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德国的法律

Renewable Thermal Energy Act

颁布于 2008-08-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG).
语言
German
类型
法令
组织
European Union
国家
德国
主题
Energy
关键词
basic legislation, energy conservation/energy production, renewable energy, environmental planning, policy/planning

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  1. § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt

  2. § 2 Begriffsbestimmungen dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Teil 2 Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warm- Nutzung Erneuerbarer Energien wasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.

  3. § 3 Nutzungspflicht

  4. § 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht §2

  5. § 5 Anteil Erneuerbarer Energien Begriffsbestimmungen

  6. § 6 Versorgung mehrerer Gebäude

  7. § 7 Ersatzmaßnahmen (1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes

  8. § 8 Kombination sind

  9. § 9 Ausnahmen 1. die dem Erdboden entnommene Wärme (Geother-

  10. § 10 Nachweise mie),

  11. § 11 Überprüfung 2. die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme

  12. § 12 Zuständigkeit mit Ausnahme von Abwärme (Umweltwärme), Teil 3 3. die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar ge- Finanzielle Förderung machte Wärme (solare Strahlungsenergie) und

  13. § 13 Fördermittel

  14. § 14 Geförderte Maßnahmen 4. die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse

  15. § 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten erzeugte Wärme. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Aggregatszustand zum Zeitpunkt des Eintritts der Teil 4 Biomasse in den Apparat zur Wärmeerzeugung. Als Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die Schlussbestimmungen folgenden Energieträger anerkannt:

  16. § 16 Anschluss- und Benutzungszwang

  17. § 17 Bußgeldvorschriften a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung

  18. § 18 Erfahrungsbericht vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert

  19. § 19 Übergangsvorschrift durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung,

  20. § 20 Inkrafttreten b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Anlage Anforderungen an die Nutzung von Erneu- (zu den §§ 5, 7, 10 erbaren Energien, Abwärme und Kraft- Haushalten und Industrie, und 15) Wärme-Kopplung sowie an Energieein- c) Deponiegas, sparmaßnahmen und Wärmenetze d) Klärgas, Te i l 1 e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverord- Allgemeine Bestimmungen nung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom

  21. §1 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung und Zweck und Ziel des Gesetzes f) Pflanzenölmethylester. (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Abwärme die Wärme, die aus technischen Prozes- *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen sen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- und Abwasserströmen entnommen wird, verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2. Nutzfläche (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 2 Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1659 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils gel- 8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von tenden Fassung, weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche 9. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweck- nach § 2 Nr. 15 der Energieeinsparverordnung, bestimmung auf eine Innentemperatur von weniger 3. Sachkundiger jede Person, die nach § 21 der Ener- als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier gieeinsparverordnung zur Ausstellung von Energie- Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Mo- ausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im nate gekühlt werden, und Rahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude gel- 10. Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer An- tenden Berechtigung, lage sind, die vom Anwendungsbereich des Treib- 4. Wärmeenergiebedarf die zur Deckung hausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Arti- a) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser- kel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 bereitung sowie (BGBl. I S. 3089), in der jeweils geltenden Fassung b) des Kältebedarfs für Kühlung, erfasst ist. jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung jährlich benötigte Wär- §5 memenge. Der Wärmeenergiebedarf wird nach den Anteil Erneuerbarer Energien technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 (1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde ge- Maßgabe der Nummer I der Anlage zu diesem Gesetz legt werden, wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der 5. a) Wohngebäude jedes Gebäude, das nach seiner Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen gedeckt wird. dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege- (2) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach heimen sowie ähnlichen Einrichtungen und Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Ge- b) Nichtwohngebäude jedes andere Gebäude. setz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Pro- Te i l 2 zent hieraus gedeckt wird. Nutzung Erneuerbarer Energien (3) Bei Nutzung von 1. flüssiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.2

  22. §3 der Anlage zu diesem Gesetz und Nutzungspflicht 2. fester Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.3 der (1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu Anlage zu diesem Gesetz errichtet werden, (Verpflichtete) müssen den Wärme- wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass der energiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuer- Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent hieraus baren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. gedeckt wird. (2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von (4) Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme Erneuerbaren Energien bei bereits errichteten Gebäu- nach Maßgabe der Nummer III der Anlage zu diesem den festlegen. Als bereits errichtet gelten auch die Ge- Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, bäude nach § 19 Abs. 1 und 2. dass der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Pro- zent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien ge-

  23. §4 deckt wird. Geltungsbereich der Nutzungspflicht Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit §6 einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die Versorgung mehrerer Gebäude unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch dadurch erfüllt mit Ausnahme von werden, dass Verpflichtete, deren Gebäude in räum- 1. Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht lichem Zusammenhang stehen, ihren Wärmeenergie- oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, bedarf insgesamt in einem Umfang decken, der der 2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwen- Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 ent- dungszweck großflächig und lang anhaltend offen spricht. Betreiben Verpflichtete zu diesem Zweck eine gehalten werden müssen, oder mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus 3. unterirdischen Bauten, Erneuerbaren Energien, so können sie von den Nach- barn verlangen, dass diese zum Betrieb der Anlagen in 4. Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, dem notwendigen und zumutbaren Umfang die Benut- Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, zung ihrer Grundstücke, insbesondere das Betreten, 5. Traglufthallen und Zelten, und gegen angemessene Entschädigung die Führung 6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt auf- von Leitungen über ihre Grundstücke dulden. gestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von §7 bis zu zwei Jahren, Ersatzmaßnahmen 7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen re- Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn Ver- ligiösen Zwecken gewidmet sind, pflichtete Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1. den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent baren Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen a) aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach erfüllt werden. Maßgabe der Nummer IV der Anlage zu diesem (2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelie- Gesetz oder ferter b) unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnun- (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer V gen des Brennstofflieferanten der Anlage zu diesem Gesetz a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbe- decken, triebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständi- 2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maß- gen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Fol- gabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz gejahres vorlegen, treffen oder b) für die folgenden zehn Kalenderjahre 3. den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeit- Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach punkt der Lieferung aufbewahren und Maßgabe der Nummer VII der Anlage zu diesem Ge- setz decken. bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vor- legen,

  24. §8 2. fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstoff- Kombination lieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetrieb- nahmejahr der Heizungsanlage (1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert wer- der Lieferung aufbewahren und den. b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. (2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nut- (3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Er- zung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatz- füllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der Anlage zu diesem Gesetz die dort in den Num- der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung mern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buch- müssen in der Summe 100 ergeben. stabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebe- nen Nachweise

  25. §9 1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Mona- Ausnahmen ten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und 1. ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaß- nahmen nach § 7 2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten wider- der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nach- sprechen oder weise nicht bei der Behörde verwahrt werden. b) im Einzelfall technisch unmöglich sind oder Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nach- weisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen 2. die zuständige Behörde den Verpflichteten auf An- Behörde bereits bekannt sind. trag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durch- (4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorlie- führung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall gens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen wegen besonderer Umstände durch einen unange- Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetrieb- messenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer nahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfül- unbilligen Härte führen. lung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen

  26. § 10 Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich-recht- Nachweise lichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Be- (1) Die Verpflichteten müssen hörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den 1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse nach einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit Maßgabe des Absatzes 2, der Anzeige eine Bescheinigung eines Sachkundigen vorzulegen. 2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem Gesetz nach Maßgabe (5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer An- des Absatzes 3, zeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu ma- 3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach chen. Maßgabe des Absatzes 4 nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach § 11 Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt Überprüfung werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach (1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuer- durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1661 der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der b) im Falle des § 3 Abs. 2 höher als der landesrecht- Nachweise nach § 10 kontrollieren. lich vorgeschriebene Mindestanteil (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftrag- ist, ten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes 3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Stei- Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der gerung der Energieeffizienz verbunden werden, Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unver- letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset- 4. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen zes) wird insoweit eingeschränkt. auch für die Heizung eines Gebäudes und 5. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.

  27. § 12 (3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 Zuständigkeit auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden. Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach (4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschrif- Landesrecht. ten nach § 13 Satz 2 geregelt. Te i l 3 (5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land be- Finanzielle Förderung teiligt sind, bleiben unberührt.

  28. § 13 Te i l 4 Fördermittel Schlussbestimmungen Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeu- gung von Wärme wird durch den Bund bedarfsgerecht § 16 in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Anschluss- und Benutzungszwang Euro pro Jahr gefördert. Einzelheiten werden durch Ver- waltungsvorschriften des Bundesministeriums für Um- Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh- einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Be- men mit dem Bundesministerium der Finanzen gere- gründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs gelt. an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmever- sorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und

  29. § 14 Ressourcenschutzes Gebrauch machen. Geförderte Maßnahmen

  30. § 17 Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeu- gung von Wärme, insbesondere die Errichtung oder Er- Bußgeldvorschriften weiterung von (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 1. solarthermischen Anlagen, leichtfertig 2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse, 1. entgegen § 3 Abs. 1 den Wärmeenergiebedarf nicht oder nicht richtig mit Erneuerbaren Energien deckt, 3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umwelt- wärme sowie 2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 4. Nahwärmenetzen, Speichern und Übergabestatio- erbringt, nen für Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden. 3. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppel- buchstabe aa oder Nr. 2 Buchstabe a oder Abs. 3

  31. § 15 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht min- Verhältnis zu Nutzungspflichten destens fünf Jahre aufbewahrt oder (1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, so- 4. entgegen § 10 Abs. 5 eine unrichtige oder unvoll- weit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 oder ständige Angabe macht. einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs. 2 dienen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des (2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnah- Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu men: fünfzigtausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahn- 1. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforde- det werden. rungen erfüllen, die a) im Falle des § 3 Abs. 1 anspruchsvoller als die § 18 Anforderungen nach den Nummern I bis V der Erfahrungsbericht Anlage zu diesem Gesetz oder Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag b) im Falle des § 3 Abs. 2 anspruchsvoller als die bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle vier Jahre Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht einen Erfahrungsbericht zu diesem Gesetz vorzulegen. sind, Sie soll insbesondere über 2. Maßnahmen, die den Wärmeenergiebedarf zu einem 1. den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Er- Anteil decken, der zeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren a) im Falle des § 3 Abs. 1 um 50 Prozent höher als Energien im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks der Mindestanteil nach § 5 oder und Ziels nach § 1, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 2. die technische Entwicklung, die Kostenentwicklung (2) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die nicht ge- und die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen, nehmigungsbedürftige Errichtung von Gebäuden, die 3. die eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständi- die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhaus- gen Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, wenn die gasen und erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist. Auf sonstige nicht genehmi- 4. den Vollzug dieses Gesetzes gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzei- berichten. Der Erfahrungsbericht macht Vorschläge zur ge- und verfahrensfreie Errichtungen von Gebäuden ist weiteren Entwicklung des Gesetzes. § 3 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2009 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

  32. § 19 Übergangsvorschrift

  33. § 20 (1) § 3 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die Errich- tung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauan- zeige erstattet ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. August 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1663 Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15) Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze I. Solare Strahlungsenergie 1. Sofern solare Strahlungsenergie durch Solarkollektoren genutzt wird, gilt a) der Mindestanteil nach § 5 Abs. 1 als erfüllt, wenn aa) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von mindes- tens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche und bb) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden; die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen, b) diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1 (2006-06), 12975-2 (2006-06), 12976-1 (2006-04) und 12976-2 (2006-04) mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind.*) 2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Nummer 1 Buchstabe b das Zertifikat „Solar Keymark“. II. B i o m a s s e 1. Gasförmige Biomasse a) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt. b) Die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet und eingespeist wird, gilt unbeschadet des Buchstaben a nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn aa) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Gases – die Methanemissionen in die Atmosphäre und – der Stromverbrauch nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt werden und bb) die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse erforderlich ist, aus Erneuerbaren Energien oder aus Abwärme gewonnen wird. Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird bei Satz 1 Doppelbuchstabe aa erster Spiegelstrich vermutet, wenn die Qualitätsanforderungen für Biogas nach § 41f Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b die Be- scheinigung des Brennstofflieferanten. 2. Flüssige Biomasse a) Die Nutzung von flüssiger Biomasse gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht. b) Nach Inkrafttreten der Verordnung, die die Bundesregierung auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep- tember 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, erlässt (Nachhaltigkeitsverordnung), gilt die Nutzung von flüssiger Bio- masse nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn bei der Erzeugung dieser Biomasse nachweislich die Anforderungen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt werden. Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, nicht als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1. c) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist für Buchstabe a die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, und für Buchstabe b der in der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis. 3. Feste Biomasse a) Die Nutzung von fester Biomasse beim Betrieb von Feuerungsanlagen im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der *) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffentlicht und beim Deutschen Patentamt in München archiviert. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 jeweils geltenden Fassung gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn aa) die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt werden, bb) ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird und cc) der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06) ermittelte Kesselwirkungsgrad für Bio- massezentralheizungsanlagen – bis einschließlich einer Leistung von 50 Kilowatt 86 Prozent und – bei einer Leistung über 50 Kilowatt 88 Prozent nicht unterschreitet. b) Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. III. G e o t h e r m i e u n d U m w e l t w ä r m e 1. a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn – die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach Buchstabe b bereitgestellt wird und – die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c verfügt. b) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei – Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und – allen anderen Wärmepumpen 4,0. Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere Erneuerbare Energien erfolgt, beträgt die Jahresarbeitszahl abweichend von Satz 1 bei – Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und – allen anderen Wärmepumpen 3,8. Die Jahresarbeitszahl wird nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet. Die Berechnung ist mit der Leistungszahl der Wärmepumpe, mit dem Pumpstrombedarf für die Erschließung der Wärmequelle, mit der Auslegungs-Vorlauf- und bei Luft/Luft-Wärmepumpen mit der Auslegungs-Zulauftemperatur für die jeweilige Heizungsanlage, bei Sole/Wasser-Wärmepumpen mit der Soleeintritts-Temperatur, bei Was- ser/Wasser-Wärmepumpen mit der primärseitigen Wassereintritts-Temperatur und bei Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen zusätzlich unter Berücksichtigung der Klimaregion durchzuführen. c) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen ermöglichen. Satz 1 gilt nicht bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die Vorlauftemperatur der Heizungsanlage nachweislich bis zu 35 Grad Celsius beträgt. 2. Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1, wenn – die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2 bereitgestellt wird; Nummer 1 Buchstabe b Satz 3 und 4 gilt entsprechend, und – die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt, deren Messwerte die Berech- nung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen; Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 gilt entspre- chend. 3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen. IV. A b w ä r m e 1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend. 2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nut- zung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und ge- nutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, min- destens 10 betragen. 3. Sofern Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach

  34. § 7 Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt. 4. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung eines Sachkundigen, bei Nummer 2 auch die Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2008 1665 V. K r a f t - W ä r m e - K o p p l u n g 1. Die Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 1 Buchstabe b, wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der Richt- linie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/94/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der Richt- linie 2004/8/EG erbringen. 2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist bei Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen, a) die der Verpflichtete selbst betreibt, die Bescheinigung eines Sachkundigen, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, b) die der Verpflichtete nicht selbst betreibt, die Bescheinigung des Anlagenbetreibers. VI. M a ß n a h m e n z u r E i n s p a r u n g v o n E n e r g i e 1. Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr. 2, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden a) der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und b) die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Ge- bäudehülle nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unter- schritten werden. 2. Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als die Energie- einsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der Anforderungen nach der Energie- einsparverordnung in Nummer 1. 3. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung. VII. W ä r m e n e t z e 1. Die Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung gilt nur dann als Ersatzmaß- nahme nach § 7 Nr. 3, wenn die Wärme a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme, c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen stammt. Die Nummern I bis V gelten entsprechend. 2. Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 3 ist die Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Renewable Thermal Energy Act · Nelum