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德国的法律

Radiation Protection Act Competence Ordinance

颁布于 1991-09-25 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung - StrVGZuVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Air and atmosphere
关键词
radiation, inspection, monitoring, enforcement/compliance, offences/penalties, pollution control, emissions

在哪里阅读

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文本

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  1. Seite 1 von 3 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: StrVGZuVO Ausfertigungsda tum: 25.09.1991 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 1991, 616 Gliede rungs-Nr: 751 Verordnung des Umweltministeriums, des Innenministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Ver braucherschutz und des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung StrVGZuVO -) Vom 25. September 1991 Zum 07.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81) Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101) wird verordnet: § 1 Zuständig für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) vom 19. De zember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Einigungsvertrag vom 23. Sep tember 1990 (BGBl. II S. 885), sind 1. die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Stuttgart und Freiburg für die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln, in Tabakerzeugnissen, in Bedarfsgegenständen, in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, in Futtermitteln, im Trinkwasser, im Boden (Labormessungen) sowie in Düngemitteln, 2. die Landesanstalt für Umweltschutz für die Ermittlung der Radioaktivität im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, in Abwässern, im Klärschlamm, in Rest stoffen, in Abfällen, im Boden (In-situ-Gammaspektrometrie), in Pflanzen und im Rohtabak, § 2 Zuständig für Probenahmen nach § 12 StrVG sind 1. die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Chemischen und Veterinäruntersu chungsämter Stuttgart und Freiburg für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände sowie Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe, 2. die amtlichen Tierärzte für Fleischproben, soweit diese im Zusammenhang mit amtlichen Unter suchungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht entnommen werden, Seite 2 von 3 3. die Landwirtschaftsämter für Futtermittel einschließlich Futterpflanzen und Düngemittel, 4. die unteren Verwaltungsbehörden für Boden, 5. im übrigen die Landesanstalt für Umweltschutz. § 3 (1) Zuständig für die Ausführung der auf § 7 StrVG gestützten Rechtsverordnungen, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, sind 1. die Lebensmittelüberwachungsbehörden für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegen stände, 2. die Arzneimittelüberwachungsbehörden für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe, 3. die Regierungspräsidien für Futter- und Düngemittel, 4. die Gewerbeaufsichtsämter für Gegenstände, Reststoffe oder sonstige Stoffe nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 StrVG sowie für Abfälle nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 StrVG. (2) Zuständig für die im Zusammenhang mit § 7 StrVG erforderlichen Messungen sind die in § 1 ge nannten Behörden. § 4 Zuständig für die Übermittlung der Daten an die Zentralstelle des Bundes nach § 3 Abs. 2 StrVG und für den Empfang und Abruf der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 StrVG und § 4 Abs. 3 StrVG ist die Landes anstalt für Umweltschutz. § 5 Zuständig für die weitergehenden Ermittlungen der Radioaktivität nach § 2 Abs. 2 StrVG in Luft, Nie derschlägen und Bundeswasserstraßen und für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung sowie der Gamma-Ortsdosis ist die Landesanstalt für Umweltschutz. § 6 Zuständige Behörden nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StrVG sind die Regierungspräsidien. § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 25. September 1991. Ministerium für Umwelt Dr. Vetter Innenministerium Schlee Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weiser Seite 3 von 3 Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen Schäfer © juris GmbH

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