Regulation on the Keeping of Dangerous Wild Animals (GefTHV BE 2017)
颁布于 2017-01-19 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnungüber das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten (GefTHV BE 2017).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Berlin
- 主题
- Wild species and ecosystems
- 关键词
- dangerous animal/harmful animal, offences/penalties, protection of species, wild fauna, biodiversity
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
juris-Abkürzung: GefTHV BE 2017 Ausfertigungsdatum: 10.01.2017 Gültig ab: 19.01.2017 Gültig bis: 18.01.2027 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2017, 183 Gliederungs-Nr: 2011-1-6 Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten Vom 10. Januar 2017 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.01.2017 bis 18.01.2027 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 10. Januar 2017 19.01.2017 bis 18.01.2027 Eingangsformel 19.01.2017 bis 18.01.2027 § 1 - Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten 19.01.2017 bis 18.01.2027 § 2 - Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten 19.01.2017 bis 18.01.2027 § 3 - Übergangsbestimmungen 19.01.2017 bis 18.01.2027 § 4 - Ordnungswidrigkeiten, Einziehung 19.01.2017 bis 18.01.2027 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19.01.2017 bis 18.01.2027 Anlage: - Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten 19.01.2017 bis 18.01.2027 Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet der Senat: § 1 Verbot der nichtgewerblichen Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten (1) Die nichtgewerbliche Haltung von Tieren der in der Anlage aufgeführten Arten ist verboten. Dies gilt nicht für tierschutzrechtlich für die Haltung dieser Arten genehmigte nichtgewerbliche Einrichtun gen. (2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Ausnahme für die Haltung von Tieren der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten zulassen, wenn Seite 1 von 7 1. gegen die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters keine Bedenken bestehen, 2. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die für die Haltung der jeweiligen Tierart erforderliche Sachkunde verfügt; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zu ständigen Behörde zu führen, 3. eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie eine angemessene Ernährung und Pflege des Tieres sichergestellt sind, 4. gewährleistet ist, dass das Tier ausbruchsicher gehalten wird und sich andere Personen als die Tierhalterin oder der Tierhalter keinen unkontrollierten Zugang zu dem Tier verschaffen kön nen, 5. im unmittelbaren Haltungsbereich ständig geeignete Geräte zur Abwehr und zum Einfangen des gehaltenen Tieres in gebrauchsfähigem Zustand und ausreichender Anzahl vorhanden sind, 6. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art die Tierhalterin oder der Tierhalter die Mitglied schaft in einer Institution nachweist, die geeignete Gegenmittel zur Behandlung einer von die sem Tier verursachten Vergiftung bereithält und in Notfällen unverzüglich zur Verfügung stellt sowie im unmittelbaren Tierhaltungsbereich gut sichtbar Behandlungsempfehlungen sowie die Adresse und telefonische Erreichbarkeit dieser Institution und die des nächstgelegenen Kran kenhauses angebracht werden, 7. für Zeiten der Verhinderung der Tierhalterin oder des Tierhalters eine sachkundige und zuver lässige Person zur Betreuung und Pflege des Tieres benannt wird, 8. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, durch die Haltung des gefährli chen Tieres werde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet. (3) Die Ausnahme nach Absatz 2 ist unter Bedingungen zuzulassen oder mit Auflagen zu verbinden, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Ausnahmen nach Absatz 2 sind auf höchstens fünf Jahre zu be fristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. (4) Die Ausnahme nach Absatz 2 wird unbeschadet tierschutzrechtlicher, tierseuchenrechtlicher, na tur- und artenschutzrechtlicher sowie anderer Rechtsvorschriften, die das Halten von Tieren regeln, erteilt § 2 Abgabe gefährlicher Tiere wildlebender Arten (1) Die Abgabe eines Tieres der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten zur nichtgewerblichen Haltung in Berlin ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine Einrichtung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2. Tiere der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten dürfen zur nichtgewerblichen Haltung in Ber lin nur an Personen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 2 besitzen, und an Einrichtun gen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 abgegeben werden. Seite 2 von 7 (2) Bei Abgabe eines Tieres der in der Anlage aufgeführten Arten hat die abgebende Person oder Ein richtung das abgegebene Tier, das Abgabedatum sowie den Namen und die Wohnanschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters oder den Namen und die Anschrift der aufnehmenden Einrichtung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewah ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. § 3 Übergangsbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für Tiere der in Teil A der Anlage aufgeführten Ar ten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf der Grundlage der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 4), die durch Ver ordnung vom 12. Januar 2010 (GVBl. S. 6) geändert worden ist, erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter. Erneute Ausnahmen können für diese Tiere erteilt werden, wenn die Vorga ben des § 1 Absatz 2 erfüllt sind. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus ist die Ausnahme mit der Auflage zu versehen, dass keine weiteren Tiere der in Teil A der Anlage aufgeführten Arten ange schafft oder gezüchtet werden. § 4 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung hält, 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 ein Tier der in der Anlage aufgeführten Arten ohne die erforderli che tierschutzrechtliche Genehmigung hält, 3. gegen eine vollziehbare Auflage nach § 1 Absatz 3 verstößt, 4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Tier abgibt, 5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Tier der in Teil B der Anlage aufgeführten Arten an eine Per son, die nicht die erforderliche Ausnahmegenehmigung besitzt, oder an eine nichtgewerbliche Einrichtung, die nicht über die in § 1 Absatz 1 Satz 2 vorausgesetzte Genehmigung verfügt, ab gibt, 6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 die Abgabe eines Tieres nicht oder nicht in der geforderten Weise dokumentiert, 7. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Unterlagen nicht zehn Jahre lang aufbewahrt, 8. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Unterlagen auf Verlangen nicht der zuständigen Behörde zur Prüfung aushändigt oder 9. entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Satz 4 Tiere anschafft oder züchtet. Seite 3 von 7 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen und, wenn ihre Haltung nicht ohne fortgesetzte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung möglich ist, eingeschlä fert werden. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. Januar 2027 außer Kraft. Anlage: Verzeichnis gefährlicher Tiere wildlebender Arten Teil A Bären (Ursidae): alle Arten Hyänen (Hyaenidae): alle Arten Großkatzen (Pantherinae): alle Arten Puma: Puma (Puma concolor) Gepard: Acinonyx (Acinonyx jubatus) Wolf: Canis lupus Menschenaffen (Homini dae): Gorillas (Gorilla) Orang-Utans (Pongo) Schimpansen (Pan) Panzerechsen (Crocodylia): - Krokodile (Crocodylidae) alle Arten Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae) alle Arten Seite 4 von 7 Gavial (Gavialis gangeticus) Giftschlangen: - Giftnattern und Seeschlangen (Elapidae): alle Arten Vipern/Ottern (Viperidae, inkl. Crotalinae/Crotalidae): alle Arten Erdottern (Atractaspididae): alle Arten Nattern (Colubridae): - Thelotornis (Vogel natter) Dispholidus (Boomslang) Rhabdophis tigrinus (Tigernatter) Boiga dendrophila (Mangroven-Nacht baumnatter) Boiga irregularis Giftige Spinnen: - Kammspinnen (Phoneutria spp.) : alle Arten Einsiedlerspinnen (Loxosceles spp.): alle Arten Trichternetzspinnen (Atrax spp.) : alle Arten Schwarze Witwen (Latrodectus spp.): alle Arten Skorpione: - Grosphus spp. Androctonus spp. Seite 5 von 7 Buthus spp. Buthacus spp. Centruroides spp. Compsobuthus spp. Hottentotta spp. Leiurus spp. Mesobuthus spp. Odontobuthus spp. Orthochirus spp. Parabuthus spp. Tityus spp. Hundertfüßer: - Skolopender (Scolopendro morpha): alle Arten Teil B Katzen (Felidae): alle nicht in Teil A genannten wildlebenden Arten Affen (Simiae): alle Arten ausgenommen Menschenaffen (Hominidae), Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithrichidae) Hunde (Canidae): alle wildlebenden Arten ausgenommen Wölfe (Canis Lupus) Riesenschlangen (Boidae): - Pythons (Pythonidae) und Boas (Boidae), Seite 6 von 7 die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 m erreichen können Echsen: - giftige Arten : alle Arten von Krustenechsen (Heloderma tidae) Warane (Varanidae) : alle Arten, die ausgewachsen eine Körperlänge (Kopf-Rumpf-Länge ohne Schwanz) von mindes tens 50 cm erreichen können Schildkröten: - Schnappschildkröte (Chelydra serpentina) Geierschildkröte (Macrolemys temminickii) Vogelspinnen: - Poecilotheria spp. Haplopelma lividum Seite 7 von 7