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德国的法律

Regulation on measures to prevent carbon leakage through national fuel emissions trading

颁布于 2021-07-21 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung - BECV).
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Energy, Environment
关键词
legal proceedings/administrative proceedings, authorization/permit, business/industry/corporations, certification, climate change, enforcement/compliance, emissions, emissions pricing, energy conservation/energy production
类别
*

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  1. § 23 Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teil­ Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) sektoren geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes­ Abschnitt 8 tages vom 24. Juni 2021: Datenschutz, Datensicherheit Inhaltsübersicht § 24 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personen­ bezogenen Daten Abschnitt 1

  2. § 25 Vertraulichkeit Allgemeine Vorschriften

  3. § 1 Anwendungsbereich und Zweck Abschnitt 9

  4. § 2 Begriffsbestimmungen Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

  5. § 3 Zuständige Behörde § 26 Evaluierung

  6. § 4 Voraussetzung für die Beihilfegewährung § 27 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

  7. § 28 Inkrafttreten Abschnitt 2 Anlage Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezo­ Beihilfefähige Unternehmen (zu den §§ 5, 7, gene Kompensationsgrade

  8. § 5 Sektorzuordnung 8 und 9)

  9. § 6 Anwendung auf selbständige Unternehmensteile

  10. § 7 Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellen­ Abschnitt 1 wert Allgemeine Vorschriften Abschnitt 3 §1 Berechnung der Beihilfehöhe Anwendungsbereich und Zweck

  11. § 8 Gesamtbeihilfebetrag (1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs­

  12. § 9 Maßgebliche Emissionsmenge bereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Abschnitt 4 (2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maß­ nahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissions­ Gegenleistungen der Unternehmen handelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage

  13. § 10 Energiemanagementsystem und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbe­

  14. § 11 Klimaschutzmaßnahmen werbsfähigkeit betroffener Unternehmen.

  15. § 12 Nachweis der Gegenleistungen

  16. §2 Abschnitt 5 Begriffsbestimmungen Beihilfeverfahren Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe­

  17. § 13 Antragsverfahren stimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

  18. § 14 Subventionserheblichkeit und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

  19. § 15 Auskunftsanspruch die folgenden Begriffsbestimmungen:

  20. § 16 Bundeshaushaltsordnung 1. Abrechnungsjahr:

  21. § 17 Korruptionsprävention Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das Abschnitt 6 die Beihilfe beantragt wird; Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren 2. Unternehmen:

  22. § 18 Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang

  23. § 19 Antragsberechtigung in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts­

  24. § 20 Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien betrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirt­

  25. § 21 Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien schaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinn­

  26. § 22 Anerkennungsverfahren erzielungsabsicht betreibt; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3. Brennstoff-Benchmark: linie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie mit Wärme-Benchmark. 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für §3 den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten Zuständige Behörde in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, Zuständige Behörde für die Durchführung dieser S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige (EU) 2020/1071 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 16) Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemis­ geändert worden ist, für das jeweilige Abrech­ sionshandelsgesetzes. nungsjahr festgelegte Emissionswert für Zutei­ lungselemente mit Brennstoff-Benchmark; §4 4. Bruttowertschöpfung: Voraussetzung für die Beihilfegewährung die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu (1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde Faktorkosten nach der Definition des Statistischen antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschrei­ 2009, ohne Abzug der Personalkosten für Leih­ tenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maß­ arbeitsverhältnisse; gabe der folgenden Bestimmungen. 5. Produkt-Benchmark: (2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt ist, dass das antragstellende Unternehmen nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richt­ linie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr 1. nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtig­ festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente ten Sektor zuzuordnen ist und mit Produkt-Benchmark; 2. die nach Abschnitt 4 dieser Verordnung vorgesehe­ 6. Handelsintensität: nen Gegenleistungen erbracht hat. bezogen auf einen Sektor oder Teilsektor das Ver­ (3) Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Ver­ hältnis zwischen dem Wert der Ausfuhren aus ordnung ist ausgeschlossen für Deutschland zuzüglich des Wertes der Einfuhren 1. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien nach Deutschland und der Gesamtgröße des der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen Markts in Deutschland (jährlicher Umsatz des zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller jeweiligen Sektors in Deutschland plus Wert der Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom Einfuhren nach Deutschland); 31.7.2014, S. 1), insbesondere: 7. Sektor: a) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insol­ Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse venzverfahren beantragt oder eröffnet worden (vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG) ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zu­ des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. De­ der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden NACE Revision 2 und zur Änderung der Verord­ ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu nung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger stellen, sowie Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die b) Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sind, und in der jeweils geltenden Fassung; 2. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung 8. selbständiger Unternehmensteil: aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Un­ übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsa­ Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Un­ men Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) ternehmens, der jederzeit als rechtlich selbständi­ 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über beson­ ges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, dere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­ und über eine eigene Brennstoffversorgung verfügt; päischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben. 9. Teilsektor: (4) Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vor­ Wirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf behalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushalts­ 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der mittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge für die Statistik der Industrieproduktion in der Eu­ der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewäh­ ropäischen Union verwendeten Warensystematik; rung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel über­ 10. Wärme-Benchmark: steigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfe­ nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richt­ summe anteilig gekürzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3131 Abschnitt 2 § 9 Absatz 2 beihilfefähigen Brennstoffmenge mit Beihilfefähige Unternehmen dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach

  27. § 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes anzuwen­

  28. §5 denden Emissionsfaktor. Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissions­ Sektorzuordnung faktors die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsbericht­ (1) Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem erstattungsverordnung 2022 festgelegten Standard­ beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen werte anzuwenden. ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, (2) Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr die abweichenden Geschäftsjahr ist zur Ermittlung der 1. in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Ver­ Bruttowertschöpfung das Geschäftsjahr maßgeblich, ordnung genannt sind oder das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres umfasst; bei Unternehmen mit einem Beginn des 2. im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich aner­ Geschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr kannt wurden. maßgeblich, das am 30. Juni des Abrechnungsjahres (2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem endet. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der Unternehmen für das Abrechnungsjahr 2021 zur letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unter­ Ermittlung der Emissionsintensität an Stelle der Brutto­ nehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem wertschöpfung des Jahres 2021 die Bruttowertschöp­ Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verord­ fung der Jahre 2019 oder 2020 angeben. nung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese (3) Der Schwellenwert für die Emissionsintensität Unternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung des Unternehmens beträgt für Unternehmen, die einem eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, für den in gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für Spalte 4 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträg­ Verordnung ein Kompensationsgrad liche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirk­ sam wird. 1. von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Pro­ zent der in Spalte 3 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage (3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zu­ zu dieser Verordnung angegebenen Emissionsinten­ ständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassi­ sität des Sektors oder Teilsektors, fizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der 2. von 95 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent einer Emis­ Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, sionsintensität von 1,8 Kilogramm Kohlendioxid je Ausgabe 2008, herangezogen werden. Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens.

  29. §6 Abschnitt 3 Anwendung auf Berechnung der Beihilfehöhe selbständige Unternehmensteile

  30. §8 (1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach

  31. § 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter Gesamtbeihilfebetrag den Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. (1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag er­ Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissi­ gelten in diesem Fall für den selbständigen Unterneh­ onsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzu­ mensteil entsprechend. wendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der (2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selb­ Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3. ständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Vor­ aussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des (2) Der anzuwendende Kompensationsgrad ent­ Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 spricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge­ 1. einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen geändert worden ist. sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen

  32. §7 Sektor oder dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der An­ Unternehmensbezogene lage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für Emissionsintensität, Schwellenwert diesen Teilsektor, (1) Die zur Ermittlung des Kompensationsgrades 2. einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtig­ nach § 8 Absatz 2 zu berücksichtigende Emissions­ ten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 intensität eines Unternehmens ergibt sich aus dem Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissions­ § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemach­ menge des Unternehmens im Abrechnungsjahr und ten Kompensationsgrad für diesen Sektor. der Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Ab­ Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden rechnungsjahr, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr je Euro Bruttowertschöpfung. Die maßgebliche Brenn­ 2023 unter der Voraussetzung, dass das beihilfe­ stoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrech­ berechtigte Unternehmen ein Überschreiten des nungsjahr ergibt sich aus der Multiplikation der nach Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 Absatz 3 nachweist. Für Unternehmen, die den Nach­ (3) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärme­ weis nach Satz 2 nicht erbringen, beträgt der Kompen­ menge sind sämtliche importierte Wärmemengen zu sationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent. berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr von nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden (3) Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 ent­ Anlagen unter Nutzung von nach § 2 Absatz 2 des spricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr ge­ dem für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 brachten Brennstoffen erzeugt und in dem die Wärme des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten importierenden Unternehmen zur Herstellung von Festpreis. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 Produkten eingesetzt wurden. Das Unternehmen hat entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszer­ die beihilfefähige Wärmemenge im Falle der Direkt­ tifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der lieferung durch eine Bestätigung des Betreibers der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 wärmeerzeugenden Anlage und bei Nutzung von im­ Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshan­ portierter Wärme aus Wärmeverteilnetzen durch eine delsgesetzes. Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen.

  33. §9 (4) Unbeschadet der übrigen Anforderungen der Maßgebliche Emissionsmenge Absätze 1 bis 3 steht es Unternehmen, die die zur Herstellung von Produkten genutzte Wärme in hoch­ (1) Die maßgebliche Emissionsmenge des Unter­ effizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne nehmens berechnet sich aus der beihilfefähigen Brenn­ von § 3 Nummer 29a des Erneuerbare-Energien-Ge­ stoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem setzes erzeugen, frei, bei der Ermittlung der maßgeb­ Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des lichen Emissionsmenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1 jeweiligen Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der wahlweise die beihilfefähige Brennstoffmenge nach beihilfefähigen Wärmemenge nach Absatz 3 multi­ Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark pliziert mit dem Wärme-Benchmark, sowie abzüglich und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs eines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlen­ oder die zur Herstellung von Produkten genutzte bei­ dioxid. Soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 hilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme- Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Benchmark zugrunde zu legen. Eine Doppelzählung Standardwerte für den Heizwert und den Umrech­ der eingesetzten Brennstoffmengen ist dabei auszu­ nungsfaktor eines Brennstoffs festgelegt sind, gelten schließen. diese auch bei der Bestimmung der maßgeblichen Emissionsmenge nach Satz 1. (5) Für Unternehmen, die einem nachträglich aner­ kannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor (2) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoff­ gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außerhalb des menge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berück­ produzierenden Gewerbes zuzuordnen sind, gelten die sichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoff­ Absätze 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben. Im Rahmen emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge im Unternehmen im jeweiligen Abrechnungsjahr zur nach Absatz 2 Satz 1 sind nur diejenigen nach § 2 Ab­ Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Nicht satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teil­ Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksich­ mengen eines Abrechnungsjahres, die tigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar 1. in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeich­ Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden, nenden Leistungen eingesetzt wurden. Bei der Ermitt­ lung der beihilfefähigen Wärmemenge im Fall des 2. zur Stromerzeugung eingesetzt wurden, Wärmeimports nach Absatz 3 Satz 1 oder im Fall der 3. zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden, Eigenerzeugung nach Absatz 4 Satz 1 sind nur die 4. biogenen Ursprungs sind, Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der die­ 5. im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuer­ sen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen gesetzes steuerfrei verwendet wurden, eingesetzt wurden. 6. zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt bei Unter­ von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach nehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtener­

  34. § 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder gieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 7. das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen 10 Gigawattstunden hatten, ein reduzierter Selbstbe­ hat. halt. Dieser reduzierte Selbstbehalt nach Satz 1 beträgt bei Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge 1. von mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Koh­ ausschließlich die in Anlage 2 des Brennstoffemis­ lendioxid, sionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe berück­ sichtigungsfähig. Satz 2 Nummer 5 gilt ab dem Ab­ 2. von mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Koh­ rechnungsjahr 2023 nur, soweit in der Verordnung lendioxid, nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandels­ 3. von mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Koh­ gesetzes eine Möglichkeit vorgesehen ist, die nach lendioxid,

  35. § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwende­ ten Erdgasmengen bei der Ermittlung der berichts­ 4. von mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Koh­ pflichtigen Brennstoffemissionen abzuziehen. lendioxid, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3133 5. bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von Kohlendioxid. höchstens neun Jahren, und 2. ab dem Abrechnungsjahr 2026 nach maximal 90 Abschnitt 4 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer. Gegenleistungen der Unternehmen Sofern ein Unternehmen vor dem 28. Juli 2021 ein Energiemanagementsystem nach § 10 eingeführt hat,

  36. § 10 bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Energiemanagementsystem Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode bewertet wurde, ist die wirtschaftliche Durchführbar­ (1) Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe keit einer Maßnahme in den Jahren 2023 bis 2025 muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen spätestens abweichend von Satz 1 gegeben, wenn eine Amorti­ ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energie­ sationsdauer ausgewiesen ist, die kürzer ist als die an­ managementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe teilige Nutzungsdauer der Maßnahme bei Anwendung Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, oder der in Satz 1 Nummer 1 und 2 angegebenen Prozent­ ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung sätze. (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige (3) Die von dem Unternehmen für Maßnahmen nach Teilnahme von Organisationen an einem Gemein­ Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich schaftssystem für Umweltmanagement und Umwelt­ der Fördermittel Dritter muss betriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung 1. für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindes­ (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommis­ tens 50 Prozent und sion 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 2. ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Pro­ (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) zent geändert worden ist (EMAS), betreiben. des dem Unternehmen nach dieser Verordnung ge­ (2) An Stelle des Umwelt- oder Energiemanage­ währten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr mentsystems nach Absatz 1 können Unternehmen, vorangegangene Jahr entsprechen. Sofern das Ge­ die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungs­ samtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführ­ jahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch bare Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 geringer ist fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstun­ als die Mindestschwelle nach Satz 1, beschränkt sich den hatten, spätestens ab dem 1. Januar 2023 der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. So­ weit die Investitionssumme den Beihilfebetrag für das 1. ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr über­ auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021* mindestens steigt, kann der überschießende Teil der Investitions­ entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben oder summe in den nachfolgenden vier Jahren auf den er­ 2. Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- forderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden. und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energie­ effizienz- und Klimaschutznetzwerk sein. (4) Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die Vorausset­ zung nach Absatz 1 Satz 1 auch erfüllt, wenn das

  37. § 11 antragstellende Unternehmen Investitionen für Maß­ Klimaschutzmaßnahmen nahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozes­ (1) Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser ses getätigt hat, soweit solche Maßnahmen die Verordnung, wenn es neben den weiteren Vorausset­ Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen zungen dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der 2023 Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen Produkt-Benchmarkwertes liegt. Absatz 3 gilt entspre­ des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 chend. konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar (5) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Tätigung der bewertet wurden. Soweit in einem Unternehmen keine Investition für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 weiteren Maßnahmen nach Satz 1 identifiziert wurden, ist die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Für erhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Ver­ Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbre­ ordnung, ohne im Abrechnungsjahr Investitionen getä­ chung des Produktionsablaufs umgesetzt werden kön­ tigt zu haben. nen, ist der maßgebliche Zeitpunkt abweichend von (2) Die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maß­ Satz 1 die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des nahme ist gegeben, wenn die Maßnahme bei der Wirt­ vorgesehenen Projektablaufs. schaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energie­ managementsystems nach § 10 einen positiven § 12 Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der Nachweis der Gegenleistungen DIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt wor­ den ist, und zwar (1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzu­ 1. für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 nach maxi­ weisen: mal 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer, 1. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 durch * Die DIN EN ISO 50005:2021 wird im Herbst 2021 veröffentlicht. die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 Abrechnungsjahres über ein gültiges DIN EN ISO Abschnitt 5 50001-Zertifikat oder über einen gültigen Eintra­ Beihilfeverfahren gungs- oder Verlängerungsbescheid der für die Re­ gistrierung nach EMAS zuständigen Stelle über die

  38. § 13 Eintragung in das Register gemäß EMAS verfügt; Antragsverfahren 2. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Num­ (1) Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 mer 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen bis 2030 sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das zum Ende des Abrechnungsjahres ein entsprechen­ Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der des, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem zuständigen Behörde zu stellen. Für Unternehmen in mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 be­ Sektoren, die nach den Vorschriften des Abschnitts 6 treibt; abweichend hiervon ist für die Vorausset­ nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, zungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 für die gilt abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Erklärung nach Bekanntmachung der nachträglichen Anerken­ des antragstellenden Unternehmens, dass ein ent­ nung im Bundesanzeiger gemäß § 18 Absatz 2. Die sprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanage­ zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Ver­ mentsystem aufgebaut wird, ausreichend; wendung der Schriftform oder der elektronischen Form 3. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 vorschreiben. Nummer 2 durch eine Bestätigung der Initiative (2) Das antragstellende Unternehmen ist verpflich­ Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke über tet, zusammen mit dem Antrag die zur Prüfung der die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energie­ Beihilfevoraussetzungen und zur Berechnung der effizienz- und Klimaschutznetzwerk. Beihilfehöhe erforderlichen Angaben zu machen, Erklä­ rungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. (2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzu­ (3) Die zuständige Behörde bestätigt dem antrag­ weisen: stellenden Unternehmen unverzüglich den Eingang des Antrags und der gemachten Angaben, abgegebenen Er­ 1. für die Durchführung von Energieeffizienzverbesse­ klärungen und vorgelegten Nachweise. Im Fall einer rungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 durch durch die zuständige Behörde vorgeschriebenen An­ eine Erklärung des Unternehmens, tragstellung in elektronischer Form genügt eine auto­ matisch erzeugte Eingangsbestätigung. Stellt die zu­ a) dass Investitionen in dem erforderlichen Umfang ständige Behörde nach Eingang des Antrags fest, dass getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung zur Prüfung des Antrags noch zusätzliche Angaben zu der durchgeführten Maßnahmen einschließlich machen, Erklärungen abzugeben oder Nachweise vor­ des jeweiligen Investitionsvolumens und des zulegen sind, teilt sie dies dem antragstellenden Un­ Kapitalwertes gemäß DIN EN 17463; ternehmen mit. Bei der Berechnung der Beihilfehöhe berücksichtigt die zuständige Behörde nur solche b) soweit im Rahmen des Energiemanagementsys­ Angaben, Erklärungen und Nachweise des antragstel­ tems keine weiteren als wirtschaftlich durchführ­ lenden Unternehmens, deren Richtigkeit ausreichend bar bewerteten Maßnahmen identifiziert wurden, gesichert ist. dass keine weiteren als wirtschaftlich durchführ­ bar bewerteten Maßnahmen identifiziert werden (4) Der Antrag muss eine Bescheinigung eines Wirt­ konnten; schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines 2. für die Durchführung von Dekarbonisierungsmaß­ vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsge­ nahmen nach § 11 Absatz 4 durch eine Erklärung sellschaft über das Vorliegen der tatsachenbezogenen des Unternehmens, dass Investitionen oder Auf­ Angaben im Beihilfeantrag mit Ausnahme der Angaben tragsvergaben in dem erforderlichen Umfang getä­ zu den §§ 10 und 11 enthalten; in der Bescheinigung tigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte durchgeführten Maßnahmen einschließlich des je­ Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von we­ weiligen Investitionsvolumens. sentlichen Falschangaben und Abweichungen ist. Bei antragstellenden Unternehmen, die in den drei Kalen­ (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben derjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durch­ und Erklärungen des Unternehmens bedürfen der schnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brenn­ Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Eine Erklä­ stoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, muss rung nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf erst ab dem Ab­ die Bescheinigung nach Satz 1 nicht die Angaben zum rechnungsjahr 2023 der Bestätigung einer prüfungs­ Nachweis der Voraussetzung nach § 7 umfassen, wenn befugten Stelle. Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die sich aus den Angaben des antragstellenden Unterneh­ Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanage­ mens ergibt, dass der Wert der unternehmensbezoge­ mentsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen. nen Emissionsintensität die Mindestschwelle nach § 7 Für Unternehmen, die kein Umwelt- oder Energie­ Absatz 3 um mehr als 100 Prozent übersteigt. managementsystem nach § 10 Absatz 1 betreiben müssen, gilt die Pflicht zur Bestätigung durch eine prü­ § 14 fungsbefugte Stelle nur für den Fall der Erklärung des Unternehmens, dass im Rahmen des Energiemanage­ Subventionserheblichkeit mentsystems keine weiteren wirtschaftlich durchführ­ Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des baren Maßnahmen identifiziert wurden. § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3135 Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I dieser Verordnung Abweichendes geregelt ist. Für die S. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in gewährten Beihilfen besteht ein Prüfungsrecht des den Antragsformularen zu bezeichnen. Die antrag­ Bundesrechnungshofs nach den §§ 91 ff. der Bundes­ stellenden Unternehmen sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 haushaltsordnung. des Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die § 17 der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder Korruptionsprävention dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für die Rückforderung der Beihilfe erheblich sind. Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprä­

  39. § 15 vention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Auskunftsanspruch (1) Das antragstellende Unternehmen ist verpflich­ Abschnitt 6 tet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte Nachträgliche Anerkennung zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu beihilfeberechtigter Sektoren gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberech­ tigung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die § 18 spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach Anerkennung

  40. § 26. Die entsprechenden Unterlagen sind von dem weiterer Sektoren, Bekanntmachung antragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über die anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der Maßgabe von § 24. nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem (2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass Bundesministerium der Finanzen und 1. die zuständige Behörde die im Bewilligungsverfah­ 1. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In­ ren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der frastruktur, soweit über die nachträgliche Anerken­ Berichterstattungspflichten gegenüber der Euro­ nung eines Sektors oder Teilsektors entschieden päischen Kommission mitteilt, wird, der der Gruppe 49.4 nach Anhang I der Ver­ ordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist, oder 2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Haushaltsausschuss 2. dem Bundesministerium für Ernährung und Land­ des Deutschen Bundestages und danach auf Ver­ wirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerken­ langen auch anderen Ausschüssen des Deutschen nung eines Sektors oder Teilsektors entschieden Bundestages im Einzelfall den Namen des antrag­ wird, der den Gruppen 01.1 bis 01.3 nach Anhang I stellenden Unternehmens sowie Höhe und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist. der Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz dies beantragt, und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Aner­ 3. das statistische Amt des jeweiligen Landes zur kennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfe­ Prüfung der Sektorzuordnung nach § 5 die Klassi­ berechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entspre­ fizierung des antragstellenden Unternehmens und chend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen seiner Betriebsstätten an die zuständige Behörde zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn übermittelt und der Einbeziehung in das Beihilfesystem nach dieser Verordnung im Bundesanzeiger bekannt. 4. die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung § 19 der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständi­ gen Finanzbehörden übermitteln kann. Antragsberechtigung (1) Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors

  41. § 16 oder Teilsektors als beihilfeberechtigt nach diesem Bundeshaushaltsordnung Abschnitt erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung 1. Zusammenschlüsse von Unternehmen, die dem je­ der Beihilfe und die gegebenenfalls erforderliche Auf­ weiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, hebung des Beihilfebescheides und die Rückforderung und die im dritten Jahr vor der Antragstellung min­ der gewährten Beihilfe gelten die §§ 23, 44 der Bun­ destens 50 Prozent des in Deutschland erzielten deshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirt­ S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung schaftet haben, oder vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden 2. ein für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor tätiger ist, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor­ Interessenverband, dem Unternehmen angehören, schriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März die im dritten Jahr vor der Antragstellung min­ 2001 (GMBl 2001 Nummer 16/17/18, S. 307) in der destens 50 Prozent des in Deutschland erzielten jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 48 bis 49a Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirt­ des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in schaftet haben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine gemein­ tigte Sektoren oder Teilsektoren wird auf Basis einer same Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse oder qualitativen Bewertung anhand der folgenden Kriterien Interessenverbände. getroffen: (2) Sofern in einem Sektor oder Teilsektor kein Inte­ 1. Umfang, in dem einzelne Unternehmen in dem be­ ressenverband existiert, der die Voraussetzungen nach treffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind, Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfüllt, ist derjenige Interes­ ihre Emissionsmengen zu reduzieren; senverband antragsberechtigt, der die im dritten Jahr 2. aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen, vor der Antragstellung höchsten Umsatzanteile von einschließlich gemeinsamer Referenzpreise; Unternehmen dieses Sektors oder Teilsektors in Deutschland repräsentiert. 3. Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für lang­ (3) Abweichend von § 2 Nummer 9 gilt für Teil­ fristige Investitionen oder Beschlüsse über Stand­ sektoren im Bereich der Landwirtschaft das Klassi­ ortverlagerungen unter Berücksichtigung der Ände­ fizierungssystem der Europäischen Union für land­ rungen der Produktionskosten im Zusammenhang wirtschaftliche Betriebe entsprechend Artikel 4 in mit Emissionsreduktionen. Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverord­ (2) Bei der Bewertung qualitativer Kriterien kann auch nung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar die in anderen Beihilferegelungen zur Kompensation er­ 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung höhter Energiekosten von Unternehmen vorgenommene (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Infor­ Einstufung der Sektoren oder Teilsektoren hinsichtlich mationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über eines bestehenden Verlagerungsrisikos berücksichtigt die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen werden, auch hinsichtlich besonders energieintensiver Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Euro­ technologischer Prozesse. päischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 41), die zuletzt durch die Durchfüh­ § 22 rungsverordnung (EU) 2020/1652 (ABl. L 372 vom 9.11.2020, S. 1) geändert worden ist. In diesem Be­ Anerkennungsverfahren reich umfasst ein Teilsektor diejenigen Unternehmen, (1) Für jeden Sektor oder Teilsektor kann jeweils nur die einer 3-stelligen Einzel-BWA zuzuordnen sind. ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung als beihilfe­ berechtigter Sektor oder Teilsektor gestellt werden. Mit

  42. § 20 dem wirksamen Zugang eines zulässigen Antrags bei Nachträgliche Anerkennung der zuständigen Behörde sind weitere Anträge zur nach quantitativen Kriterien nachträglichen Anerkennung dieses Sektors oder Teil­ sektors für die Jahre 2021 und 2022 ausgeschlossen. (1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsek­ (2) Der Antrag auf nachträgliche Anerkennung ist bei toren aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Teil­ als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird nahme am Anerkennungsverfahren für die Periode getroffen, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indika­ 2021 bis 2025 ist der Antrag auf nachträgliche Aner­ tor den Wert von 0,2 übersteigt. Der nach Maßgabe der kennung innerhalb einer Frist von neun Monaten ab Absätze 2 und 3 ermittelte nationale Carbon-Leakage- Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Für die Teil­ Indikator bildet das Risiko einer Verlagerung von Koh­ nahme am Anerkennungsverfahren für die Jahre 2023 lendioxid-Emissionen ab. bis 2025 auch für den erweiterten Anwendungsbereich ist der Antrag auf nachträgliche Anerkennung bis zum (2) Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt 31. Dezember 2022 zu stellen; Absatz 1 Satz 2 gilt ent­ aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität sprechend. des Sektors oder Teilsektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor (3) Voraussetzung für die Prüfung des Antrags ist der Antragstellung. die Ableitung des nationalen Carbon-Leakage-Indika­ tors des Sektors oder Teilsektors auf der Basis fundier­ (3) Bei der Ermittlung der Handelsintensität des ter und vollständiger Daten der diesem Sektor oder Sektors oder Teilsektors ist der Handel (Einfuhren und Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen. Nicht ver­ Ausfuhren) zwischen Deutschland und Drittstaaten in­ meidbare Datenlücken sind durch konservative Schät­ nerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu zung zu schließen. Zur Prüfung der Kriterien nach § 20 berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Emissions­ Absatz 1 ist der nationale Carbon-Leakage-Indikator intensität des Sektors oder Teilsektors gilt § 7 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor zusammen für die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuord­ mit dem Antrag auf nachträgliche Ankerkennung als nenden Unternehmen entsprechend. beihilfeberechtigt nachzuweisen. Zur Prüfung der Kri­ terien nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind für den

  43. § 21 jeweiligen Sektor oder Teilsektor Analysen der relevan­ Nachträgliche Anerkennung ten Marktbedingungen und Wettbewerbssituationen nach qualitativen Kriterien sowie Untersuchungen zu den technologischen Poten­ zialen durchzuführen und zusammen mit dem Antrag (1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die vorzulegen. nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsek­ toren, deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator den (4) Die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag so­ Wert von 0,10 übersteigt oder deren Emissionsintensi­ wie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuord­ tät den Wert von 1,0 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro nenden Unternehmen sind durch eine Bescheinigung Bruttowertschöpfung übersteigt, als beihilfeberech­ eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungs­ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3137 gesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungs­ 3. weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer verbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder und E-Mail-Adresse der für das antragstellende Un­ einer Buchprüfungsgesellschaft zu bestätigen; in der ternehmen handelnden natürlichen Personen. Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Beschei­ (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind von nigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich Abweichungen ist. sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ab­ lauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung zu Abschnitt 7 löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb die­ Besondere Einstufungsverfahren ser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsan­ waltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 gespei­

  44. § 23 cherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlun­ Anpassung der gen und eines sich hieran anschließenden Strafverfah­ Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren rens erforderlich, sind die Daten abweichend von Satz 1 von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1 (1) Für die nach der Tabelle 2 der Anlage zu dieser genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermitt­ Verordnung beihilfefähigen Teilsektoren sowie für die lungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss Teilsektoren innerhalb der Sektoren nach der Tabelle 1 des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unver­ der Anlage zu dieser Verordnung besteht die Möglich­ züglich zu löschen. keit, dass an Stelle der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors für die Zuordnung des Kompen­ (3) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter sationsgrades nach Durchführung eines Prüfverfahrens Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der die Emissionsintensität des Teilsektors angewendet Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla­ wird. Für dieses Verfahren zur nachträglichen Anpas­ ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz sung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsekto­ natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen­ ren gelten die §§ 18 bis 20 und 22 entsprechend. bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- (2) Sofern im Verfahren zur Anpassung der Emissi­ Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; onsintensität eines Teilsektors festgestellt wird, dass L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, die Emissionsintensität eines Teilsektors den in der S. 2) nähere Anforderungen an das Datenformat sowie Anlage zu dieser Verordnung zugewiesenen Wert an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte übersteigt, wird der Kompensationsgrad für diesen Zugriffe auf die von der zuständigen Behörde geführ­ Teilsektor bei der Entscheidung zur nachträglichen ten Datenbanken und bei der Datenübertragung fest, Anpassung der Emissionsintensität entsprechend die dem Stand der Technik entsprechen und von der

  45. § 18 Absatz 1 angepasst. Einer Emissionsintensität zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen von mehr als 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro sind. Bruttowertschöpfung und bis zu 0,6 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung wird ein

  46. § 25 Kompensationsgrad von 70 Prozent zugeordnet. Der Kompensationsgrad erhöht sich weiter in Stufen von Vertraulichkeit jeweils 5 Prozentpunkten je zusätzlichen 0,3 Kilo­ Im Zusammenhang mit der Durchführung des Beihil­ gramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung. feverfahrens, der Prüfung der Beihilfeberechtigung Einem Teilsektor mit einer Emissionsintensität von oder der Durchführung von Maßnahmen nach Ab­ mehr als 1,8 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Brutto­ schluss des Beihilfeverfahrens von den Unternehmen wertschöpfung ist der maximale Kompensationsgrad übermittelte Angaben und Daten, mit Ausnahme öf­ von 95 Prozent zugeordnet. fentlich zugänglich zu machender Angaben und Daten, sind durch die zuständige Behörde unbeschadet der Abschnitt 8 Berechtigung zur Auskunftserteilung nach § 15 ver­ traulich zu behandeln. Datenschutz, Datensicherheit Abschnitt 9

  47. § 24 Sonstige Regelungen, Erhebung, Speicherung und Schlussbestimmungen Verwendung von personenbezogenen Daten (1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und § 26 verwendet folgende personenbezogene Daten, soweit Evaluierung diese zur Durchführung des Beihilfeverfahrens, zur Prü­ fung der Beihilfeberechtigung oder zur Durchführung (1) Die zuständige Behörde wertet die durchgeführ­ von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens ten Beihilfeverfahren für das vergangene Abrech­ erforderlich sind: nungsjahr aus und veröffentlicht einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Beihilfeverfahrens für 1. Namen und Vornamen der für das antragstellende das vorangegangene Abrechnungsjahr. Unternehmen handelnden natürlichen Personen; (2) Die zuständige Behörde konsultiert ab 2022 und 2. Adressdaten der für das antragstellende Unterneh­ danach jährlich die für betroffene Sektoren oder Teil­ men handelnden natürlichen Personen; sektoren tätigen Interessenverbände, die Sozialpartner Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 sowie Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des ordnung, die Einführung eines nationalen Korrekturfak­ Carbon-Leakage-Schutzes und ermöglicht einen Aus­ tors sowie eine unterjährige Auszahlung der Beihilfe tausch innerhalb dieses Expertenforums, um die Aus­ notwendig ist. Die Evaluierung ist bis zum 30. Septem­ wirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe nach ber 2024 und dann alle vier Jahre durchzuführen. dieser Verordnung auf die Wettbewerbssituation der (4) Auf Grundlage der Berichte gemäß den Absät­ Unternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuier­ zen 1 und 2 sowie der Evaluierung gemäß Absatz 3 lich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Ände­ und mittlere Unternehmen. Dazu legt die Bundesregie­ rungsbedarf an dieser Verordnung besteht. rung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Septem­ ber eines jeden Jahres einen Bericht vor.

  48. § 27 (3) Nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 beauftragt das Bundesministe­ Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen erst eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchfüh­ nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die rung dieser Verordnung. Die Evaluierung umfasst eine Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Prozessanalyse und eine Strukturanalyse, ob und Genehmigung angewendet werden, soweit diese Be­ inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifi­ stimmungen die abschließende Entscheidung der zu­ kate nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgeset­ ständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen zes zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sek­ nach dieser Verordnung betreffen. toren führt sowie eine Überprüfung des Bedarfs zur Fortentwicklung des Beihilfesystems. Dabei ist insbe­ § 28 sondere zu prüfen, ob eine Absenkung der Carbon- Leakage-Indikatoren für die quantitative und qualitative Inkrafttreten Prüfung nach den §§ 20 und 21, eine Erhöhung der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung Kompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Ver­ in Kraft. Berlin, den 21. Juli 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3139 Anlage (zu den §§ 5, 7, 8 und 9) Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezogene Kompensationsgrade Tabelle 1 (Beihilfeberechtigte Sektoren) Emissions- Kompensa- Sektor Sektorbezeichnung intensität tionsgrad 1 2 3 4 23.51 Herstellung von Zement 22,89 95 % 23.52 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 20,25 95 % 19.10 Kokerei 18,40 95 % 19.20 Mineralölverarbeitung 11,44 95 % 20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 7,08 95 % 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 6,86 95 % 23.11 Herstellung von Flachglas 5,46 95 % 10.81 Herstellung von Zucker 2,79 95 % 07.10 Eisenerzbergbau 2,73 95 % 23.32 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 2,58 95 % 23.31 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten 2,00 95 % 23.13 Herstellung von Hohlglas 1,96 95 % 08.99 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.* 1,95 95 % 10.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 1,85 95 % 20.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 1,76 90 % 20.11 Herstellung von Industriegasen 1,73 90 % 20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 1,68 90 % 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 1,62 90 % 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 1,53 90 % 24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 1,34 85 % 17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff 0,97 80 % 23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 0,74 75 % 23.20 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 0,70 75 % 20.12 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 0,62 75 % 10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) 0,59 70 % 08.93 Gewinnung von Salz 0,58 70 % 11.06 Herstellung von Malz 0,53 70 % 20.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 0,49 70 % 24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 0,49 70 % 24.51 Eisengießereien 0,47 70 % 23.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien 0,46 70 % a. n. g.* 16.21 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten 0,41 70 % 06.10 Gewinnung von Erdöl 0,39 70 % 24.31 Herstellung von Blankstahl 0,34 70 % 20.60 Herstellung von Chemiefasern 0,30 65 % 24.46 Aufbereitung von Kernbrennstoffen 0,29 65 % Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 Emissions- Kompensa- Sektor Sektorbezeichnung intensität tionsgrad 1 2 3 4 23.19 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich 0,27 65 % technischen Glaswaren 23.42 Herstellung von Sanitärkeramik 0,27 65 % 24.20 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbin­ 0,19 65 % dungsstücken aus Stahl 20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 0,18 65 % 08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 0,16 65 % 23.41 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen 0,13 65 % 13.30 Veredlung von Textilien und Bekleidung 0,13 65 % 13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 0,06 65 % 21.10 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 0,05 65 % 24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 0,05 65 % 13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 0,01 65 % 05.10 Steinkohlenbergbau 0,01 65 % * a. n. g. = anderweitig nicht genannt Tabelle 2 (Beihilfeberechtigte Teilsektoren) Emissions- Kompensa- Sektor Sektorbezeichnung intensität tionsgrad 1 2 3 4 10.31.11.30 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar 0,30 65 % gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) 10.31.13.00 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln 0,30 65 % 10.51.21 Magermilchpulver 0,14 65 % 10.51.22 Vollmilchpulver 0,14 65 % 10.51.53 Casein 0,14 65 % 10.51.54 Lactose und Lactosesirup 0,14 65 % 10.51.55.30 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer 0,14 65 % fester Form; auch konzentriert oder gesüßt 10.39.17.25 Tomatenmark, konzentriert 0,10 65 % 10.89.13.34 Backhefen 0,04 65 % 20.30.21.50 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche 0,04 65 % Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie 20.30.21.70 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes 0,04 65 % Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken 25.50.11.34 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, 0,04 65 % Nockenwellen und Kurbeln 08.12.21 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt 0,03 65 % Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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