteren Wasserbehörde eine durch den ausführenden Fachbetrieb nach § 19 l WHG ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsgemäße Errichtung vorlegt. (3) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. (4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit 1.die Anlagen zu denselben Zeiten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften geprüft und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt werden oder 2.die Anlagen einem aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zertifizierten Standort zugehören. (5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. (6) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch den Sachverständigen. Bei festgestellten gefährlichen Mängeln ist die Anlage von dem Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, nach Maßgabe des Sachverständigen zu entleeren; der Wiederinbetriebnahme hat die Sachverständigenprüfung nach Satz 2 vorauszugehen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Fünfter Teil Fachbetriebe § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind 1.alle Tätigkeiten gemäß § 19 l WHG an a)Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, b)Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3, c)Feuerungsanlagen; 2.Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: a)Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen, b)Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum, c)Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, d)Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind, e)Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Anlagen, die unmittelbar dem Gewässerschutz dienen, insbesondere Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie Leckageerkennungseinrichtungen; 3.Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden; 4.Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG) Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19 i Abs. 1 und § 19 l WHG) (1) Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf Verlangen gegenüber der unteren Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb eine Bestätigung einer in § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WHG genannten Gemeinschaft darüber vorlegt, dass er die Voraussetzungen nach § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WHG erfüllt, oder wenn er eine Bestätigung einer in § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 genannten Organisation darüber vorlegt, dass er die Voraussetzungen nach § 19 l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 erfüllt. (2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Sechster Teil Bußgeldbestimmungen § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 128 Abs. 1 Nr. 6 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert, 2.entgegen § 10 Abs. 1, 2 oder 3 in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, 3.entgegen § 10 Abs. 4 in Überschwemmungsgebieten Anlagen oder Teile von Anlagen einbaut, aufstellt oder betreibt, 4.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagekataster nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fortführt, 5.entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, 6.Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, 7.als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 6 Satz 2 und 3 Halbsatz 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt, 8.entgegen § 23 Abs. 6 Satz 1 festgestellte Mängel in einer Anlage nicht unverzüglich behebt oder beheben lässt, 9.entgegen § 23 Abs. 6 Satz 3 bei festgestellten gefährlichen Mängeln eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder nicht entleert. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 28 Bestehende Anlagen (1) Für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt sind (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und den §§ 9, 11 und 20 bis spätestens 1. Dezember 2000 zu erfüllen, es sei denn, dass diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden. (2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden. (3) Anlagen, die nach bisherigem Recht als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung. (4) Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschriften nach § 19 g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Absatz 2 entsprechend. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 29* In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, die Landesverordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe vom 15. November 1983 (GVBl. S. 351), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1988 (GVBl. 1989 S. 11), BS 75-50-2, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1998; bis zu diesem Zeitpunkt gelten die §§ 11 und 12 der bisherigen Landesverordnung fort. Die Ministerin für Umwelt und Forsten Fußnoten *) Abs. 1 Satz 1: Verkündet am 15. 3. 1996; Abs. 2: Die §§ 11 u. 12 d. LVO v. 15. 11. 1983 (GVBl. S. 351), geändert durch LVO v. 22. 12. 1988 (GVBl. 1989 S. 11), lauten wie folgt: "§ 11 Sachverständige (zu § 19 i Satz 3 WHG) Sachverständige im Sinne des § 19 i Satz 3 WHG und des § 18 dieser Verordnung sind die Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569). § 12 Sachverständigengebühren (1) Die Sachverständigen nach § 11 erheben, soweit nicht von den Beteiligten schriftlich ein abweichendes Entgelt vereinbart wird oder die Vergütung auf andere Weise erfolgt, für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen Gebühren in entsprechender Anwendung des Anhangs V (Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten) der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1988 (BGBl. I S. 585). (2) Bei der Überprüfung von Behältern werden abweichend von den Gebühren nach Anhang V Nr. 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen für Behälter mit einem Rauminhalt bis 3.000 Liter nur 50 v. H., für Behälter mit einem Rauminhalt über 3.000 Liter bis 6.000 Liter nur 75 v. H. der Gebühren für Behälter mit einem Rauminhalt bis 10.000 Liter erhoben. Für mehrere gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführte Prüfungen an einem oberirdischen Behälter wird nur eine Gebühr erhoben." zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1 (zu § 4) Allgemeine Anforderungen an Anlagen Vorbemerkung: Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Sie sind vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3, jedoch nachrangig gegenüber den besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagen in der Anlage 2. Die in den Anlagen genannten DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Genannte DVWK-Regeln sind über die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Bonn, zu beziehen. 1Standsicherheit, Dichtheit 1.1Die Anlagen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein. 1.2Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 oder den weitergehenden Anforderungen nach § 7 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich. 2Widerstandsfähigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz 2.1Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist. 2.2Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 66011 nachzuweisen. 2.3Ist nach Nummer 2.2 ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen: 2.3.1anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile (Referenzobjekte), die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen, oder 2.3.2anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden können (reproduzierbare Untersuchung), oder 2.3.3anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen (Resistenzlisten), deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind. 2.4Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und hinreichend beständig gegenüber Alterung sein. 2.5Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. 2.6Die Anforderungen nach Nummer 2.5 gelten nicht für Anlagenteile, die nur kurzfristig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, wenn die dort verwendeten Werkstoffe für den Beaufschlagungszeitraum gegen die jeweiligen wassergefährdenden Stoffe hinreichend beständig sind. 3Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle, Schutzrohre 3.1Domschächte unterirdischer Behälter, Fernbefüllschächte und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Diese Anforderungen werden durch geschweißte Domschächte oder Domschachtkragen erfüllt. Sie sind auch erfüllt, wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind. 3.2Die Anforderungen nach Nummer 3.1 gelten für Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rissfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialstärke abzüglich der Materialstärke des mit Schwindrissen behafteten Bereichs und der Materialstärke der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe gemäß Nummer 3.3 höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. 3.3Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton müssen laufend überwacht werden. Schäden an Anlagen in gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit müssen innerhalb von 72 Stunden erkannt werden können. In anderen Anlagen darf die Frist bis zum Erkennen eines Schadens nicht länger als drei Monate betragen. Erkannte Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. 3.4Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig. Niederschlagswasser ist fernzuhalten. 4Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen 4.1Leckageerkennungssysteme müssen spätestens bei einer Flüssigkeitshöhe von 5 cm, gemessen am Tiefpunkt des Bodens der Auffangvorrichtung, Alarm durch ein optisches oder akustisches Signal auslösen. 4.2Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen so beschaffen sein, dass das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, sicher verhindert wird. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, dass unvermeidlich austretende Flüssigkeit schadlos aufgefangen wird. 4.3Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein. 4.4Automatisch betriebene Sicherheitseinrichtungen für Brandfälle und Betriebsstörungen (z. B. Schieber, Klappen oder Pumpen) müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten. 5Auffangvorrichtungen (Auffangräume, Auffangwannen, Ableitflächen) 5.1Anordnung 5.1.1Auffangvorrichtungen sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können. 5.1.2Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, dass die Behälter oder die Auffangvorrichtungen versagen, müssen in getrennten Auffangvorrichtungen oder in medienbeständig abgetrennten Bereichen der gleichen Auffangvorrichtung aufgestellt werden. 5.1.3Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muss so beschaffen sein, dass Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden, soweit Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert sind. 5.1.4Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Tropfwannen zu versehen oder in einer sonstigen Auffangvorrichtung anzuordnen. 5.2Dichtheit 5.2.1Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangvorrichtung aus nicht metallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Die Nummern 3.2 und 3.3 gelten auch für Auffangvorrichtungen aus Beton, für Auffangvorrichtungen aus anderen porösen Werkstoffen gelten sie entsprechend. 5.2.2Bei der Beurteilung der Dichtheit gelten die Anforderungen auch für die Fugen. 5.2.3Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangvorrichtungen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht eingebunden sein. 5.3Abdichtungsmittel 5.3.1Sofern der Werkstoff für die Auffangvorrichtungen nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden; Nummer 2.6 gilt entsprechend. 5.3.2Abdichtungsmittel, die begehbar oder befahrbar sind, müssen entsprechenden mechanischen Beanspruchungen ausreichend widerstehen oder so abgedeckt werden, dass Schäden an der Abdichtung von vornherein nicht entstehen können. 5.3.3Abdichtungsmittel müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. Sie müssen bei der Verwendung im Freien gegen Witterungseinflüsse ausreichend widerstandsfähig sein. Abdichtungen müssen hinsichtlich des Brandverhaltens den Anforderungen der Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102, Teil 12 entsprechen. 5.3.4Abdichtungsmittel, die als Beschichtungen nachträglich durch gleichmäßiges Verteilen flüssiger oder pastenförmiger Stoffe auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen: 5.3.4.1nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften, 5.3.4.2Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken, 5.3.4.3bei mehrschichtigem Aufbau mit den einzelnen Schichten fest untereinander verbunden sein. 5.3.5Abdichtungsmittel, die als Kunststoffbahnen oder vorgefertigte Bauteile aus verklebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie aus Mehrschichtverbunden mit oder ohne Diffusionssperrschicht nachträglich auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen 5.3.5.1unter den üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können und 5.3.5.2in ihrer chemischen Zusammensetzung so beschaffen sein, dass eine Hydrolyse ausgeschlossen ist. 6Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen in Häfen und beim Laden und Löschen von Schiffen 6.1Rohrleitungen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Druckbetrieb müssen mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung öffnet, wenn diese z. B. durch Abtreiben des Schiffes zerstört werden könnte. 6.2Rohrleitungen, die im Saugbetrieb zur Beförderung wassergefährdender Stoffe benutzt werden, müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das zu befördernde Medium nicht durch Heberwirkung auslaufen kann. 6.3Beim Umschlag von Schüttgütern sind die dafür vorgesehenen Förderanlagen so auszulegen, dass Verluste in ihrem Bereich auf das unumgängliche Maß reduziert werden. 6.4Für die landseitigen Anlagenteile, insbesondere für Lageranlagen und Auffangvorrichtungen, gelten soweit einschlägig die Anforderungen der Nummern 1 bis 5. 7Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, sind mit stoffundurchlässigen Flächen auszuführen. Dabei ist ein Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten vorzusehen, das sich bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen ansammeln kann. Die Anlagen sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen oder regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Die Flächen sind vor Niederschlag zu schützen. Rückhaltevermögen und Schutz vor Niederschlag können durch Anschluss der Flächen an eine geeignete Abwasseranlage ersetzt werden. Fußnoten 1) DIN 6601 Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern/Tanks aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten (Positiv - Flüssigkeitsliste) Ausgabe 10/91 2) DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 Ausgabe 5/98 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 2 (zu § 4, § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4) Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen 1Anforderungen Die besonderen Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen spezifizieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anforderungen in der Anlage 1. 1.1Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten R0 = kein Rückhaltevermögen. R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Leckes) auslaufen kann. R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Soweit das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann, nicht ermittelbar ist, kann das erforderliche Rückhaltevolumen R1 nach der DVWK-Regel 131/19961 berechnet werden. Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1 oder R2 setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1, R2 oder R3 erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6. 1.2Zugrunde zu legendes Volumen Das in der Tabelle 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern (Tabelle 2.2) ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde (Vges.) anzurechnen. 1.3Einhaltung der Anforderungen Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden. 2Tabellen 2.1Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe Volumen der Anlage in m3 WGK 1 WGK 2 WGK 3 bis 0,1 R0 R0 R0 mehr als 0,1 bis 1 R0 R1 R2 mehr als 1 bis 10 R1 R1 R2 mehr als 10 bis 100 R1 R1 R2 mehr als 100 R1 R2 R2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird. Bei landwirtschaftlichen Biogasanlagen genügt die Anforderung R0, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch Leckageerkennungsmaßnahmen kontrolliert werden kann oder durch gleichwertige technische Maßnahmen sichergestellt wird. 2.2Anforderungen an Fass- und Gebindeläger Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln: Gesamtvolumen Vges in m3 Rauminhalt des Rückhaltevermögens bis 100 10 % von Vges , mindestens den Rauminhalt des größten Gefäßes mehr als 100 bis 1000 3 % von Vges , mindestens 10 m3 mehr als 1000 2 % von Vges , mindestens 30 m3 Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet (Kleingebindeläger), genügt R0, wenn die Stoffe im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder in geschlossenen Räumen gelagert werden und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich. 2.3Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen Behälter / Verpackungen WGK 1 WGK 2 WGK 3 Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern R1 R1 R1 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind R1 R1 R1 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind R0 R1 R1 Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt. 2.4Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen Wassergefährdungsklasse Maßnahmen 1 R0 2 R1 3 R1 Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 12 Abs. 3 Satz 2 entspricht, oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden. Fußnoten 1) DVWK-Regel 131/1996, Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) "Bestimmung des Rückhaltevermögens R1 " (1996)