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德国的法律

Radiation Protection Ordinance

颁布于 2002-10-29 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Brandenburg
主题
Air and atmosphere
关键词
radiation, air quality/air pollution, enforcement/compliance, offences/penalties, pollution control, emissions

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  1. 0 601 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Verordnungen Nummer 2813. Jahrgang Potsdam, den 22. November 2002 Datum Inhalt Seite 1. 10. 2002 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ludwigsfelde ................................ 602 27. 10. 2002 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz ....................................................................................... 617 29. 10. 2002 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV) ............................................................ 618 602 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ludwigsfelde Vom 1. Oktober 2002 Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaus­ haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. No­ vember 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, ver­ ordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung: § 1 Allgemeines (1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasser­ fassungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Region Ludwigsfelde (WARL) und der ENRO Ludwigsfelde Energie GmbH das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet fest­ gesetzt. Begünstigte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenbur­ gischen Wassergesetzes sind der WARL und die ENRO GmbH. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbe­ reich (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und in die wei­ tere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B. § 2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B sind in der An­ lage 1 zu dieser Verordnung beschrieben. (2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgi­ schen Wassergesetzes bei den unteren Wasserbehörden der Landkreise Teltow-Fläming und Potsdam-Mittelmark sowie bei der Stadtverwaltung Ludwigsfelde und den Ämtern Ludwigs­ felde und Stahnsdorf hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht. § 3 Schutzbestimmungen Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmun­ gen für die Zone III A gelten auch für die Zone II und die Zo­ ne I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Ge­ wässer bleiben unberührt. § 4 Schutz der Zone III B In der weiteren Schutzzone III B sind verboten: 1. das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoff­ düngern, ausgenommen Pflanzenkompost, a) wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und be­ darfsgerechten Gaben erfolgt, b) auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau, c) auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Novem­ ber bis 15. Januar, d) auf Brachland, e) auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden, 2. das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klär­ schlamm, 3. das Errichten oder Erweitern von Dungstätten, ausgenom­ men mit dichtem Jauchebehälter, der, sofern sein Fassungs­ vermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt, 4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird, 5. die Lagerung von organischem und mineralischem Stick­ stoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt, 6. die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren, 7. das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbe­ stände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht ge­ währleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hek­ tar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entspre­ chend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird, 8. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorge­ nommen werden, 9. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln und Schädlings­ bekämpfungsmitteln aus Luftfahrzeugen, Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die 10. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung 603 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System, 11. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall und bergbaulichen Rück­ ständen, insbesondere das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Behandeln oder Lagern von Autowracks, Kraftfahrzeug- und Maschinenschrott, ausgenommen das vorübergehende Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Bauschuttrecycling, sofern diese Anlagen nicht länger als ein Jahr bestehen, 12. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwen­ den radioaktiven Materials, ausgenommen für medizi­ nische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik, 13. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwen­ den nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken oder Chemikalienlager, 14. das Errichten oder Erweitern von ölbetriebenen Wärme­ kraftwerken, 15. das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehand­ lungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässer­ schutzes, 16. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausge­ nommen Anlagen mit dichtem Behälter, 17. das Ausbringen von Abwasser, 18. das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone, 19. das Errichten oder Erweitern von Sickerschächten zum Versickern des auf versiegelten Flächen wie Dach- oder Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers, 20. das Errichten oder Erweitern von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für bautech­ nische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebie­ ten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden, 21. das Errichten oder Erweitern von Rangier- und Güterbahn­ höfen, 22. das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder aus­ waschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau sowie zur Errichtung von Lärmschutzdämmen, 23. das Errichten oder Erweitern von Tontaubenschießanlagen und sonstigen Schießplätzen, mit Ausnahme von Schieß­ plätzen für Luftdruckwaffen, 24. das Errichten oder Erweitern von Golfanlagen, 25. das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen und Übungsplätzen, 26. das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenom­ men das Durchfahren auf klassifizierten Straßen. § 5 Schutz der Zone III A In der weiteren Schutzzone III A sind verboten: 1. die Freilandtierhaltung entsprechend Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der ge­ nutzten Weidefläche erfolgt, 2. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln zur Unterhaltung von Verkehrswegen, 3. Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenbur­ gischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen Erdaufschlüsse zur Erkun­ dung und Sanierung von Altlasten und das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben, 4. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit horizontalen Kollektoren und geschlossenem System, 5. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwen­ den von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit ei­ nem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, 6. das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen, 7. das Abhalten von Märkten, Volksfesten und Großveranstal­ tungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen, 8. das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, 9. das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen, 10. die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleit­ planung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sin­ ne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird. 604 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Die Bauleitpläne Nr. 1.4 „Dachsweg“, Nr. 5 „Industriepark Ludwigsfelde“, Nr. 7.1 „Ostverbinder“, Nr. 7.2 „Neues Stadtzentrum“, Nr. 7.3 „Innenstadt“, Nr. 10 „Industriepark West“ und „MTU-Gelände“ sind von dem Verbot ausge­ nommen, soweit sie den Maßgaben des Flächennutzungs­ plans der Stadt Ludwigsfelde in der Fassung vom 7. März 2001 entsprechen. § 6 Schutz der Zone II In der engeren Schutzzone sind verboten: 1. das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen Düngern sowie das Anwenden von Silage­ sickersaft, 2. die Beweidung, 3. das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, 4. das Errichten von Kleingartenanlagen, 5. das Errichten, Erweitern, Erneuern oder Regenerieren von Anlagen zur Eigenwasserversorgung, 6. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, 7. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsge­ setzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel, 8. das Anwenden von Auftaumitteln, 9. der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und ausgenommen der Transport mit der Eisenbahn, 10. das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbaulicher Rückstände, 11. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Ver­ wenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, 12. der Transport radioaktiver Materialien, 13. das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln, 14. das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, 15. das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenom­ men das natürliche, flächenhafte Versickern des auf vor­ handenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen an­ fallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlags­ wassers über die belebte Bodenzone, 16. das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn de­ ren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nach­ gewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeig­ nete Verfahren überprüft wird, 17. das Errichten oder Erweitern von Straßen, Bahnlinien, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Bau­ maßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssi­ cherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechni­ sche Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebie­ ten sowie das Errichten oder Erweitern von Wegen mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers, 18. das Einrichten oder Erweitern von Zeltplätzen sowie Cam­ ping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, 19. das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, 20. das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern, 21. das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, aus­ genommen Veränderungen in Gebäuden und Instandset­ zungsarbeiten. § 7 Schutz der Zone I Im Fassungsbereich sind verboten: 1. das Betreten oder Befahren, 2. land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung, 3. Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche. § 8 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung Die Verbote des § 5 Nr. 3 und des § 6 Nr. 15, 16, 20 und 21 so­ wie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffent­ lichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung ge­ schützt ist. § 9 Befreiungen (1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verbo­ ten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn a) das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot er­ fordert oder 605 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 b) das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Be­ freiung vom Verbot nicht entgegenstehen. (2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot ge­ mäß § 5 Nr. 10 nicht widerruflich. (3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert. § 10 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes (1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unte­ ren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern. (2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anord­ nung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Be­ schilderung ausreichend zu kennzeichnen. (3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begüns­ tigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzei­ chen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Be­ tracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat. § 11 Duldungspflichten (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstü­ cken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Was­ serschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Be­ auftragte zu dulden. (2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstü­ cken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errich­ tung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde ge­ gen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach an­ deren Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseiti­ gen oder zu ändern. (3) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstü­ cken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anord­ nung der unteren Wasserbehörde verpflichtet: 2. das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen, 3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zu­ ständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Unter­ suchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden­ und Vegetationsproben sowie 4. das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen zu dulden. (4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange be­ rührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zu­ ständigen Bergamt. § 12 Entschädigung und Ausgleich Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leis­ ten. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasser­ haushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. § 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die mit Beschluss Nr. 0112 vom 13. März 1978 des Kreistages Zossen festgesetzten Wasserschutzgebiete für das Wasserwerk Ludwigsfelde des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam und für das Wasserwerk des IFA Automobilwerkes in Ludwigsfelde aufgehoben. Potsdam, den 1. Oktober 2002 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler 1. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtun­ gen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten, 606 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Anlage 1 Abgrenzung der Schutzzonen 1. Vorbemerkung Das Wasserschutzgebiet Ludwigsfelde dient dem Schutz der Fassungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Region Ludwigsfelde (WARL) und der ENRO Ludwigsfelde Energie GmbH. Die Fassungen haben getrennte Schutzzonen I, II und III A sowie eine gemeinsame Schutzzone III B. Das Wasserwerk des WARL befindet sich im Landkreis Tel tow-Fläming, in der Stadt Ludwigsfelde, am Weg „Am Wasser­ werk“, an der östlichen Grenze des Sportplatzgeländes mit dem Waldstadion. Die sechs Brunnen befinden sich auf dem Was­ serwerksgelände, in einem Umkreis von ca. 300 m westlich, nördlich und östlich des Wasserwerkes. Die drei Brunnen der ENRO GmbH befinden sich in ca. 1 km Entfernung nordwestlich von den Brunnen des WARL, an der Brandenburgischen Straße. Alle nachfolgend genannten Hoch- und Rechtswerte sind Gauß-Krüger-Koordinaten im 4. Meridianstreifen (Bezugsel­ lipsoid: Bessel). 2. Fassungsbereich (Zone I) Die Grenze der Zone I verläuft als Kreis mit einem Radius von 10 m um den Brunnenstandort als Mittelpunkt. In der nach­ folgenden Tabelle werden die Brunnen mit den zugehörigen Koordinaten aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorste­ henden Beschreibung der Zone I bilden. Brunnen-Nr. Hochwert Rechtswert Brunnen des WARL 7a 57 98 114 57 45 86 180 54 8a 57 97 999 37 45 86 630 79 9a 57 98 033 18 45 86 689 68 12 57 98 161 82 45 86 411 84 13 57 98 094 37 45 86 279 73 16 57 98 038 57 45 86 588 46 Brunnen der ENRO GmbH 1 57 98 853,7 45 85 830,4 2 57 98 864,5 45 85 730,7 3 57 98 873,7 45 85 651,9 3. Engere Schutzzone (Zone II) 3.1 Engere Schutzzone (Zone II) für die Brunnen des WARL Die Beschreibung der Grenze der engeren Schutzzone (Zone II) für die Brunnen des WARL erfolgt im Uhrzeigersinn und be­ ginnt im Landkreis Teltow-Fläming, in der Stadt Ludwigsfelde, an der Straße der Jugend/Ecke Albert-Schweitzer-Straße. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone II. Beginnend an der Straße der Jugend/Ecke Albert-Schweitzer Straße verläuft die Grenze der Zone II ca. 250 m durch die Kurve und dann in nördlicher Richtung entlang der Straße der Jugend bis zur nordwestlichen Ecke des Grundstückes 444/7, von dort ca. 450 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 444/7 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 444/6, von dort in Verlängerung der letztgenannten Strecke ca. 30 m entlang einer gedachten geraden Linie bis zur östlichen Grenze des Flurstückes 444/7, von dort ca. 220 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstü­ ckes 444/7 bis zum nördlichen Schnittpunkt dieser Flurstücks­ grenze mit einem gedachten Kreisbogen, der mit einem Radius von 100 m um den Brunnen 9a verläuft, von dort entlang die­ ses gedachten Kreisbogens im Uhrzeigersinn bis zum süd­ lichen Schnittpunkt des Kreisbogens mit der östlichen Grenze des Flurstückes 445, von dort ca. 40 m in südlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 445 bis zur nord­ östlichen Ecke des Flurstückes 448, von dort im Uhrzeigersinn entlang der Grenze des Flurstückes 448 bis zum Weg „Am Wasserwerk“, von dort entlang des Weges „Am Wasserwerk“ in nördlicher Richtung bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 97 974 r: 45 86 355, von dort im rechten Winkel zum Weg „Am Wasserwerk“ ca. 380 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die zwischen dem Waldstadion und den Tennisplätzen bis zu einem gedach­ ten Punkt mit den Koordinaten h: 57 98 031 r: 45 85 982 an der Straße der Jugend verläuft, von dort in nördlicher Richtung entlang der Straße der Jugend bis zur Albert-Schweitzer-Stra ße, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Grenze der en­ geren Schutzzone (Zone II) für die Brunnen des WARL. 3.2 Engere Schutzzone (Zone II) für die Brunnen der ENRO GmbH Die Grenze der Zone II für die Brunnen der ENRO GmbH wird aus den beiden gemeinsamen Tangenten von Kreisen mit einem Radius von 100 m um die Brunnen 1 und 3 gebildet, die durch die außen liegenden Halbkreise zu einem geschlossenen Li­ nienzug verbunden werden. 4. Weitere Schutzzone (Zone III A) 4.1 Weitere Schutzzone (Zone III A) für die Brunnen des WARL Die Beschreibung der Grenze der Zone III A für die Brunnen des WARL erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Norden der Stadt Ludwigsfelde, an der Brandenburgischen Straße/ Ecke Straße der Jugend. Die im Folgenden genannten Straßen­ und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A. Beginnend an der Brandenburgischen Straße/Ecke Straße der Jugend verläuft die Grenze der Zone III A in östlicher Richtung entlang der Brandenburgischen Straße über die Bahnlinie Ber lin-Leipzig bis zur Straße „Am Birkengrund“ (hier beginnt das Gemeindegebiet von Genshagen), von dort ca. 500 m in öst­ licher Richtung entlang der Straße „Am Birkengrund“ bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 27/57 der Flur 3 der Ge­ markung Genshagen, von dort ca. 210 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 27/57 bis zur 607 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 nördlichen Grenze des Flurstückes 27/56, von dort ca. 430 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstü­ ckes 27/56 bis zur Autobahn A 10, von dort in östlicher Rich­ tung entlang der Autobahn A 10 bis zur Genshagener Straße (hier beginnt wieder das Stadtgebiet von Ludwigsfelde), von dort in südlicher Richtung entlang der Genshagener Straße bis zur Straße „Am Bahnstromwerk“, von dort ca. 370 m in west­ licher Richtung entlang der Straße „Am Bahnstromwerk“ bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 36/3 der Flur 4 der Gemarkung Ludwigsfelde, von dort ca. 200 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 36/3, 36/9 und 36/8 bis zum Märkersteig, von dort ca. 60 m in west­ licher Richtung entlang des Märkersteiges bis zur Wende­ schleife, von dort in südlicher Richtung auf einer gedachten geraden Linie im rechten Winkel quer über den Märkersteig bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 41 der Flur 4 der Stadt Ludwigsfelde, von dort ca. 140 m in westlicher Richtung ent­ lang der nördlichen Grenze des Flurstückes 41 bis zur nord­ westlichen Ecke des Flurstückes 41, von dort ca. 80 m in süd­ licher Richtung entlang der westlichen Grenze 41 bis zur süd­ westlichen Ecke des Flurstückes 41, von dort ca. 150 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die die Bahnlinie Berlin-Leipzig im rechten Winkel überquert, bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 97 323 r: 45 86 559 am östlichen Ende eines Weges, von dort ca. 60 m in westlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur Maxim Gorki-Straße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Maxim-Gorki-Straße bis zur Theodor-Fontane-Straße, von dort ca. 30 m in südwestlicher Richtung entlang der Theodor-Fonta ne-Straße bis zur östlichen Ecke des Flurstückes 102 der Flur 4, von dort entlang der nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 102 und 103 bis zur Autobahn A 10, von dort ca. 220 m in südwest­ licher Richtung entlang der Autobahn A 10 bis zur südlichen Ecke des Flurstückes 316/1, von dort ca. 40 m in nordwest­ licher Richtung entlang der südwestlichen Grenze des Flurstü­ ckes 316/1 bis zum Karl-Marx-Platz, von dort entlang der Nordseite des Karl-Marx-Platzes bis zur Jahnstraße, von dort ca. 90 m in nördlicher Richtung entlang der Jahnstraße bis zu einem von links einmündenden Weg, von dort ca. 180 m in westlicher Richtung entlang dieses Weges, die Straße der Ju­ gend querend bis zur Jägerstraße, von dort in nördlicher Rich­ tung entlang der Jägerstraße bis zum Jagdweg, von dort entlang des Jagdweges bis zum Iltisweg, von dort in nordöstlicher Richtung entlang des Iltisweges bis zum Hirschweg, von dort in nordwestlicher Richtung entlang des Hirschweges bis zur Märkischen Straße, von dort in nordwestlicher, danach nörd­ licher Richtung bis zur Albert-Schweitzer-Straße, von dort ca. 70 m in östlicher Richtung entlang der Albert-Schweitzer-Stra ße bis zu einem von Norden her einmündenden Waldweg der Damsdorfer Heide, von dort ca. 260 m in nördlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zu einem von Westen her ein­ mündenden Waldweg, von dort ca. 320 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zur süd­ westlichen Ecke des Flurstückes 656 der Flur 3 der Gemarkung Ludwigsfelde (Grundstück östlich des Oberstufenzentrums „Teltow-Fläming“), von dort ca. 120 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 656 bis zur Brandenburgischen Straße, von dort in östlicher Richtung ent­ lang der Brandenburgischen Straße bis zur Straße der Jugend, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III A für die Brunnen des WARL. 4.2 Weitere Schutzzone (Zone III A) für die Brunnen der EN­ RO GmbH Die Beschreibung der Grenze der Zone III A für die Brunnen der ENRO GmbH erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Norden der Stadt Ludwigsfelde, an der Brandenburgischen Straße an der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 656 der Flur 3 der Gemarkung Ludwigsfelde (Grundstück des Ober­ stufenzentrums „Teltow-Fläming“). Die im Folgenden genann­ ten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A. Beginnend an der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 656 verläuft die Grenze der Zone III A in südlicher Richtung ent­ lang der westlichen Grenze des Flurstückes 656 bis zur süd­ westlichen Ecke des Flurstückes 656, von dort ca. 320 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum östlichen Ende eines Waldweges, der hier in einen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Waldweg der Damsdorfer Heide einmündet, von dort ca. 250 m in westlicher Richtung entlang dieses Weges bis zum Lagerplatz der Stadt Ludwigsfel­ de, von dort ca. 80 m in westlicher Richtung entlang des Weges an der nördlichen Grenze des Lagerplatzes bis zu einem von Norden nach Süden verlaufenden Zufahrtsweg, der die Bran­ denburgische Straße mit der Albert-Schweitzer-Straße im Sü­ den verbindet, von dort ca. 180 m in nördlicher Richtung ent­ lang dieses Zufahrtsweges bis zur Brandenburgischen Straße, von dort ca. 130 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 89 922 r: 45 85 363 auf der dort befind­ lichen Waldschneise, von dort entlang der Waldschneise ca. 300 m in nordwestlicher Richtung, dann 200 m in nördlicher Richtung, dann ca. 180 m in nordöstlicher Richtung, dann ca. 280 m in östlicher Richtung entlang der Waldschneise bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 99 511 r: 45 85 611 am Eingang des MTU-Geländes, von dort ca. 300 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zum westlichen Ende der W.-Maybach-Straße, von dort in süd­ östlicher Richtung entlang der W.-Maybach-Straße bis zur Ni kolaus-Otto-Straße, von dort ca. 200 m in südlicher Richtung entlang der Nikolaus-Otto-Straße bis zur Karl-Benz-Straße, von dort ca. 290 m in südwestlicher Richtung entlang einer ge­ dachten geraden Linie bis zur nordwestlichen Gebäudeecke der Betriebsberufsschule, von dort entlang der westlichen Gebäu­ deseite der Betriebsberufsschule bis zur südwestlichen Gebäu­ deecke der Betriebsberufsschule, von dort ca. 20 m in südwest­ licher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie quer über die Brandenburgische Straße bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 656 der Flur 3 der Gemarkung Ludwigsfelde (Grundstück des Oberstufenzentrums „Teltow-Fläming“), dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III A für die Brun­ nen der ENRO GmbH. 5. Weitere Schutzzone (Zone III B) Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhr­ zeigersinn und beginnt nördlich der Stadt Ludwigsfelde, im Gemeindegebiet von Großbeeren, auf der Landstraße, die Spu­ tendorf und Neubeeren verbindet, an der Gemeindegrenze Spu tendorf/Großbeeren, die hier außerdem die Grenze des Land­ 608 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 kreises Teltow-Fläming bildet. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zo­ ne III B. Beginnend auf dem Schnittpunkt der v. g. Landstraße mit der Gemeindegrenze/Kreisgrenze verläuft die Grenze der Zone III B ca. 330 m in nordöstlicher Richtung entlang der Landstra­ ße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten h: 58 01 678 r: 45 85 753, von dort ca. 100 m in südöstlicher Richtung im rechten Winkel zur Landstraße entlang einer gedachten gera­ den Linie bis zur Bahnschleife, von dort entlang der Bahn­ schleife ca. 1 400 m in nordöstlicher, dann südöstlicher Rich­ tung bis zur Straßenbrücke, von dort ca. 450 m in südöstlicher Richtung entlang einer gedachten Linie bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 58 01 660 r: 45 87 505 auf der neu errichteten Bundesstraße B 101n, von dort in südlicher Richtung entlang der Bundesstraße B 101n bis zur Bahnlinie Berlin-Schönefeld - Saarmund - Potsdam/Pirschheide (hier be­ ginnt das Gemeindegebiet von Genshagen), von dort ca. 1 250 m in östlicher Richtung entlang der Bahnlinie bis zur alten Bun­ desstraße B 101, von dort ca. 2,8 km in südlicher Richtung ent­ lang der alten Bundesstraße B 101 bis zur Ludwigsfelder Stra­ ße in Genshagen, von dort ca. 240 m in westlicher Richtung entlang der Ludwigsfelder Straße bis zum Grünen Weg, von dort ca. 90 m in südöstlicher Richtung entlang des Grünen We­ ges bis zu einem von Westen her einmündenden Weg, von dort ca. 320 m in südwestlicher Richtung entlang des Weges bis zum Platanenweg (hier beginnt der Brandenburg Park), von dort entlang des Platanenweges bis zur Seestraße, von dort in südlicher Richtung entlang der Seestraße bis zur Parkallee, von dort ca. 200 m in westlicher Richtung entlang der Parkallee bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 32/13 der Flur 2 der Gemarkung Genshagen (Flurstück der Fa. Trans-o-flex), von dort ca. 270 m in südwestlicher Richtung entlang der nordwest­ lichen Grenze des Flurstückes 32/13 bis zur Autobahn A 10, von dort ca. 300 m in westlicher Richtung entlang der Auto­ bahn A 10 bis zur östlichen Ausfahrt des auf der Südseite der Autobahn A 10 gelegenen Parkplatzes, von dort ca. 130 m in westlicher Richtung entlang der Parkplatzstraße bis zum Wald­ rand, von dort ca. 650 m (Luftlinie ca. 450 m) in südwestlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zum von Norden nach Süden verlaufenden Stadtweg, von dort ca. 830 m in südlicher Richtung entlang des Stadtweges bis zur Einmündung des We­ ges „Kleiner Röthepfuhl“, von dort ca. 700 m in westlicher Richtung entlang des Weges „Kleiner Röthepfuhl“ bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 19 der Flur 01 der Ge­ markung Löwenbruch, von dort ca. 200 m in südlicher Rich­ tung entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 19 bis zur Horstestraße, von dort in westlicher Richtung entlang der Hors­ testraße bis zum Löwenbrucher Ring, von dort im Uhrzeiger­ sinn entlang des Löwenbrucher Rings bis zum Nuthedamm, von dort in südöstlicher Richtung dem Nuthedamm folgend bis zur Zossener Straße, von dort in nordöstlicher Richtung ent­ lang der Zossener Straße bis zur Potsdamer Straße, von dort entlang der Potsdamer Straße bis zur Ringstraße, von dort ent­ lang der Ringstraße bis zur Arthur-Ladwig-Straße, von dort entlang der Arthur-Ladwig-Straße bis zur Ernst-Thälmann Straße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Ernst-Thäl mann-Straße bis zum Rosenweg, von dort entlang des Rosen­ weges bis zum Blumenweg, von dort entlang des Blumenweges bis zur Walter-Rathenau-Straße, von dort in westlicher Rich­ tung entlang der Walter-Rathenau-Straße bis zur Grenze zwi­ schen den Grundstücken Walter-Rathenau-Straße Nr. 44 und Nr. 46, von dort ca. 250 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie quer über die Autobahn A 10 bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 97 196 r: 45 85 433 am südlichen Ende eines Weges, von dort ca. 130 m in nördlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur Karl-Lieb knecht-Straße, von dort in westlicher Richtung entlang der Karl-Liebknecht-Straße bis zur Salvador-Allende-Straße, von dort entlang der Salvador-Allende-Straße bis zur Erich-Wei nert-Straße, von dort ca. 120 m in nordwestlicher Richtung ent­ lang einer gedachten geraden Linie bis zum östlichen Ende der Clara-Zetkin-Straße, von dort entlang der Clara-Zetkin-Straße bis zur Donaustraße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Donaustraße bis zur Rheinstraße, von dort entlang der Rheinstraße bis zur Elbestraße, von dort in nordöstlicher Rich­ tung entlang der Elbestraße bis zur Potsdamer Straße, von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Potsdamer Straße bis zum Fischersteig, von dort entlang des Fischersteiges bis zur Werrastraße, von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Werrastraße bis zur Ruhrstraße, von dort ca. 150 m in nordöst­ licher Richtung entlang der Ruhrstraße bis zu einem Weg am Waldrand, von dort ca. 140 m in nordwestlicher Richtung ent­ lang dieses Weges bis zur Bahnlinie Berlin-Schönefeld - Saar­ mund - Potsdam/Pirschheide, von dort ca. 140 m in nordöst­ licher Richtung entlang der Bahnlinie bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 57 99 151 r: 45 84 558, von dort ca. 80 m in nordwestlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zum Siedlerweg, von dort ca. 120 m in nordwestlicher Richtung entlang des Siedlerweges bis zur Großbeerener Stra­ ße, von dort ca. 550 m in nordwestlicher Richtung entlang der Großbeerener Straße bis zu einem von links einmündenden Weg aus den ehemaligen Rieselfeldern, von dort entlang dieses Weges ca. 480 m in nordwestlicher Richtung, dann 120 m in nordöstlicher Richtung, dann ca. 540 m in nördlicher Richtung bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 58 00 539 r: 45 84 372 an der nördlichen Grenze der Rieselfelder, von dort ca. 420 m in nordwestlicher Richtung entlang einer ge­ dachten geraden Linie quer über das Feld bis zu einem gedach­ ten Punkt mit den Koordinaten h: 58 00 883 r: 45 84 372 am südöstlichen Ende eines Waldweges, von dort etwa 520 m in nordwestlicher Richtung entlang dieses Waldweges bis zur Wilhelm-Pieck-Straße an der Grenze der Ortslage von Sputen­ dorf, von dort ca. 110 m in nördlicher Richtung entlang der Wilhelm-Pieck-Straße bis zur Dorfstraße, von dort in östlicher Richtung entlang der Dorfstraße und weiter der Landstraße fol­ gend ca. 1,6 km in Richtung Neubeeren bis zur Gemeindegren­ ze von Großbeeren, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III. 609 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Anlage 2 Übersichtskarte 610 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Anlage 3 Begriffsbestimmungen 1. Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Da­ rin sind die Lagerungs- und Ausbringungsverluste bereits berücksichtigt. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwen­ den: Tierart Dungeinheiten (DE) pro Tier Milchkühe, über 2 Jahre 1,0 Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre 0,5 Rinder, 1 bis 2 Jahre 0,7 Jungvieh bis 1 Jahr 0,3 Kälber bis 3 Monate 0,11 Pferde 1,0 Zuchtsau mit Nachzucht 0,33 Schweine > 20 kg 0,14 Schafe 0,1 Ziegen 0,1 Legehennen 0,01 Junghennen 0,005 Masthähnchen 0,0033 Mastenten, 7 Wochen 0,0066 sonstiges Mastgeflügel, Mastputen 0,01 2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 3. Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünlandflä­ chen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grün­ landnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht. 4. „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 611 Anlage 4 Übersicht über die in den Schutzzonen II, III A und III B bestehenden Verbote Schutzzone entspricht Zone II III B in der engeren in der weiteren Schutzzone III A 612 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Schutzzone entspricht Zone II III B in der engeren in der weiteren Schutzzone III A 613 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Schutzzone entspricht Zone II III B in der engeren in der weiteren Schutzzone III A 614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Schutzzone entspricht Zone II III B in der engeren in der weiteren Schutzzone III A 615 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Schutzzone entspricht Zone II III B in der engeren in der weiteren Schutzzone III A 616 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Schutzzone entspricht Zone II III B in der engeren in der weiteren Schutzzone III A 617 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Schutzzone entspricht Zone II III B in der engeren in der weiteren Schutzzone III A Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten § 2 zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz Vom 27. Oktober 2002 Potsdam, den 27. Oktober 2002 Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ord- Die Landesregierung nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom des Landes Brandenburg 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregie­ rung: Der Ministerpräsident Matthias Platzeck § 1 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord- Der Minister für Arbeit, nungswidrigkeiten nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes Soziales, Gesundheit und Frauen und nach § 36 des Sprecherausschussgesetzes sind die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Günter Baaske 618 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV) Vom 29. Oktober 2002 Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 und des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406), von denen § 12 Abs. 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 283) einge­ fügt worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit Arti­ kel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 149) sowie mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung: § 1 Grundsatz (1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes vor ionisierender Strahlung. Die Zuständigkeiten zum Vollzug der zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bestehenden immissionsschutzrechtlichen Regelungen richten sich nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung. (2) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden und Einrichtungen sachlich zuständig. § 2 Übertragung einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs­ widrigkeiten für den Strahlenschutz auf das für Atomaufsicht und Strahlenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. § 3 Übergangsregelung, Ermächtigung (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren über­ nommen hat, zu Ende geführt. (2) Zuständigkeitszuweisungen nach dieser Verordnung gelten entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäi­ schen Gemeinschaft, die inhaltlich einer Regelung in dem ge­ regelten Sachbereich entsprechen. (3) Das für Strahlenschutz zuständige Ministerium wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes ermächtigt, einem oder mehreren Ämtern für Arbeitsschutz und Sicher­ heitstechnik Aufgaben im Bezirk anderer Ämter für Arbeits­ schutz und Sicherheitstechnik zu übertragen. § 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Nummern 4 bis 9 der Anlage zur Immissionsschutzzuständigkeitsverord­ nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset­ zes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. I S. 146, 148) sowie durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft. Potsdam, den 29. Oktober 2002 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler Anlage I. Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis 1. Atomgesetz 2. Strahlenschutzverordnung 3. Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen 4. Röntgenverordnung 5. Strahlenschutzvorsorgegesetz 6. Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung II. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt: AAS Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik AfI Amt für Immissionsschutz GesA Gesundheitsamt LASV Landesamt für Soziales und Versorgung 619 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 LBB Landesbergamt Brandenburg che Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der LIAA Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsme- Verwendung dizin LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirt­ - eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit schaft MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und - eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Frauen Doppelzuständigkeit MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung - des Wortes „und“ um eine gemeinsame Zuständigkeit. MI Ministerium des Innern OrdB Ordnungsbehörde 3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben ande PP Polizeipräsidium ren Behörden nach einem Schrägstrich das Landesbergamt des Landes Brandenburg genannt ist, ist deren ausschließli­ 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Be­ che Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe ge­ hörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückli­ geben, die der Bergaufsicht unterstehen. Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 1 Atomgesetz 1.1 § 4a Abs. 3 Satz 2 Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den er­ höhten Haftungshöchstbetrag MLUR 1.2 § 7 Abs. 1 und 5 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesent­ lichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe MLUR 1.3 § 7 Abs. 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Ein­ schluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen MLUR 1.4 § 7a Abs. 1 Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides MLUR 1.5 § 9 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kern­ brennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen MLUR 1.6 § 9b Entscheidung über die Planfeststellung und über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Ände­ rung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle MLUR 1.7 § 9a Abs. 3 Einrichtung und Betrieb einer Landessammelstelle LVL 1.8 Aufsicht 1.8.1 § 19 a) über Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes MLUR (das MLUR kann im Ein­ zelfall das LVL mit der atomrechtlichen Aufsicht beauftragen) 620 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle b) über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MLUR c) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zu­ sammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atom­ gesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MLUR d) über den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern es sich um eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung gemäß § 7 der Strahlen­ schutzverordnung auf den Umgang mit radioakti­ ven Stoffen erstreckt LVL für den Strahlenschutz e) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung ohne Zu­ sammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atom­ gesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MLUR f) über den Umgang und Verkehr mit sonstigen ra­ dioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutz AAS/LBB verordnung und Aufsicht über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 und über den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 der Strahlenschutzverordnung g) Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch io­ nisierende Strahlen AAS/LBB/LVL im Rahmen der Erstbewertung eines StrlSch-Rufbereitschafts falles h) über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen LBB/im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwas­ serstraßen: PP/für die Be­ förderung von Kernbrenn­ stoffen: MLUR/im Übri­ gen: AAS i) über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen AAS/LBB j) über Zusatz von Produkten die jeweils für das Produkt zuständigen Überwachungs­ behörden 1.9 § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Freistellungsverpflichtung, Entgegennahme von An­ zeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilung von Weisungen, Zustimmung zur Anerken­ nung oder Befriedigung von Schadensersatzansprü­ chen MLUR 621 1.10 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.1.1 2.2.2 2.2.2.1 2.2.2.1.1 2.2.2.2 2.2.2.2.1 2.2.2.2.2 2.2.2.2.3 2.2.2.2.4 2.2.2.3 2.2.2.3.1 2.2.2.4 2.2.2.4.1 2.2.2.4.2 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Strahlenschutzverordnung Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 1 Aufgaben der zuständigen Behörden und zuständigen Stellen nach Teil 2 Kapitel 1 § 4 Abs. 1 Überprüfung der Rechtfertigung Kapitel 2 Abschnitt 1 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kern­ brennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 AtG Abschnitt 2 § 11 Abs. 1 bis 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Anwendung von Anlagen § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen § 12 Abs. 2 Untersagung des Betriebes einer Anlage § 14 Abs. 5 Entscheidung über die Genehmigung des befristeten Probebetriebes Abschnitt 3 § 15 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung für die Beschäf­ tigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen Abschnitt 4 § 16 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrenn­ stoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 AtG § 16 Abs. 4 Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbeschei­ des bei der Beförderung soweit nicht nach § 46 Abs. 3 eine andere Behörde zuständig ist, sind die in den Nummern 1.8.1 bis 1.8.7 bestimmten Auf­ sichtsbehörden bei Verstö­ ßen gegen Vorschriften, de­ ren Einhaltung sie zu über­ wachen haben, zuständig MLUR/AAS/LBB/LVL AAS/LBB/MLUR im Zu­ sammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätig­ keiten nach den §§ 9, 9a AtG AAS im Einvernehmen mit LVL AAS AAS AAS AAS/LBB/LVL in Zusam­ menhang mit Anl. nach § 7 AtG AAS/LBB AAS/LBB/MLUR/LVL/PP 622 2.2.2.5 2.2.3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 2.2.2.4.3 § 17 Abs. 3 2.2.2.5.1 § 27 Abs. 7 2.2.2.6 2.2.2.6.1 § 29 2.2.2.6.2 § 29 2.2.2.6.3 § 29 Abs. 7 Satz 1 2.2.3.1 2.2.3.1.1 § 30 Abs. 1 Satz 1 2.2.3.1.2 § 30 Abs. 1 Satz 3 2.2.3.1.3 § 30 Abs. 2 Satz 1 2.2.3.1.4 § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 2.2.3.1.5 § 30 Abs. 2 Satz 4 2.2.3.1.6 § 30 Abs. 2 Satz 5 2.2.3.2 2.2.3.2.1 § 31 Abs. 1 Satz 3 2.2.3.2.2 § 31 Abs. 4 2.2.3.2.3 § 32 Abs. 1 Ausstellen der Bescheinigung Abschnitt 7 Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzuge­ lassenen Vorrichtung Abschnitt 9 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigun­ gen im Sinne der §§ 7, 9, 9a AtG Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigun­ gen im Sinne der §§ 7 und 11 StrlSchV Freigabe von Amts wegen Kapitel 3 Abschnitt 1 Anerkennung von Strahlenschutzkursen Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde und Kenntnisse Anerkennung geeigneter Kurse oder anderer Fortbil­ dungsmaßnahmen Entgegennahme bzw. Anforderung der Fortbildungs­ nachweise Entscheidung über den Entzug der Fachkunde oder Er­ teilung von Auflagen für deren Fortgeltung Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde Abschnitt 2 Entgegennahme der Mitteilung über die Person des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlen­ schutzverantwortlichen MLUR LVL MLUR AAS/LBB AAS/LBB/LVL MASGF die gemäß Heilberufsge­ setz benannten zuständigen Stellen, LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG, im Übrigen AAS/LBB MASGF die gemäß Heilberufsge­ setz benannten zuständigen Stellen, LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG, im Übrigen AAS/LBB „­ „ AAS/LBB/MLUR für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG „ ­ „ ­ Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 623 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 2.2.3.2.4 § 32 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzver­ - „ ­ antwortlichen 2.2.3.3 Abschnitt 3 2.2.3.3.1 § 36 Abs. 2 Gestatten von Ausnahmen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.3.2 § 36 Abs. 3 Satz 1 Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbe- AAS/LBB/LVL für Anl. und 2 reiche oder Zulassung der Geltung der Schutzbereiche gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten nur während der Einschaltzeiten der Anlagen oder i. S. v. §§ 9, 9a AtG Vorrichtungen 2.2.3.3.3 § 37 Abs. 1 Satz 2 Gestatten des Zutrittes anderer Personen zu Strahlen- AAS/LBB/LVL für Anl. schutzbereichen gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.3.4 § 38 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die - „ ­ Unterweisung 2.2.3.3.5 § 40 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen - „ 2.2.3.3.6 § 40 Abs. 2 Satz 1 Registrierung der Strahlenpässe - „ 2.2.3.3.7 § 40 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen - „ 2.2.3.3.8 § 40 Abs. 5 Anordnung zur Feststellung von Inkorporationen bei - „ ­ nicht beruflich strahlenexponierten Personen 2.2.3.3.9 § 41 Abs. 1 Satz 2 Bestimmung des Verfahrens zur Dosisermittlung - „ 2.2.3.3.10 § 41 Abs. 1 Satz 3 Festlegung einer Ersatzdosis - „ 2.2.3.3.11 § 41 Abs. 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen MASGF 2.2.3.3.12 § 41 Abs. 3 Satz 5 Anordnung zum Messverfahren AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.3.13 § 41 Abs. 4 Satz 2 Gestatten von größeren Zeitabständen AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.3.14 § 41 Abs. 7 Satz 4 Anforderung der Ergebnisse der Messstelle -„ 2.2.3.3.15 § 42 Abs. 1 Satz 4 Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen und Be- MASGF stimmung der Stelle zu deren Hinterlegung 2.2.3.3.16 § 42 Abs. 1 Satz 6 Bestimmung der Stelle zur Aufbewahrung der Auf- MASGF zeichnungen 2.2.3.3.17 § 42 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.3.18 § 44 Abs. 1 Satz 4 Festlegung der Kontaminationskontrolle beim Verlas­ -„­ sen des Überwachungsbereiches 624 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 2.2.3.3.19 § 44 Abs. 3 Satz 3 2.2.3.3.20 § 45 Abs. 2 Satz 1 2.2.3.4 2.2.3.4.1 § 47 Abs. 2 Satz 3 2.2.3.4.2 § 47 Abs. 3 2.2.3.4.3 § 47 Abs. 4 Satz 1 2.2.3.4.4 § 47 Abs. 4 Satz 2 2.2.3.4.5 § 47 Abs. 5 2.2.3.4.6 § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 2.2.3.4.7 § 48 Abs. 2 Satz 1 2.2.3.4.8 § 48 Abs. 2 Satz 2 2.2.3.4.9 § 48 Abs. 3 2.2.3.5 2.2.3.5.1 § 50 Abs. 1 Satz 2 2.2.3.5.2 § 51 Abs. 1 2.2.3.5.3 § 51 Abs. 2 2.2.3.5.4 §§ 52 und 53 Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen für Überwa­ chungsbereiche Gestatten von Ausnahmen für Personen unter 18 Jah­ ren Abschnitt 4 Prüfung der Nachweise über Einhaltung der Grenz­ werte Festlegung von Aktivitätskonzentrationen oder Aktivi­ tätsmengen Verzicht der Festlegung von Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsmengen Treffen anderer Festlegungen für zulässige Aktivitäts­ konzentrationen Hinwirken auf Einhaltung von Grenzwerten für Perso­ nen Entgegennahme der Mitteilung und Befreiung von der Mitteilungspflicht Anordnung von Messungen, der Aufzeichnung von Messergebnissen, der Vorlage der Messergebnisse bei der zuständigen Behörde und der Zugänglichkeitsma­ chung für die Öffentlichkeit Bestimmung der Messstelle Anordnung der Ermittlung zusätzlicher Daten und der jährlichen Mitteilung dieser an die zuständige Behör­ de Abschnitt 5 Festlegung von Schutzmaßnahmen Entgegennahme von Mitteilungen Unterrichtung der Bevölkerung Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Vorberei­ tung der Brandbekämpfung und der Schadensbekämp­ fung a) Planung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung nach § 52 b) Entgegennahme von Nachweisen über die Einsatz­ fähigkeit von Personal und Hilfsmitteln nach § 53 Abs. 1 „ ­ „ AAS/LBB/LVL AAS/LBB/MLUR für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG „­ „ AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG „­ „ MASGF/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG „ ­ MLUR MLUR/AAS MLUR, MASGF, MI OrdB/LBB als Träger des Brandschutzes MLUR, AAS, LBB ent­ sprechend ihrer Aufsichts­ zuständigkeit 625 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle c) Unterrichtung der zu Rettungsmaßnahmen einge­ - „ ­ setzten Personen über die Risiken nach § 53 Abs. 3 d) Entgegennahme von Informationen und Beratung OrdB nach § 53 Abs. 2 2.2.3.6 Abschnitt 6 2.2.3.6.1 § 55 Abs. 1 Zulassung einer höheren Dosis AAS/LBB/ LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.6.2 § 55 Abs. 3 Festlegung höherer Dosisgrenzwerte für Personen AAS/LBB/ zwischen 16 und 18 Jahren LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.6.3 § 56 Zulassung einer weiteren Strahlenexposition - „ 2.2.3.6.4 § 57 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen - „ 2.2.3.6.5 § 58 Abs. 1 Zulassung abweichender Strahlenexpositionen - „ 2.2.3.6.6 § 59 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung über die ermittelte - „ ­ Körperdosis bei Rettungspersonal 2.2.3.7 Abschnitt 7 2.2.3.7.1 § 60 Abs. 3 Abkürzung der Untersuchungsfrist AAS/LBB/ LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.7.2 § 60 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen AAS/LBB/ Vorsorge LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.7.3 § 61 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung - „ 2.2.3.7.4 § 61 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung - „ 2.2.3.7.5 § 61 Abs. 4 Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes der ärztlichen - „ ­ Bescheinigung 2.2.3.7.6 § 63 Abs. 2 Anordnungen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung - „ ­ als beruflich strahlenexponierte Person 2.2.3.7.7 § 64 Abs. 1 Ermächtigung von Ärzten MASGF 2.2.3.7.8 § 64 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Gesundheitsakten MASGF 2.2.3.8 Abschnitt 8 2.2.3.8.1 § 66 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung MASGF und 2 der Anforderungen 2.2.3.8.2 § 66 Abs. 3 Verlängerung der Frist für die Überprüfung AAS/LBB 626 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 2.2.3.8.3 § 66 Abs. 4 2.2.3.8.4 § 66 Abs. 6 2.2.3.8.5 § 67 Abs. 2 2.2.3.8.6 § 70 Abs. 1 2.2.3.8.7 § 70 Abs. 2 2.2.3.8.8 § 70 Abs. 5 2.2.3.8.9 § 70 Abs. 6 2.2.3.8.10 § 71 Abs. 1 und 2 2.2.3.8.11 § 71 Abs. 4 2.2.3.9 2.2.3.9.1 § 72 Satz 1 bis 3 2.2.3.9.2 § 73 Abs. 2 2.2.3.9.3 § 74 Abs. 1 Satz 1 2.2.3.9.4 § 75 Abs. 2 Satz 1 und 4 2.2.3.9.5 § 75 Abs. 3 2.2.3.9.6 § 76 Abs. 3 und 5 Bestimmung der Prüfung der Dichtheit von Umhül­ lungen Entgegennahme der Prüfbefunde und der Mitteilung festgestellter Undichtheiten und Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Funk­ tionsprüfungen und Wartungen und Bestimmung einer Hinterlegungsstelle Entgegennahme der Mitteilungen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Ver­ bleib sowie über den Bestand an radioaktiven Stoffen Entgegennahme der Mitteilungen über den tatsäch­ lichen Verbleib freigegebener Stoffe Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungs­ pflicht Verlangen auf Hinterlegung der Unterlagen und Be­ stimmung einer Stelle für die Aufbewahrung bei Be­ endigung der Tätigkeit Entgegennahme der Mitteilungen über das Abhanden­ kommen oder den Fund radioaktiver Stoffe Treffen einer Entscheidung oder Anordnung Abschnitt 9 Entgegennahme der Mitteilungen über die jährliche Abfallmenge für die Dauer der Betriebszeit, deren Fortschreibung oder deren wesentlicher Änderung Anfrage auf Bereitstellung der Angaben aus einem elektronischen Buchführungssystem und Zustimmung zum System Anordnung der Art der Verpackung und Behandlung radioaktiver Abfälle Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung radioaktiver Abfälle Entgegennahme der Mitteilungen über Unstimmigkeiten Zulassung anderer radioaktiver Abfälle und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landes­ sammelstelle Kapitel 4 AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG „ ­ „ AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG „ ­ „ ­ „ ­ die unter Nummer 1.8 ge­ nannten Aufsichtsbehörden PP/OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenab­ wehr AAS/LVL/PP/OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr AAS/LBB/LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG „ ­ „ ­ „­ „­ LVL 2.2.4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 627 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 2.2.4.1 Abschnitt 1 2.2.4.1.1 § 82 Abs. 3 Anforderung zur Übersendung der Arbeitsanweisun­ die gemäß Heilberufsge­ gen setz benannten zuständigen Behörden, im Übrigen AAS 2.2.4.1.2 § 83 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegung der Art MASGF und 3 und Weise der Prüfungen und Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stellen 2.2.4.1.3 § 83 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilung MASGF 2.2.4.1.4 § 83 Abs. 4 Entgegennahme des Abdruckes der Anmeldung bei AAS der ärztlichen Stelle 2.2.4.1.5 § 83 Abs. 5 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Über- AAS wachungsmaßnahmen 2.2.4.1.6 § 85 Abs. 3 Verlangen der Hinterlegung der Aufzeichnungen bei MASGF einer bestimmten Stelle, Bestimmung der Stelle 2.2.4.1.7 § 85 Abs. 6 Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses AAS 2.2.4.2 Abschnitt 2 2.2.4.2.1 § 87 Abs. 5 Verlangen der Vorlage der Unterlagen AAS 2.2.4.2.2 § 89 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen und des vorzulegen- AAS den Abschlussberichtes 2.2.4.2.3 § 90 Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtig- AAS ten Arzt 2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 3 2.3.1 Kapitel 2 2.3.1.1 § 95 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige AAS 2.3.1.2 § 95 Abs. 2 Satz 4 Festlegung abweichender Werte AAS 2.3.1.3 § 95 Abs. 3 Registrierung der Strahlenpässe AAS 2.3.1.4 § 95 Abs. 5 Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposi- AAS tion 2.3.1.5 § 95 Abs. 6 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen AAS 2.3.1.6 § 95 Abs. 10 Satz 4 Festlegung von Messmethoden und -verfahren, Be- MASGF stimmung von Messstellen 2.3.1.7 § 95 Abs. 11 Satz 5 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung AAS 2.3.1.8 § 95 Abs. 12 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Nachweisen AAS 2.3.1.9 § 96 Abs. 2 Nr. 1 Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen oder Be- AAS Buchstabe c stimmen der Stelle für die Hinterlegung der Aufzeich­ nungen 628 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 2.3.1.10 § 96 Abs. 2 Nr. 2 2.3.1.11 § 96 Abs. 3 Satz 1 2.3.1.12 § 96 Abs. 4 2.3.1.13 § 96 Abs. 5 2.3.2 2.3.2.1 § 97 Abs. 3 2.3.2.2 § 98 Abs. 1 Satz 1 2.3.2.3 § 98 Abs. 2 Satz 3 2.3.2.4 § 98 Abs. 3 Satz 2 bis 4 2.3.2.5 § 99 2.3.2.6 § 100 Abs. 1 2.3.2.7 § 100 Abs. 2 2.3.2.8 § 100 Abs. 3 2.3.2.9 § 100 Abs. 4 2.3.2.10 § 101 Abs. 2 2.3.2.11 § 101 Abs. 3 2.3.2.12 § 102 2.3.3 2.3.3.1 § 104 2.4 2.4.1 § 106 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung Entgegennahme der Angaben bzw. Bestimmung einer Stelle für die Entgegennahme Anordnung von Maßnahmen Treffen von Anordnungen Kapitel 3 Entgegennahme der Nachweise und Festlegung der Messverfahren und sonstiger Anforderungen Entscheidung über Antrag Bewertung Deponierfähigkeit Entgegennahme der Erklärung, des Nachweises über die Information der Abfallbehörde und Herstellung des Einvernehmens mit der Abfallbehörde Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen Entgegennahme der Mitteilung Verlangen zur Vorlage des Rückstandskonzeptes Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzeptes zu ei­ nem früheren Zeitpunkt und über die Anforderungen zu Form und Inhalt Verlangen der Vorlage der Jahresbilanz Entgegennahme der Anzeige Entscheidung über die Befreiung von Pflichten nach Absatz 1 Treffen von Anordnungen Kapitel 5 Entgegennahme der Mitteilung Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 4 Entscheidung über die Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe/zur Aktivierung a) bei Arzneimitteln b) im Übrigen AAS AAS AAS, hinsichtlich der Ent­ sorgung im Einvernehmen mit LVL AAS, hinsichtlich der Ent­ sorgung im Einvernehmen mit LVL LVL LVL LVL LVL AAS/LVL LVL LVL LVL LVL AAS/LVL AAS/LVL AAS/LVL AAS LASV MLUR Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 629 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 5 2.5.1 Kapitel 1 2.5.1.1 § 112 Abs. 2 Satz 1 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister AAS Nr. 2 2.5.1.2 § 112 Abs. 2 Satz 1 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister AAS/LBB/ Nr. 4 LVL für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.5.1.3 § 112 Abs. 2 Satz 2 Treffen der Anordnung - „ 2.5.1.4 § 112 Abs. 3 Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes - „ ­ für Strahlenschutz 2.5.1.5 § 112 Abs. 4 Satz 1 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlen­ - „ Nr. 3 schutzregister und erforderlichenfalls Weitergabe der Auskünfte an den Strahlenschutzverantwortlichen 2.5.2 Kapitel 2 2.5.2.1 § 113 Abs. 1 Anordnung der Maßnahmen - „ 2.5.2.2 § 113 Abs. 4 Anordnung einer ärztlichen Untersuchung - „ 2.5.2.3 § 114 Erteilung von Ausnahmen - „ 2.5.3 Kapitel 3 2.5.3.1 § 115 Erteilung der Zustimmung zur Erbringung von Auf- AAS/LBB/ zeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten LVL für Anl. gem. § 7 AtG in elektronischer Form, Bestimmung der Verfahren u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, und die notwendigen Anforderungen 9a AtG 2.5.4 Kapitel 5 2.5.4.1 § 117 Abs. 1 Verlangen von Nachweisen AAS/LBB 2.5.4.2 § 117 Abs. 15 Zulassung von Abweichungen AAS/LBB 2.5.4.3 § 117 Abs. 25 Entgegennahme der Anzeige AAS/LBB 3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen 3.1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Ausführung des VerifAbkAusfG zuständig sind die in Num­ mer 1.8 genannten Behör­ den 3.2 § 15 Abs. 1 Satz 2 Begleitung der Inspektoren zuständig sind die in Num­ mer 1.8 genannten Behör­ den 4 Röntgenverordnung 4.1 Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 1 und Abschnitt 1a 630 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 4.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 2 4.2.1 Unterabschnitt 1 4.2.1.1 § 3 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Rönt- AAS/LBB geneinrichtungen und bei wesentlicher Änderung 4.2.1.2 § 3 Abs. 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung AAS/LBB des Betriebes 4.2.1.3 § 4 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme AAS/LBB von Röntgeneinrichtungen 4.2.1.4 § 4 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme AAS/LBB eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schul­ röntgeneinrichtung 4.2.1.5 § 4 Abs. 5 Entgegennahme der Anzeige über die wesentlichen AAS/LBB Änderungen des Betriebes 4.2.1.6 § 4 Abs. 6 Untersagung des angezeigten Betriebes AAS/LBB 4.2.1.7 § 4 Abs. 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung AAS/LBB des Betriebes 4.2.1.8 § 4a Abs. 1 Bestimmung von Sachverständigen MASGF 4.2.1.9 § 5 Abs. 1 Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von AAS/LBB Störstrahlen und bei wesentlicher Änderung; Ent­ gegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes 4.2.1.10 § 5 Abs. 7 Anordnung einer Prüfung des Störstrahlers AAS/LBB 4.2.2 Unterabschnitt 2 4.2.2.1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßi- AAS/LBB ge Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung 4.2.2.2 § 6 Abs. 1 Nr. 3 Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung AAS/LBB im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung/eines fremden Störstrahlers 4.2.2.3 § 7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 6 AAS/LBB 4.3 Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 3 4.3.1 Unterabschnitt 1 4.3.1.1 § 13 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Person, die AAS/LBB die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr­ nimmt 4.3.1.2 § 13 Abs. 5 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung AAS/LBB und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 631 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 4.3.1.3 § 14 Abs. 1 Feststellung über die Eignung von Strahlenschutzbe- AAS/LBB auftragten 4.3.1.4 § 14 Abs. 2 Entgegennahme der Abschrift über Ablehnung des AAS/LBB Vorschlages 4.3.1.5 § 15a Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen AAS/LBB 4.3.1.6 § 16 Abs. 3 Festlegung von Abweichungen von Fristen AAS/LBB 4.3.1.7 § 16 Abs. 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen und Festlegung AAS/LBB von Abweichungen von Fristen 4.3.1.8 § 17 Abs. 2 Festlegung von Abweichungen von der Frist AAS/LBB 4.3.1.9 § 17 Abs. 3 Festlegung von Abweichungen von den Fristen AAS/LBB 4.3.1.10 § 17a Abs. 1 Satz 1 Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen; MASGF und 2 Festlegung der Art der Durchführung der Prüfungen 4.3.1.11 § 17a Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme von Mitteilungen AAS/LBB 4.3.1.12 § 17a Abs. 4 Entgegennahme eines Abdruckes der Anmeldung AAS/LBB 4.3.1.13 § 18 Abs. 1 Nr. 5 Entgegennahme der Durchschrift des Sachverständi- AAS/LBB gen-Prüfberichtes 4.3.1.14 § 18 Abs. 2 Entgegennahme der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsge­ setz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS 4.3.1.15 § 18 Abs. 4 Feststellung über unzureichenden Schutz vor Strahlen- AAS/LBB schäden 4.3.1.16 § 18a Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen MASGF 4.3.1.17 § 18a Abs. 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkun­ die gemäß Heilberufsge­ de setz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS/ LBB 4.3.1.18 § 18a Abs. 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen MASGF 4.3.1.19 § 18a Abs. 2 Satz 2 Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde im Ein- die gemäß Heilberufsgesetz zelfall benannten zuständigen Be­ hörden, im Übrigen AAS/ LBB 4.3.1.20 § 18a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisie­ die gemäß Heilberufsge­ rung setz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen AAS/ LBB 4.3.1.21 § 18a Abs. 2 Satz 4 Entzug der Fachkunde; Erteilung von Auflagen zur die gemäß Heilberufsge­ und 5 Fortgeltung; Überprüfung der Fachkunde setz benannten zuständigen Behörden und Stellen, im Übrigen AAS/LBB 4.3.1.22 § 19 Abs. 4 Anordnung weiterer Strahlenschutzbereiche AAS/LBB 632 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 4.3.1.23 § 20 Abs. 3 Nr. 4 Gestattung des Betriebes außerhalb eines Röntgenrau- AAS/LBB mes 4.3.1.24 § 20 Abs. 4 Festlegung für Betrieb von Störstrahlern in umschlos- AAS/LBB senen Räumen 4.3.1.25 § 22 Abs. 1 Gestattung des Zutritts anderer Personen AAS/LBB 4.3.2 Unterabschnitt 2 4.3.2.1 § 28 Abs. 1 Entgegennahme der Aufzeichnungen AAS/LBB 4.3.2.2 § 28 Abs. 3 Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung von Auf- MASGF zeichnungen 4.3.2a Unterabschnitt 2a 4.3.2a.1 § 28e Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilungen AAS/LBB 4.3.2a.2 § 28e Abs. 2 Entgegennahme des Abschlussberichtes AAS/LBB 4.3.2a.3 § 28f Anordnung einer Untersuchung AAS/LBB 4.3.3 Unterabschnitt 3 4.3.4 Unterabschnitt 4 4.3.4.1 § 31b Zulassung einer weiteren Strahlenexposition AAS/LBB 4.3.4.2 § 31c Zulassen von Ausnahmen AAS/LBB 4.3.4.3 § 33 Abs. 1 Anordnung von Prüfungen AAS/LBB 4.3.4.4 § 33 Abs. 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen AAS/LBB 4.3.4.5 § 33 Abs. 6 Gestattung von Abweichungen AAS/LBB 4.3.4.6 § 34 Abs. 1 Bestimmung einer Stelle zur Durchführung von Mes- AAS/LBB sungen 4.3.4.7 § 34 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen AAS/LBB 4.3.4.8 § 34 Abs. 2 Satz 3 Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung MASGF 4.3.4.9 § 35 Abs. 1 Zulassen von Ausnahmen AAS/LBB 4.3.4.10 § 35 Abs. 2 Satz 1 Registrierung eines Strahlenpasses AAS/LBB und 2 4.3.4.11 § 35 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen AAS/LBB 4.3.4.12 § 35 Abs. 4 Bestimmung von Messstellen MASGF 4.3.4.13 § 35 Abs. 7 Satz 2 Gestattung von Zeitabständen bis zu sechs Monaten; AAS/LBB Nr. 1 und 2 Anordnung von kürzeren Zeitabständen 4.3.4.14 § 35 Abs. 7 Satz 5 Entgegennahme der Ergebnisse der Feststellungen der AAS/LBB Messstelle Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 633 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 4.3.4.15 § 35 Abs. 8 Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungs- AAS/LBB messungen; Festlegung einer Ersatzdosis; Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis 4.3.4.16 § 35 Abs. 9 Satz 4 Entgegennahme der Ergebnisse der Ermittlungen und AAS/LBB 1. Halbsatz Messungen 4.3.4.17 § 35 Abs. 9 Satz 4 Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung MASGF 2. Halbsatz 4.3.4.18 § 35 Abs. 11 Entgegennahme der Mitteilungen über Grenzwert- AAS/LBB überschreitungen 4.3.4.19 § 35a Abs. 2 Satz 1 Übermitteln von Feststellungen und Angaben über re- AAS/LBB gistrierte Strahlenpässe 4.3.4.20 § 35a Abs. 2 Satz 2 Anordnung zur Übermittlung von Feststellungen; AAS/LBB Weiterleitung 4.3.4.21 § 35a Abs. 3 Entgegennahme von Daten aus dem Bundesamt für MASGF Strahlenschutz 4.3.4.22 § 35a Abs. 4 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlen- AAS/LBB schutzregister; Weiterleitung 4.3.4.23 § 35a Abs. 7 Übermittlung AAS/LBB 4.3.4.24 § 36 Abs. 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen AAS/LBB 4.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 4 4.4.1 § 37 Abs. 3 Abkürzung der Frist AAS/LBB 4.4.2 § 37 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen AAS/LBB 4.4.3 § 37 Abs. 5 Anordnung von Untersuchungen AAS/LBB 4.4.4 § 38 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung AAS/LBB 4.4.5 § 38 Abs. 4 Entscheidung zum Ersatz der ärztlichen Bescheini- AAS/LBB gung 4.4.6 § 39 Entscheidung; Einholung eines Gutachtens AAS/LBB 4.4.7 § 40 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung AAS/LBB 4.4.8 § 40 Abs. 2 Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrneh- AAS/LBB mung von Aufgaben 4.4.9 § 41 Abs. 1 Benennung von Ärzten MASGF 4.4.10 § 41 Abs. 4 Benennung einer Stelle zur Entgegennahme der Ge- MASGF sundheitsakte 4.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 5 4.5.1 § 42 Abs. 1 Entgegennahme der Meldung AAS/LBB 634 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle 4.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 6 4.6.1 § 43 Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeich- AAS/LBB nungspflichten; Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen 4.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 7 4.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 8 4.8.1 § 45 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung AAS/LBB von Strahlenschutzbereichen 4.8.2 § 45 Abs. 2 Entgegennahme von Anträgen auf Genehmigung AAS/LBB 4.8.3 § 45 Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen über Tätigkeiten nach AAS/LBB § 6 Abs. 1 Nr. 3 4.8.4 § 45 Abs. 4 Abschluss von Genehmigungsverfahren nach § 24 MASGF Abs. 2 4.8.5 § 45 Abs. 5 Abschluss von Verfahren der Bauartzulassung MASGF 4.8.6 § 45 Abs. 12 Zulassen von höheren effektiven Dosen AAS/LBB 5 Strahlenschutzvorsorgegesetz 5.1 § 2 Abs. 3 Benehmen bei der Festlegung von Messstellen MLUR 5.2 § 2 Abs. 2 und Ermittlung der Radioaktivität LVL § 3 Abs. 1 5.3 § 3 Abs. 2 Übermittlung von Daten an die Zentralstelle des Bun- LVL des 5.4 § 4 Abs. 3 Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes er- LVL fassten Daten 5.5 § 8 Abs. 1 Nr. 2 Durchführung erforderlicher Maßnahmen OrdB im Rahmen der all­ gemeinen Gefahrenabwehr 5.6 § 9 Abs. 1 Benehmenserklärung gegenüber dem Bundesministe- MLUR rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich Empfehlungen zum Schutz der Bevölke­ rung 5.7 § 9 Abs. 2 Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen auf MLUR dem Gebiet des Landes Brandenburg mit ausschließ­ lich örtlichen Auswirkungen 5.8 § 10 Abs. 1 und Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim § 7 Abs. 1 Inverkehrbringen und Verbringen a) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Be­ zuständige Lebensmittel­ darfsgegenständen überwachungsbehörde b) von Tierarzneimitteln und deren Ausgangsstoffen für Großhändler, Hersteller und Einführer: LVL 635 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/ zuständige Stelle c) von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen LASV 5.9 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen von Futtermitteln zuständige Futtermittelüber­ wachungsbehörde 5.10 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen Verwertung in gewerbl. Be­ trieben und wirtschaftl. Unternehmen: AfI/Verwen dung in gewerbl. Betrieben, wirtschaftl. Unternehmun­ gen und öffentl. Einrich­ tungen: AAS/im Übrigen: OrdB/BA 5.11 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall in entsprechender Anwen­ dung der Abfallzuständig­ keitsverordnung die für die abfallrechtliche Überwa­ chung zuständige Behörde 5.12 § 12 Betretungsrecht, insbesondere Probenahme und Ra­ dioaktivitätsermittlung zuständig sind die in den Nummern 5.1 bis 5.11 ge­ nannten Behörden 5.13 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind die in den Nummern 5.8 bis 5.11 ge­ nannten Behörden 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung 6.1 § 1 Satz 2 Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnah­ men gleicher oder verschiedener Art zuständig sind die in Num­ mer 1.8 genannten Behör­ den 6.2 §§ 4, 6, 7 ff. Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschl. der Ertei­ lung von Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhun­ gen) zuständig sind die in Num­ mer 1.8 genannten Behör­ den 6.3 § 5 Abs. 4 Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versiche­ rungsvertrages oder des Freistellungs- oder Gewähr­ leistungsvertrages zuständig sind die in Num­ mer 1.8 genannten Behör­ den 636 Brandenburgische Universitätsdruckerei, K.-Liebknecht-Str. 24–25, 14476 Golm DPAG, PVST A 10846 B Entgelt bezahlt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 28 vom 22. November 2002 Herausgeber: Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg. Der Bezugspreis beträgt jährlich 46,02 EUR (zzgl. Versandkosten + Portokosten). Die Einzelpreise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Einweisung kann jederzeit erfolgen. 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