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德国的法律

Radiation Protection Act

颁布于 2017-06-27 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG).
语言
German
类型
法令
国家
德国
主题
Air and atmosphere, Wild species and ecosystems
关键词
protected area, birds, marine area, protection of species, biodiversity, pollution control, radiation, inspection, monitoring, governance, offences/penalties, emissions

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  1. Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung* Vom 27. Juni 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) Artikel 2 Änderung des Strahlenschutzgesetzes Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes Artikel 4 Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Artikel 5 Änderung des BVL-Gesetzes Artikel 6 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte Artikel 9 Änderung des Weingesetzes Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz buchs Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung Artikel 13 Änderung des Umweltauditgesetzes Artikel 14 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Artikel 16 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Artikel 17 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung Artikel 18 Änderung des Medizinproduktegesetzes Artikel 19 Änderung der Mess- und Eichverordnung Artikel 20 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge Verordnung Artikel 21 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung Artikel 22 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits überprüfungs-Verordnung Artikel 23 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungs verordnung Artikel 24 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Artikel 25 Änderung des Standortauswahlgesetzes Artikel 26 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes Artikel 27 Änderung der Baustellenverordnung Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Artikel 29 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 30 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 31 Änderung des DWD-Gesetzes Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems Artikel 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) I n h a l t s ü b e r s i c h t T e i l 1 A l l g em e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe § 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen T e i l 2 S t r a h l e n s c h u t z b e i g e p l a n t e n E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n Kapitel 1 Strahlenschutzgrundsätze § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermäch tigung § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeits art; Verordnungsermächtigung § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung § 9 Dosisbegrenzung Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung A b s c h n i t t 1 E r r i c h t u n g v o n A n l a g e n z u r E r z e u g u n g i o n i s i e r e n d e r S t r a h l u n g § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Artikel 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de A b s c h n i t t 2 B e t r i e b v o n A n l a g e n z u r E r z e u g u n g i o n i s i e r e n d e r S t r a h l u n g ; Um g a n g m i t r a d i o a k t i v e n S t o f f e n ; B e t r i e b v o n R ö n t g e n e i n r i c h t u n g e n o d e r S t ö r s t r a h l e r n § 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Geneh migung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens § 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam menhang mit der Anwendung am Menschen § 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusam menhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde § 16 Erforderliche Unterlagen § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung § 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung § 19 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrich tung § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör strahlern § 23 Verhältnis zum Medizinproduktegesetz § 24 Verordnungsermächtigungen A b s c h n i t t 3 B e s c h ä f t i g u n g i n f r e m d e n A n l a g e n o d e r E i n r i c h t u n g e n o d e r i m Z u s amm e n h a n g m i t d em B e t r i e b f r e m d e r R ö n t g e n e i n r i c h t u n g e n o d e r S t ö r s t r a h l e r § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An lagen oder Einrichtungen § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Stör strahler A b s c h n i t t 4 B e f ö r d e r u n g r a d i o a k t i v e r S t o f f e ; g r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e Ve r b r i n g u n g § 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung § 28 Genehmigungsfreie Beförderung § 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung § 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe A b s c h n i t t 5 M e d i z i n i s c h e F o r s c h u n g § 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung § 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung § 33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung § 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwen dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung § 36 Ethikkommission § 37 Verordnungsermächtigung A b s c h n i t t 6 S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r s b e i Z u s a t z r a d i o a k t i v e r S t o f f e u n d A k t i v i e r u n g ; b a u a r t z u g e l a s s e n e Vo r r i c h t u n g e n Unterabschnitt 1 Rechtfertigung § 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungser mächtigung Unterabschnitt 2 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin gung von Konsumgütern § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbringung von Konsumgütern § 44 Rückführung von Konsumgütern Unterabschnitt 3 Bauartzulassung § 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen § 46 Verfahren der Bauartzulassung § 47 Zulassungsschein § 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtun gen § 49 Verordnungsermächtigung A b s c h n i t t 7 T ä t i g k e i t e n i m Z u s amm e n h a n g m i t k o sm i s c h e r S t r a h l u n g § 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen § 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen § 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen § 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen § 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit A b s c h n i t t 8 T ä t i g k e i t e n i m Z u s amm e n h a n g m i t n a t ü r l i c h v o r k omm e n d e r R a d i o a k t i v i t ä t Unterabschnitt 1 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität § 55 Abschätzung der Exposition § 56 Anzeige § 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit § 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit § 59 Externe Tätigkeit Unterabschnitt 2 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstän de; Verordnungsermächtigung § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verord nungsermächtigung § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken 1967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1967Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermäch tigung § 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation A b s c h n i t t 9 A u s n a hm e § 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige Kapitel 3 Freigabe § 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwer tungsverbot Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes § 69 Strahlenschutzverantwortlicher § 70 Strahlenschutzbeauftragter § 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz § 72 Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächti gung § 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlen schutzanweisung § 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen schutz; Verordnungsermächtigungen § 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit Kapitel 5 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten § 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strah lenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeich nungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körper dosis § 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis § 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen § 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte § 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung § 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölke rung und der Umwelt § 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlen schutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen § 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen § 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung § 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei lungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung § 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio aktiver Stoffe am Menschen § 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde § 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verord nungsermächtigungen § 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strah lungsquellen Kapitel 6 Melde- und Informationspflichten § 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Über mittlungs- und Aufbewahrungspflichten § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten Te i l 3 S t r a h l e n s c h u t z b e i N o t f a l l e x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n Kapitel 1 Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder A b s c h n i t t 1 N o t f a l l s c h u t z g r u n d s ä t z e § 92 Notfallschutzgrundsätze A b s c h n i t t 2 R e f e r e n z - , D o s i s - u n d K o n t a m i n a t i o n s w e r t e ; A b f ä l l e u n d A n l a g e n § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verord nungsermächtigungen § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen § 96 Eilverordnungen A b s c h n i t t 3 N o t f a l l v o r s o r g e § 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne § 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes § 99 Besondere Notfallpläne des Bundes § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrich tungen mit besonderem Gefahrenpotential § 102 Notfallübungen § 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne § 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen A b s c h n i t t 4 R a d i o l o g i s c h e L a g e , N o t f a l l r e a k t i o n § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage § 108 Radiologisches Lagebild § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zu ständigen Behörden § 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfeh lungen für das Verhalten bei Notfällen Kapitel 2 Schutz der Einsatzkräfte § 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatz kräfte 1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Te i l 4 S t r a h l e n s c h u t z b e i b e s t e h e n d e n E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n Kapitel 1 Nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen § 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen § 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation § 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlun gen Kapitel 2 Schutz vor Radon A b s c h n i t t 1 G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n § 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung § 122 Radonmaßnahmenplan § 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung A b s c h n i t t 2 S c h u t z v o r R a d o n i n A u f e n t h a l t s r ä um e n § 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung § 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radon konzentration A b s c h n i t t 3 S c h u t z v o r R a d o n a n A r b e i t s p l ä t z e n i n I n n e n r ä um e n § 126 Referenzwert § 127 Messung der Radonkonzentration § 128 Reduzierung der Radonkonzentration § 129 Anmeldung § 130 Abschätzung der Exposition § 131 Beruflicher Strahlenschutz § 132 Verordnungsermächtigung Kapitel 3 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten § 133 Referenzwert § 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität § 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung Kapitel 4 Radioaktiv kontaminierte Gebiete A b s c h n i t t 1 R a d i o a k t i v e A l t l a s t e n § 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung § 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten § 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten § 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Ver ordnungsermächtigung § 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchfüh rung von Maßnahmen § 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rück ständen § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung § 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung § 144 Behördliche Sanierungsplanung § 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung § 146 Kosten; Ausgleichsanspruch § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassen schaften § 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Be triebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermäch tigung § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften A b s c h n i t t 2 I n f o l g e e i n e s N o t f a l l s k o n t a m i n i e r t e G e b i e t e § 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositionssituation; Verordnungsermächtigungen § 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall be stehenden Expositionssituation; Verordnungsermächti gungen Kapitel 5 Sonstige bestehende Expositionssituationen § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositions situationen § 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation § 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Refe renzwerten § 156 Maßnahmen § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch § 158 Information § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung § 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 Te i l 5 E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n s ü b e r g r e i f e n d e Vo r s c h r i f t e n Kapitel 1 Überwachung der Umweltradioaktivität § 161 Aufgaben des Bundes § 162 Aufgaben der Länder § 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes § 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates § 165 Betretungsrecht und Probenahme Kapitel 2 Weitere Vorschriften § 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mittei lungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruf licher Exposition § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körper dosis § 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung § 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung § 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermäch tigung § 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall § 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung § 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz verpflichtungen 1969Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1969Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1969Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1969Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Te i l 6 S t r a h l e n s c h u t z r e c h t l i c h e A u f s i c h t , Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n § 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht § 179 Anwendung des Atomgesetzes § 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung § 181 Umweltverträglichkeitsprüfung § 182 Schriftform, elektronische Kommunikation § 183 Kosten; Verordnungsermächtigung Te i l 7 Ve r w a l t u n g s b e h ö r d e n § 184 Zuständigkeit der Landesbehörden § 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Ver ordnungsermächtigung § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Ent sorgungssicherheit § 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesan stalt § 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung § 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes § 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes § 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi gung § 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung § 193 Informationsübermittlung Te i l 8 S c h l u s s b e s t i mmu n g e n Kapitel 1 Bußgeldvorschriften § 194 Bußgeldvorschriften § 195 Einziehung Kapitel 2 Übergangsvorschriften § 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) § 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) § 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrich tungen und Störstrahlern (§ 12) § 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17) § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) § 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrah lern (§ 22) § 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden An lagen oder Einrichtungen (§ 25) § 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Stör strahler (§ 26) § 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) § 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32) § 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40) § 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbrin gung von Konsumgütern (§ 42) § 208 Bauartzulassung (§ 45) § 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) § 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) § 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84) § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) § 215 Radioaktive Altlasten § 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169) § 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172) § 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektro nischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten Anlage 1 Rückstände nach § 5 Absatz 32 Anlage 2 Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmi gungsanträgen Anlage 3 Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1 Anlage 4 Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Doku mente Anlage 5 Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes Anlage 6 Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes Anlage 7 Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen Anlage 8 Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon Anlage 9 Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthalts räumen Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungs- und Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbeson dere bei 1. geplanten Expositionssituationen, 2. Notfallexpositionssituationen, 3. bestehenden Expositionssituationen. (2) Dieses Gesetz trifft keine Regelungen für 1. die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung oder Arbeitskräften durch kosmische Strahlung, mit Ausnahme des fliegenden und raumfahrenden Per sonals, 2. die oberirdische Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise in der nicht durch Eingriffe beein trächtigten Erdrinde vorhanden sind, 3. die Exposition durch Radionuklide, die natürlicher weise im menschlichen Körper vorhanden sind, und durch kosmische Strahlung in Bodennähe. (3) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Geset zes erlassenen Rechtsverordnungen sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Ver einten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirt schaftszone und des Festlandsockels anzuwenden. § 2 Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien (1) Exposition ist die Einwirkung ionisierender Strah lung auf den menschlichen Körper durch Strahlungs 1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de quellen außerhalb des Körpers (äußere Exposition) und innerhalb des Körpers (innere Exposition) oder das Ausmaß dieser Einwirkung. (2) Geplante Expositionssituation ist eine Exposi tionssituation, die durch Tätigkeiten entsteht und in der eine Exposition verursacht wird oder verursacht werden kann. (3) Notfallexpositionssituation ist eine Expositions situation, die durch einen Notfall entsteht, solange die Situation nicht unter Absatz 4 fällt. (4) Bestehende Expositionssituation ist eine Exposi tionssituation, die bereits besteht, wenn eine Entschei dung über ihre Kontrolle getroffen werden muss. (5) Folgende Expositionskategorien werden unter schieden: 1. Exposition der Bevölkerung, 2. berufliche Exposition, 3. medizinische Exposition. (6) Exposition der Bevölkerung ist die Exposition von Personen, mit Ausnahme beruflicher oder medizini scher Exposition. (7) Berufliche Exposition ist die Exposition 1. einer Person, die zum Ausübenden einer Tätigkeit nach diesem Gesetz in einem Beschäftigungsver hältnis steht oder diese Tätigkeit selbst ausübt, 2. von fliegendem und raumfahrendem Personal, 3. einer Person, die eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgesetzes, nach § 172 oder § 178 wahr nimmt, 4. einer Person, die in einer bestehenden Expositions situation zum Ausübenden einer beruflichen Betäti gung in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder eine solche Betätigung selbst ausübt (Arbeitskraft) oder 5. einer Einsatzkraft während ihres Einsatzes in einer Notfallexpositionssituation oder einer anderen Ge fahrenlage. Einem Beschäftigungsverhältnis gleich steht ein Ausbil dungsverhältnis oder eine freiwillige oder ehrenamtliche Ausübung vergleichbarer Handlungen. (8) Medizinische Exposition ist die Exposition 1. eines Patienten oder einer asymptomatischen Per son, an dem oder der im Rahmen seiner oder ihrer medizinischen oder zahnmedizinischen Untersu chung oder Behandlung, die seiner oder ihrer Ge sundheit zugutekommen soll, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, 2. einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Bevoll mächtigten radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung angewendet werden oder 3. einer einwilligungsfähigen oder mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten han delnden Person, die sich wissentlich und willentlich ionisierender Strahlung aussetzt, indem sie außer halb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig Personen unterstützt oder betreut, an denen im Rahmen ihrer medizinischen oder zahnmedizinischen Untersu chung oder Behandlung oder im Rahmen der medi zinischen Forschung radioaktive Stoffe oder ionisie rende Strahlung angewendet werden (Betreuungs oder Begleitperson). § 3 Begriff der radioaktiven Stoffe (1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsver ordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kern brennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe in Form von 1. Plutonium 239 und Plutonium 241, 2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran, 3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Num mern 1 und 2 genannten Stoffe enthält, 4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrecht erhalten werden kann und die in einer durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden. Der Ausdruck „mit den Isotopen 235 und 233 angerei chertem Uran“ bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Ver hältnis des Isotops 235 zum Isotop 238. (2) Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bun desregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlas senen Rechtsverordnung 1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet, 2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmi gungspflichtigen Tätigkeit nach diesem Gesetz, dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt, festgelegte Freigabewerte unter schreitet und der Stoff freigegeben worden ist, 3. soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kern brennstoff genutzt wird, nicht der Überwachung nach dem Atomgesetz, nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung un terliegt. Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird, für die Verwendung von Stoffen am Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizin 1971Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1971Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1971Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1971Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de produkten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämp fungsmitteln, Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann. (3) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschrif ten nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Iso tope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht für ver festigte hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Stoffe anzu wenden, die im Zusammenhang mit bestehenden Ex positionssituationen und Notfallexpositionssituationen auftreten. § 4 Tätigkeiten, Tätigkeitsarten (1) Tätigkeiten sind 1. der Umgang nach § 5 Absatz 39, 2. der Erwerb von künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und von natürlich vorkommenden radioak tiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn stoff genutzt werden, die Abgabe dieser Stoffe an andere, ihre Beförderung und ihre grenzüberschrei tende Verbringung, 3. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes und die Aufbewahrung von Kern brennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes, 4. die Errichtung, der Betrieb, die sonstige Inneha bung, die Stilllegung, der sichere Einschluss einer Anlage sowie der Abbau einer Anlage oder von An lagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes, 5. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Ver wendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atom gesetzes, 6. die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9b des Atomgesetzes, 7. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Er zeugung ionisierender Strahlung, 8. der Betrieb und die Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern, 9. der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmit teln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegeset zes sowie die Aktivierung der vorgenannten Pro dukte und 10. Handlungen, die, ohne unter die Nummern 1 bis 9 zu fallen, bei natürlich vorkommender Radioakti vität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, a) soweit sie im Zusammenhang mit dem Aufsu chen, der Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Ver wendung von Materialien durchgeführt werden, b) soweit sie im Zusammenhang mit Materialien durchgeführt werden, die bei betrieblichen Ab läufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Buchstabe a fallen, c) soweit sie im Zusammenhang mit der Verwer tung oder Beseitigung von Materialien durchge führt werden, die durch Handlungen nach Buch staben a oder b anfallen, d) soweit in ihrer Folge natürliche terrestrische Strahlungsquellen einwirken, ausgenommen die Exposition durch Radon, das aus dem Boden in die freie Atmosphäre austritt oder aus dem geo genen Untergrund herrührt und in Aufenthalts räume eintritt, und soweit diese Handlungen nicht bereits unter die Buchstaben a bis c fallen und nicht zu einem unter Buchstabe a genann ten Zweck erfolgen, oder 11. der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen im Zu sammenhang mit der Berufsausübung des fliegen den und raumfahrenden Personals. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 10 zählen auch die Beschäftigung von Personen, die diese Tätig keit für Dritte ausüben, sowie sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Expo sition oder Kontamination erhöhen können. Nicht als Tätigkeit im Sinne von Satz 1 Nummer 10 gilt die land wirtschaftliche, forstwirtschaftliche und bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Hand lungen nicht zum Zweck der Entfernung von Kontami nationen nach § 64 Absatz 1 erfolgen. (2) Tätigkeitsart ist die Gesamtheit von Tätigkeiten, die unter dem Aspekt des Grundsatzes der Rechtferti gung wesentlich gleich zu beurteilen sind. § 5 Sonstige Begriffsbestimmungen (1) Abfälle: Alle Stoffe und Gegenstände, die Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsge setzes sind, einschließlich der Abfälle, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder 7 bis 15 des Kreislauf wirtschaftsgesetzes vom Geltungsbereich des Kreis laufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind. Keine Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Reststoffe und Anlagenteile, die nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes schadlos zu verwerten oder geordnet zu beseitigen sind, sowie andere den Bestimmungen des Standort auswahlgesetzes oder des Atomgesetzes unterlie gende radioaktive Abfälle, Rückstände und sonstige radioaktive Stoffe. (2) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung: Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Teilchen oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder Pho tonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt gewollt oder ungewollt zu erzeugen, insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plas 1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de maanlagen. Eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung umfasst im Zusammenhang mit der Anwen dung am Menschen auch Anwendungsgeräte, Zusatz geräte und Zubehör, die erforderliche Software und die Vorrichtungen zur Überprüfung und Beurteilung der un mittelbaren Ergebnisse der Anwendung. Keine Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Röntgen einrichtungen, Störstrahler, kerntechnische Anlagen und Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes. (3) Anwendung ionisierender Strahlung oder radio aktiver Stoffe am Menschen: Technische Durchführung 1. einer Untersuchung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen und die Befundung der Unter suchung oder 2. einer Behandlung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen und die unmittelbare Überprü fung und Beurteilung des Ergebnisses der Behand lung. (4) Arbeitsplatz: Jeder Ort, an dem sich eine Arbeits kraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhält. (5) Aufenthaltsraum: Innenraum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Einzelpersonen der Bevölkerung bestimmt ist, zum Beispiel in einer Schule, einem Krankenhaus, einem Kindergarten oder zum Wohnen. (6) Bauprodukte: Baustoffe, Bausätze, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft als Wand-, Boden- oder Deckenkonstruktionen, ein schließlich deren Bekleidungen, von Aufenthaltsräumen in Gebäuden eingebaut zu werden. Keine Bauprodukte sind kleinflächig und kleinvolumig verwendete Fertig produkte wie Flickmörtel und Verfugungen. (7) Beruflich exponierte Person: Eine Person, die eine berufliche Exposition aus Tätigkeiten erhalten kann, die 1. eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalender jahr überschreitet, 2. eine Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse von 15 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet oder 3. eine Organ-Äquivalentdosis für die Haut, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 Quadratzenti meter unabhängig von der exponierten Fläche, von 50 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet. Berufliche Expositionen aus Notfallexpositionssituatio nen werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Person, die eine berufliche Exposition ausschließlich in einer Not fallexpositionssituation oder einer anderen Gefahren lage erhält, ist keine beruflich exponierte Person. (8) Bestrahlungsvorrichtung: Gerät mit Abschir mung, das umschlossene radioaktive Stoffe enthält oder Bestandteil einer Anlage zur Spaltung von Kern brennstoffen ist und das zeitweise durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren dieser radioaktiven Stoffe ionisierende Strahlung aussendet, 1. die im Zusammenhang mit der Anwendung am Men schen oder der Anwendung am Tier in der Tierheil kunde verwendet wird oder 2. mit der zu anderen Zwecken eine Wirkung in den zu bestrahlenden Objekten hervorgerufen werden soll, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe 20 Tera becquerel überschreitet. Eine Bestrahlungsvorrichtung umfasst im Zusammen hang mit der Anwendung am Menschen auch Anwen dungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforder liche Software sowie die Vorrichtungen zur Befundung einer Untersuchung oder zur Überprüfung und Beurtei lung der Ergebnisse einer Behandlung. (9) Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Eigenverant wortliches Verwenden oder Bereithalten einer Röntgen einrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung. Nicht zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgenstrah lung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen werden fer ner nicht betrieben, soweit sie im Bereich der Bundes wehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den Ein satzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten werden. (10) Betrieb eines Störstrahlers: Eigenverantwortli ches Verwenden oder Bereithalten eines Störstrahlers. Nicht zum Betrieb gehört die Erzeugung von Röntgen strahlung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßi gen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung des Störstrahlers. Störstrahler werden ferner nicht be trieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten werden. (11) Effektive Dosis: Das zur Berücksichtigung der Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Ge webe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Organe oder Gewebe werden mit den Wichtungs faktoren berücksichtigt, die in der Rechtsverordnung nach § 175 Absatz 2 Nummer 2 festgelegt sind. (12) Einrichtungen: Gebäude, Gebäudeteile, einzelne Räume oder vergleichbar abgegrenzte Freiflächen, in denen 1. nach § 5 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes mit radio aktiven Stoffen umgegangen wird, außer Zwischen lagerungen im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 Buchstabe c des Atomgesetzes, oder 2. nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine Anlage zur Er zeugung ionisierender Strahlung, nach § 12 Ab satz 1 Nummer 4 eine Röntgeneinrichtung oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 ein Störstrahler betrieben wird. (13) Einsatzkraft: Person, die bei einem Notfall oder einer anderen Gefahrenlage eine festgelegte Aufgabe wahrnimmt und die bei ihrem Einsatz einer Exposition ausgesetzt sein kann. (14) Einzelperson der Bevölkerung: Person, soweit sie nicht einer beruflichen Exposition oder einer medizi nischen Exposition ausgesetzt ist. (15) Freigrenzen: Werte der Aktivität und spezifi schen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechts verordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwa chungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen die nen. 1973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1973Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (16) Früherkennung: Anwendung von Röntgenstrah lung oder radioaktiven Stoffen im Rahmen einer medizi nischen Exposition zur Untersuchung von Personen, die keine Krankheitssymptome und keinen konkreten Krankheitsverdacht aufweisen (asymptomatische Per sonen), um eine bestimmte Krankheit festzustellen. (17) Innenräume: Umschlossene ortsfeste Räume in nerhalb und außerhalb von Gebäuden, in denen sich Menschen aufhalten können, einschließlich Höhlen und Bergwerken. (18) Kerntechnische Anlage: Kerntechnische Anlage nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 des Atomgesetzes. (19) Körperdosis: Oberbegriff für die effektive Dosis und die Organ-Äquivalentdosis. (20) Konsumgüter: Für den Endverbraucher be stimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmit tel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Güter und Gegenstände des täglichen Gebrauchs zur Verwen dung im häuslichen und beruflichen Bereich. Keine Konsumgüter sind Bauprodukte und bauartzugelas sene Vorrichtungen, wenn diese Bauprodukte oder Vorrichtungen sonstige radioaktive Stoffe enthalten. (21) Kontamination: Verunreinigung mit Stoffen, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten. (22) Materialien: Stoffe, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten oder mit solchen Stoffen konta miniert sind. Keine Materialien sind 1. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklide enthalten, die Gegenstand von Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sind oder waren, 2. Stoffe, die natürliche und künstliche Radionuklide enthalten, die aus Notfällen stammen, und 3. Stoffe, die in der Umwelt vorhanden und auf Grund von Kernwaffenversuchen kontaminiert sind. (23) Medizinische Forschung: Fortentwicklung medi zinischer Untersuchungsmethoden, Behandlungsver fahren oder der medizinischen Wissenschaft. Medizini sche Forschung liegt nicht vor, wenn die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung aus schließlich der Untersuchung oder Behandlung der ein zelnen Person dient. (24) Medizinphysik-Experte: Person mit Masterab schluss in medizinischer Physik oder eine in medizini scher Physik gleichwertig ausgebildete Person mit Hochschulabschluss, die jeweils die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. (25) Nachsorgemaßnahmen: Überwachung, Auf rechterhaltung und Wiederherstellung der Wirksamkeit von Sanierungsmaßnahmen oder von sonstigen Maß nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Ex position bei bestehenden Expositionssituationen. (26) Notfall: Ereignis, bei dem sich durch ionisie rende Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Kein Notfall liegt vor, wenn abzusehen ist, dass ein Ereignis, das im Rahmen einer geplanten Tätigkeit eingetreten ist, voraussichtlich durch die für geplante Expositionssituationen geregelten Maßnahmen bewäl tigt werden kann. 1. Überregionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, dessen nachteilige Auswirkungen sich voraussicht lich nicht auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat, oder ein Notfall außerhalb des Bundesgebietes, der voraussichtlich innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird. 2. Regionaler Notfall: Ein Notfall im Bundesgebiet, des sen nachteilige Auswirkungen sich voraussichtlich im Wesentlichen auf das Land beschränken werden, in dem er sich ereignet hat. 3. Lokaler Notfall: Ein Notfall, der voraussichtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Wesentlichen nur örtliche nachteilige Auswirkungen haben wird. (27) Organ-Äquivalentdosis: Ergebnis der Multiplika tion der Energie, die durch ionisierende Strahlung in ei nem Organ oder Gewebe deponiert worden ist, geteilt durch die Masse des Organs oder Gewebes, mit einem zur Berücksichtigung der Wirkung für die Strahlungsart oder -energie gegenüber Photonen- und Elektronen strahlung durch Rechtsverordnung nach § 175 Ab satz 2 Nummer 1 festgelegten Wichtungsfaktor. Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien wer den die Beiträge addiert. (28) Radon: Das Radionuklid Rn-222 und dessen Zerfallsprodukte. (29) Referenzwert: In bestehenden Expositionssitua tionen oder Notfallexpositionssituationen ein festgeleg ter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemes senheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert ist kein Grenzwert. (30) Röntgeneinrichtung: Eine Vorrichtung oder ein Gerät, 1. in der oder dem Röntgenstrahlung mit einer Grenz energie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann, wo bei die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist, und 2. die oder das zum Zweck der Erzeugung von Rönt genstrahlung betrieben wird. Eine Röntgeneinrichtung umfasst auch Anwendungs geräte, Zusatzgeräte und Zubehör, die erforderliche Software sowie Vorrichtungen zur medizinischen Be fundung. (31) Röntgenstrahler: Bestandteil einer Röntgenein richtung, der aus einer Röntgenröhre und einem Röh renschutzgehäuse besteht und bei einem Eintankgerät auch die Hochspannungserzeugung umfasst. (32) Rückstände: Materialien, die in den in Anlage 1 genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfül len. (33) Sanierungsmaßnahmen: Maßnahmen, die 1. der Beseitigung oder Verminderung einer Kontami nation dienen oder 2. eine Ausbreitung von Radionukliden oder der von ihnen ausgehenden ionisierenden Strahlung langfris tig verhindern oder vermindern. (34) Offene radioaktive Stoffe: Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe. 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (35) Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, nicht zerstörungsfrei zu öffnenden, inaktiven Hülle um schlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung des um schlossenen radioaktiven Stoffes muss mindestens 0,2 Zentimeter betragen. (36) Hochradioaktive Strahlenquellen: Umschlos sene radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 11 fest gelegten Werten entspricht oder diese überschreitet. Keine hochradioaktiven Strahlenquellen sind Brennele mente und verfestigte hochradioaktive Spaltprodukt lösungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen sowie ständig dichte und feste Transport- oder Lager behälter mit radioaktiven Stoffen. (37) Störstrahler: Gerät oder Vorrichtung, in der oder dem Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von min destens 5 Kiloelektronenvolt ausschließlich durch be schleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei dem oder der die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von 1 Megaelektronenvolt begrenzt ist, ohne dass das Gerät oder die Vorrichtung zu dem Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben wird. Als Störstrahler gilt auch ein Elektronenmikro skop, bei dem die erzeugte Röntgenstrahlung durch Detektoren ausgewertet wird. (38) Teleradiologie: Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlen schutz besitzt und der sich nicht am Ort der techni schen Durchführung befindet (Teleradiologe). (39) Umgang: 1. die Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von a) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und b) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kern brennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrenn stoffen, 2. der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und 3. das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von radioaktiven Bodenschätzen im Sinne des Bun desberggesetzes. (40) Zusatz radioaktiver Stoffe: Zweckgerichteter Zusatz von Radionukliden zu Stoffen zur Erzeugung be sonderer Eigenschaften, wenn 1. der Zusatz künstlich erzeugter Radionuklide dazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Produkt 500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet, oder 2. der Zusatz natürlich vorkommender Radionuklide dazu führt, dass deren spezifische Aktivität im Pro dukt ein Fünftel der Freigrenzen, die in einer Rechts verordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind, überschreitet. Es ist unerheblich, ob der Zusatz auf Grund der Radio aktivität oder auf Grund anderer Eigenschaften erfolgt. Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen K a p i t e l 1 S t r a h l e n s c h u t z g r u n d s ä t z e § 6 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung (1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müs sen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesell schaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die mög licherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfer tigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und die medizinische Exposition zu be rücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung am Menschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zu berücksichtigen. (2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Er kenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen über andere Verfahren und Techniken vorliegen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfer tigt sind. § 7 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung (1) Liegen der zuständigen Behörde in einem Geneh migungs- oder Anzeigeverfahren nach den §§ 10, 12, 17, 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 56 oder § 59 Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 auf werfen, so übermittelt die Behörde, bei Landesbehör den über die für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Unter lagen, die die Anhaltspunkte darlegen. Erfordern die Anhaltspunkte eine weitere Untersuchung, so veran lasst dieses eine Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann auch außerhalb laufender Genehmigungs- und Anzeigever fahren in entsprechender Anwendung von Satz 2 für Tätigkeitsarten eine Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz veranlassen, sofern es aus Sicht des Strahlenschutzes geboten ist. (2) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner halb von zwölf Monaten nach Eingang der Unterlagen die Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Ab satz 1 und 2 und veröffentlicht einen wissenschaft lichen Bericht. In dem Bericht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. 1975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1975Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind, 2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren zur Rechtfer tigung von Tätigkeitsarten zu treffen, 3. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz den wissenschaftlichen Bericht über die Rechtfertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht. § 8 Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung (1) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. (2) Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Exposition oder Kontamina tion von Mensch und Umwelt auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Hierzu hat er unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein zelfalls 1. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 bis 7 und 9 den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten, 2. bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num mer 8, 10 und 11 den Stand der Technik zu beach ten. § 9 Dosisbegrenzung Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenz werte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt sind. K a p i t e l 2 Vo r a b k o n t r o l l e b e i r a d i o a k t i v e n S t o f f e n o d e r i o n i s i e r e n d e r S t r a h l u n g Abschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung § 10 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strah lung der folgenden Art errichtet, bedarf der Genehmi gung: 1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Se kunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden kön nen, 2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 10 Megaelektronenvolt, so fern die mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt überstei gen kann, 3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der Elektronen von mehr als 150 Megaelektronenvolt, 4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 10 Megaelektronenvolt je Nukleon, so fern die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann, 5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen von mehr als 150 Megaelektronenvolt je Nukleon. § 11 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung für die Errichtung einer Anlage nach § 10 zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, 2. gewährleistet ist, dass für die Errichtung der Anlage ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der die Anlage entsprechend der Genehmigung errichten oder errichten lassen kann; es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge gen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzbeauf tragten ergeben, 3. gewährleistet ist, dass die Exposition von Personen auf Grund des Betriebs der Anlage die für Einzelper sonen der Bevölkerung zugelassenen Grenzwerte in den allgemein zugänglichen Bereichen außerhalb des Betriebsgeländes nicht überschreitet; bei der Er mittlung der Exposition sind die Ableitung radioak tiver Stoffe mit Luft und Wasser und die austretende und gestreute Strahlung zu berücksichtigen, 4. die Vorschriften über den Schutz der Umwelt bei dem beabsichtigten Betrieb der Anlage sowie bei Störfällen eingehalten werden können, 5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, 6. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Ab satz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen. Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine der in Satz 1 Nummer 1 genannten Personen die erforder liche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und die Anlage entsprechend der Genehmigung errichten oder errichten lassen kann. (2) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung aus. 1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern § 12 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (1) Einer Genehmigung bedarf, wer 1. eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreibt; ausgenommen sind Anlagen, für deren Be trieb eine Anzeige nach § 17 ausreichend ist oder die nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num mer 1 genehmigungs- und anzeigefrei betrieben werden dürfen, 2. ionisierende Strahlung aus einer Bestrahlungsvor richtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammen hang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde verwen det, 3. mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht; ausge nommen ist der Umgang, der nach der Rechtsver ordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmi gungsfrei ist, 4. eine Röntgeneinrichtung betreibt; ausgenommen sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf tigkeit nach § 19 Absatz 2, eine Anzeige nach § 19 Absatz 1 ausreichend ist, 5. einen Störstrahler betreibt; ausgenommen ist ein Störstrahler, der nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 genehmigungsfrei betrieben werden darf. (2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, jeweils erster Halbsatz, ge nannten genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten wesent lich ändert. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 kann sich auf einen nach Absatz 1 Nummer 3 geneh migungsbedürftigen Umgang erstrecken. (4) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 3 ist nicht erforderlich 1. soweit eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes vorliegt, die oder der sich gemäß § 10a Absatz 2 des Atomgesetzes auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Absatz 1 Nummer 3 erstreckt, und 2. für das Aufsuchen, die Gewinnung oder die Aufbe reitung von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberg gesetzes unterfällt. (5) Zwei oder mehr Tätigkeiten, die zu einem ge meinsamen Zweck zusammenhängend ausgeführt werden, können in einer Genehmigung beschieden werden, 1. wenn sie zwei oder mehr Genehmigungstatbestände nach Absatz 1 erfüllen und 2. wenn die Voraussetzungen für alle Genehmigungen erfüllt sind. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeiten, die sowohl ge nehmigungsbedürftig als auch anzeigebedürftig nach diesem Gesetz sind, wenn die mit der Anzeige einzurei chenden Unterlagen im Genehmigungsverfahren vorge legt werden und kein Grund für die Untersagung der anzeigebedürftigen Tätigkeit vorliegt. Bei wesentlichen Änderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens (1) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung für Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutz beauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe auftragten ergeben und diese die erforderliche Fach kunde im Strahlenschutz besitzen, 3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit not wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten be stellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufga ben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tä tigen Personen das notwendige Wissen und die not wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz maßnahmen besitzen, 5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden ken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist, 6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, a) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num mer 1 bis 3, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutz vorschriften eingehalten werden, oder b) die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Num mer 4 oder 5, nach dem Stand der Technik erfor derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge halten werden, 7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätig keitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie 8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent gegenstehen. 1977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1977Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 wird nur erteilt, wenn die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist. (3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 wird nur erteilt, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sons tige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist; für die Ge nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur, wenn die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 10 bedarf. (4) Die Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen wird nur erteilt, wenn Verfahren für den Notfall und ge eignete Kommunikationsverbindungen vorhanden sind. (5) Lässt sich erst während eines probeweisen Be triebs oder Umgangs beurteilen, ob die Voraussetzun gen der Absätze 1 und 3 vorliegen, so kann die zustän dige Behörde die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 befristet erteilen. Der Strahlenschutzverantwortliche hat zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über die Sperrbereiche und Kontrollbereiche sowie zur Be grenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe während des probeweisen Betriebs oder Umgangs eingehalten werden. Während des probeweisen Betriebs oder Umgangs ist eine Anwendung am Menschen nicht zulässig. (6) Leitet die zuständige Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung aus. (7) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 eine Sicherheitsleistung für die Beseitigung von aus dem Umgang stammenden radioaktiven Stoffen verlangen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Genehmigungs inhaber der Bund, ein oder mehrere Länder oder ein Dritter ist, der vom Bund, von einem oder mehreren Ländern oder vom Bund gemeinsam mit einem oder mehreren Ländern vollständig finanziert wird. § 14 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen (1) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioak tiver Stoffe am Menschen wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 1. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strah lenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt appro biert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist, 2. gewährleistet ist, dass a) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, der ein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, ein Medizinphy sik-Experte zur engen Mitarbeit nach der Rechts verordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10 hinzu gezogen werden kann, b) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, der kein individuel ler Bestrahlungsplan zugrunde liegt (standardi sierte Behandlung), und bei einer Untersuchung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strah lung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, ein Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 10 hinzugezogen werden kann, c) bei allen weiteren Anwendungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Men schen sichergestellt ist, dass ein Medizinphysik Experte zur Beratung hinzugezogen werden kann, soweit es die jeweilige Anwendung erfordert, 3. gewährleistet ist, dass a) bei einer Behandlung nach Nummer 2 Buchstabe a Medizinphysik-Experten in ausreichender Anzahl als weitere Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind, b) bei einer Behandlung oder Untersuchung nach Nummer 2 Buchstabe b ein Medizinphysik-Ex perte als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist, sofern dies aus organisatorischen oder strahlenschutzfachlichen Gründen geboten ist, 4. gewährleistet ist, dass das für die sichere Ausfüh rung der Tätigkeit notwendige Personal in ausrei chender Anzahl zur Verfügung steht, 5. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die erforderlich sind, damit die für die Anwendung erforderliche Qualität a) bei Untersuchungen mit möglichst geringer Ex position erreicht wird, b) bei Behandlungen mit der für die vorgesehenen Zwecke erforderlichen Dosisverteilung erreicht wird. (2) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab satz 1 Nummer 4 zur Teleradiologie wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und des § 13 Absatz 1 1. die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung gewährleistet ist, 2. gewährleistet ist, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die die erforderliche Fach kunde im Strahlenschutz besitzt und die nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 6 zur technischen Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie berechtigt ist, 3. gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kennt nissen im Strahlenschutz anwesend ist, 4. ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Be trieb vorliegt, das a) die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologie systems gewährleistet, b) eine im Einzelfall erforderliche persönliche Anwe senheit des Teleradiologen am Ort der techni schen Durchführung innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums er 1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de möglicht; in begründeten Fällen kann auch ein anderer Arzt persönlich anwesend sein, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be sitzt, c) eine regelmäßige und enge Einbindung des Tele radiologen in den klinischen Betrieb des Strahlen schutzverantwortlichen gewährleistet. Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrich tung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochen end- und Feiertagsdienst beschränkt. Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Die Genehmigung nach Satz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet. (3) Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab satz 1 Nummer 3 und 4 im Zusammenhang mit der Früherkennung wird nur erteilt, wenn neben dem Vorlie gen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 sowie des Absatzes 1 1. die Früherkennung nach § 84 Absatz 1 oder 4 zuläs sig ist und 2. die Einhaltung derjenigen Maßnahmen gewährleistet ist, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft erforderlich sind, damit bei der Früherkennung die erforderliche Qualität mit möglichst geringer Exposition erreicht wird. Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris tet. § 15 Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde Die Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Ab satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde wird nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tier arzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorüberge henden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist. § 16 Erforderliche Unterlagen Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Un terlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2, beizufügen. § 17 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (1) Wer beabsichtigt, 1. eine Plasmaanlage zu betreiben, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wan dungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird, oder 2. einen Ionenbeschleuniger zu betreiben, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu zeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung be treiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 18 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb untersagt. (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei zufügen: 1. Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 entspricht, 2. Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte Person die erforderliche Fachkunde im Strahlen schutz besitzt. (3) Bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage nach Absatz 1 oder ihres Betriebs sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 18 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige. Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 17 Absatz 2 erbracht sind, darf der Anzeigende die Anlage zur Er zeugung ionisierender Strahlung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben. (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfer tigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung aus. (3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die Änderung des Betriebs untersagen, wenn 1. eine der nach § 17 Absatz 2 nachzuweisenden An forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder 1979Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1979Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1979Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1979Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts führung berechtigten Person oder des Strahlen schutzbeauftragten ergeben, 3. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen, 4. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder 5. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder lich ist. § 19 Genehmigungs und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen (1) Wer beabsichtigt, 1. eine Röntgeneinrichtung zu betreiben, a) deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Num mer 2 bauartzugelassen ist, b) deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbrin gen unter den Anwendungsbereich des Medizin produktegesetzes fällt oder c) die nach den Vorschriften des Medizinprodukte gesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird, 2. ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung zu betreiben, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wo chen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzu zeigen, sofern der Betrieb nicht nach Absatz 2 der Ge nehmigungspflicht unterliegt. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb unter sagt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be darf einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, wer eine Röntgeneinrichtung 1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur analyse in der Werkstoffprüfung betreibt, 2. zur Behandlung von Menschen betreibt, 3. zur Teleradiologie betreibt, 4. im Zusammenhang mit der Früherkennung betreibt, 5. außerhalb eines Röntgenraumes betreibt, es sei denn, der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe erfordert im Einzelfall zwingend, dass die Röntgeneinrichtung außerhalb des Röntgenraumes betrieben wird, 6. in einem Röntgenraum zu betreiben beabsichtigt, der in einem Prüfbericht eines behördlich bestimm ten Sachverständigen oder in einer Genehmigung für eine andere Röntgeneinrichtung bezeichnet ist, oder 7. in einem mobilen Röntgenraum betreibt. (3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich be stimmten Sachverständigen nach § 172 einschließ lich des Prüfberichtes, in der a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene Betrieb beschrieben sind, b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauart zugelassen oder die Röntgeneinrichtung nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Be trieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maß nahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvor schriften eingehalten werden, d) bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen festgestellt ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab satz 1 Nummer 5 Buchstabe a vorliegen und die nach einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 13 erforderliche Abnahmeprüfung durchgeführt wurde, e) bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung, deren Betrieb gemäß Absatz 2 Nummer 5 außer halb eines Röntgenraums im Einzelfall zwingend erforderlich ist, festgestellt ist, dass besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgen strahlung getroffen worden sind; 2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ein Abdruck des Zulas sungsscheins nach § 47 für die Bauart des Röntgen strahlers, 3. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c ein Abdruck der EG Konformitätserklärung gemäß Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang II, IV, V oder VI der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Me dizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, 4. der Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strah lenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befug nisse eingeräumt sind, 5. der Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver tretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erfor derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 6. der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgen einrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin 1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de blick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen der Nachweis, dass die in § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder c, Nummer 3 Buch stabe b und Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und 8. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde der Nachweis, dass die in § 15 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Be scheinigung nach Satz 1 Nummer 1, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die nach Satz 1 Nummer 1 nachzuweisenden Anforderungen er füllt sind. Sie kann in diesem Fall Auflagen für den Be trieb vorsehen. (4) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Röntgeneinrichtung und 2. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer Schulröntgeneinrichtung die Nachweise nach Ab satz 3 Satz 1 Nummer 4 bis 6. (5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer nach Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige. Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 19 Ab satz 3 oder 4 erbracht sind, darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung be treiben. (2) Leitet die zuständige Behörde im Falle einer An zeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung aus. (3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Num mer 1 oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Ab satz 5 untersagen, wenn 1. eine der nach § 19 Absatz 3 nachzuweisenden An forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts führung berechtigten Person oder des Strahlen schutzbeauftragten ergeben, 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig keit notwendige Personal vorhanden ist, 4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen, 5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, 6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder lich ist oder 7. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beab sichtigten Tätigkeit entgegenstehen. (4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulrönt geneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Änderung des Betriebs nach § 19 Absatz 5 un tersagen, wenn eine der nach § 19 Absatz 4 nachzu weisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. Im Übrigen gilt Absatz 3 Nummer 2, 4 und 7 ent sprechend. (5) Die zuständige Behörde kann den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen schutzverantwortlichen ergeben oder wenn der Anzeige nicht der nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 geforderte Zu lassungsschein beigefügt wurde. § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb ei ner Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen been det, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (1) Wer 1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör strahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder 2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusam menhang mit ihrer Herstellung prüft oder erprobt, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätig keit schriftlich anzuzeigen. (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei zufügen: 1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not wendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Per 1981Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1981Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1981Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1981Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de son, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereini gungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesell schaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strah lenschutz besitzt, 2. Nachweis, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erpro bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwen denden Schutzmaßnahmen besitzen, 3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erpro bung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik er forderlich sind, damit die Schutzvorschriften einge halten werden und 4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erpro bung, Wartung oder Instandsetzung notwendige An zahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen Befugnisse eingeräumt sind. (3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach Absatz 1 untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts führung berechtigten Person oder des Strahlen schutzbeauftragten ergeben, 2. eine der nach Absatz 2 nachzuweisenden Anforde rungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig keit notwendige Personal vorhanden ist. § 23 Verhältnis zum Medizinproduktegesetz Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Be strahlungsvorrichtungen, von radioaktiven Stoffen, von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und von Röntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zube hör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, rich ten sich nach den jeweils geltenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes. Anforderungen des Medizin produktegesetzes an die Beschaffenheit von Geräten und Einrichtungen zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung, Wiedergabe und Übertragung von Rönt genbildern und digitalen Untersuchungs- und Behand lungsdaten bleiben unberührt. § 24 Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be stimmen, 1. dass Ausnahmen von der Genehmigungs- oder An zeigebedürftigkeit einer Tätigkeit zugelassen wer den können, soweit wegen der Menge oder Be schaffenheit der radioaktiven Stoffe, Eigenschaften der Geräte oder wegen bestimmter Schutzmaßnah men nicht mit Schäden infolge der Wirkung ionisie render Strahlung zu rechnen ist, 2. unter welchen Voraussetzungen die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenser satzverpflichtungen für die Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 nicht getroffen werden muss, 3. unter welchen Voraussetzungen der Hersteller oder Einführer einen Störstrahler einem anderen überlas sen darf, 4. welche Röntgeneinrichtungen in Schulen betrieben werden dürfen, mit welchen radioaktiven Stoffen in Schulen umgegangen werden darf, welche bauart zugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, in Schulen verwendet werden dürfen und welche besonderen Anforderungen bei Tätigkeiten in Schulen gelten, 5. dass und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber einer kerntechnischen Anlage, einer Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in der mit radio aktiven Stoffen umgegangen wird oder umgegan gen werden soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbe hörde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag ein schließlich der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten sind, 6. dass in den Fällen, in denen der Umgang mit radio aktiven Stoffen oder der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgen einrichtung oder eines Störstrahlers in der Verant wortung mehrerer Strahlenschutzverantwortlicher liegt, dies den zuständigen Behörden mitzuteilen ist, durch wen dies zu erfolgen hat und welche Unterlagen dabei vorzulegen sind, 7. dass radioaktive Stoffe a) in bestimmter Art und Weise oder für bestimmte Zwecke nicht verwendet oder nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder b) nicht grenzüberschreitend verbracht werden dürfen, soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Ge sundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radio aktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüs sen internationaler Organisationen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist, 8. dass und in welcher Weise der Schutz von radio aktiven Stoffen, von Anlagen zur Erzeugung ionisie render Strahlung, von Röntgeneinrichtungen und von Störstrahlern gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist, 9. unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 a) für eine Zwischenlagerung von radioaktiven Ab fällen, die von der Ablieferungspflicht von radio aktiven Abfällen an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9a Ab satz 3 des Atomgesetzes im Hinblick auf das 1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Ausmaß der damit verbundenen Gefahr ab weicht, erteilt werden kann oder b) unter Zulassung sonstiger Ausnahmen von der Ablieferungspflicht erteilt werden kann, 10. welche Werte der Aktivität und spezifischen Aktivi tät radioaktiver Stoffe als Freigrenzen gelten, 11. ab welcher Aktivität ein umschlossener radioaktiver Stoff eine hochradioaktive Strahlenquelle ist. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. Abschnitt 3 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (1) Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anla gen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisieren der Strahlung oder Einrichtungen Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, bedarf der Genehmigung, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann. Im Zusammenhang mit frem den Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betrieben werden, ist eine Genehmi gung nach Satz 1 entbehrlich, wenn eine Anzeige nach § 26 Absatz 1 erstattet wird. (2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2 Teil E, beizufügen. (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Num mer 1 bis 4 und 6 Buchstabe a erfüllt sind und 2. gewährleistet ist, dass die in den Anlagen und Ein richtungen beschäftigten Personen den Anordnun gen der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen oder Einrichtungen Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befris tet. § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler (1) Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Stör strahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Auf sicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber ei ner Genehmigung nach § 25 für die Tätigkeit nach Satz 1. (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei zufügen: 1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be sitzt, 2. Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgenein richtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hin blick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und 3. Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Be trieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverant wortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. (3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn 1. eine der Anforderungen nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt ist, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts führung berechtigten Person oder des Strahlen schutzbeauftragten ergeben. Abschnitt 4 Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung § 27 Genehmigungsbedürftige Beförderung (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen befördert, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann dem Absender oder Beförderer im Sinne der Vor schriften über die Beförderung gefährlicher Güter, dem Abgebenden oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu be sorgen. Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allge mein für längstens drei Jahre für eine Vielzahl von Be förderungen erteilt werden. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Teilstrecken eines Beförderungsvor gangs, der nicht auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit 1983Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1983Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1983Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1983Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de zugänglichen Verkehrswegen stattfindet, soweit für diese Teilstrecken keine Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen vorliegt. (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor derlich, soweit eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Ab satz 3 des Atomgesetzes auf eine genehmigungsbe dürftige Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 1 erstreckt. (3) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs bescheides mitzuführen. Die Ausfertigung oder Ab schrift des Genehmigungsbescheides ist der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder den von ihr Beauf tragten auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Bestimmungen des Genehmigungsbeschei des sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmi gung ist, zu beachten. (5) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt. § 28 Genehmigungsfreie Beförderung (1) Keiner Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes be darf, wer folgende Stoffe befördert: 1. Stoffe, für die der Umgang nach einer nach § 24 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungsfrei ist, 2. Stoffe, die von der Anwendung der für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befreit sind, 3. sonstige radioaktive Stoffe a) unter den Voraussetzungen für freigestellte Ver sandstücke nach den Vorschriften für die Beför derung gefährlicher Güter, b) nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See oder c) mit Luftfahrzeugen und der hierfür erforderlichen Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2. Satz 1 Nummer 3 Buch stabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiver Strahlenquellen. (2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle beför dert, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage 1 Absatz 1 Nummer 5 zum Atomgesetz sind, ohne hierfür der Ge nehmigung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeför derung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zu sammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförde rung erstreckt. Die Vorlage der Bescheinigung ist ent behrlich, falls er selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz verpflichtungen nach § 4b Absatz 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat. § 29 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden ken gegen die Zuverlässigkeit des Abgebenden, des Absenders, des Beförderers und der die Versen dung und Beförderung besorgenden Personen, ihrer gesetzlichen Vertreter oder, bei juristischen Per sonen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigun gen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts vertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Be rechtigten ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbe auftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden ken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbe auftragten ergeben und wenn diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 3. die für eine sichere Ausführung der Beförderung not wendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 4. gewährleistet ist, dass die Beförderung durch Perso nen ausgeführt wird, die das für die beabsichtigte Art der Beförderung notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mög liche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 5. gewährleistet ist, dass die radioaktiven Stoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er forderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Be förderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist, 6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist bei der Beförderung a) von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 3 Absatz 1, deren Aktivität je Versandstück das 109fache der in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Frei grenzen der Aktivität oder 1015 Becquerel über schreitet, oder b) von Kernbrennstoffen nach § 3 Absatz 3, deren Aktivität je Versandstück das 105fache der in ei ner nach § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Freigrenzen der Aktivität oder 1015 Becquerel überschreitet, 7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist, 8. gewährleistet ist, dass bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität von mehr als dem 1010fachen der in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 10 erlassenen Rechtsverord nung festgelegten Freigrenzen der Aktivität nach Maßgabe einer nach § 82 Absatz 1 Nummer 1 erlas senen Rechtsverordnung das erforderliche Personal 1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de und die erforderlichen Hilfsmittel vorgehalten wer den, um Gefahren einzudämmen und zu beseitigen, die in Zusammenhang mit der Beförderung durch Störfälle oder Notfälle entstehen können, 9. die Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beför derung dem Schutz der Bevölkerung vor der schäd lichen Wirkung ionisierender Strahlung nicht entge gensteht. (2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Überein kommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in Betracht kommt, gilt für Kernmaterialien anstelle der Regelung des Absatzes 1 Nummer 6 die Regelung der Anlage 2 zum Atomgesetz. § 30 Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be stimmen, dass die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe einer Genehmigung, Anzeige oder Anmeldung bedarf. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden: 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmi gung, 2. Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unter lagen oder beizubringenden Nachweise, 3. die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen und Nachweise sowie 4. die Anforderungen an die Person, die die eingeführ ten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt. In der Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die grenzüber schreitende Verbringung genehmigungsfrei ist. Abschnitt 5 Medizinische Forschung § 31 Genehmigungsbedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung ra dioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Men schen anwendet, bedarf der Genehmigung, sofern die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung nicht nach § 32 Absatz 1 anzeigebedürftig ist. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von einer nach dieser Vorschrift genehmigten Anwendung we sentlich abweicht. (2) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Die zuständige Behörde soll die zur Prüfung er forderlichen Unterlagen innerhalb von 21 Kalenderta gen nach Eingang des Genehmigungsantrages auf Voll ständigkeit prüfen. Sind die Unterlagen unvollständig, so soll die zuständige Behörde den Antragsteller auf fordern, die von ihr benannten Mängel innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufforde rung zu beheben. Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung inner halb von 90 Kalendertagen nach Eingang der vollstän digen Antragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die Frist um 90 Kalendertage verlängern, wenn dies we gen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mit zuteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zu ständige Behörde nicht innerhalb der verlängerten Frist über den Genehmigungsantrag entschieden hat. (4) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn 1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das For schungsvorhaben eingeschlossene Person mit der Anwendung verbunden sind, gemessen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die Fortentwicklung medizinischer Untersuchungsme thoden oder Behandlungsverfahren oder der medizi nischen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berück sichtigung des medizinischen Nutzens für die Per son, ärztlich gerechtfertigt sind, 2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen radioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisie render Strahlung dem Zweck des Forschungsvor habens entsprechen und nicht durch andere Unter suchungs- und Behandlungsarten ersetzt werden können, die zu keiner oder einer geringeren Exposi tion für die Person führen, 3. die bei der Anwendung auftretende Exposition und die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter herabgesetzt werden können, ohne die Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens zu gefährden, 4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben einge schlossenen Personen auf das für die Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maß beschränkt wird, 5. die zustimmende Stellungnahme einer Ethikkommis sion nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben vor liegt, 6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Anwen dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah lung am Menschen besitzt, 7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist und 8. eineGenehmigungnach§ 12Absatz 1Nummer 1bis 4 zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig ist. (5) Die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Scha densersatzverpflichtungen im Sinne des Absat zes 4 Nummer 7 ist für den Zeitraum vom Beginn der Anwendung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Forschungsvorhabens zu treffen. Ab 1985Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1985Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1985Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1985Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de satz 4 Nummer 7 findet keine Anwendung, soweit die Vorgaben der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Ver ordnung durch die getroffene Vorsorge zur Erfüllung ge setzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach den entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des Medizinproduktegesetzes dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. (6) Sieht der Antrag die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in mehreren Einrich tungen vor (Multi-Center-Studie), so erteilt die zustän dige Behörde eine umfassende Genehmigung für alle Einrichtungen, für die die Voraussetzungen nach Ab satz 4 Nummer 6 und 8 erfüllt sind. (7) Die zuständige Behörde übermittelt der für das Forschungsvorhaben zuständigen Aufsichtsbehörde einen Abdruck des Genehmigungsbescheids. § 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (1) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisie rende Strahlung am Menschen zum Zweck der medizi nischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständi gen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzu zeigen, wenn 1. das Forschungsvorhaben die Prüfung von Sicherheit oder Wirksamkeit eines Verfahrens zur Behandlung volljähriger, kranker Menschen zum Gegenstand hat und 2. die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren der Strahlung selbst nicht Gegenstand des For schungsvorhabens ist. Anzeigepflichtig ist ferner, wer beabsichtigt, von einer nach dieser Vorschrift angezeigten Anwendung we sentlich abzuweichen. (2) Im Rahmen der Anzeige ist nachvollziehbar dar zulegen, dass 1. die Art der Anwendung anerkannten Standardver fahren zur Untersuchung von Menschen entspricht, 2. der Zweck des Forschungsvorhabens Art und Häu figkeit der Anwendung rechtfertigt, 3. gewährleistet ist, dass ausschließlich volljährige Per sonen in das Forschungsvorhaben eingeschlossen werden, bei denen eine Krankheit vorliegt, deren Behandlung im Rahmen des Forschungsvorhabens geprüft wird und 4. eineGenehmigungnach§ 12Absatz 1Nummer 1bis 4 zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Be trieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig ist. (3) Der Anzeige ist der Nachweis beizufügen, dass die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach Maßgabe des § 35 getroffen ist. Einrichtungen des Bundes und der Länder sind nicht zur Vorlage dieses Nachweises ver pflichtet, soweit das Prinzip der Selbstversicherung der jeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt. (4) Ist das Forschungsvorhaben als Multi-Center Studie vorgesehen, so kann die Anwendung radioakti ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung für alle betei ligten Einrichtungen gemeinsam angezeigt werden. In diesem Fall hat der Anzeigende darzulegen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 4 in Bezug auf jede teilnehmende Einrichtung erfüllt sind. § 33 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde (1) Ist die Anzeige nach § 32 vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies dem Anzeigenden inner halb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Anzeige und teilt ihm das Eingangsdatum der Anzeige mit. Ist die Anzeige unvollständig, so fordert die zuständige Behörde den Anzeigenden innerhalb von 14 Kalender tagen nach Eingang der Anzeige einmalig auf, die von ihr benannten Mängel innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung zu behe ben. Innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Eingang der ergänzenden Angaben oder Unterlagen schließt die zuständige Behörde im Falle von Satz 2 die Vollständig keitsprüfung ab und teilt dem Anzeigenden das Ergeb nis der Vollständigkeitsprüfung sowie das Eingangs datum der ergänzenden Angaben oder Unterlagen mit. (2) Die zuständige Behörde schließt die inhaltliche Prüfung der Anzeige innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Bestätigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 ab. Hat die zuständige Behörde Einwände gegen die angezeigte Anwendung, so übermittelt sie dem Anzeigenden einmalig innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums ihre mit Gründen versehenen Einwände und fordert ihn auf, seine An zeige innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung entsprechend zu ändern. Im Falle von Satz 2 schließt die zuständige Behörde die inhalt liche Prüfung der Anzeige innerhalb von 21 Kalender tagen nach Eingang der geänderten oder ergänzten Anzeigeunterlagen ab. (3) Mit der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung darf begonnen werden, wenn 1. der Zeitraum zur inhaltlichen Prüfung der Anzeige nach Absatz 2 verstrichen ist oder die zuständige Behörde dem Anzeigenden mitgeteilt hat, dass sie auf die Ausschöpfung dieser Frist verzichtet, 2. die zuständige Behörde dem Anzeigenden den Ein gang einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 36 Absatz 1 bis 3 zu dem Forschungsvorhaben bestätigt hat und 3. die Anwendung nicht nach § 34 Absatz 1 untersagt wurde. Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den Ein gang einer zustimmenden Stellungnahme einer Ethik kommission nach § 36 zu dem Forschungsvorhaben unverzüglich zu bestätigen. (4) Sobald nach Absatz 3 mit der Anwendung be gonnen werden darf, gibt die für die Anzeige zuständige Behörde der zuständigen Aufsichtsbehörde den we sentlichen Inhalt der Anzeige unverzüglich zur Kennt nis. 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 34 Untersagung der angezeigten Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (1) Innerhalb des Zeitraums der inhaltlichen Prüfung der Anzeige nach § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin dung mit den Sätzen 2 und 3, kann die zuständige Be hörde die angezeigte Anwendung untersagen, wenn eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforderun gen nicht erfüllt ist. (2) Nach Ablauf des Zeitraums der inhaltlichen Prü fung kann die zuständige Behörde die angezeigte An wendung untersagen, wenn 1. eine der in § 32 Absatz 2 bis 4 genannten Anforde rungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, 2. der zuständigen Behörde nach Ablauf einer dem An zeigenden mitgeteilten angemessenen Frist eine zu stimmende Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 36 Absatz 1 Satz 1 zu dem Forschungsvor haben nicht vorliegt oder 3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. § 35 Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (1) Im Anzeigeverfahren ist der Nachweis über die erforderliche Deckungsvorsorge zu erbringen durch die Vorlage einer Bestätigung über eine bestehende Versicherung, die für den Fall, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesund heit eines Menschen verletzt oder beeinträchtigt wird, auch Leistungen gewährt, wenn kein anderer für den Schaden haftet. Die Versicherung muss zugunsten der Personen, an denen die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer genommen werden. (2) Der Umfang der Versicherung muss in einem an gemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit den Anwendungen verbunden sind. Er muss auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt wer den, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die ra dioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung ange wendet werden, mindestens 500 000 Euro zur Verfü gung stehen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über die erforderliche Deckungsvorsorge durch den Nachweis des Bestehens einer Versicherung zugunsten der von der klinischen Prüfung betroffenen Personen nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Medizin produktegesetz erbracht werden. § 36 Ethikkommission (1) Eine im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tä tige Ethikkommission muss unabhängig, interdisziplinär besetzt, nach Landesrecht gebildet und bei der zustän digen Behörde registriert sein. Die Ethikkommission muss aus medizinischen Sachverständigen und nicht medizinischen Mitgliedern bestehen, die die jeweils erforderliche Fachkompetenz aufweisen. Eine Regis trierung erfolgt nur, wenn die Mitglieder, das Verfahren und die Anschrift der Ethikkommission in einer veröf fentlichten Verfahrensordnung aufgeführt sind. Verän derungen der Zusammensetzung der Kommission, des Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der Verfahrensordnung sind der für die Registrierung zu ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Aufgabe der Ethikkommission ist es, auf Veran lassung des Antragstellers oder des Anzeigenden das Forschungsvorhaben nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und innerhalb von 60 Kalenderta gen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Bei Multi Center-Studien genügt die Stellungnahme einer Ethik kommission. Wird das Forschungsvorhaben durch eine Ethikkommission sowohl nach Arzneimittelrecht oder Medizinprodukterecht als auch nach diesem Gesetz geprüft, soll die Stellungnahme sowohl die arzneimittel rechtliche oder medizinprodukterechtliche als auch die strahlenschutzrechtliche Bewertung enthalten. (3) Die Ethikkommission prüft und bewertet, ob das Forschungsvorhaben ethisch vertretbar ist. Sie gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob 1. das Forschungsvorhaben geeignet ist, nach dem Stand der Wissenschaft einem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn zu dienen, 2. das Forschungsvorhaben, einschließlich der Anzahl der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen, zur Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellung geeignet ist, 3. das Risiko für die einzelne Person im Hinblick auf den potentiellen Nutzen für die Gesellschaft vertret bar ist, 4. die Einbeziehung vertretbar ist, soweit eine beson ders schutzbedürftige Personengruppe in das For schungsvorhaben einbezogen werden soll, und 5. die schriftliche Information über das Forschungsvor haben, die die in das Forschungsvorhaben einge schlossene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder der Bevollmächtigte erhält, ausreichend über Nutzen und Risiken aufklärt und somit eine informierte Ein willigung ermöglicht. (4) Rechtsbehelfe gegen Stellungnahmen der Ethik kommission können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 1987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 37 Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche besonderen Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung einzuhalten sind, um die ordnungsgemäße Durchfüh rung eines Forschungsvorhabens und den Schutz der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso nen zu gewährleisten. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. Aufklärungspflichten und Einwilligungserfordernisse, 2. Verbote und Beschränkungen der Anwendung an einzelnen Personengruppen, 3. ärztliche oder zahnärztliche Untersuchungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Perso nen vor Beginn der Anwendung, 4. die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Über schreitung genehmigter oder angezeigter Dosis werte für die Anwendung ärztliche oder zahnärzt liche Untersuchungen der in das Forschungsvor haben eingeschlossenen Personen anzuordnen, 5. Grenzwerte und Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, 6. Maßnahmen zur Beschränkung und Überwachung der Exposition der in das Forschungsvorhaben ein geschlossenen Personen, 7. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, 8. Mitteilungs- und Berichtspflichten. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. (2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 eingeschränkt. Abschnitt 6 Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen U n t e r a b s c h n i t t 1 R e c h t f e r t i g u n g § 38 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft inner halb von zwölf Monaten nach Eingang eines von der zuständigen Behörde gemäß § 41 Absatz 5, § 43 Ab satz 2 oder § 46 Absatz 3 weitergeleiteten Antrags die Rechtfertigung der Tätigkeitsart im Sinne des § 6 Absatz 1 und veröffentlicht eine Stellungnahme. Die Stellungnahme enthält eine Feststellung über die Rechtfertigung der Tätigkeitsart. In der Stellungnahme sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und perso nenbezogene Daten unkenntlich zu machen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu bestimmen, welche Unterlagen der Antragsteller dem Bundesamt für Strahlenschutz vorzulegen hat, 2. Vorgaben über das Prüfungsverfahren nach Ab satz 1, einschließlich der Beteiligung von Behörden, zu treffen, 3. zu bestimmen, welche Bewertungskriterien das Bun desamt für Strahlenschutz im Verfahren nach Ab satz 1 besonders zu berücksichtigen hat, 4. zu regeln, dass die zuständigen Behörden dem Bun desamt für Strahlenschutz Informationen über er teilte Genehmigungen für Konsumgüter nach § 40 oder § 42 sowie Bauartzulassungen nach § 45 Ab satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 übermitteln und auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz eine Liste mit den Angaben, für welche Tätigkeits arten solche Genehmigungen oder Bauartzulassun gen bereits erteilt wurden, veröffentlicht, 5. zu regeln, auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz die Stellungnahme über die Recht fertigung der Tätigkeitsart veröffentlicht und 6. festzulegen, auf welche Weise das Bundesamt für Strahlenschutz die Stellungnahme an die zuständi gen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro päischen Atomgemeinschaft sowie Drittstaaten wei tergibt. U n t e r a b s c h n i t t 2 S c h u t z d e s Ve r b r a u c h e r s b e i m Z u s a t z r a d i o a k t i v e r S t o f f e u n d b e i d e r A k t i v i e r u n g § 39 Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung (1) Der Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung folgender Produkte ist unzulässig: 1. Spielwaren im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, 2. Schmuck, 3. Lebensmittel, einschließlich Trinkwasser und Le bensmittelzusatzstoffe, im Sinne des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuchs, 4. Futtermittel im Sinne des Lebensmittel- und Futter mittelgesetzbuchs, 5. Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Ta bakerzeugnisgesetzes, 6. Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu be stimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verblei ben, 7. kosmetische Mittel, 8. Gasglühstrümpfe, soweit diese nicht zur Beleuch tung öffentlicher Straßen verwendet werden sollen, 9. Blitzschutzsysteme und 1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 10. Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futter mittelgesetzbuchs. Die grenzüberschreitende Verbringung nach § 42 Ab satz 1 von Produkten nach Satz 1, denen radioaktive Stoffe zugesetzt worden sind, sowie das Inverkehrbrin gen von solchen Produkten sind ebenfalls unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Zusatz von Radionukliden, für die keine Freigrenzen festgelegt sind. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Aktivierung derartiger Produkte, wenn dies zu einer spezifischen Aktivität im Produkt von mehr als 500 Mi krobecquerel je Gramm führt oder wenn bei Schmuck die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num mer 10 festgelegten Freigrenzen für die spezifische Aktivität überschritten werden. (3) Im Übrigen bleiben die Rechtsvorschriften für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Pro dukte unberührt. § 40 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (1) Wer bei der Herstellung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgeset zes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzen schutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzge setzes oder von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, die im Geltungsbereich dieses Ge setzes erworben oder an andere abgegeben werden sollen, radioaktive Stoffe zusetzt, bedarf der Genehmi gung. Satz 1 gilt entsprechend für die Aktivierung der dort genannten Produkte. § 39 bleibt unberührt. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 ersetzt keine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor derlich für den Zusatz von 1. aus der Luft gewonnenen Edelgasen, wenn das Iso topenverhältnis im Zusatz demjenigen in der Luft entspricht, oder 2. Radionukliden, für die keine Freigrenzen nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind. (4) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2 Teil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellung von Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen. § 41 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung nach § 40 bei der Herstellung von Konsumgütern zu erteilen, wenn 1. die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist, 2. nachgewiesen ist, dass a) in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Frei grenzen der Aktivität nicht überschritten werden oder b) für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann, 3. in einem Rücknahmekonzept dargelegt ist, dass das Konsumgut nach Gebrauch kostenlos dem Antrag steller oder einer von ihm benannten Stelle zurück gegeben werden kann, wenn a) die spezifische Aktivität der zugesetzten künst lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num mer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität überschreitet oder b) die spezifische Aktivität der zugesetzten natür lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet, 4. das Material, das die radioaktiven Stoffe enthält, be rührungssicher abgedeckt ist oder der radioaktive Stoff fest in das Konsumgut eingebettet ist und die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche des Konsumguts 1 Mi krosievert durch Stunde unter normalen Nutzungs bedingungen nicht überschreitet, 5. gewährleistet ist, dass dem Konsumgut eine Infor mation beigefügt wird, die a) den radioaktiven Zusatz erläutert, b) den bestimmungsgemäßen Gebrauch beschreibt und c) auf die Rückführungspflicht nach § 44 und die zur Rücknahme verpflichtete Stelle hinweist, falls die spezifische Aktivität der zugesetzten künst lichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität oder die spezifische Aktivität der zugesetzten na türlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet, 6. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt, 7. beim Zusetzen die Voraussetzungen für eine Geneh migung des Umgangs nach § 13 Absatz 1 bis 3 er füllt sind, 8. es sich bei der Verwendung des Konsumguts nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und 9. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat, dass die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung des Konsumguts eine nicht gerechtfertigte Tätig keitsart darstellt. (2) Die zuständige Behörde kann bei Konsumgütern, die überwiegend im beruflichen, nicht häuslichen Be reich genutzt werden, Abweichungen von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 gestatten, sofern das Zehnfache der in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenze in einem einzelnen Konsumgut nicht überschritten wird. 1989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung nach § 40 bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, von Schäd lingsbekämpfungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes und von Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün gegesetzes zu erteilen, wenn 1. es sich bei dem Zusatz um sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 handelt, 2. nachgewiesen ist, dass in dem Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes, dem Schädlings bekämpfungsmittel, dem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder dem Stoff nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Dün gegesetzes die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der Aktivität oder der spezifischen Aktivität nicht überschritten sind und 3. beim Zusetzen die Voraussetzungen des § 13 Ab satz 1 bis 3 für eine Umgangsgenehmigung erfüllt sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Aktivierung der in diesen Absätzen genannten Produk te. (5) Die zuständige Behörde übermittelt den Geneh migungsantrag an das Bundesamt für Strahlenschutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung des Konsumguts, für dessen Herstellung der Zusatz von radioaktiven Stoffen oder dessen Aktivierung bean tragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Abschluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi gungsverfahren aus. § 42 Genehmigungsbedürftige grenzüber schreitende Verbringung von Konsumgütern (1) Wer Konsumgüter, denen radioaktive Stoffe zu gesetzt oder die aktiviert worden sind, 1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder 2. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, verbringt, bedarf der Genehmigung. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. die Verbringung von Waren im Reiseverkehr, die we der zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, 2. die zollamtlich überwachte Durchfuhr, 3. Konsumgüter, deren Herstellung nach § 40 geneh migt ist unddabei nach§41Absatz 1Nummer 2Buch stabe b nachgewiesen wurde, dass für Einzelper sonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftre ten kann, 4. Produkte, in die Konsumgüter eingebaut sind, wenn die Herstellung der Konsumgüter nach § 40 oder de ren Verbringung nach Absatz 1 genehmigt ist, 5. Konsumgüter, denen a) aus der Luft gewonnene Edelgase zugesetzt sind, wenn das Isotopenverhältnis im Zusatz demjeni gen in der Luft entspricht, oder b) Radionuklide zugesetzt sind, für die keine Frei grenzen nach der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind. (3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, bei Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes insbesondere die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen. § 43 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüber schreitenden Verbringung von Konsumgütern (1) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung nach § 42 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der grenzüberschreitenden Verbrin gung radioaktiver Stoffe nach Maßgabe der Rechtsver ordnung nach § 30 erfüllt sind. Bei Verbringung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 erfüllt sein. § 41 Absatz 2 und § 44 Satz 1 gel ten entsprechend; dabei tritt der Verbringer an die Stelle des Herstellers im Sinne des § 44 Satz 1. (2) Die zuständige Behörde übermittelt einen Geneh migungsantrag für die Verbringung in den Geltungsbe reich dieses Gesetzes dem Bundesamt für Strahlen schutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder Lagerung des Konsumguts, dem radioaktive Stoffe zu gesetzt sind oder das aktiviert ist und für dessen grenz überschreitende Verbringung die Genehmigung bean tragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Ab schluss setzt die zuständige Behörde das Genehmi gungsverfahren aus. § 44 Rückführung von Konsumgütern Wer als Hersteller eines Konsumguts einer Genehmi gung nach § 40 bedarf und nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 ein Rücknahmekonzept zu erstellen hat, hat sicherzu stellen, dass das Konsumgut kostenlos zurückgenom men wird. Der Letztverbraucher hat das Konsumgut nach Beendigung des Gebrauchs unverzüglich der in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 angege benen Stelle zurückzugeben. U n t e r a b s c h n i t t 3 B a u a r t z u l a s s u n g § 45 Bauartzugelassene Vorrichtungen (1) Die Bauart folgender Vorrichtungen kann auf An trag des Herstellers oder Verbringers der Vorrichtung zugelassen werden (bauartzugelassene Vorrichtungen): 1. die Bauart einer Vorrichtung, die sonstige radioak tive Stoffe nach § 3 Absatz 1 enthält, oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder eines Störstrahlers, wenn Strahlenschutz und Si cherheit der Vorrichtung eine genehmigungs- und 1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de anzeigefreie Verwendung nach der Rechtsverord nung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt, 2. die Bauart eines Röntgenstrahlers, wenn die strah lenschutztechnischen Eigenschaften den genehmi gungsfreien Betrieb einer Röntgeneinrichtung mit diesem Röntgenstrahler nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt, 3. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Basis schutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau art, einschließlich möglicher Öffnungen im Schutz gehäuse zum Ein- und Ausbringen von Gegenstän den, den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgen einrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt, 4. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Hoch schutzgerät, wenn das hohe Schutzniveau der Bau art den genehmigungsfreien Betrieb der Röntgenein richtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num mer 1 und 2 erlaubt, 5. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Vollschutz gerät, wenn das besonders hohe Schutzniveau der Bauart den genehmigungsfreien Betrieb der Rönt geneinrichtung ohne Beaufsichtigung durch eine Person nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num mer 1 und 2 erlaubt, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 6. die Bauart einer Röntgeneinrichtung als Schulrönt geneinrichtung, wenn die strahlenschutztechnische Funktion der Bauart den Betrieb der Röntgeneinrich tung in Zusammenhang mit dem Unterricht in Schu len nach der Rechtsverordnung nach § 49 Num mer 1 und 2 erlaubt. (2) Absatz 1 ist nicht auf Medizinprodukte oder Zu behör im Sinne des Medizinproduktegesetzes anzu wenden. Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Vorrichtungen anzuwenden, die hochradioaktive Strahlenquellen ent halten. § 46 Verfahren der Bauartzulassung (1) Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2 Teil G genannten Unterlagen, beizufü gen. (2) Der Antragsteller hat der für die Zulassung der Bauart zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Prü fung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Bei einer Bauart einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, hat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung die Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Konstruktion der Geräte oder Vorrichtungen sowie der Qualitätssicherung zu beteiligen. (3) Die für die Zulassung der Bauart zuständige Be hörde übermittelt den Antrag gemäß § 45 Absatz 1 Num mer 1, 3, 4, 5 oder 6 dem Bundesamt für Strahlen schutz, sofern die beabsichtigte Verwendung oder der beabsichtigte Betrieb der Vorrichtungen, Anlagen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler, deren Bauart zulassung beantragt worden ist, eine neue Tätigkeitsart darstellt. Das Verfahren nach § 38 ist anzuwenden; bis zu dessen Abschluss setzt die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde das Verfahren der Bauart zulassung aus. (4) Die zuständige Behörde darf die Bauartzulassung nur erteilen, wenn 1. die Vorrichtung die in der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden ken ergeben a) gegen die Zuverlässigkeit des Herstellers oder Verbringers oder des für die Leitung der Herstel lung Verantwortlichen oder b) gegen die für die Herstellung erforderliche tech nische Erfahrung des für die Leitung der Herstel lung Verantwortlichen, 3. überwiegende öffentliche Interessen der Bauartzu lassung nicht entgegenstehen, 4. es sich bei der Verwendung oder dem Betrieb der bauartzuzulassenden Vorrichtung nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach der Rechts verordnung nach § 6 Absatz 3 handelt und 5. das Bundesamt für Strahlenschutz nicht in einer Stellungnahme nach § 38 Absatz 1 festgestellt hat, dass die beabsichtigte Verwendung oder der Betrieb der nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6 bau artzuzulassenden Vorrichtung, der Anlage zur Erzeu gung ionisierender Strahlung, der Röntgeneinrich tung oder des Störstrahlers eine nicht gerechtfer tigte Tätigkeitsart darstellt. (5) Die Bauartzulassung wird auf längstens zehn Jahre befristet. Sie kann auf Antrag jeweils maximal um zehn Jahre verlängert werden. (6) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Zulassung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Hat der Antragsteller der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster überlassen, soll die zuständige Behörde über den An trag innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen und des zur Prüfung erforderlichen Baumusters entscheiden. § 47 Zulassungsschein Wird die Bauart einer Vorrichtung nach § 45 zugelas sen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zustän dige Behörde einen Zulassungsschein. Der Zulas sungsschein enthält die folgenden Angaben: 1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der bauartzugelassenen Vorrichtung, 2. den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelasse nen Vorrichtung, 3. die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung, 4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun gen der Bauartzulassung, 5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist, 1991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 6. einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der bauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechts verordnung nach § 49 Nummer 5 und 7. bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Ent sorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 und 5. § 48 Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen Eine bauartzugelassene Vorrichtung darf 1. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe der Voraussetzungen, die die Rechtsver ordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 1 festlegt, ge nehmigungs- und anzeigefrei verwendet werden oder 2. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num mer 2, 3, 4, 5 oder 6 nach Maßgabe der Vorausset zungen, die für den anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen nach § 19 gelten, betrieben werden. Ist die bauartzugelassene Vorrichtung vor Ablauf der Frist der Bauartzulassung in Verkehr gebracht worden, so darf sie auch nach Ablauf dieser Frist verwendet oder betrieben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde bekannt gemacht hat, dass die Vorrichtung nicht weiter betrie ben werden darf, weil ein ausreichender Schutz gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet ist. § 49 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die technischen Anforderungen an die Bauartzulas sung von Vorrichtungen festzulegen, die eine geneh migungs- und anzeigefreie Verwendung oder einen genehmigungsfreien Betrieb der bauartzugelasse nen Vorrichtung erlauben, 2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde Aus nahmen von den technischen Anforderungen nach Nummer 1 zulassen kann, 3. zu bestimmen, dass und auf welche Weise a) Angaben über eine Bauartzulassung bekannt zu machen sind und b) die Festlegung, dass eine bauartzugelassene Vor richtung nicht weiter betrieben werden darf, be kannt zu machen ist, 4. die Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung festzulegen, einschließlich der Pflicht, die bauartzu gelassene Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, nach Beendigung der Nutzung zurückzunehmen, und 5. die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung festzulegen, einschließlich der Pflicht, die bauartzugelassene Vorrichtung nach Beendi gung der Nutzung dem Inhaber zurückzugeben oder sie zu entsorgen. Abschnitt 7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung § 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (1) Wer beabsichtigt, ein Luftfahrzeug zu betreiben, das in der deutschen Luftfahrzeugrolle nach § 3 Ab satz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom 10. Mai 2007 in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, hat dies der zuständigen Behörde vier Wochen vor der beab sichtigten Aufnahme des Betriebs anzuzeigen, wenn die effektive Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalender jahr überschreiten kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land registriert sind, wenn der Betreiber deutscher Staatsangehöriger oder eine juristische Person oder Personengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich die ses Gesetzes ist und fliegendes Personal einsetzt, das in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem deut schen Arbeitsrecht steht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein der Anzei gepflicht zuvor nicht unterfallender Betrieb eines Luft fahrzeugs derart geändert wird, dass die effektive Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr über schreiten kann. (3) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei zufügen: 1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not wendig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be sitzt, 3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwen digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 4. Benennung eines von der zuständigen Behörde an erkannten Rechenprogramms oder der Nachweis, dass geeignete Messgeräte genutzt werden, die jeweils zur Ermittlung der Körperdosis verwendet werden und den Anforderungen der auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechts verordnung genügen. (4) Die Anzeigepflicht gilt auch für Luftfahrzeuge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung betrieben werden. 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 51 Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in nerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige. Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 50 Absatz 3 erbracht sind, so darf der Anzeigende die Tätigkeit be reits mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen. (2) Die zuständige Behörde kann den angezeigten Betrieb untersagen, wenn 1. eine der nachzuweisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts führung berechtigten Person oder des Strahlen schutzbeauftragten ergeben, oder 3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. § 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen (1) Wer mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes beabsichtigt, Raumfahrzeuge zu betreiben und dafür raumfahrendes Personal einzusetzen, das in einem Be schäftigungsverhältnis nach dem deutschen Arbeits recht steht, hat dies der zuständigen Behörde zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen, wenn die effektive Dosis, die das raumfah rende Personal durch kosmische Strahlung während des Betriebs des Raumfahrzeugs erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann. (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei zufügen: 1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls kein Strahlenschutzbeauftragter notwen dig ist, die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr ge setzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz be sitzt, 3. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwen digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutz maßnahmen besitzen und 4. plausible Darlegung der beabsichtigten Vorgehens weise zur Ermittlung der Körperdosis nach den An forderungen der auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnung. (3) Ist zu erwarten, dass die Exposition des raumfah renden Personals den Dosisgrenzwert nach § 78 Ab satz 1 Satz 1 überschreitet, so ist zusätzlich eine ge sonderte Anzeige der erhöhten Exposition spätestens zwei Monate vor dem Einsatz des raumfahrenden Personals erforderlich. In diesem Fall gelten die Grenz werte nach den §§ 77 und 78 für die berufliche Expo sition von raumfahrendem Personal durch kosmische Strahlung nicht. (4) Der gesonderten Anzeige sind die folgenden Un terlagen beizufügen: 1. Darlegung, dass die erhöhte Exposition gerechtfer tigt ist, 2. Nachweis, dass die erhöhte Exposition mit dem ein zusetzenden raumfahrenden Personal und dem er mächtigten Arzt erörtert worden ist, 3. Nachweis, dass das einzusetzende raumfahrende Personal über die zu erwartenden Dosen, die mit der erhöhten Exposition verbundenen Risiken und die zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen unterrich tet worden ist, 4. Einwilligung des einzusetzenden raumfahrenden Personals zu der erhöhten Exposition. § 53 Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen (1) Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in nerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige. Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 52 Ab satz 2 oder 4 erbracht sind, so darf der Anzeigende die Tätigkeit bereits mit Erhalt der Mitteilung aufneh men. (2) Die zuständige Behörde kann im Falle einer An zeige nach § 52 Absatz 1 den Einsatz des Personals untersagen, wenn 1. eine der nach § 52 Absatz 2 nachzuweisenden An forderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts führung berechtigten Person oder des Strahlen schutzbeauftragten ergeben, oder 3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen oder gegen die hierauf beruhenden Anord 1993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird. (3) Im Falle einer gesonderten Anzeige nach § 52 Ab satz 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde den Einsatz des raumfahrenden Personals zusätzlich untersagen, wenn eine der nach § 52 Absatz 4 nachzuweisenden Anforderungen nicht erfüllt ist. § 54 Beendigung der angezeigten Tätigkeit Wer eine nach § 50 Absatz 1 oder § 52 Absatz 1 an gezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass die effektive Dosis, die das fliegende oder raumfah rende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Mil lisievert im Kalenderjahr nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu teilen. Abschnitt 8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität U n t e r a b s c h n i t t 1 A r b e i t s p l ä t z e m i t E x p o s i t i o n d u r c h n a t ü r l i c h v o r k omme n d e R a d i o a k t i v i t ä t § 55 Abschätzung der Exposition (1) Wer in seiner Betriebsstätte eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ausübt oder ausüben lässt, die einem der in Anlage 3 genannten Tätigkeits felder zuzuordnen ist, hat vor Beginn der Tätigkeit eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Kör perdosis durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüg lich zu wiederholen, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. (2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die keinem der in Anlage 3 genannten Tätigkeitsfelder zu zuordnen ist, Expositionen auftreten, die denen der in Anlage 3 genannten Tätigkeitsfelder entsprechen, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass eine Abschätzung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich durch zuführen ist. Wird der Arbeitsplatz so verändert, dass eine höhere Exposition auftreten kann, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Abschätzung unverzüglich zu wiederholen ist. § 56 Anzeige (1) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis einen der Werte für die Einstufung als beruflich expo nierte Person überschreiten kann, so hat der zur Ab schätzung Verpflichtete der zuständigen Behörde die Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 hat spä testens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen; nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Tätigkeit aufnehmen, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 57 Absatz 2 ausgesetzt oder die Tätigkeit untersagt. Die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Ab satz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2 hat unverzüglich nach der Abschätzung zu erfolgen. (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen bei zufügen: 1. Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachver ständigen nach § 172, in dem a) die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind, b) die mögliche Körperdosis der beruflich exponier ten Personen bestimmt ist und c) nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Aus rüstungen vorhanden und die Maßnahmen getrof fen sind, die nach dem Stand der Technik erfor derlich sind, damit die Schutzvorschriften einge halten werden, 2. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbe auftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Ver treter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und 4. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwen digen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen. Erfolgt die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine Frist für eine spätere Vorlage aller oder einzelner Unterlagen bestim men. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu wenden, wenn die angezeigte Tätigkeit wesentlich ver ändert wird. § 57 Prüfung der angezeigten Tätigkeit (1) Die zuständige Behörde prüft die Anzeige inner halb von vier Wochen nach Eingang der Unterlagen. Teilt die Behörde dem Anzeigenden im Falle einer Ab schätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 vor Ablauf dieser Frist schriftlich mit, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind, darf der Anzeigende die Tätigkeit bereits mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen. (2) Leitet die zuständige Behörde innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung nach § 7 ein, so setzt sie das Verfahren zur Prüfung der Anzeige für die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Rechtfertigung aus. 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit unter sagen, wenn 1. eine der nach § 56 Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen den Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist; dies gilt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ge gen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichte ten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per sonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts führung berechtigten Person oder des Strahlen schutzbeauftragten ergeben, 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken er geben, ob das für die sichere Ausführung der Tätig keit notwendige Personal vorhanden ist, 4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts erheb liche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen, 5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord nungen oder gegen die darauf beruhenden Anord nungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden er heblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder 6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Be schäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforder lich ist. (4) Kommt der auf Grund von § 55 Absatz 2 zur Ab schätzung Verpflichtete der vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Tätigkeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. § 58 Beendigung der angezeigten Tätigkeit Wer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass die Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruf lich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzu teilen. § 59 Externe Tätigkeit (1) Die Pflicht zur Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Absatz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der die dort genannten Tätigkeiten in einer fremden Be triebsstätte in eigener Verantwortung ausübt oder von Personen ausüben lässt, die unter seiner Aufsicht ste hen. Liegt für die fremde Betriebsstätte eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung vor, so hat der Inhaber der Betriebsstätte eine Abschrift der Aufzeich nungen über die Abschätzung an den nach Satz 1 Verpflichten unverzüglich zu übermitteln. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Ergibt die Abschätzung nach Absatz 1 Satz 1 oder 3, dass die Körperdosis einen der Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person überschrei ten kann, so hat der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Ver pflichtete die Tätigkeit der zuständigen Behörde ent sprechend § 56 Absatz 1 anzuzeigen. (3) Der Anzeige nach Absatz 2 sind das Ergebnis der Abschätzung nach § 55 Absatz 1 und die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht not wendig ist, der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertre ter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechts fähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 2. Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die not wendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 3. Nachweis, dass die beschäftigten Personen den An ordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten derjenigen Betriebsstät ten, in denen eine nach § 56 Absatz 1 angezeigte Tätigkeit ausgeübt wird, Folge zu leisten haben, die diese infolge ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts verordnungen treffen und 4. Nachweis, dass für die Beschäftigung in denjenigen Betriebsstätten, für die eine Anzeige nach § 56 Ab satz 1 nicht erstattet ist, die Ausrüstungen vorhan den und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden. (4) § 56 Absatz 3 und die §§ 57 und 58 gelten für die nach Absatz 2 angezeigte Tätigkeit entsprechend. U n t e r a b s c h n i t t 2 T ä t i g k e i t e n m i t R ü c k s t ä n d e n ; M a t e r i a l i e n § 60 Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen (1) Wer in seiner Betriebsstätte industrielle und berg bauliche Prozesse durchführt oder durchführen lässt, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2 000 Tonnen an Rückständen anfallen werden und verwertet oder beseitigt werden sollen, hat dies bei der zuständigen Behörde und der nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Kreis laufwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörde zu Be ginn jedes Kalenderjahrs anzumelden. Die Anmelde pflicht gilt entsprechend für denjenigen, der überwa chungsbedürftige Rückstände, die im Ausland angefal len und ins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur Verwertung annimmt. (2) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtete hat ein Konzept über die Verwertung und Beseitigung der Rückstände (Rückstandskonzept) zu erstellen und 1995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das Rückstandskonzept hat Folgendes zu enthalten: 1. Angaben über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der Rückstände, einschließlich Schätzun gen der in den nächsten fünf Jahren anfallenden Rückstände, und 2. eine Darstellung der getroffenen und für die nächs ten fünf Jahre geplanten Beseitigungs- oder Verwer tungsmaßnahmen. (3) Das Rückstandskonzept ist alle fünf Jahre oder auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einem frü heren Zeitpunkt fortzuschreiben. (4) Der zur Anmeldung nach Absatz 1 Verpflichtete hat jährlich für das vorangegangene Jahr eine Bilanz über Art, Masse, spezifische Aktivität und Verbleib der verwerteten und beseitigten Rückstände (Rückstands bilanz) zu erstellen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ergänzend kann die zuständige Behörde die Vorlage entsprechender Nachweise nach § 21 des Kreislauf wirtschaftsgesetzes verlangen. (5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Form und Inhalt des Rückstandskonzeptes und der Rückstandsbilanz bestimmten Anforderungen genü gen, und die sachliche Richtigkeit überprüfen. § 61 Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung (1) Wer in eigener Verantwortung industrielle und bergbauliche Prozesse durchführt oder durchführen lässt, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände anfallen, durch deren Lagerung, Verwertung oder Be seitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Ka lenderjahr überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen, um sicher zustellen, dass der Richtwert nicht überschritten wird, und sich hierzu von einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz beraten zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der überwachungs bedürftige Rückstände, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, verwertet oder zur Verwertung annimmt. (2) Rückstände sind überwachungsbedürftig, wenn nicht sichergestellt ist, dass bei ihrer Beseitigung oder Verwertung die durch Rechtsverordnung nach Satz 2 festgelegten Überwachungsgrenzen und Verwertungs und Beseitigungswege eingehalten werden. Die Bun desregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für Rückstände geltenden Überwachungsgrenzen und heranzuziehen den Verwertungs- und Beseitigungswege festzulegen. (3) Anfallende Rückstände dürfen vor der beabsich tigten Beseitigung oder Verwertung nicht vermischt oder verdünnt werden, um die Überwachungsgrenzen gemäß Absatz 2 einzuhalten. Satz 1 gilt auch für im Ausland angefallene und zur Verwertung ins Inland ver brachte Rückstände. (4) Werden die überwachungsbedürftigen Rück stände auf dem Betriebsgelände des nach Absatz 1 Verpflichteten gelagert, so hat dieser die Lagerung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die Beendigung der Lagerung ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für die Rückstände, die nicht überwachungsbedürftig sind, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach Ab satz 2 Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und Verwertungs- und Beseitigungswege nachgewiesen wird. Sie kann hierfür technische Verfahren, geeignete Messverfahren und sonstige Anforderungen, insbeson dere solche zur Ermittlung repräsentativer Messwerte der spezifischen Aktivität, festlegen. (6) Der nach Absatz 1 Verpflichtete hat Rückstände vor ihrer Beseitigung oder Verwertung gegen Abhan denkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zweck der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden. (7) Die grenzüberschreitende Verbringung von Rück ständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten. § 62 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung (1) Der nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat unter Angabe von Art, Masse und spezifischer Aktivität die beabsichtigte Verwertung oder Beseitigung der Rückstände bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzumelden, sobald er deren Überwachungsbedürftig keit nach § 61 Absatz 2 festgestellt hat. Eine Anmel dung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wegen der Art und spezifischen Aktivität der überwachungsbedürfti gen Rückstände eine Anzeige nach § 63 Absatz 1 er stattet wird. (2) Die zuständige Behörde entlässt auf Antrag des nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten überwa chungsbedürftige Rückstände zum Zweck einer be stimmten Verwertung oder Beseitigung aus der Über wachung, wenn 1. auf Grund der für die Verwertung oder Beseitigung getroffenen Maßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung vor Expositionen sichergestellt ist, 2. bei der Beseitigung oder Verwertung die Körperdo sis der beruflich tätigen Personen die Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person nicht überschreiten kann und 3. keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässig keit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseiti gungsweges und seine Einhaltung bestehen. Die Entlassung aus der Überwachung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. (3) Maßstab für den Schutz der Bevölkerung ist, dass als Richtwert für die Exposition von Einzelperso nen der Bevölkerung, die durch die Beseitigung oder Verwertung bedingt ist, eine effektive Dosis von 1 Milli sievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nach Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nicht überschritten wird. Sollen die überwachungsbedürfti gen Rückstände als Bauprodukt verwertet werden, so ist Maßstab für den Schutz der Bevölkerung, dass die Anforderungen der §§ 133 bis 135 erfüllt sind. 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (4) Die Exposition bei Rückständen ist unter Anwen dung der Grundsätze der Rechtsverordnung nach Ab satz 6 Nummer 1 zu ermitteln. Eine abfallrechtliche Ver wertung oder Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände ohne Entlassung aus der Überwachung ist nicht zulässig. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verbringung überwachungsbedürftiger Rückstände, die im Ausland angefallen sind. Wer beabsichtigt, im Aus land angefallene Rückstände zur Verwertung ins Inland zu verbringen, muss zuvor der zuständigen Behörde nachweisen, dass 1. die durch Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Überwachungsgrenzen und Ver wertungswege eingehalten werden oder 2. die Voraussetzungen der Entlassung aus der Über wachung zum Zweck einer bestimmten Verwertung vorliegen. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen festzulegen, 2. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde bei der Entlassung von Rück ständen aus der Überwachung zur gemeinsamen Deponierung mit anderen Rückständen und Abfällen davon ausgehen kann, dass für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung, die durch die Be seitigung oder Verwertung bedingt ist, eine effektive Dosis im Bereich von 1 Millisievert im Kalenderjahr auch ohne weitere Maßnahmen nach Abschluss der Deponierung nicht überschritten wird und 3. zu bestimmen, in welchem Verfahren eine Entlas sung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung erfolgt, insbesondere, wenn überwa chungsbedürftige Rückstände als Bauprodukt ver wertet werden sollen oder eine Verwertung oder Be seitigung in einem anderen Bundesland vorgesehen ist. (7) Sofern eine Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach diesem Ge setz, dem Atomgesetz oder nach einer auf Grund die ses Gesetzes oder des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Beseitigung nach den Vorschrif ten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des sen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen diese Rückstände nach den genannten Vor schriften nicht wieder verwendet oder verwertet wer den. § 63 In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung (1) Ist eine Entlassung aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 nicht möglich, so hat der nach § 61 Ab satz 1 Satz 1 Verpflichtete der zuständigen Behörde Art, Masse und spezifische Aktivität der in der Überwa chung verbleibenden Rückstände sowie eine geplante Beseitigung oder Verwertung dieser Rückstände oder die Abgabe zu diesem Zweck innerhalb der Frist nach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Ablehnung eines Antrags nach § 62 Absatz 2 innerhalb eines Mo nats, anderenfalls unverzüglich, nachdem der Verpflich tete die Überwachungsbedürftigkeit nach § 61 Absatz 2 festgestellt hat, zu erfolgen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und wie die in der Überwachung verbleibenden Rückstände bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle weiter zu be handeln oder zu lagern sind. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, auf welche Weise in der Überwachung ver bleibende Rückstände zu beseitigen sind. § 64 Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken (1) Wer industrielle oder bergbauliche Prozesse, bei denen überwachungsbedürftige Rückstände angefallen sind, beendet, hat Kontaminationen durch überwa chungsbedürftige Rückstände vor Nutzung des Grund stücks durch Dritte, spätestens jedoch fünf Jahre nach Beendigung der Nutzung, so zu entfernen, dass die Rückstände keine Einschränkung der Nutzung begrün den. Maßstab für eine Grundstücksnutzung ohne Ein schränkungen ist, dass die Exposition, der Einzelperso nen der Bevölkerung durch die nicht entfernten Rück stände ausgesetzt sind, den Richtwert einer effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht über schreitet. (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Entfernung der Kontaminationen unter Beifügung geeigneter Nach weise nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten mitzutei len. Der Nachweis nach Satz 1 ist unter Anwendung der Grundsätze, die in einer Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 6 Nummer 1 festgelegt werden, zu erbrin gen. Die Behörde kann verlangen, dass der Verbleib der entfernten Kontaminationen nachgewiesen wird. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien, wenn die vorgesehene Nutzung des Grundstücks oder Schutzmaßnahmen eine Exposition von mehr als 1 Mil lisievert effektive Dosis im Kalenderjahr für Einzelperso nen der Bevölkerung auch ohne Entfernung der Konta minationen verhindern. Sie kann die Durchführung der Pflicht nach Absatz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt gestatten, wenn auf dem Grundstück weiterhin indus trielle oder bergbauliche Prozesse nach § 61 Absatz 1 durchgeführt werden sollen. § 65 Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung (1) Kann durch Tätigkeiten nach § 4 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 10 mit Materialien, die im Inland oder im Ausland angefallen und die keine Rückstände sind oder durch die Ausübung von industriellen oder bergbaulichen Prozessen, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen der Bevöl kerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlen 1997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de schutzmaßnahmen notwendig sind, kann die zustän dige Behörde Anordnungen treffen. Sie kann insbeson dere anordnen, 1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, 2. dass und wie die Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle weiter zu behandeln oder zu lagern sind oder 3. dass derjenige, der Materialien angenommen hat, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, diese an den ursprünglichen Besitzer im Versandstaat zurückführt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, auf welche Weise Materialien zu beseitigen sind. § 66 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation Besteht bei juristischen Personen das vertretungs berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei teilrechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, wer von ihnen die Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt wahr nimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder vertretungsberechtigter Mitglieder der Personen vereinigung bleibt hiervon unberührt. Abschnitt 9 Ausnahme § 67 Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der Anzeige Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin anderwei tig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs- oder anzeigebedürfti gen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf weder einer Genehmigung noch hat er oder sie eine Anzeige zu erstatten. K a p i t e l 3 F r e i g a b e § 68 Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und Verwertungsverbot (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, 1. unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Nebenbestimmungen sowie in welchem Verfahren eine Freigabe radioaktiver Stoffe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlas senen Rechtsverordnung erfolgt, 2. wer die Freigabe beantragen kann und 3. welche Pflichten im Zusammenhang mit der Frei gabe zu beachten sind, insbesondere dass und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren und die Mitteilungspflichten für die Fälle geregelt wer den, in denen die Voraussetzungen für die Freigabe nicht mehr bestehen. (2) Sofern eine Freigabe radioaktiver Stoffe nach ei ner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver ordnung die Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset zes erlassenen Rechtsverordnungen vorsieht, dürfen diese Stoffe nach den genannten Vorschriften nicht wieder verwendet oder verwertet werden. K a p i t e l 4 B e t r i e b l i c h e O r g a n i s a t i o n d e s S t r a h l e n s c h u t z e s § 69 Strahlenschutzverantwortlicher (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer 1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf, 2. eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt, 3. eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52, 56 oder 59 zu erstatten hat oder 4. auf Grund des § 12 Absatz 4 keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf. (2) Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverant wortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Auf gaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Be steht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personen vereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Per sonen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Ge samtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglie der der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt. § 70 Strahlenschutzbeauftragter (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit die erfor derliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten unver züglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20171998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de auch im Falle einer solchen Bestellung für die Einhal tung der Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz und durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsver ordnungen auferlegt sind, verantwortlich. (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbe reich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Dem Strahlen schutzbeauftragten obliegen die Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz und durch die auf dessen Grund lage ergangenen Rechtsverordnungen auferlegt sind, nur im Rahmen seiner Befugnisse. (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauf tragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vor liegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverläs sigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. (4) Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten hat der Strahlenschutzverantwortliche der zuständigen Behörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mit teilung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beizufügen. Dem Strah lenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder dem Personalrat ist je eine Abschrift der Mitteilung zu über mitteln. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend im Falle der Änderung der Aufgaben oder Befugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten sowie im Falle des Aus scheidens des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion. Satz 2 gilt im Falle der Änderung entspre chend, falls es eine Erweiterung der Aufgaben oder Be fugnisse eines Strahlenschutzbeauftragten gibt. (5) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen feststellen, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, wenn die Person auf Grund unzureichender Befug nisse, unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz, fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen ihre Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nur unzu reichend erfüllen kann. (6) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfül lung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden. Steht der Strah lenschutzbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis mit dem zur Bestellung verpflichteten Strahlenschutzver antwortlichen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhält nisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi gungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Strah lenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb ei nes Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzu lässig, es sei denn, der Strahlenschutzverantwortliche ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal tung einer Kündigungsfrist berechtigt. (7) Strahlenschutzbeauftragte, die für das Aufsu chen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze zu bestellen sind, müssen als verant wortliche Person zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach § 58 Ab satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden. § 71 Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strah lenschutzbeauftragten unverzüglich über alle Verwal tungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befug nisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, zu un terrichten. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlen schutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzu teilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufge tretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwort lichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutz beauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dem Betriebsrat oder dem Personalrat sowie der zuständigen Behörde hat der Strahlenschutzverantwortliche je eine Abschrift der Mitteilung einschließlich der Begründung zu übermit teln. Unterbleibt die Mitteilung oder die Übermittlung an die zuständige Behörde, so kann der Strahlen schutzbeauftragte sich direkt an die zuständige Be hörde wenden. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrneh mung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem ermächtigten Arzt nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Num mer 9 Buchstabe a zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu un terrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten. § 72 Weitere Pflichten des Strahlen schutzverantwortlichen und des Strahlen schutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei Tätig keiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9 unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num mer 8, 10 und 11 unter Beachtung des Standes der Technik, zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsab laufs und durch Bereitstellung ausreichenden und ge eigneten Personals, dafür zu sorgen, dass 1. im Sinne des § 8 Absatz 1 jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt ver mieden wird und im Sinne des § 8 Absatz 2 jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich gehalten wird; 2. die folgenden Vorschriften eingehalten werden: a) § 27 Absatz 3, § 77 Satz 1, § 78 Absatz 1 bis 4, § 80 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 5 und § 166 sowie nach Maß 1999Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1999Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1999Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1999Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de gabe des § 115 Absatz 1 Nummer 1 und Ab satz 2 Nummer 1 die Vorschriften der §§ 113, 114 und 116 und b) § 76 Absatz 2, § 85 Absatz 1 bis 3, § 90 Absatz 2, die §§ 167 und 168; 3. die Vorschriften und Schutzvorschriften einer auf Grund der §§ 24, 37 Absatz 1, von § 68 Absatz 1, der §§ 73, 76 Absatz 1, von § 79 Absatz 1, der §§ 81, 82, 85 Absatz 4, der §§ 86, 87, 89, 90 Absatz 2, von § 170 Absatz 10, § 171 erlassenen Rechtsver ordnung eingehalten werden, soweit die Rechtsver ordnung dies bestimmt, und 4. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeab sichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen ge troffen werden. Für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sor gen, dass 1. im Rahmen der ihm nach § 70 Absatz 2 übertrage nen Aufgaben und Befugnisse a) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genann ten Vorschriften eingehalten werden, b) die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vor schriften und Schutzvorschriften eingehalten wer den, soweit nicht auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2 allein der Strahlenschutzverantwortliche für die Einhaltung zu sorgen hat, und 2. die Bestimmungen des Bescheides über die Geneh migung, Freigabe oder Bauartzulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen eingehalten werden, soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach § 70 Absatz 2 übertragen worden sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass für die Einhaltung bestimmter in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannter Vorschriften und Schutzvorschrif ten allein der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, wie die Befugnisse des nach § 29 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Strahlenschutz beauftragten auszugestalten sind. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeig nete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getrof fen werden. § 73 Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule gen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen Inhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss. § 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen (1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für das jeweilige Anwen dungsgebiet geeignete Ausbildung, durch praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erwor ben. (2) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige An wendungsgebiet geeignete Einweisung und durch praktische Erfahrung erworben. Die in einer Rechtsver ordnung nach Absatz 4 Nummer 5 bestimmten Per sonen erwerben in der Regel die erforderlichen Kennt nisse im Strahlenschutz durch eine geeignete Aus bildung, durch praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die erforderliche Fachkunde und die er forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in Abhängig keit von dem Anwendungsgebiet und den Aufgaben der Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlen schutz oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen schutz besitzen muss, festzulegen. (4) Die Bundesregierung wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates zu bestimmen, 1. welche Nachweise über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz oder die erforderlichen Kennt nisse im Strahlenschutz zu erbringen sind, 2. dass und auf welche Weise das Vorliegen der erfor derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der er forderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz geprüft und bescheinigt wird, 3. welche Anforderungen an die Anerkennung von Kur sen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, an die Anerkennung einer Berufs ausbildung, die den Erwerb der erforderlichen Fach kunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz beinhaltet, sowie an Kurse zu ihrer Aktualisierung zu stellen sind, 4. welche Inhalte in den Kursen zum Erwerb der erfor derlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und zu ihrer Aktualisierung zu vermitteln sind, 5. welche Personen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach Absatz 2 Satz 2 zu erwerben haben, 6. dass, in welchen Abständen und auf welche Weise Personen die erforderliche Fachkunde oder Kennt nisse im Strahlenschutz zu aktualisieren haben, 7. unter welchen Voraussetzungen eine vergleichbare Fachkunde im Strahlenschutz oder vergleichbare Kenntnisse im Strahlenschutz, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben wur 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de den, oder die Teilnahme an einem Kurs, der außer halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes stattge funden hat, anerkannt werden können und 8. unter welchen Voraussetzungen die zuständige Stelle eine Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz oder die erforder lichen Kenntnisse im Strahlenschutz entziehen kann, die Fortgeltung der Bescheinigung mit Auflagen ver sehen kann oder eine Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse veranlassen kann. § 75 Überprüfung der Zuverlässigkeit Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Perso nen zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung sonstiger radioak tiver Stoffe führen können, sind § 12b des Atomgeset zes und die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprü fungs-Verordnung anzuwenden. K a p i t e l 5 A n f o r d e r u n g e n a n d i e A u s ü b u n g v o n T ä t i g k e i t e n § 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die physikalische Strahlenschutz kontrolle festzulegen sowie Vorgaben für Überwa chungsbereiche, Kontrollbereiche und Sperrbereiche als Teil des Kontrollbereichs (Strahlenschutzbereiche) und den Schutz von Personen, die sich in Strahlen schutzbereichen aufhalten, zu machen. In der Rechts verordnung kann insbesondere festgelegt werden, 1. wann Strahlenschutzbereiche einzurichten sind und welche Merkmale sie erfüllen müssen, 2. wie Strahlenschutzbereiche abzugrenzen, zu si chern und zu kennzeichnen sind, 3. unter welchen Bedingungen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird, 4. dass Personen vor dem Zutritt zu Strahlenschutz bereichen, vor dem Einsatz als fliegendes oder raumfahrendes Personal oder vor dem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder vor dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern oder vor der Beförderung radioaktiver Stoffe zu unterweisen sind, welchen Inhalt die Unterweisungen haben müssen, in welchen Zeitabständen die Unterwei sung zu erfolgen hat, 5. dass aufzuzeichnen ist, wer an der Unterweisung nach Nummer 4 teilgenommen hat, wie lange die Aufzeichnung aufzubewahren und unter welchen Voraussetzungen sie der zuständigen Behörde vor zulegen ist, 6. dass persönliche Schutzausrüstungen zu verwen den sind und welche persönlichen Schutzausrüs tungen zu verwenden sind, 7. dass und wie die messtechnische Überwachung zu erfolgen hat, einschließlich der Verwendung be stimmter Strahlungsmessgeräte, 8. wie Personen, die sich in Strahlenschutzbereichen aufhalten oder aufgehalten haben, zu überwachen sind, einschließlich der Pflicht dieser Personen, Do simeter zu tragen, 9. dass aufzuzeichnen ist, wer sich in Strahlenschutz bereichen aufgehalten hat und welche Ergebnisse die Überwachung hat, dass und wie lange die Auf zeichnungen aufzubewahren sind, dass und unter welchen Voraussetzungen sie der zuständigen Be hörde vorzulegen sind und unter welchen Voraus setzungen die Ergebnisse der Überwachung er mächtigten Ärzten und Arbeitgebern mitzuteilen sind, 10. dass und in welchem Umfang Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein können oder die sich in einem Strahlenschutzbereich aufhalten oder aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der Körperdosis, ärzt licher Untersuchung und, soweit zum Schutz ande rer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich, ärztlicher Behandlung zu unterziehen, und dass die Untersuchung oder die Behandlung durch er mächtigte Ärzte vorzunehmen ist, 11. dass, wie und durch wen die Körperdosis zu ermit teln ist, 12. welche technischen und organisatorischen Anfor derungen für die nach Absatz 2, nach § 85 Ab satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sowie nach den §§ 167 und 168 erforderliche Aufzeichnung, Aufbe wahrung und Weitergabe der ermittelten Daten zur Körperdosis gelten, 13. welche Dosimeter zur Messung der beruflichen Ex position verwendet werden dürfen und dass sie der zu überwachenden Person zur Verfügung zu stellen sind, 14. welche Anforderungen an die Anerkennung eines Rechenprogramms zur Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals zu stellen sind, 15. welche Schutzmaßnahmen in Strahlenschutzberei chen und beim Verlassen von Strahlenschutzberei chen zu ergreifen sind, um Kontaminationen von Personen und Gegenständen festzustellen und zu beseitigen sowie Aktivierungen von Gegenständen festzustellen und welche Werte der oberflächen spezifischen und spezifischen Aktivität hierfür heranzuziehen sind sowie welche Anforderungen an mit der Dekontamination betraute Personen zu stellen sind, 16. welche Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwehr vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strah lung bei der Brandbekämpfung zu treffen sind und 17. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 16 bestehen. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. 2001Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2001Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2001Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2001Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der nach der Rechtsver ordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 ermittelten Daten zur Körperdosis von Personen, die der physika lischen Strahlenschutzkontrolle unterliegen oder sich in Strahlenschutzbereichen aufgehalten haben und weder einer beruflichen Exposition unterliegen noch Betreu ungs- und Begleitpersonen sind, unverzüglich aufge zeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 10 ein geschränkt. § 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalender jahren ermittelten effektiven Dosen beruflich exponier ter Personen beträgt 400 Millisievert. Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt eine zusätzliche berufliche Exposition zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich exponierte Person einwilligt. Die Einwilligung ist schriftlich zu ertei len. § 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen (1) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt für beruflich exponierte Personen 20 Millisievert im Kalen derjahr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive Dosis von 50 Millisie vert zulassen, wobei in fünf aufeinander folgenden Jah ren insgesamt 100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen. (2) Der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis be trägt für beruflich exponierte Personen 1. für die Augenlinse 20 Millisievert im Kalenderjahr, 2. für die Haut, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter, unabhängig von der exponierten Fläche, (lokale Hautdosis) 500 Millisie vert im Kalenderjahr und 3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils 500 Millisievert im Kalenderjahr. Für die Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse gilt Ab satz 1 Satz 2 entsprechend. (3) Für beruflich exponierte Personen unter 18 Jah ren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 Milli sievert im Kalenderjahr. Der Grenzwert der Organ-Äqui valentdosis beträgt 1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr, 2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender jahr, 3. für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils 50 Millisievert im Kalenderjahr. Abweichend davon kann die zuständige Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren einen Grenzwert von 6 Millisievert im Kalenderjahr für die effektive Dosis und jeweils 150 Mil lisievert im Kalenderjahr für die Organ-Äquivalentdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und Knöchel zulassen, wenn dies zur Erreichung des Aus bildungszieles notwendig ist. (4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter 2 Milli sievert im Monat. Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer Exposition ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert der effektiven Do sis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwanger schaft bis zu deren Ende 1 Millisievert. (5) Die Befugnis der zuständigen Behörde nach der Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, unter außergewöhnlichen, im Einzelfall zu beurteilenden Umständen zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge Expositionen zuzulassen, die von den Grenzwerten der Absätze 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 abweichen, bleibt unberührt. § 79 Verordnungs ermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaß nahmen für den Schutz von Personen, die einer beruf lichen Exposition unterliegen, zu treffen sind. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt wer den, 1. unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbe schäftigung als beruflich exponierte Person bei Grenzwertüberschreitung zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen von den Grenzwerten abweichende Expositionen zugelassen werden können, 2. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wen Dosisrichtwerte für berufliche Expositionen festge legt werden können und wer diese Dosisrichtwerte bei der Durchführung von Strahlenschutzmaßnah men zu berücksichtigen hat, 3. dass und wie Schutzvorkehrungen vor äußerer und innerer Exposition getroffen werden, welche Be schäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschrän kungen für Personen unter 18 Jahren gelten sowie Ausnahmen von diesen Verboten und Beschrän kungen, 4. welche besonderen Schutzmaßnahmen für eine schwangere oder stillende Frau und ihr Kind zu tref fen sind, 5. dass Personen zum Zweck der Kontrolle und ärzt lichen Überwachung Kategorien zugeordnet wer den, 6. in welchen Fällen Personen nur nach Vorlage einer Bescheinigung ermächtigter Ärzte so beschäftigt werden dürfen, dass sie einer beruflichen Exposi tion ausgesetzt sind, und dass die zuständige Be hörde bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine solche Beschäftigung nach Einholung eines Gut achtens ärztlicher Sachverständiger entscheidet, 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de dass die ärztliche Untersuchung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist und auch in kürzeren Abständen sowie nach Beendigung des Arbeitsver hältnisses angeordnet werden kann, 7. welche Unterlagen, einschließlich der Gesundheits akte nach Nummer 10, ein ermächtigter Arzt für die Anfertigung der Bescheinigung nach Nummer 6 he ranzuziehen hat, welche Angaben die Bescheini gung enthalten muss und welches Verfahren bei der Ausstellung der Bescheinigung zu beachten ist, 8. in welchen Fällen bei einer Person eine besondere ärztliche Überwachung durchzuführen ist und wie diese durchzuführen ist, 9. dass und unter welchen Voraussetzungen a) die zuständige Behörde Ärzte zur ärztlichen Un tersuchung exponierter Personen ermächtigen darf (ermächtigte Ärzte), b) die Ermächtigung befristet werden kann, 10. welche Aufgaben und Verpflichtungen, einschließ lich der Pflicht zur Führung von Gesundheitsakten, die ermächtigten Ärzte haben, 11. dass und unter welchen Voraussetzungen ein er mächtigter Arzt a) die Bescheinigung nach Nummer 6 dem Strah lenschutzverantwortlichen, der untersuchten Person, einem anderen ermächtigten Arzt und der zuständigen Behörde zu übermitteln hat, b) die Gesundheitsakte einem anderen ermächtig ten Arzt und, bei Beendigung der Ermächtigung, einer von der zuständigen Behörde benannten Stelle zu übermitteln hat, 12. dass bei der Aufstellung der Arbeitspläne für das fliegende Personal der ermittelten Exposition im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen Rechnung zu tragen ist, 13. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten im Zusammen hang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 12 bestehen. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. (2) Die Gesundheitsakte nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 hat die folgenden Angaben zu enthalten: 1. Angaben über die Arbeitsbedingungen, 2. Angaben über die Ergebnisse der ärztlichen Überwa chung, 3. die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 4. Angaben über die Ergebnisse der besonderen ärzt lichen Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 8, 5. Angaben über die Entscheidung der zuständigen Behörde auf Grund der Rechtsverordnung nach Ab satz 1 Satz 2 Nummer 6, a) dass die ärztliche Überwachung innerhalb eines kürzeren Zeitraums als dem in der Rechtsverord nung festgelegten Zeitraum durchzuführen ist, b) bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine Be schäftigung, einschließlich des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen, und 6. Angaben über die erhaltene Körperdosis. (3) Die Gesundheitsakte ist während der Tätigkeit der beruflich exponierten Person auf dem neuesten Stand zu halten. Sie ist so lange aufzubewahren, bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder voll endet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi gung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich ex ponierte Person. Sie ist spätestens 100 Jahre nach der Geburt der überwachten Person zu vernichten. (4) Der ermächtigte Arzt nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 9 Buchstabe a ist verpflichtet, die Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde einer von ihr bestimmten Stelle zur Einsicht vorzulegen und bei Be endigung der Ermächtigung zu übergeben. Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des Patientengeheimnisses durch die be stimmte Stelle gewährleistet ist. Der ermächtigte Arzt hat der untersuchten Person auf ihr Verlangen Einsicht in ihre Gesundheitsakte zu gewähren. (5) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 und 8 eingeschränkt. § 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisie vert im Kalenderjahr durch Expositionen aus 1. genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz, 2. der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes, 3. der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der plan feststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Ab satz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des Bundes und 4. dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Be triebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt. (2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalent dosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt 1. für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr und 2. für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalender jahr. (3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer An wendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht berücksichtigt. (4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Ab sätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt ein gehalten werden. 2003Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2003Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2003Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2003Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule gen, welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung in Zusammenhang mit geplanten Expositionssituationen zu treffen sind, damit bestimmte Körperdosen und be stimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden. In der Rechtsver ordnung kann insbesondere festgelegt werden, 1. bei der Planung oder bei der Ausübung welcher Tätigkeiten die zu erwartende Exposition von Ein zelpersonen der Bevölkerung zu ermitteln ist und welche Expositionen aus weiteren Tätigkeiten bei der Ermittlung zu berücksichtigen sind sowie welche Angaben der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 80 Absatz 4 zu übermitteln sind, 2. für welche genehmigten oder angezeigten Tätigkei ten die erhaltene Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung zu ermitteln ist und welche Anga ben der Strahlenschutzverantwortliche hierzu der zuständigen Behörde zu übermitteln hat, 3. dass und auf welche Weise die Ermittlung der er haltenen Exposition zu dokumentieren ist, 4. auf welche Weise und unter welchen Annahmen die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung zu ermitteln ist und welche Beiträge bei der Bildung der Summe der Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen sind, 5. welche Dosisgrenzwerte für Ableitungen mit Luft oder Wasser bei Planung, Errichtung, Betrieb, Still legung, sicherem Einschluss und Abbau von kern technischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen gelten, 6. dass und auf welche Weise die zuständige Behörde in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen zuläs sige Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser festlegt sowie unter welchen Voraussetzun gen die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass die Dosisgrenzwerte nach Nummer 5 einge halten werden, 7. welche Vorgaben zur Emissions- und Immissions überwachung, die auch die Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung umfasst, von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atom gesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen einzuhalten sind, 8. für welche Tätigkeiten eine allgemeine Untersu chung zur Einhaltung von Umweltkriterien für einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit durchzuführen ist und welche Verfahren hierzu zu verwenden sind, 9. in welchen Fällen, auf welche Weise und durch wen Dosisrichtwerte festgelegt werden können und wer diese Dosisrichtwerte bei der Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen zu berücksichtigen hat und 10. bei der Planung welcher Tätigkeiten bauliche oder sonstige technische Schutzmaßnahmen zur Be grenzung der Exposition durch Störfälle zu treffen und welche Grundsätze und welche Höchstwerte für Expositionen dabei zu beachten sind. In der Rechtsverordnung können Verwaltungsbehörden des Bundes Aufgaben zur Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten zugewiesen werden. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzverantwortliche zu sor gen hat. § 82 Verordnungs ermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Pflichten der Strahlenschutzver antwortliche zur Vorbereitung angemessener Reaktio nen auf Störfälle, mögliche Notfälle sowie bei einem Notfall zu erfüllen hat, insbesondere 1. dass das erforderliche Personal und die erforder lichen Hilfsmittel vorzuhalten sind, um Gefahren, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Strah lenschutzverantwortlichen durch Störfälle oder Not fälle entstanden sind, einzudämmen und zu beseiti gen, und welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz und die Hilfsmittel zu stellen sind, 2. dass und auf welche Weise die Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und die Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen zu informieren ist, 3. dass bei Notfällen unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, um Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwenden oder die nachtei ligen Auswirkungen zu beschränken, 4. dass und auf welche Weise bestimmte Behörden un verzüglich über den Eintritt eines Notfalls zu unter richten sind, dass diesen unverzüglich eine vorläu fige erste Bewertung der Umstände und Abschät zung der Folgen des Notfalls zu übermitteln ist und dass den zuständigen Behörden und Hilfsorganisa tionen bei deren Entscheidungen und Schutzmaß nahmen Hilfe zu leisten ist, insbesondere durch die notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung. (2) Unberührt bleiben Pflichten der Strahlenschutz verantwortlichen auf Grundlage anderer Rechtsvor schriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit oder auf Grundlage unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, so weit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch bei radiologischen Gefahren anwendbar sind. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen (1) Ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe dürfen am Menschen nur angewendet werden 1. im Rahmen einer medizinischen Exposition oder 2. im Rahmen der Exposition der Bevölkerung zur Untersuchung einer Person in durch Gesetz vorge sehenen oder zugelassenen Fällen oder nach Vor schriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder nach Einwanderungsbestimmungen anderer Staaten (nichtmedizinische Anwendung). (2) Die Anwendung muss einen hinreichenden Nut zen erbringen. Bei der Bewertung, ob die Anwendung einen hinreichenden Nutzen erbringt, ist ihr Gesamt potential an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheit lichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, gegen die von der Exposition mög licherweise verursachte Schädigung des Einzelnen abzuwägen. (3) Die Anwendung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indi kation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfer tigende Indikation erfordert bei nichtmedizinischen An wendungen die Feststellung, dass der mit der jeweili gen Untersuchung verbundene Nutzen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indika tion stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein Fall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 vor. (4) Absatz 3 gilt nicht für Untersuchungen mit Rönt genstrahlung nach dem Infektionsschutzgesetz und für Anwendungen am Menschen zum Zweck der medizini schen Forschung nach § 31 Absatz 1 oder § 32 Ab satz 1. (5) Die Exposition durch eine Untersuchung mit ioni sierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen ist so weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radio aktiver Stoffe zur Behandlung von Menschen ist die Dosis außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des Behandlungsziels möglich ist. Satz 1 gilt entsprechend für nichtmedizini sche Anwendungen. § 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung (1) Früherkennung zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten ist nur zulässig, wenn die Rechtsverord nung nach Absatz 2 dies vorsieht. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung un ter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nicht übertragbaren Krankheit für eine besonders betroffene Personengruppe zulässig ist. In der Rechtsverordnung darf nur die Zulässigkeit solcher Früherkennungsunter suchungen geregelt werden, bei denen mit einem wis senschaftlich anerkannten Untersuchungsverfahren eine schwere Krankheit in einem Frühstadium erfasst werden kann und so die wirksamere Behandlung einer erkrankten Person ermöglicht wird. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung nach Absatz 3 sind zu berücksichtigen. (3) Früherkennungsuntersuchungen zur Ermittlung nicht übertragbarer Krankheiten werden durch das Bundesamt für Strahlenschutz unter Beteiligung von Fachkreisen wissenschaftlich bewertet, wobei Risiko und Nutzen der Früherkennungsuntersuchung gegen einander abzuwägen sind. Die wissenschaftliche Be wertung ist zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelt das weitere Verfahren der wissenschaftlichen Bewertung und ihrer Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch allgemeine Verwaltungsvorschriften. (4) Früherkennung zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten in Landesteilen oder für Bevölkerungs gruppen mit überdurchschnittlicher Erkrankungshäufig keit ist nur zulässig, wenn die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Strahlenschutzbehörde des Landes eine Früherkennungsuntersuchung zur öffentlichen Gesund heitsvorsorge zugelassen hat. (5) Erfolgt die Früherkennungsuntersuchung im Rah men eines Früherkennungsprogramms, so kann die Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder die Zulassung nach Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht zur rechtfer tigenden Indikation zulassen, soweit Art und Umfang der Einschlusskriterien für das Früherkennungspro gramm eine Entscheidung darüber, ob oder auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist, entbehrlich machen. § 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass über die Anwendung ionisierender Strah lung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Aufzeich nungen angefertigt werden. Die Aufzeichnungen müs sen Folgendes enthalten: 1. Angaben zur rechtfertigenden Indikation, 2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung, 3. Angaben zur Exposition a) der untersuchten oder behandelten Person oder zur Ermittlung dieser Exposition, einschließlich ei ner Begründung im Falle der Überschreitung di agnostischer Referenzwerte, sowie b) von Betreuungs- und Begleitpersonen, sofern nach der Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 3 ihre Körperdosis zu ermitteln ist, 2005Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2005Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2005Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2005Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. den erhobenen Befund einer Untersuchung, 5. den Bestrahlungsplan und das Bestrahlungsproto koll einer Behandlung. Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung zu sichern. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat die Aufzeich nungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufzubewahren, und zwar 1. im Falle von Behandlungen für eine Dauer von 30 Jahren, 2. im Falle von Untersuchungen a) einer volljährigen Person für eine Dauer von zehn Jahren, b) bei einer minderjährigen Person bis zur Vollen dung ihres 28. Lebensjahres. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebes die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu chungsdaten unverzüglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Wahrung des Patientengeheimnisses durch die bestimmte Stelle ge währleistet ist. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat 1. der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auf zeichnungen vorzulegen; dies gilt nicht für medizini sche Befunde, 2. der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlan gen die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersu chungsdaten zur Erfüllung ihrer nach der Rechtsver ordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 9 festgelegten Aufgaben vorzulegen, 3. einem weiter untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt Auskünfte über die Aufzeichnun gen zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen sowie die Röntgenbilder, die digitalen Bilddaten und die sonstigen Untersuchungsdaten vorübergehend zu überlassen. Bei der Weitergabe sind geeignete Maßnahmen zur Ein haltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch eine Abschrift der Aufzeichnungen zu überlas sen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, 1. dass einer Person, die unter Anwendung von Rönt genstrahlung oder radioaktiven Stoffen untersucht wurde, Informationen über die durchgeführte Unter suchung anzubieten sind, welchen Inhalt diese Infor mationen haben müssen und in welcher Form diese Informationen zur Verfügung zu stellen sind, 2. welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind, insbesondere zur Sicherung ihrer Verfügbarkeit und Verhinderung von Datenverlusten, 3. welche Anforderungen an die Weitergabe von Auf zeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten zu stellen sind. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. § 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu legen, welche Maßnahmen, einschließlich Vorsorge und Überwachungsmaßnahmen, für den Schutz von Personen, an denen ionisierende Strahlung und radio aktive Stoffe angewendet werden, sowie für den Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei oder nach der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen zu treffen sind. In der Rechtsver ordnung kann insbesondere festgelegt werden, 1. auf welche Weise jede einzelne Exposition zu recht fertigen ist, 2. auf welche Weise bei der Anwendung die medizini sche Exposition und die Exposition der Personen, an denen ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe im Rahmen einer nichtmedizinischen Anwen dung angewendet werden, zu beschränken ist, 3. dass und auf welche Weise bei der Anwendung die medizinische Exposition und die Exposition der Personen, die im Rahmen nichtmedizinischer An wendungen untersucht werden, zu ermitteln und zu bewerten ist, 4. welche Maßnahmen vor, bei und nach der Anwen dung zu ergreifen sind, damit die für den Strahlen schutz erforderliche Qualität unter Berücksichti gung der Erfordernisse der medizinischen Wissen schaften eingehalten wird, 5. auf welche Weise Teleradiologie durchzuführen ist und welche Anforderungen an die Qualität von Teleradiologiesystemen zu stellen sind, 6. welche Personen berechtigt sind, radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung am Menschen anzu wenden oder bei der technischen Durchführung der Anwendung tätig zu werden, und welche Krite rien für die Bemessung der ausreichenden Anzahl des notwendigen Personals nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 zugrunde gelegt werden sollen, 7. dass und auf welche Weise diagnostische Refe renzwerte ermittelt, erstellt und veröffentlicht wer den, 8. dass und auf welche Weise für die Bevölkerung die medizinische Exposition ermittelt wird und dazu Erhebungen durchgeführt werden, 9. dass und auf welche Weise ärztliche und zahnärzt liche Stellen zur Sicherung der Qualität bei der An wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen tätig werden und dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärzt liche Stellen zu diesem Zweck bestimmen, 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 10. dass und in welchem Umfang ein Medizinphysik Experte entsprechend dem radiologischen Risiko der Strahlenanwendung hinzuzuziehen ist sowie welche Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein können, 11. dass und auf welche Weise zu gewährleisten ist, dass die Bevölkerung vor einer Exposition durch eine Person, an der radioaktive Stoffe angewendet worden sind, geschützt wird, 12. welche Anforderungen an die eingesetzten Ausrüs tungen, Geräte und Vorrichtungen, insbesondere im Hinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Absatz 1 Nummer 5, zu stellen sind, 13. dass, durch wen und auf welche Weise bei den ein gesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtun gen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, insbeson dere Überprüfungen der physikalisch-technischen Parameter durch Abnahme- und Konstanzprüfun gen, im Hinblick auf das Qualitätsziel des § 14 Ab satz 1 Nummer 5, durchzuführen sind, 14. dass und auf welche Weise im Zusammenhang mit der Behandlung von Menschen die eingesetzten Verfahren auf Risiken für unbeabsichtigte Exposi tionen zu untersuchen sind und wie die Ergebnisse dieser Untersuchung bei der Ausübung der Tätig keit zu berücksichtigen sind, 15. dass der Behandlungserfolg nach der Behandlung zu prüfen ist und in welchen Zeiträumen er zu prü fen ist, 16. dass und auf welche Weise eine Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe an gewendet werden, und ihre Betreuungs- oder Begleitperson vor und nach der Anwendung über die Risiken aufzuklären sind, 17. dass und auf welche Weise Aufzeichnungen über die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisieren der Strahlung einschließlich der eingesetzten Aus rüstungen, Geräte und Vorrichtungen sowie ein Verzeichnis der eingesetzten Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen anzufertigen und aufzubewahren sind, 18. dass und auf welche Weise der zuständigen Stelle Informationen und Aufzeichnungen über die An wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zur Verfügung zu stellen sind und 19. auf welche Weise Früherkennung durchzuführen ist und welche besonderen Anforderungen an die Aus rüstung, Geräte und Vorrichtungen sowie an das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkei ten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefähr dung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen des Personals zu stellen und Maßnahmen zur Qua litätssicherung erforderlich sind. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche Informationen und personenbezogenen Daten der Strahlenschutzverantwortliche der ärztlichen und zahnärztlichen Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 2 Nummer 9 zur Verfügung zu stellen hat sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die ärzt liche und die zahnärztliche Stelle diese Informationen und personenbezogenen Daten verarbeiten und aufbe wahren und der zuständigen Behörde übermitteln dürfen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass und auf welche Weise die ärztliche oder zahnärztliche Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfungen, einschließlich des Namens und der Anschrift des Strah lenschutzverantwortlichen, an die Stelle übermitteln darf, die für die Qualitätsprüfung nach dem Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches So zialgesetzbuch zuständig ist; personenbezogene Daten der untersuchten oder behandelten Personen dürfen nicht übermittelt werden. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschriften der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhaltung der Strahlenschutzver antwortliche zu sorgen hat. § 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde anwesen den Personen festzulegen, 1. welche Personen radioaktive Stoffe oder ionisie rende Strahlung in der Tierheilkunde anwenden dürfen oder die Anwendung technisch durchführen dürfen und 2. dass und auf welche Weise die Exposition von Tier begleitpersonen zu beschränken ist. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. § 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen (1) Die Daten über hochradioaktive Strahlenquellen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsver ordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 1 erhoben werden, werden zum Zweck der Sicherheit und Kontrolle von Strahlenquellen zum Schutz von Leben und Gesundheit in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerich teten Register erfasst. (2) In das Register werden insbesondere folgende Angaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, de ren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nach diesem Gesetz, dem Atomgesetz oder einer Rechtsver ordnung nach § 30 dieses Gesetzes oder § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Atomgesetzes eingetragen: 1. Inhaber der Genehmigung, Ausstellungsdatum und Befristung der Genehmigung, 2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strah lenquelle, 3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle, 4. Ort des Umgangs mit der hochradioaktiven Strah lenquelle oder Ort ihrer Lagerung, 2007Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2007Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2007Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2007Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über die hochradioaktive Strahlenquelle, 6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle. (3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach den §§ 184, 185, 188, 190 und 191 zuständigen Behörden, die nach § 24 des Atomgesetzes zuständi gen Behörden, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen hilfe. Lesenden Zugriff haben zum Zweck der sofortigen Ermittlung eines Inhabers und der Eigenschaften einer hochradioaktiven Strahlenquelle auf Grund von Fund, Verlust oder der Gefahr missbräuchlicher Verwendung und bei Hinweisen und Ermittlungen im Zusammen hang mit der Bekämpfung des Nuklearterrorismus oder der Nuklearkriminalität sowie des Nuklearschmuggels oder des sonstigen illegalen grenzüberschreitenden Verbringens hochradioaktiver Strahlenquellen auch das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei behörde, das Zollkriminalamt und die Verfassungs schutzbehörden des Bundes und der Länder gemäß ihren jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten. (4) Auskünfte aus dem Register dürfen erteilt werden 1. den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zoll behörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, 2. Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufga ben und internationalen Organisationen, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erfor derlich ist und bindende Beschlüsse der Euro päischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger internationaler Vereinbarungen geboten ist. (5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach der letzten Aktualisierung der Angaben über eine hoch radioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewah ren. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere festzulegen über 1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Ein tragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften, 2. Zugriffsrechte der Genehmigungsinhaber auf die sie betreffenden Daten und 3. die Übermittlung, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten. § 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz von Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung und zur Kontrolle und Siche rung radioaktiver Stoffe zu bestimmen, 1. dass und auf welche Weise Buch zu führen ist über die Erzeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den Besitz, den Standort, die Abgabe und den sonsti gen Verbleib von radioaktiven Stoffen und über Messungen von Dosis und Dosisleistungen, dass Meldungen zu erstatten und Unterlagen aufzube wahren, zu hinterlegen und zu übergeben sind sowie auf welche Weise die zuständige Behörde die übermittelten Daten prüft, 2. welche Anforderungen an die Sicherung und Lage rung radioaktiver Stoffe zu stellen sind, 3. welche Anforderungen an die Wartung und Über prüfung von Ausrüstungen, Geräten und sonstigen Vorrichtungen zu stellen sind und wer die Wartung und Überprüfung durchzuführen hat, 4. welche Anforderungen an die Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen zu stellen sind und wer die Dichtheitsprüfung durchzuführen hat, 5. welche Strahlungsmessgeräte zu verwenden sind und welche Anforderungen an sie zu stellen sind, 6. welche Bereiche, Räume, Geräte, Vorrichtungen, Behälter, Umhüllungen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und welche bauartzugelas senen Vorrichtungen zu kennzeichnen sind, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen die Kennzeichnung zu erfolgen hat sowie in wel chen Fällen Kennzeichnungen zu entfernen sind, 7. welche Anforderungen an die Abgabe radioaktiver Stoffe zu stellen sind, 8. welche Anforderungen an die Rücknahme hoch radioaktiver Strahlenquellen zu stellen sind, 9. in welchen Fällen bei Tätigkeiten mit Strahlungs quellen Röntgenräume oder Bestrahlungsräume zu nutzen sind und welche Anforderungen an Rönt genräume und Bestrahlungsräume zu stellen sind, 10. welche Personen bei Tätigkeiten mit Strahlungs quellen die Strahlung anwenden oder die Anwen dung technisch durchführen dürfen, dass und wie Personen bei Tätigkeiten mit Strahlungsquellen ein zuweisen sind und welche Unterlagen bei der Aus übung dieser Tätigkeiten verfügbar sein müssen, dass über die Einweisungen Aufzeichnungen anzu fertigen und diese der Behörde auf Verlangen vor zulegen sind, 11. dass weitere Vorsorge- und Überwachungsmaß nahmen für eine Kontrolle radioaktiver Stoffe zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit zu treffen sind und welche solcher Maßnahmen zu treffen sind, 12. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Vorlage- und Hinterlegungspflichten im Zusammenhang mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 10 bestehen. Die Rechtsverordnung kann auch diejenigen Vorschrif ten der Rechtsverordnung festlegen, für deren Einhal tung der Strahlenschutzverantwortliche zu sorgen hat. 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de K a p i t e l 6 M e l d e - u n d I n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n § 90 Verordnungsermächtigung für Pflichten, Aufgaben und Befugnisse bei Vorkommnissen; Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf Vorkommnisse in geplanten Exposi tionssituationen Pflichten des Strahlenschutzverant wortlichen sowie behördliche Aufgaben und Befugnisse festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson dere festgelegt werden, 1. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz verantwortliche einzuleiten hat, damit Expositionen bei einem solchen Vorkommnis so gering wie mög lich gehalten werden, 2. dass und welche Maßnahmen der Strahlenschutz verantwortliche zu treffen hat, um solche Vorkomm nisse zukünftig zu vermeiden, 3. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver antwortliche ein Vorkommnis aufzuzeichnen und zu untersuchen hat, dass und für welchen Zeitraum er diesbezügliche Aufzeichnungen aufzubewahren hat, 4. dass und auf welche Weise der Strahlenschutzver antwortliche der Aufsichtsbehörde a) ein Vorkommnis zu melden hat, b) Informationen und Erkenntnisse über Ursachen und Auswirkungen des Vorkommnisses sowie Maßnahmen zur Behebung oder Begrenzung der Auswirkungen des Vorkommnisses zu melden hat und c) Maßnahmen zur Vermeidung von Vorkommnissen zu melden hat, 5. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde Meldungen nach Nummer 4 erfasst, prüft und be wertet, 6. dass und wie im Bundesamt für Strahlenschutz eine zentrale Stelle zur Erfassung, Verarbeitung und Aus wertung von Informationen und Erkenntnissen über Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Anwen dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah lung am Menschen einzurichten ist, welche Aufga ben die zentrale Stelle im Einzelnen wahrnimmt und wie sie diese Aufgaben wahrnimmt, 7. dass und auf welche Weise die Aufsichtsbehörde der zentralen Stelle Informationen und Erkenntnisse über ein Vorkommnis im Zusammenhang mit der An wendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen sowie ihre diesbezügliche Bewertung übermittelt, 8. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die Aufsichtsbehörde und die zentrale Stelle Informationen und Erkenntnisse über Vorkommnisse veröffentlichen. (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei einem Vorkommnis, das der Rechts verordnung nach Absatz 1 unterliegt, Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift so wie Daten zur Exposition einer durch das Vorkommnis exponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Fol gen der Exposition unverzüglich aufgezeichnet werden. Sofern der Strahlenschutzverantwortliche das Vor kommnis nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu melden hat und Maßnahmen zum Schutz der expo nierten Person erforderlich sind, übermittelt er die Da ten unverzüglich der zuständigen Behörde. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter durch technisch-orga nisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der zu ständigen Behörde in anderen Fällen als in Satz 2 auf Verlangen zu übermitteln. Die Daten sind 30 Jahre lang aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüg lich zu löschen. § 91 Verordnungsermächtigung für Informationspflichten des Herstellers oder Lieferanten von Geräten Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Hersteller oder Lieferant von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Rönt geneinrichtungen, Störstrahlern, Bestrahlungsvorrich tungen und weiteren im Zusammenhang mit Tätigkeiten eingesetzten Ausrüstungen, Geräten und Vorrichtungen dem Strahlenschutzverantwortlichen Informationen über diese Geräte zur Verfügung zu stellen hat. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, 1. zu welchem Zeitpunkt der Hersteller oder Lieferant dem Strahlenschutzverantwortlichen für welche der genannten Geräte Informationen zur Verfügung zu stellen hat, 2. welche Angaben und Unterlagen zur Verfügung ge stellt werden müssen, 3. für welche Zwecke die Unterlagen geeignet sein müssen und welchen Anforderungen sie genügen müssen, 4. dass die Informationen auch demjenigen zur Verfü gung zu stellen sind, der beabsichtigt, Strahlen schutzverantwortlicher zu werden. Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen K a p i t e l 1 N o t f a l l m a n a g em e n t s y s t e m d e s B u n d e s u n d d e r L ä n d e r Abschnitt 1 Notfallschutzgrundsätze § 92 Notfallschutzgrundsätze (1) Die Vorschriften der folgenden Absätze (Notfall schutzgrundsätze) sind als Vorgaben bei der Bewer 2009Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2009Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2009Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2009Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de tung von Gefahren, die bei Notfällen durch ionisierende Strahlung entstehen können, in den folgenden Fällen zu berücksichtigen: 1. bei dem Erlass, der Überprüfung und der Änderung von Notfallplänen und von Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel und nach § 117, 2. bei der Notfallreaktion von den zuständigen Behör den und den bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden und Organisationen auf der Grundlage dieses Gesetzes, der in Nummer 1 genannten Rechtsverordnungen sowie von Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefah ren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffentliche Sicherheit, soweit sie auch bei radiologischen Gefahren anwendbar sind, und un mittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, soweit diese den Mitgliedstaaten für radiologische Gefahren keine abschließenden Vorgaben machen. (2) Die Referenzwerte, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver ordnungen für den Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte bei Notfällen festgelegt sind, sollen mög lichst unterschritten werden. (3) Die Exposition der Bevölkerung und der Einsatz kräfte sowie die Kontamination der Umwelt sind bei Notfällen unter Beachtung des Standes der Wissen schaft und unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Notfalls durch angemessene Maßnahmen auch unterhalb der Referenzwerte so gering wie mög lich zu halten. Abschnitt 2 Referenz-, Dosis- und Kontaminationswerte; Abfälle und Anlagen § 93 Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen (1) Für den Schutz der Bevölkerung gilt bei der Pla nung von Schutzmaßnahmen und bei den Entscheidun gen über ihre Durchführung in einem Notfall ein Refe renzwert von 100 Millisievert für die effektive Dosis, die betroffene Personen jeweils durch den Notfall innerhalb eines Jahres über alle Expositionspfade erhalten wür den, wenn die vorgesehenen Schutzmaßnahmen durchgeführt würden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Annahmen zur Ab schätzung, inwieweit dieser Referenzwert unterschrit ten, eingehalten oder überschritten wird, festzulegen. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für mögliche Notfälle oder für einen bereits eingetrete nen Notfall ergänzend angemessene Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen festzulegen. Dies gilt insbe sondere zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft oder Drittstaaten beim Schutz der Bevölkerung. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für einen bereits eingetretenen Notfall durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen niedrigeren Referenzwert für die effektive Dosis, bezogen auf ein Jahr oder eine einmalige Exposition, festzulegen. § 94 Dosiswerte und Kontaminationswerte für den Schutz der Bevölkerung; Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit legt für mögliche Notfälle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates Dosiswerte fest, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahmen dienen: 1. Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden, 2. Verteilung von Jodtabletten oder Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten und 3. Evakuierung. Diese Werte beziehen sich auf die Dosis, die betroffene Personen in einem bestimmten Zeitraum nach Eintritt des Notfalls ohne Schutzmaßnahmen erhalten würden. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, für mög liche Notfälle, für einen bereits eingetretenen Notfall und für eine nach einem Notfall bestehende Exposi tionssituation durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates Grenzwerte für notfallbedingte Kontaminationen oder Dosisleistungen festzulegen 1. für Einzelpersonen der Bevölkerung, 2. für das Trinkwasser, 3. für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, 4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für Medizinprodukte, 5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe, 6. für Fahrzeuge, Güter oder Gepäck und 7. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta minierte Grundstücke und Gewässer, bei deren Überschreitung davon auszugehen ist, dass eine Gefahr für Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung besteht. Diese Grenzwerte dienen der Durchführung optimierter Schutzstrategien nach § 98 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Absatz 2 aufzuheben, zeit lich befristet für unanwendbar zu erklären oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich an zupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Euro päischen Union unbefristet oder befristet unanwendbar geworden sind. 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (4) In den Rechtsverordnungen nach den Absät zen 1 und 2 können auch 1. Verfahren und Annahmen zur Messung, Berechnung oder Abschätzung der Dosiswerte, Kontaminations werte oder Dosisleistungswerte festgelegt werden oder 2. Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Werte gelten. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund heit, dem Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia les, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. § 95 Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge eines Notfalls kontaminiert sein können, Errichtung und Betrieb von Anlagen; Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung legt für mögliche Notfälle, für einen bereits eingetretenen Notfall und für eine nach einem Notfall bestehende Expositionssituation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kontaminationswerte für Abfälle und sonstige Gegen stände oder Stoffe, die durch einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, fest. Werden diese Kontaminationswerte unterschritten, so ist davon aus zugehen, dass der erforderliche Schutz von Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung bei der Bewirtschaftung dieser Abfälle sowie der Errichtung und dem Betrieb oder der Benutzung der nachfolgend genannten Anlagen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftgesetzes und der sonstigen für Ab fälle und für die Anlagen geltenden Bundesgesetze und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord nungen ohne zusätzliche spezielle Schutzmaßnahmen sichergestellt ist: 1. Anlagen, in denen diese Abfälle entsorgt werden, 2. Abwasseranlagen, die Abwasser aufnehmen, das durch einen Notfall kontaminiert ist oder kontami niert sein kann, 3. Anlagen, in denen diese Abfälle oder diese sonsti gen Gegenstände oder Stoffe insbesondere als Brennstoff, Rohstoff, Material, Vorprodukt, Schmier-, Löse- oder sonstiges Hilfsmittel gelagert, eingesetzt oder behandelt werden oder gelagert, eingesetzt oder behandelt werden können. (2) Um den Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung sicherzustellen, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Vermeidung, Verwertung, Beseitigung oder sonstige Bewirtschaftung von Abfällen, die infolge ei nes Notfalls radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können, für die Errichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen sowie für die Gewässeraufsicht ergänzende Anforde rungen und Ausnahmen zu nachfolgenden Rechtsvor schriften oder lässt die Erteilung von Ausnahmen zu diesen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Be hörden zu: 1. zum Kreislaufwirtschaftsgesetz und zu den sonsti gen für Abfälle geltenden Bundesgesetzen und zu den auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnun gen und 2. zu Bundesgesetzen, die für die Errichtung und den Betrieb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen gelten, und zu den auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen. Ausnahmen dürfen nur geregelt, zugelassen oder erteilt werden, soweit Gefahren für die menschliche Gesund heit hierdurch nicht zu erwarten sind und Rechtsakte der Europäischen Union oder der Europäischen Atom gemeinschaft nicht entgegenstehen. Bei solchen Aus nahmen sind erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu vermeiden oder zu vermin dern, soweit dies unter Berücksichtigung der radiolo gischen Lage und der anderen für die Ausnahme erheb lichen Umstände des jeweiligen Notfalls möglich und angemessen ist. Bei den Ausnahmen und den ergän zenden Regelungen sind Anforderungen an die Vor sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie gegen erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu berücksichtigen, ins besondere dadurch, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden. (3) Die Regelungen nach Absatz 2 beziehen sich ins besondere auf 1. die Rangfolge der Maßnahmen zur Abfallvermei dung und zur Abfallbewirtschaftung, 2. Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwer tung, 3. die Ordnung und Durchführung der Abfallbeseiti gung, 4. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Deponien sowie deren Zulassung einschließlich des Zulassungsverfahrens, 5. Anforderungen an die Überwachung der Abfallwirt schaft, 6. Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen sowie deren jeweilige Zu lassung einschließlich des Zulassungsverfahrens, 7. Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen heit, den Betrieb und die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, an die Zulassung dieser Anlagen einschließlich des Zulas sungsverfahrens sowie an den Zustand der Anlage und des Anlagengrundstücks nach Betriebseinstel lung, 8. Anforderungen an die Benutzung der in Ab satz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Abwasseranla gen, 9. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer; die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls von Abwasser oder vor seiner Vermischung festgelegt werden, 2011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2011Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 10. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbesei tigungspflicht, 11. Anforderungen an die Überwachung der Gewässer eigenschaften, 12. Messmethoden und Messverfahren, insbesondere im Rahmen der Abwasserbeseitigung und der Überwachung von Gewässereigenschaften, 13. Pflichten der Betreiber der in Absatz 1 Satz 2 ge nannten Anlagen, 14. die Voraussetzungen, unter denen die zuständigen Behörden Ausnahmen auf Grund einer Verordnung nach Absatz 2 zulassen können und 15. die Anforderungen, die zur Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 2 und 3 ergebenden Pflichten zu er füllen sind. (4) Die Länder legen fest, welche juristischen Perso nen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Entsorgung solcher Abfälle aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen verpflichtet sind, die auf Grund ihrer notfallbedingten Kontamination nicht in den für die Beseitigung anderer Abfälle vorge sehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gela gert oder abgelagert werden können. (5) Für Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 94 Absatz 3 und 4 entsprechend. § 96 Eilverordnungen (1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls kann 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach den §§ 93, 94 und 95 Absatz 1 und 2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder das Bundesministe rium, das jeweils für abfallwirtschaftliche Regelun gen außerhalb des Geltungsbereichs des Kreislauf wirtschaftsgesetzes oder für Regelungen über die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Anlagen zuständig ist, Regelungen nach § 95 Absatz 2 und 3 durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen der zu betei ligenden Bundesministerien erlassen (Eilverordnungen), soweit noch keine entsprechenden Regelungen beste hen oder die bestehenden Regelungen nicht angemes sen sind. (2) Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs dauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bundesrat dies verlangt. Abschnitt 3 Notfallvorsorge § 97 Gemeinsame Vorschriften für die Notfallpläne (1) Bund und Länder stellen Notfallpläne nach den §§ 98, 99, 100 und 101 auf. In diesen Notfallplänen sind die geplanten angemessenen Reaktionen auf mögliche Notfälle anhand bestimmter Referenzszenarien darzu stellen. Die darzustellenden Notfallreaktionen umfassen 1. die Schutzmaßnahmen, die Folgendes beinhalten: a) Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition und Kontamination von Mensch oder Umwelt und b) Maßnahmen zur medizinischen Behandlung oder Vorsorge nach einer Exposition, 2. andere Maßnahmen, die bei einem Notfall von den beteiligten Behörden und sonstigen Organisationen ergriffen werden sollen, um nachteilige Auswirkun gen des Notfalls für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten, insbesondere Maßnahmen zur Prüfung, Vorbereitung, Durchführung, Überwa chung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaß nahmen sowie zur Zusammenarbeit und Abstim mung bei Notfällen. (2) Die Notfallpläne sollen die an der Notfallreaktion beteiligten Behörden und Organisationen in die Lage versetzen, im Notfall unverzüglich abgestimmte Ent scheidungen zu treffen und die angemessenen Maß nahmen rechtzeitig durchzuführen. (3) Die für Ausarbeitung der Notfallpläne zuständi gen Behörden 1. stimmen ihre Notfallpläne aufeinander ab, soweit dies zur Vorbereitung einer koordinierten Notfall reaktion erforderlich ist, und 2. bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten um eine entsprechende Abstimmung ihrer Notfallpläne mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit Drittstaaten. (4) Zu den Entwürfen der Notfallpläne des Bundes, der Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 1 und zu den Entwürfen wesentlicher Ände rungen dieser Notfallpläne und Rechtsverordnungen soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Wirtschaft, der Umweltvereinigungen, der Gemeinden und Gemeinde verbände, der an der Notfallvorsorge und -reaktion beteiligten Organisationen sowie der sonstigen Interes senträger und der für den jeweiligen Bereich zuständi gen obersten Landesbehörden angehört werden. Satz 1 gilt nicht für den Erlass von Eilverordnungen nach den §§ 93 bis 95 und 117 Absatz 2 sowie für den Erlass, die Änderungen und Ergänzungen von Rechtsverordnun gen und Notfallplänen für einen eingetretenen Notfall nach den §§ 94 und 111. Zu den Entwürfen der allge meinen und besonderen Notfallplanungen der Länder und wesentlichen Änderungen dieser Notfallplanungen soll ein vom Land jeweils auszuwählender Kreis von Interessenträgern angehört werden. Die Länder können 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de die Anhörung auf relevante landes- oder bereichsspezi fische Konkretisierungen oder Ergänzungen der in den Notfallplänen des Bundes vorgesehenen optimierten Schutzstrategien und -maßnahmen beschränken. (5) Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in den in Anlage 4 genannten Dokumenten vorläufig als Notfallpläne des Bundes. Bis zum Erlass von Notfall plänen der Länder nach § 100 gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in Plänen, Konzepten und Erlassen der Länder, die dem Katastrophenschutz oder der sonstigen Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder die öffent liche Sicherheit dienen, vorläufig als allgemeine und be sondere Notfallpläne der Länder. § 98 Allgemeiner Notfallplan des Bundes (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet mögliche Notfall expositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des Bundes. Der allgemeine Notfallplan des Bundes wird als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. (2) Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind 1. Referenzszenarien festzulegen, die dem Bund und den Ländern als Grundlage ihrer Planungen für Not fallreaktionen dienen, und 2. folgende allgemeine Planungen für mögliche Notfälle innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs die ses Gesetzes darzustellen: a) die Planungen des Bundes, b) die Planungen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ihrer Mitglied staaten und von Drittstaaten sowie c) die Planungen internationaler Organisationen und die Planungen im Rahmen internationaler Ver träge. (3) Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasst insbesondere 1. auf das jeweilige Referenzszenario optimal abge stimmte Strategien zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte, die auch besonders schutz bedürftige Personen berücksichtigen (optimierte Schutzstrategien), und 2. die weiteren in Anlage 5 genannten Elemente. Der allgemeine Notfallplan des Bundes kann auch Hin weise auf die Notfallpläne der Länder, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von weiteren Organisa tionen, die an der Notfallvorsorge und -reaktion betei ligt sind, enthalten oder diese Notfallpläne zusammen fassend darstellen. § 99 Besondere Notfallpläne des Bundes (1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkreti siert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes. Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. (2) In den besonderen Notfallplänen des Bundes sind die Planungen insbesondere für die folgenden Anwendungsbereiche darzustellen: 1. für den Katastrophenschutz, die allgemeine Ge fahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizi nische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposi tion der Bevölkerung und der Einsatzkräfte, 2. für die Trinkwassergewinnung und -versorgung, 3. für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeug nisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegen stände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisge setzes, 4. für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für Medizinprodukte, 5. für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe, 6. für die Beförderung von Gütern, 7. für den grenzüberschreitenden Verkehr von Perso nen, Fahrzeugen, Gütern und Gepäck, 8. für kontaminierte Gebiete, insbesondere für konta minierte Grundstücke und Gewässer, 9. für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseiti gung von Abwasser sowie für die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten An lagen. (3) Die besonderen Notfallpläne umfassen insbeson dere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Ab satz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 100 Allgemeine und besondere Notfallpläne der Länder Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfall pläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes und die besonderen Notfallpläne des Bundes, soweit die Länder für die Planung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen zuständig sind. § 101 Externe Notfallpläne für ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential (1) Die für den Katastrophenschutz oder für die öf fentliche Sicherheit zuständigen Behörden stellen nach Maßgabe ihrer landesrechtlichen Bestimmungen Son derschutzpläne (externe Notfallpläne) auf für die Umge bung von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomge setzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 12 dieses Gesetzes, soweit Notfälle in der Anlage oder Einrich tung für eine nicht unerhebliche Personenzahl in der Umgebung der Anlage oder Einrichtung zu schwerwie genden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kön nen. 2013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2013Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die externen Notfallpläne ergänzen und konkreti sieren die in den allgemeinen und besonderen Notfall plänen des Bundes und der Länder enthaltenen Pla nungen. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Gege benheiten sowie die Verfahren und Vorkehrungen der Strahlenschutzverantwortlichen für den anlageninter nen Notfallschutz. § 102 Notfallübungen (1) Die Behörden und Organisationen, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder an der Notfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Ab satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte Verantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen durch. (2) Die Notfallübungen sind nach Art der Übung, Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen zu differenzieren. Zu erproben und zu üben sind insbe sondere 1. die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfall reaktion und 2. entsprechend den Notfallplänen der Informations austausch und die Zusammenarbeit der an der Not fallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen und Strahlenschutzverantwortlichen bei a) der Lageerfassung und Lagebewertung, b) der Abstimmung der Entscheidungen der zustän digen Behörden und c) der Durchführung von angemessenen Schutz maßnahmen. § 103 Überprüfung und Änderung der Notfallpläne (1) Die Notfallpläne des Bundes und der Länder wer den regelmäßig unter Berücksichtigung der Erfahrun gen aus den Notfallübungen, den Erkenntnissen aus Notfällen im In- oder Ausland sowie den Veränderungen des Standes der Wissenschaft und der Rechtslage überprüft und gegebenenfalls geändert. (2) Die die Notfallpläne ergänzenden Informationen, wie die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und mitwirkenden Organisationen oder die Verzeichnisse der geltenden Rechtsvorschriften, werden bei Änderun gen aktualisiert und regelmäßig überprüft. Die Stich tage für die Überprüfungen sind in den Notfallplänen festzulegen. § 104 Beschaffung von Schutzwirkstoffen (1) Die nach § 192 Absatz 1 zuständige Behörde beschafft Schutzwirkstoffe in dem zur Versorgung der Bevölkerung im Bundesgebiet bei möglichen Notfällen erforderlichen Umfang. Sie stellt diese Schutzwirkstoffe den Ländern für den Katastrophenschutz zur Bevor ratung, Verteilung und Abgabe an die Bevölkerung zur Verfügung. (2) Schutzwirkstoffe sind Arzneimittel, 1. die zur Verhinderung der Aufnahme radioaktiven Jods in die menschliche Schilddrüse geeignet sind oder 2. die zur Verhinderung der Aufnahme von Radionukli den in den menschlichen Körper oder zur Entfernung von Radionukliden aus dem menschlichen Körper geeignet sind. § 105 Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen (1) Die zuständigen Stellen des Bundes veröffent lichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes. (2) Die zuständigen Stellen des Bundes 1. informieren die Bevölkerung nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes in geeigneter Weise a) über die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Men schen und die Umwelt, b) über die in den Notfallplänen berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt, c) über geplante Maßnahmen zur Warnung und zum Schutz der Bevölkerung bei möglichen Notfällen und 2. geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Ver halten bei möglichen Notfällen. (3) Die Länder informieren die Bevölkerung über die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften und geben der Bevölkerung Empfehlungen für das Verhal ten bei möglichen Notfällen, die die Empfehlungen nach Absatz 2 Nummer 2 ergänzen und konkretisieren. (4) Die Informationen und die Verhaltensempfehlun gen sind regelmäßig und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren und in aktualisierter Fassung unaufge fordert zu veröffentlichen. Sie müssen der Öffentlichkeit ständig zugänglich sein. Abschnitt 4 Radiologische Lage, Notfallreaktion § 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit richtet ein radiologisches Lagezentrum des Bundes ein. (2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben: 1. Sammlung, Auswertung und Dokumentation von Daten über regionale und überregionale Notfälle, 2. Erstellung des radiologischen Lagebildes nach § 108 Absatz 2 Satz 1 und 3, 3. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo gischen Lagebildes an die Länder und an das Ge meinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiolo gischen Lagebildes an die im allgemeinen Notfall plan des Bundes festgelegten obersten Bundes behörden, 5. Informationsaustausch über die radiologische Lage und über deren Bewertung innerhalb der Bundes regierung und mit den Ländern sowie mit anderen Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und der Europäischen Atomge meinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist, 6. Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Maß nahmen zur Information der Bevölkerung sowie von Hilfeleistungen bei Notfällen innerhalb der Bundes regierung und mit den Ländern sowie mit anderen Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und der Europäischen Atomge meinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist, 7. Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3, 8. Koordinierung der Messungen des Bundes und der Länder und anderer an der Bewältigung des Notfalls beteiligten Organisationen zur Vervollständigung des radiologischen Lagebildes und der Datenbasis zur Dosisabschätzung. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz, vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssi cherheit, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reak torsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungs schutz und Katastrophenhilfe unterstützt. § 107 Aufgaben der Länder bei der Ermittlung und Auswertung der radiologischen Lage Die Länder übermitteln dem radiologischen Lagezen trum des Bundes unverzüglich 1. Daten, die nach § 162 Absatz 2 an die Zentralstelle des Bundes zur Überwachung der Umweltradioakti vität übermittelt werden, 2. Mitteilungen des Strahlenschutzverantwortlichen über einen überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet oder ein Ereignis in ihrem Lan desgebiet, das zu einem solchen Notfall führen kann, oder 3. sonstige Erkenntnisse über einen überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet, 4. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet die für die radiologische Lage relevanten Daten zur Anlage oder Strahlungsquelle, zum radiologischen Inventar und zu Freisetzungen sowie Freisetzungsabschätzungen und ‑prognosen, 5. bei einem überregionalen oder regionalen Notfall im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland anlagen bezogene Messdaten, die aus anlagenbezogenen Messprogrammen zur Immissionsüberwachung oder aus lageabhängig durchgeführten weiteren Immis sionsmessungen stammen, 6. bei überregionalen oder regionalen Notfällen Mit teilungen über die von den zuständigen Landesbe hörden getroffenen Schutzmaßnahmen sowie über Informationen der Bevölkerung und Verhaltensemp fehlungen gemäß § 112 Absatz 2 und 7. Mitteilungen über die Wirksamkeit dieser Schutz maßnahmen und Verhaltensempfehlungen. § 108 Radiologisches Lagebild (1) Nach Eintritt eines überregionalen oder regiona len Notfalls wird ein radiologisches Lagebild erstellt. In dem radiologischen Lagebild werden die Informationen nach den §§ 106, 107 und 161 bis 163 und weitere relevante Informationen zu Art, Umfang und zu erwar tender Entwicklung der radiologischen Lage aufberei tet, dargestellt und bewertet. Das radiologische Lage bild ist entsprechend der weiteren Entwicklung des Notfalls und der relevanten Informationen zu aktualisie ren. Soweit eine Dosisabschätzung nach § 111 Absatz 1 vorliegt, ist auch diese in das radiologische Lagebild aufzunehmen. (2) Das radiologische Lagebild wird bei einem über regionalen Notfall vom radiologischen Lagezentrum des Bundes erstellt. Bei einem regionalen Notfall er stellt das Land, in dem sich der Notfall ereignet hat, das radiologische Lagebild. Das Land kann diese Auf gabe allgemein oder im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit an das radiologische Lagezen trum des Bundes abgeben; das radiologische Lagezen trum des Bundes kann die Aufgabe im Einzelfall im Benehmen mit dem Land an sich ziehen. Wenn das radiologische Lagezentrum des Bundes für die Erstel lung des radiologischen Lagebildes zuständig ist, kann es im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgabe der Fortschreibung des radiologischen Lagebildes an das Land abgeben, in dem sich der Notfall ereignet hat, wenn sich die weite ren Auswirkungen dieses Notfalls voraussichtlich im Wesentlichen auf dieses Land beschränken werden. (3) Die Bundesregierung kann im allgemeinen Not fallplan des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates insbesondere anhand der darin festgelegten Referenz szenarien bestimmen, wann von einem überregionalen, regionalen oder lokalen Notfall auszugehen ist. (4) Durch Verwaltungsvereinbarung des Bundesmi nisteriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor sicherheit mit der zuständigen obersten Landesbe hörde kann festgelegt werden, dass bei einem Notfall in einer kerntechnischen Anlage oder Einrichtung, die nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes einer Ge nehmigung oder nach § 9b des Atomgesetzes der Planfeststellung bedarf, das Land, in dem sich die kern technische Anlage oder die Einrichtung befindet, dem radiologischen Lagezentrum des Bundes zusätzlich zu den Daten nach § 107 eine Aufbereitung seiner regio nalen Daten zur Verfügung stellt, und zwar bis zu der Entfernung von der kerntechnischen Anlage oder Ein richtung, die die verfahrensmäßige und technische Ausstattung des Landes prognostisch und diagnos tisch zulässt. 2015Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2015Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2015Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2015Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 109 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden (1) Ob bei einem Notfall Schutzmaßnahmen getrof fen werden und welche Schutzmaßnahmen bei diesem Notfall angemessen sind, entscheiden die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 94 bis 96 und, soweit sich aus diesen nichts anderes ergibt, auf Grundlage 1. der für derartige Maßnahmen geltenden Rechtsvor schriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, für die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit und 2. unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Euro päischen Union und der Europäischen Atomgemein schaft, soweit diese Rechtsvorschriften und Rechtsakte auch bei radiologischen Gefahren anwendbar sind. Bei den Entscheidungen sind die Notfallpläne zu beachten sowie die radiologische Lage und die anderen entscheidungs erheblichen Umstände des jeweiligen Notfalls zu be rücksichtigen. (2) Für die Bewertung der radiologischen Lage ist bei überregionalen und regionalen Notfällen das radio logische Lagebild nach § 108 maßgeblich. (3) Im weiteren Verlauf des Notfalls prüfen die zu ständigen Behörden, ob die Schutzmaßnahmen geän dert, ergänzt oder beendet werden sollen. Sie berück sichtigen dabei die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Veränderungen der radiolo gischen Lage und der anderen Umstände des Notfalls. § 110 Zusammenarbeit und Abstimmung bei Notfällen Die Behörden und Organisationen, die an Entschei dungen über Schutzmaßnahmen oder deren Durch führung beteiligt sind, arbeiten nach Maßgabe der Notfallpläne zusammen. Die Entscheidungen und Schutzmaßnahmen sind im erforderlichen Umfang aufeinander abzustimmen, soweit die rechtzeitige Durchführung angemessener Schutzmaßnahmen da durch nicht verhindert oder unangemessen verzögert wird. § 111 Dosisabschätzung, Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Anpassung der Notfallplanungen bei überregionalen und regionalen Notfällen (1) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall schätzt die für die Erstellung des radiologischen Lage bildes zuständige Behörde oder Stelle für betroffene Bevölkerungsgruppen die Dosis ab, die diese infolge des Notfalls bereits aufgenommen haben und voraus sichtlich noch aufnehmen werden (Dosisabschätzung). (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vergleicht bei einem überre gionalen oder regionalen Notfall die Ergebnisse der Do sisabschätzung mit dem Referenzwert und schätzt die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, der Verhaltens empfehlungen und der angewandten Schutzstrategien ab. Es prüft, ob die Referenzwerte für den Schutz der Bevölkerung, die Dosiswerte und die Grenzwerte für notfallbedingte Kontaminationen oder Dosisleistungen an die radiologische Lage und die anderen relevanten Umstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetretene oder zu erwartende Veränderungen dieser Umstände angepasst werden sollen. Es berücksichtigt dabei die Notfallschutzgrundsätze, die Ergebnisse der Dosisab schätzung sowie die Informationen über die getroffenen und noch vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Ver haltensempfehlungen, die von den zuständigen Bun des- und Landesbehörden nach den §§ 106 und 107 bereitgestellt worden sind. (3) Die zuständigen Bundesministerien prüfen bei ei nem überregionalen oder regionalen Notfall im Rahmen ihrer in den §§ 98, 99 und § 96 Absatz 1 genannten Zuständigkeiten, ob die Schutzstrategien, die Schutz maßnahmen, die Verhaltensempfehlungen und sonsti gen Regelungen, die in den Notfallplänen des Bundes und in Rechtsverordnungen nach § 95 festgelegt sind, an die radiologische Lage und die anderen relevanten Umstände des jeweiligen Notfalls oder an eingetretene oder zu erwartende Veränderungen dieser Umstände angepasst werden sollen. Sie berücksichtigen dabei die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, Verhaltensempfehlungen und an gewandten Schutzstrategien. (4) Soweit es bei einem überregionalen oder regio nalen Notfall für abgestimmte und angemessene Ent scheidungen über die erforderlichen Schutzmaß nahmen oder für deren Durchführung erforderlich ist, ändert oder ergänzt die Bundesregierung auf Vorschlag der zuständigen Bundesministerien durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundes rates die Notfallpläne des Bundes für diesen Notfall. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei einem überregionalen oder regionalen Notfall bei Eilbedürftig keit durch Einzelweisungen nach Artikel 84 Absatz 5 des Grundgesetzes für diesen Notfall 1. zu bestimmen, welche der in den Notfallplänen für bestimmte Referenzszenarien festgelegten optimier ten Schutzstrategien ganz oder teilweise entspre chend anzuwenden sind, wenn dieser Notfall mög licherweise wesentlich von den Referenzszenarien abweicht oder die Erkenntnisse über diesen Notfall noch nicht ausreichen, um ihn einem bestimmten Referenzszenario zuzuordnen oder 2. Richtwerte für notfallbedingte Kontaminationen oder Dosisleistungen festzulegen. (6) Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn 1. die in den bestehenden Notfallplänen des Bundes festgelegten optimierten Schutzstrategien oder die in diesen Notfallplänen und in Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel festgelegten Schutzmaßnah men unter Berücksichtigung der Abschätzungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung nicht angemes sen oder ausreichend sind und 2. Rechtsverordnungen nach diesem Kapitel oder Not fallpläne des Bundes für diesen Notfall voraussicht lich nicht rechtzeitig erlassen oder geändert werden können. 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 112 Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in formieren bei einem lokalen Notfall unverzüglich die möglicherweise betroffene Bevölkerung über den Not fall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Notfall. (2) Die für den Katastrophenschutz zuständigen Be hörden unterrichten bei überregionalen und regionalen Notfällen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zu einer Katastrophe geführt haben oder führen können, unver züglich die in ihrem Zuständigkeitsbereich möglicher weise betroffene Bevölkerung über den eingetretenen Notfall und geben ihr angemessene Empfehlungen für das Verhalten in diesem Notfall. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterrichtet unverzüglich bei überregionalen und regionalen Notfällen die möglicher weise betroffene Bevölkerung und gibt ihr angemes sene Empfehlungen für das Verhalten bei diesem Not fall, soweit nicht die für den Katastrophenschutz zu ständigen Behörden nach Absatz 2 für die Unterrich tung der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen zuständig sind. (4) Die Informationen, Aufforderungen und Verhal tensempfehlungen umfassen die in Anlage 7 aufgeführ ten Punkte, die für den jeweiligen Notfall relevant sind. K a p i t e l 2 S c h u t z d e r E i n s a t z k r ä f t e § 113 Unterrichtung, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallvorsorge (1) Personen, die in den Notfallplänen des Bundes oder der Länder oder in internen Planungen der Strah lenschutzverantwortlichen 1. als Einsatzkräfte vorgesehen sind, 2. als Fachkräfte für die Mitwirkung an Entscheidungen über Aufgaben und Maßnahmen von Einsatzkräften vorgesehen sind oder 3. für die Unterrichtung der Einsatzkräfte im Notfallein satz vorgesehen sind, sind über die gesundheitlichen Risiken, die ein Einsatz bei einem Notfall mit sich bringen kann, und über die bei einem Einsatz zu treffenden Schutz- und Überwa chungsmaßnahmen angemessen zu unterrichten und entsprechend aus- und fortzubilden. (2) Die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung berück sichtigt die in den Notfallplänen berücksichtigten Not fälle sowie die entsprechenden Arten des Einsatzes oder der Mitwirkungs- oder Unterrichtungsaufgaben. Die Inhalte der Unterrichtung, Aus- und Fortbildung und die Lehr- und Lernmittel werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Soweit es zweckdienlich ist, soll die Aus- und Fortbildung auch die Teilnahme an Notfallübungen umfassen. § 114 Schutz der Einsatzkräfte bei Notfalleinsätzen (1) Bei Notfalleinsätzen ist durch dem jeweiligen Ein satzzweck angemessene Schutz- und Überwachungs maßnahmen anzustreben, dass die Exposition von Ein satzkräften in dieser Expositionssituation unterhalb der Werte bleibt, die in § 55 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, als Dosisgrenz werte festgesetzt sind. Expositionen von Einsatzkräften gelten als berufliche Strahlenexposition im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 31 der Strahlenschutzverord nung. (2) Sofern der Einsatz dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit dient und einer der Werte nach Absatz 1 bei Einsätzen zum Schutz des Lebens oder der Ge sundheit auch durch angemessene Schutz- und Über wachungsmaßnahmen nicht eingehalten werden kann, ist anzustreben, dass die Exposition der Einsatzkräfte den Referenzwert für die effektive Dosis von 100 Milli sievert nicht überschreitet. Die Einsatzkräfte müssen vor dem jeweiligen Einsatz über die mit ihm verbunde nen gesundheitlichen Risiken und die zu treffenden Schutz- und Überwachungsmaßnahmen angemessen unterrichtet werden. Bei Einsatzkräften, die bereits im Rahmen der Notfallvorsorge unterrichtet, aus- und fort gebildet wurden, ist deren allgemeine Unterrichtung entsprechend den Umständen des jeweiligen Notfalls zu ergänzen. Schwangere und Personen unter 18 Jah ren dürfen nicht in Situationen nach Satz 1 eingesetzt werden. (3) Sofern der Einsatz der Rettung von Leben, der Vermeidung schwerer strahlungsbedingter Gesund heitsschäden oder der Vermeidung oder Bekämpfung einer Katastrophe dient und die effektive Dosis 100 Mil lisievert auch bei angemessenen Schutz- und Überwa chungsmaßnahmen überschreiten kann, ist anzustre ben, dass die Exposition von Notfalleinsatzkräften den Referenzwert für die effektive Dosis von 250 Millisievert nicht überschreitet. In Ausnahmefällen, in denen es auch bei angemessenen Schutz- und Überwachungs maßnahmen möglich ist, dass die effektive Dosis den Wert von 250 Millisievert überschreitet, kann die Ein satzleitung einen erhöhten Referenzwert von 500 Milli sievert festlegen. Die Einsätze nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur von Freiwilligen ausgeführt werden, die vor dem jeweiligen Einsatz über die Möglichkeit einer sol chen Exposition informiert wurden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Es ist anzustreben, dass Einsatzkräfte, die bei ei nem Notfall bereits eine effektive Dosis von mehr als 250 Millisievert erhalten haben oder bei denen der Grenzwert der Berufslebensdosis nach § 56 der Strah lenschutzverordnung erreicht ist, bei weiteren Notfällen nicht in Situationen nach Absatz 3 eingesetzt werden. (5) Bei der Ermittlung oder Abschätzung der Exposi tion einer Einsatzkraft in einer Notfallexpositionssitua tion sind die ermittelten oder abgeschätzten Körper dosen aus allen Einsätzen zu addieren, die von der Ein satzkraft in dieser Notfallexpositionssituation ausge 2017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2017Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de führt werden. Die Exposition einer Einsatzkraft während ihres Einsatzes in einer Notfallexpositionssituation ist hinsichtlich des Grenzwertes für die Berufslebensdosis nach § 56 der Strahlenschutzverordnung zu berück sichtigen. § 115 Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte (1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind 1. die Strahlenschutzverantwortlichen, 2. die Behörden, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder für Maßnahmen der Notfall reaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken und 3. die an der Notfallreaktion mitwirkenden Organisatio nen. (2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz sind 1. die Strahlenschutzverantwortlichen hinsichtlich ihrer eigenen und der in ihrem Auftrag tätigen Einsatz kräfte, 2. hinsichtlich der anderen Einsatzkräfte a) die Behörde, die den Notfalleinsatz mehrerer Be hörden oder mitwirkender Organisationen leitet oder b) die Behörden und Organisationen, die für Maß nahmen der Notfallreaktion zuständig sind oder an diesen Maßnahmen mitwirken, soweit die Ein satzkräfte nicht einer den Notfalleinsatz leitenden Behörde unterstellt sind. § 116 Schutz der Einsatzkräfte bei anderen Gefahrenlagen Bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsät zen, die nicht der Bekämpfung eines Notfalls im Sinne dieses Gesetzes, sondern der Bekämpfung einer ande ren Gefahrenlage dienen, und bei denen die Einsatz kräfte ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, sind die §§ 113 bis 115 entsprechend anzuwenden. § 117 Verordnungsermächtigungen zum Schutz der Einsatzkräfte (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. wesentliche Inhalte der in § 113 vorgeschriebenen Unterrichtung, Aus- und Fortbildung zu regeln, 2. Art und Inhalte der in § 114 Absatz 2 und 3 vorge schriebenen Unterrichtung zu regeln, 3. die in § 76 Absatz 1 und § 79 genannten weiteren Regelungen über die physikalische Strahlenschutz kontrolle, Schutzbereiche, Schutz-, Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Einsatz kräfte zu treffen, 4. zu bestimmen, welche Personen, Behörden oder Organisationen für die nach Nummer 3 geregelten Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte verant wortlich sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 be dürfen der Zustimmung des Bundesrates. (2) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 durch Rechtsverordnung ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen (Eilverord nungen), soweit noch keine entsprechenden Regelun gen bestehen. Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel tungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden. Eilverordnungen, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bun desrat dies verlangt. (3) Das Landesrecht regelt, ob und inwieweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch für die Beschäftigten der zuständigen Behörden der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder sowie privater Hilfsorganisationen gelten, die beim Katastrophenschutz oder beim Vollzug anderer landesrechtlicher Vorschriften zur Gefahrenabwehr und Hilfeleistung mitwirken. (4) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 einge schränkt. Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen K a p i t e l 1 N a c h e i n e m N o t f a l l b e s t e h e n d e E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n § 118 Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen (1) Wenn sich bei einem überregionalen oder regio nalen Notfall die radiologische Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, schätzt das Bundesministerium für Um welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rah men der Wirksamkeitsprüfung nach § 111 Absatz 2 auch ab, ob die effektive Dosis bei der betroffenen Be völkerung infolge des Notfalls voraussichtlich im fol genden Jahr im Bundesgebiet oder in Teilen des Bun desgebietes noch den Wert von 1 Millisievert im Jahr überschreiten wird. Soweit der Wert von 1 Millisievert voraussichtlich im folgenden Jahr im Bundesgebiet oder in Teilen des Bundesgebietes noch überschritten wird, erstrecken sich die von den zuständigen Bundes ministerien nach § 111 Absatz 3 und 4 vorzunehmen den Prüfungen 1. auch darauf, ob und wie lange angemessene Schutzmaßnahmen und andere Maßnahmen nach 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Teil 3 im Bundesgebiet oder Teilen des Bundesge bietes noch erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die effektive Dosis bei der betroffenen Bevöl kerung so bald wie möglich den Wert von 20 Millisie vert unterschreitet sowie 2. darauf, ob und ab welchem Zeitpunkt bei Anwen dung der Rechtsvorschriften über bestehende Ex positionssituationen durch angemessene Schutz-, Sanierungs- oder andere Maßnahmen erreicht wer den kann, dass die effektive Dosis weiter reduziert wird und den nach Absatz 4 festzusetzenden Refe renzwert so weit wie möglich unterschreitet. (2) Wenn eine Reduzierung der effektiven Dosis möglich ist, erlässt die Bundesregierung in entspre chender Anwendung der §§ 92 und 97 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie des § 98 auf Vorschlag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Plan des Bundes zum Schutz der Bevölkerung in der nach dem Notfall beste henden Expositionssituation. Dieser Plan wird als allge meine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun desrates beschlossen. (3) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien kann die Bundesregie rung den Plan des Bundes nach Absatz 2 bei Bedarf durch besondere Pläne des Bundes ergänzen und kon kretisieren, in denen für bestimmte der in § 99 Absatz 2 genannten Anwendungsbereiche die besonderen Pla nungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Num mer 2 dargestellt werden. Diese besonderen Pläne des Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvor schriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlos sen. (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit legt durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates für eine nach einem überregionalen oder regionalen Notfall nach Ab satz 1 Satz 2 Nummer 2 bestehende Expositionssitua tion einen Referenzwert für die effektive Dosis fest, die betroffene Personen infolge des Notfalls über alle Expositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei ten. In der Rechtsverordnung ist des Weiteren festzule gen, in welchen Gebieten und ab welchem Zeitpunkt die Referenzwerte, die §§ 119, 120 und 152 sowie Pläne nach Absatz 2 und 3 anzuwenden sind. (5) Soweit dies für einen angemessenen Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, stellen die Länder, soweit die Länder für die Planung oder Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuständig sind, Landespläne auf, welche die Pläne des Bundes nach den Absätzen 2 und 3 für diese bestehende Expositionssituation ergänzen und konkretisieren. (6) Wenn sich bei einem lokalen Notfall die radiologi sche Lage im Wesentlichen stabilisiert hat, die effektive Dosis bei der betroffenen Bevölkerung infolge des Not falls aber den Wert von 1 Millisievert im Jahr noch über schreitet, legt die zuständige Behörde durch Allgemein verfügung einen Referenzwert für die effektive Dosis fest, die betroffene Personen infolge des Notfalls über alle Expositionspfade erhalten, wenn die vorgesehenen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Der Refe renzwert darf 20 Millisievert im Jahr nicht überschrei ten. Die zuständige Behörde kann ergänzend angemes sene Referenzwerte für Organ-Äquivalentdosen fest legen. § 119 Radiologische Lage, Maßnahmen, Zusammenarbeit und Abstimmung in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation In einer nach einem Notfall bestehenden Exposi tionssituation sind die §§ 92 und 106 bis 111 entspre chend anzuwenden. An Stelle der Referenzwerte nach § 93 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach § 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte; an Stelle der Notfallpläne nach den §§ 98 bis 100 gelten die Pläne nach § 118 Absatz 2, 3 und 5. § 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen (1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3 werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes veröffentlicht. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit informiert die betroffene Be völkerung über eine nach einem überregionalen oder regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositions situation. § 105 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall ergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden der Länder die Informationen und Verhaltensempfeh lungen des Bundes. § 105 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden in formieren die betroffene Bevölkerung über eine nach einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation, über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanie rungs- und anderen Maßnahmen. Sie geben der betrof fenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für das Verhalten in dieser Expositionssituation. (5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend. K a p i t e l 2 S c h u t z v o r R a d o n Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 121 Festlegung von Gebieten; Verordnungsermächtigung (1) Die zuständige Behörde legt durch Allgemeinver fügung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten ei ner Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Gebiete fest, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer 2019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2019Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräu men oder Arbeitsplätzen den Referenzwert nach § 124 oder § 126 überschreitet. Sie veröffentlicht die Fest legung der Gebiete. Die Festlegung der Gebiete ist alle zehn Jahre zu überprüfen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, unter welchen Umständen die zustän dige Behörde davon ausgehen kann, dass in einem Ge biet in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Auf enthaltsräumen oder Arbeitsplätzen die Referenzwerte nach den §§ 124 und 126 überschritten werden und welche Verfahren und Kriterien für die Festlegung der Gebiete heranzuziehen sind. § 122 Radonmaßnahmenplan (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erstellt einen Radonmaß nahmenplan. Der Radonmaßnahmenplan wird unter Beteiligung der Länder erstellt. Er erläutert die Maßnah men nach diesem Gesetz und enthält Ziele für die Be wältigung der langfristigen Risiken der Exposition durch Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in Innenräumen hinsichtlich sämtlicher Quellen, aus de nen Radon zutritt, sei es aus dem Boden, aus Baupro dukten oder aus dem Wasser. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit macht den Radonmaßnah menplan im Bundesanzeiger bekannt. (3) Der Radonmaßnahmenplan wird vom Bundesmi nisterium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor sicherheit unter Beteiligung der Länder regelmäßig aktualisiert, jedoch mindestens alle zehn Jahre. (4) Die zuständige Behörde entwickelt für ihren Zu ständigkeitsbereich an die jeweiligen Bedingungen angepasste Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition durch Radon. Sie berücksichtigt dabei den Radonmaßnahmenplan. Sie erhebt die erfor derlichen Daten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit koordiniert die Entwicklung der Strategien. § 123 Maßnahmen an Gebäuden; Verordnungsermächtigung (1) Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Ar beitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn 1. die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchte schutz eingehalten werden und 2. in den nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Ge bieten zusätzlich die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Maßnahmen eingehalten wer den. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Maßnahmen zum Schutz vor Radon für zu er richtende Gebäude innerhalb der nach § 121 Ab satz 1 Satz 1 festgelegten Gebiete zu bestimmen. (3) Die zuständige Behörde kann von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall durch einen unangemesse nen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine Überschreitung des Referenz werts in dem Gebäude auch ohne Maßnahmen nicht zu erwarten ist. (4) Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Ver minderung der Luftwechselrate führen, soll die Durch führung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Be tracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind. Abschnitt 2 Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen § 124 Referenzwert; Verordnungsermächtigung Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in Auf enthaltsräumen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter. Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Geset zes legt das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Bericht über die Entwicklung der Schutzmaßnahmen für die Allge meinbevölkerung gegenüber Radonexpositionen, über deren Wirksamkeit und Kosten auf Bundes- und Län derebene vor. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates festzulegen, wie die Messung der Radon-222-Ak tivitätskonzentration in der Luft in Aufenthaltsräumen zu erfolgen hat. § 125 Unterrichtung der Bevölkerung; Reduzierung der Radonkonzentration (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen Behörden der Länder unterrichten die Bevölkerung in geeigneter Weise über die Exposition durch Radon in Aufenthaltsräumen und die damit verbundenen Ge sundheitsrisiken, über die Wichtigkeit von Radonmes sungen und über die technischen Möglichkeiten, die zur Verringerung vorhandener Radon-222-Aktivitäts konzentrationen verfügbar sind. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie die zuständigen Be hörden der Länder regen Maßnahmen zur Ermittlung von Aufenthaltsräumen an, in denen die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft den Referenzwert nach § 124 überschreitet, und empfehlen technische oder andere Mittel zur Verringe rung der Exposition durch Radon. 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt 3 Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen § 126 Referenzwert Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Ar beitsplätzen beträgt 300 Becquerel je Kubikmeter. § 127 Messung der Radonkonzentration (1) Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum verantwortlich ist, hat innerhalb der Frist nach Satz 2 Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn 1. sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befindet, das in einem nach § 121 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gebiet liegt, oder 2. die Art des Arbeitsplatzes einem der Arbeitsfelder nach Anlage 8 zuzuordnen ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruf lichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der für den Arbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeits plätze in Innenräumen Messungen der Radon-222 Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon 222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Refe renzwert nach § 126 liegt. (2) Verantwortlich für einen Arbeitsplatz ist, 1. wer in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruf lich ausübt oder ausüben lässt oder 2. in wessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Ver antwortung eine Betätigung beruflich ausübt oder von Personen ausüben lässt, die unter dessen Auf sicht stehen. (3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 unverzüglich aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeit punkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständi gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Im Falle der Verantwortlichkeit nach Absatz 2 Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder den Personalrat unverzüglich über die Ergebnisse der Messungen zu unterrichten. Im Falle der Verantwort lichkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Ar beitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für den Dritten. § 128 Reduzierung der Radonkonzentration (1) Überschreitet die Radon-222-Aktivitätskonzen tration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenz wert nach § 126, so hat der für den Arbeitsplatz Verant wortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu ergreifen. (2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat den Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen durch eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu überprüfen; die Messung muss innerhalb von 24 Monaten erfolgt sein, nachdem die Überschreitung des Referenzwerts durch die Messung nach § 127 Absatz 1 bekannt geworden ist. Der Verantwortliche hat das Ergebnis der Messung unverzüglich aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzube wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Ab satz 2 Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verant wortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Be triebsrat oder den Personalrat unverzüglich über die Er gebnisse der Messungen zu unterrichten. Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für den Dritten. (4) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche muss keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Ak tivitätkonzentration in der Luft ergreifen, wenn die Maß nahmen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind, und zwar aus besonderen Grün den, die sich ergeben 1. aus überwiegenden Belangen des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes oder 2. aus der Natur des Arbeitsplatzes. Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche den Dritten unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe darüber zu unterrichten. § 129 Anmeldung (1) Der Verantwortliche nach § 128 Absatz 1 hat den Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich anzumelden, wenn eine Messung nach § 128 Ab satz 2 Satz 1 keine Unterschreitung des Referenzwerts nach § 126 ergibt. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte, 2. die Ergebnisse der Messungen nach § 127 Absatz 1, 3. Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration sowie die Ergebnisse der Messungen nach § 128 Absatz 2 und 4. die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Redu zierung der Exposition. (2) Ergreift der für den Arbeitsplatz Verantwortliche auf Grund des § 128 Absatz 4 keine Maßnahmen, so hat er den Arbeitsplatz unverzüglich nach Bekanntwer den der besonderen Gründe bei der zuständigen Be hörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen; abweichend von Ab satz 1 Satz 2 Nummer 3 ist zu begründen, warum keine Maßnahmen zur Reduzierung ergriffen wurden. Soweit die vorgetragenen Gründe den Verzicht auf Maßnah 2021Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2021Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2021Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2021Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de men nicht rechtfertigen, kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivi tätskonzentration in der Luft an diesem Arbeitsplatz an ordnen. (3) Ein Dritter, der in fremden Betriebsstätten eine Betätigung eigenverantwortlich beruflich ausübt oder ausüben lässt, hat diese Betätigung unverzüglich anzu melden, sobald sie an mehreren Arbeitsplätzen ausge übt wird, die nach Absatz 1 Satz 1 anzumelden sind. Der Anmeldung sind Unterlagen entsprechend Ab satz 1 Satz 2 beizufügen; die für die Arbeitsplätze Ver antwortlichen haben dem Dritten die dafür erforder lichen Auskünfte zu erteilen. (4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt die Pflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab satz 3 entsprechend. § 130 Abschätzung der Exposition (1) Der zur Anmeldung Verpflichtete hat innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222 Exposition, der potentiellen Alphaenergie-Exposition oder der Körperdosis durch die Exposition durch Ra don durchzuführen; im Falle der Anmeldung durch den Dritten nach § 129 Absatz 3 Satz 1 ist die Abschätzung bezogen auf die gesamte Betätigung durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, sobald der Arbeitsplatz so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Ergebnisse der Abschätzungen sind aufzuzeichnen und der zuständi gen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die Ergebnisse der Abschätzung sind fünf Jahre lang aufzubewahren. (2) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Exposition durch Radon regelmäßig zu überprüfen. Er hat die Ex position durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes und unter Berücksichtigung aller Um stände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten. Die zuständige Behörde kann die Vorlage entsprechen der Nachweise verlangen. (3) Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, so sind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Maßgabe des § 131 und der Rechtsverordnung nach § 132 Satz 2 Nummer 6 zu erfüllen. § 131 Beruflicher Strahlenschutz (1) Erfordert das Ergebnis der Abschätzung nach § 130 Absatz 3 die Einhaltung von Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes, so hat der zur Abschät zung Verpflichtete 1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück sichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Expo sition durch Radon so gering wie möglich zu halten, 2. die Radon-222-Exposition, die potentielle Alpha energie-Exposition oder die Körperdosis der an an meldungsbedürftigen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitskräfte auf geeignete Weise durch Messung zu ermitteln, 3. dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und die Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die Regelungen und Grenz werte der §§ 77 und 78 Absatz 1 und 3 Satz 1 und 3 gelten insoweit entsprechend, 4. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf lichen Strahlenschutzes nach der nach § 132 Satz 2 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung eingehal ten werden. (2) Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personen gesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 entsprechend. § 132 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforde rungen an den Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbeson dere festgelegt werden, 1. in welchen Fällen und auf welche Weise mehrere Arbeitsorte als Arbeitsplatz im Sinne dieses Ab schnitts zu betrachten sind, 2. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration an Ar beitsplätzen über das Kalenderjahr zu mitteln ist, 3. wie die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen tration in der Luft an Arbeitsplätzen nach den §§ 127 und 128 zu erfolgen hat, dass sie von einer anerkannten Stelle auszuführen ist und welche An forderungen an die Messung und an die Stelle, die die Messung ausführt, sowie an das Verfahren der Anerkennung dieser Stelle zu stellen sind, 4. wie die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft und die Aufenthaltszeit oder die potentielle Alphaenergie-Exposition in eine effektive Dosis, die eine Arbeitskraft erhält, umzurechnen ist, 5. wie die arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Ra don-222-Exposition, der potentiellen Alphaenergie Exposition oder der Körperdosis durch die Exposi tion durch Radon nach § 130 Absatz 1 durchzufüh ren ist und welche Anforderungen an das Verfahren der Abschätzung und an die Person, die die Ab schätzung durchführt, zu stellen sind, 6. dass die für Teil 2 dieses Gesetzes geltenden sowie die in § 76 Absatz 1 und § 79 aufgezählten Maßnah men und Anforderungen des beruflichen Strahlen schutzes zum Schutz der Arbeitskräfte auch im Falle des § 130 Absatz 3 anzuwenden sind, 7. wie die Radon-222-Exposition, die potentielle Alphaenergie-Exposition oder die Körperdosis im Falle des § 131 Absatz 1 Nummer 2 zu ermitteln ist und welche Anforderungen an das Verfahren der Ermittlung zu stellen sind, 8. dass die Ermittlung nach § 131 Absatz 1 Nummer 2 durch eine nach § 169 behördlich bestimmte Mess stelle zu erfolgen hat und welche Informationen der Messstelle für die Ermittlung zur Verfügung zu stel len sind und 9. welche Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mittei lungs- und Vorlagepflichten im Zusammenhang mit den Pflichten nach § 131 und nach den Num mern 1 bis 8 bestehen. 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de K a p i t e l 3 S c h u t z v o r R a d i o a k t i v i t ä t i n B a u p r o d u k t e n § 133 Referenzwert Der Referenzwert für die effektive Dosis aus äußerer Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung in Auf enthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Baupro dukten beträgt zusätzlich zur effektiven Dosis aus äu ßerer Exposition im Freien 1 Millisievert im Kalender jahr. § 134 Bestimmung der spezifischen Aktivität (1) Wer Bauprodukte, die die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthal ten, herstellt oder ins Inland verbringt, muss vor dem Inverkehrbringen der Bauprodukte die spezifische Akti vität der Radionuklide Radium-226, Thorium-232 oder seines Zerfallsprodukts Radium-228 und Kalium-40 be stimmen. (2) Die Ergebnisse der Bestimmung der nach Ab satz 1 bestimmten spezifischen Aktivitäten sind aufzu zeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sie von dem zur Bestimmung der spezifischen Aktivität Verpflichteten über die Ergebnisse der Bestimmung und den gemäß der Rechtsverordnung nach § 135 Absatz 1 Satz 3 ermittelten Aktivitätsindex sowie über andere in der Rechtsverordnung genannte für die Be rechnung des Aktivitätsindex verwendete Größen un terrichtet wird. § 135 Maßnahmen; Verordnungsermächtigung (1) Der zur Bestimmung der spezifischen Aktivität Verpflichtete darf Bauprodukte, die die in Anlage 9 ge nannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rück stände enthalten, uneingeschränkt nur in Verkehr bringen, wenn er nachweist, dass die voraussichtliche Exposition durch von dem Bauprodukt ausgehende Strahlung den Referenzwert nicht überschreitet. Der Referenzwert gilt als eingehalten, wenn der gemäß der Rechtsverordnung nach Satz 3 ermittelte Aktivitätsin dex die dort festgelegten Werte nicht überschreitet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, wie der Aktivitätsindex zu berechnen ist und welche Werte der Aktivitätsindex nicht überschreiten darf. (2) Überschreitet die voraussichtlich von einem Bau produkt, das die in Anlage 9 genannten mineralischen Primärrohstoffe oder Rückstände enthält, ausgehende effektive Dosis den Referenzwert, hat derjenige, der das Bauprodukt herstellt oder ins Inland verbringt, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. (3) Die zuständige Behörde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Information 1. die Maßnahmen anordnen, die zur Einhaltung des Referenzwerts bei Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräu men erforderlich sind, oder 2. die Verwendung des Bauprodukts zur Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen untersagen, wenn der Referenzwert nicht eingehalten werden kann. Das Bauprodukt darf erst nach Ablauf der Monatsfrist oder nach Maßgabe der behördlichen Entscheidung in Verkehr gebracht werden. (4) Der Verpflichtete hat den Bauherrn, den Ent wurfsverfasser und den Unternehmer im Sinne der jeweils anwendbaren Landesbauordnungen hinsichtlich der getroffenen Einschränkungen zu informieren. Soweit diese Personen nicht bekannt sind, ist das Bauprodukt mit Begleitpapieren zu versehen, aus denen die Verwendungseinschränkungen hervorgehen. K a p i t e l 4 R a d i o a k t i v k o n t am i n i e r t e G e b i e t e Abschnitt 1 Radioaktive Altlasten § 136 Begriff der radioaktiven Altlast; Verordnungsermächtigung (1) Radioaktive Altlasten sind durch abgeschlossene menschliche Betätigung kontaminierte Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gebäude oder Gewässer, wenn von der Kontamination eine Exposition verur sacht wird oder werden kann, durch die für Einzelper sonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten wird. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen für die Ermittlung der Exposition und Prüfwerte, bei deren Unterschreitung keine radio aktive Altlast vorliegt, festzulegen. (3) Bei der Ermittlung der Exposition zur Bestim mung einer radioaktiven Altlast ist die planungsrecht lich zulässige Nutzung der Grundstücke und ihrer Umgebung sowie das sich daraus ergebende Schutz bedürfnis zu beachten. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, so ist die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung zu grunde zu legen. Liegen auf Teilflächen gegenüber der nach den Sätzen 1 oder 2 zugrunde zu legenden Nutzung abweichende Nutzungen vor, die zu höheren Expositionen führen können, sind diese zu berücksich tigen. (4) Besteht die Besorgnis, dass eine radioaktive Altlast einen Grundwasserleiter beeinflusst, ist abwei chend von Absatz 3 grundsätzlich eine Nutzung des Grundwassers zu unterstellen. § 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten (1) Verantwortlich für eine radioaktive Altlast ist, wer 1. die Kontamination verursacht hat, 2. einer Person nach Nummer 1 in Gesamtrechtsnach folge folgt, 2023Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2023Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2023Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2023Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. Eigentümer der radioaktiven Altlast ist, 4. die tatsächliche Gewalt über die radioaktive Altlast ausübt oder 5. das Eigentum an der radioaktiven Altlast aufgibt. (2) Verantwortlich ist auch, wer aus handelsrecht lichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der eine radio aktive Altlast gehört. (3) Verantwortlich ist auch der frühere Eigentümer ei ner radioaktiven Altlast, wenn er die Kontamination kannte oder kennen musste und wenn das Eigentum nach dem 31. Dezember 2018 übertragen wurde. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grund stücks darauf vertraut hat, dass keine Kontaminationen vorhanden sind, wenn das Vertrauen unter Berücksich tigung der Umstände des Einzelfalls schutzwürdig ist. § 138 Verdacht auf radioaktive Altlasten (1) Liegen einer der in § 137 genannten Personen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radioaktiven Alt last vor, so hat sie dies der zuständigen Behörde unver züglich zu melden. (2) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast vor, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen treffen. (3) Besteht ein hinreichender Verdacht für das Vorlie gen einer radioaktiven Altlast, so kann die zuständige Behörde die in § 137 genannten Personen verpflichten, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, ins besondere zu Art, Höhe und Ausdehnung der Kontami nation und zur Exposition. Ein hinreichender Verdacht liegt in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Über schreitung der in der Rechtsverordnung nach § 136 Absatz 2 festgelegten Prüfwerte ergeben haben oder erwarten lassen oder wenn es auf Grund sonstiger Feststellungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine radioaktive Altlast vorliegt. § 139 Behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen; Verordnungsermächtigung (1) Liegt eine radioaktive Altlast vor, so kann die zu ständige Behörde einen der für die radioaktive Altlast Verantwortlichen verpflichten, 1. Untersuchungen zu Art und Ausdehnung der radio aktiven Altlast sowie zur Exposition und zu mög lichen Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition durchzuführen, 2. der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Unter suchungen mitzuteilen, 3. durch bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition oder Nachsorgemaßnahmen dafür zu sorgen, dass der Referenzwert nach § 136 Absatz 1 unterschritten wird, 4. die Exposition der Bevölkerung infolge der Sanie rungsarbeiten zu überwachen, 5. auch nach Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 3 weitere Maßnahmen durchzuführen, so weit dies zur Sicherung des Ziels von Sanierungs oder sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition notwendig ist, oder 6. die von der radioaktiven Altlast ausgehenden, Ra dionuklide enthaltenden Emissionen und Immissio nen, einschließlich der Direktstrahlung, zu überwa chen. § 13 Absatz 2 und § 18 Satz 1 des Bundes-Boden schutzgesetzes gelten entsprechend. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 durch zuführenden Maßnahmen sollen auf wissenschaftlich begründeten, technisch und wirtschaftlich durchführ baren Verfahren beruhen, die in der praktischen Anwen dung erprobt und bewährt sind oder die ihre praktische Eignung als gesichert erscheinen lassen. Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen sind zu optimieren. (3) Wird während der Sanierungsmaßnahmen vorü bergehend die Exposition erhöht, so soll diese einen Richtwert für die effektive Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht überschreiten. Dabei soll infolge von Einleitungen in oberirdische Gewässer der Richtwert für die effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr für Einzelper sonen der Bevölkerung nicht überschritten werden. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Vorgaben zur Emissions- und Immissionsüberwa chung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zu machen und 2. Anforderungen an die Optimierung der Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen. § 140 Weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen (1) Der für die radioaktive Altlast Verantwortliche hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Beginn und den Abschluss der Maßnahmen mitzuteilen und geeig nete Nachweise über die Wirksamkeit der durchgeführ ten Maßnahmen vorzulegen. (2) Wer nach Durchführung von Maßnahmen nach § 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 beabsichtigt, Veränderungen an dem betroffenen Grundstück vorzu nehmen, insbesondere Änderungen der Nutzung sowie das Aufbringen oder Entfernen von Stoffen, hat dies vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der zu ständigen Behörde mitzuteilen und nachzuweisen, dass infolge der Veränderung die Exposition nicht er höht wird. § 141 Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten mit Rückständen Abweichend von den §§ 138 bis 140 finden die Vor schriften von Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn Rückstände oder sonstige Materialien vom verunreinig ten Grundstück, auch zum Zweck der Sanierung des 2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Grundstücks, entfernt werden, es sei denn, die Rück stände oder Materialien werden bei der Sanierung an derer radioaktiver Altlasten verwendet. § 142 Information der Öffentlichkeit; Erfassung (1) Die zuständige Behörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über die radioaktive Altlast und die von ihr ausgehende Exposition sowie über die getroffenen Sanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen. (2) Die zuständigen Behörden erfassen die festge stellten radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen Flächen. § 143 Sanierungsplanung; Verordnungsermächtigung (1) Bei radioaktiven Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art oder Ausdehnung der Kontamination in besonderem Maße Risiken für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde einen für die radioaktive Altlast Verantwortlichen ver pflichten, einen Sanierungsplan vorzulegen. Der Sanie rungsplan hat insbesondere Folgendes zu enthalten: 1. eine Darstellung der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, von Art und Ausdehnung der ra dioaktiven Altlast und eine Zusammenfassung der Expositionsabschätzung, 2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke und 3. die Darstellung der vorgesehenen Sanierungsmaß nahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition und Nachsorge maßnahmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen. (2) § 136 Absatz 3 und 4 und § 139 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie § 13 Absatz 2 und 4 und § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entspre chend. Die zuständige Behörde kann den Sanierungs plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim mungen, für verbindlich erklären. § 144 Behördliche Sanierungsplanung (1) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs plan nach § 143 Absatz 1 selbst erstellen oder ergän zen oder durch einen Sachverständigen erstellen oder ergänzen lassen, wenn 1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, 2. ein für die radioaktive Altlast Verantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder 3. auf Grund der Komplexität der Altlastensituation, insbesondere auf Grund der großflächigen Aus dehnung der Kontamination oder der Anzahl der betroffenen Verpflichteten, ein koordiniertes Vorge hen erforderlich ist. Für den Sachverständigen gilt § 18 Satz 1 des Bundes Bodenschutzgesetzes entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann den Sanierungs plan, auch mit Abänderungen oder mit Nebenbestim mungen, für verbindlich erklären. (3) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden. Der Sanierungsvertrag kann die Einbeziehung Dritter vorsehen. § 145 Schutz von Arbeitskräften; Verordnungsermächtigung (1) Bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei ra dioaktiven Altlasten hat derjenige, der die Maßnahmen selbst beruflich durchführt oder durch unter seiner Auf sicht stehende Arbeitskräfte durchführen lässt, vor Be ginn der Maßnahmen eine Abschätzung der Körperdo sis der Arbeitskräfte durchzuführen. Die Abschätzung ist unverzüglich zu wiederholen, sobald die Arbeitssi tuation so verändert wird, dass eine höhere Exposition auftreten kann. Die Ergebnisse der Abschätzung sind aufzuzeichnen, fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für sonstige Betätigungen im Zusammenhang mit radioak tiven Altlasten kann die zuständige Behörde verlangen, dass derjenige, der die Betätigungen selbst beruflich durchführt oder durch unter seiner Aufsicht stehende Arbeitskräfte durchführen lässt, eine Abschätzung der Körperdosis der Arbeitskräfte durchführt. (2) Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis einen der Werte für die Einstufung als beruflich expo nierte Person überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Durchführung der Maß nahmen vor deren Beginn bei der zuständigen Behörde anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. Informationen über die durchzuführenden Maßnah men, 2. die Abschätzung der Körperdosis, 3. die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte und 4. Informationen über die bei der Durchführung der Maßnahmen vorgesehenen Vorkehrungen und Maß nahmen zur Reduzierung der beruflichen Exposition. (3) Der zur Anmeldung Verpflichte hat 1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um unter Berück sichtigung aller Umstände des Einzelfalls die beruf liche Exposition so gering wie möglich zu halten, 2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, bei denen die Abschätzung ergeben hat, dass die Kör perdosis einen der Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person überschreiten kann, die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und die Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die Rege lungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelten insoweit entsprechend, 2025Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2025Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2025Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2025Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen des beruf lichen Strahlenschutzes auf Grund der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden. (4) Für den zur Anmeldung Verpflichteten gilt die Pflicht zur betrieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Ab satz 3 entsprechend. Handelt es sich bei dem Ver pflichteten um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 entsprechend. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, 1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89 aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes zum Schutz der Ar beitskräfte nach Absatz 1 anzuwenden sind und 2. dass sich der zur Anmeldung Verpflichtete bei der Durchführung der Maßnahmen von Personen mit der erforderlichen Fachkunde oder den erforder lichen Kenntnissen im Strahlenschutz beraten zu lassen hat. § 146 Kosten; Ausgleichsanspruch (1) Die Kosten der nach § 138 Absatz 3, § 139 Ab satz 1, den §§ 143 und 144 Absatz 1 Nummer 1 ange ordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Ver pflichteten. Bestätigen im Falle des § 138 Absatz 3 die Untersuchungen den Verdacht nicht, sind den zur Un tersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 144 Ab satz 1 Nummer 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte ver langt werden können. (2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsan spruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, be stimmt sich der Umfang des zu leistenden Ausgleichs danach, inwieweit der die Sanierungspflicht begrün dende Zustand den einzelnen Verpflichteten zuzuord nen ist; § 426 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz buches findet entsprechend Anwendung. Der Aus gleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitrei bung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeit punkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Er satzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsan spruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. § 147 Wertausgleich; Verordnungsermächtigung (1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 139 oder § 143 der Verkehrswert des Grundstücks nicht nur un wesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der zuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der durch die Maßnahmen be dingten Wertsteigerung an den öffentlichen Kostenträ ger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel be grenzt. Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der auf einem Grundstück vorhan denen radioaktiven Altlasten eine Freistellung erfolgt ist von der Verantwortung oder der Kostentragungs pflicht nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt rahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten Sa nierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als Ord nungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Ver kehrswerts im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach § 154 des Baugesetzbuchs abgegolten. (2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhö hung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaß nahmen ergibt (Endwert). (3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sanie rungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition abge schlossen sind und der Betrag von der zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wert ausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der in Satz 1 ge nannten Maßnahmen festgesetzt worden ist. (4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertaus gleich nach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver minderung der Exposition oder die er für den Erwerb des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, dass keine radioaktiven Altlasten vor handen sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz verlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu berücksichtigen. (5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten für Sanierungsmaß nahmen oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition erstattet, so muss insoweit von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag erlas sen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag er stattet werden. (6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das Vorhan densein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu re geln. 2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 148 Sonstige bergbauliche und industrielle Hinterlassenschaften Die §§ 136 bis 147 finden entsprechende Anwen dung auf Grubenbaue und sonstige nicht von § 136 er fasste Hinterlassenschaften aus abgeschlossenen bergbaulichen und industriellen Betätigungen, von de nen eine Exposition verursacht wird oder werden kann, die nicht außer Acht gelassen werden kann, sofern die Kontamination auf abgeschlossene menschliche Betä tigungen zurückzuführen ist. Satz 1 gilt nicht für die Schachtanlage Asse II, auf die § 57b des Atomgesetzes Anwendung findet. § 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung (1) Die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanla gen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf Grund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialis tischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom 12. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138, 1142) bedarf der Genehmigung. (2) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn 1. durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen, sons tigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminde rung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen der Referenzwert nach § 136 Absatz 1 unterschritten werden kann, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verhältnismäßig ist, 2. die Voraussetzungen nach § 145 Absatz 2 und 3 er füllt sind, 3. Maßnahmen getroffen sind, um die von den Be triebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden, Radionuklide enthaltenden Emissionen und Immis sionen, einschließlich der Direktstrahlung, zu über wachen und um die Exposition der Bevölkerung in folge der Stilllegungs- und Sanierungsarbeiten zu überwachen, und 4. die Ausrüstungen vorgesehen und Maßnahmen ge plant sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um den Schutz von Arbeitskräften bei beruflichen Expositionen nach Ab satz 5 und § 145 Absatz 3 sowie nach der Rechts verordnung nach § 145 Absatz 5 zu gewährleisten. (3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. (4) Im Übrigen sind § 136 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 bis 142 entsprechend anzuwenden. (5) Für den beruflichen Strahlenschutz 1. sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden, 2. steht derjenige, der der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, dem Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 gleich und 3. sind § 70 Absatz 1 bis 6, § 71 und § 72 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Prüfwerte festzulegen, bei deren Einhaltung eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich ist, 2. Vorgaben zur Ermittlung der Exposition und zur Emissions- und Immissionsüberwachung zu ma chen. § 150 Verhältnis zu anderen Vorschriften (1) Die §§ 136 bis 144 und 146 bis 148 finden keine Anwendung, soweit Vorschriften des Bundesberg gesetzes und der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Einstellung eines Betriebes regeln. (2) Anordnungen zur Durchführung von Untersu chungen gemäß § 139 Absatz 1, ein für verbindlich er klärter Sanierungsplan gemäß § 143 Absatz 2 Satz 2, eine behördliche Sanierungsplanung nach § 144, An ordnungen zur Durchführung von Sanierungsmaßnah men, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Ver minderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen gemäß § 139 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Geneh migungen gemäß § 149 schließen andere, die radioak tive Altlast betreffende Entscheidungen ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in den Anordnungen die miteingeschlos senen Entscheidungen aufgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Entscheidungen, die für die radioaktive Alt last nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz getroffen werden, sowie für andere, die radioaktive Altlast betref fende Entscheidungen, wenn sie in einer behördlich für verbindlich erklärten Sanierungsplanung gemäß § 13 oder § 14 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in einer Anordnung zur Sanierung gemäß § 16 des Bun des-Bodenschutzgesetzes mit eingeschlossen sind. In den Fällen nach Satz 2 stellen die nach diesem Gesetz und die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zustän digen Behörden Einvernehmen her. Abschnitt 2 Infolge eines Notfalls kontaminierte Gebiete § 151 Kontaminierte Gebiete in einer Notfallexpositions situation; Verordnungsermächtigungen Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs ser finden in einer Notfallexpositionssituation die §§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 140 bis 144, 146, 147 und 150 entsprechende Anwendung. An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1 gel ten für den Schutz der Bevölkerung der Referenzwert nach § 93 Absatz 1 oder die nach § 93 Absatz 2 oder 3 festgelegten Referenzwerte. § 152 Kontaminierte Gebiete in einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation; Verordnungsermächtigungen Auf die infolge eines Notfalls kontaminierten Grund stücke, Teile von Grundstücken, Gebäude und Gewäs 2027Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2027Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2027Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2027Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ser finden in einer bestehenden Expositionssituation die §§ 136 bis 138, 139 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 140 bis 147 und 150 entsprechende Anwendung. An Stelle des Referenzwerts nach § 136 Absatz 1 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach § 118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte. K a p i t e l 5 S o n s t i g e b e s t e h e n d e E x p o s i t i o n s s i t u a t i o n e n § 153 Verantwortlichkeit für sonstige bestehende Expositionssituationen (1) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Ex positionssituation ist, wer Hersteller, Lieferant, Verbrin ger oder Eigentümer der Strahlungsquelle ist, die die sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, oder wer Inhaber der tatsächlichen Gewalt über diese Strah lungsquelle ist. (2) Verantwortlich für eine sonstige bestehende Expositionssituation ist nicht, wer 1. als Hersteller, Lieferant oder Verbringer die tatsäch liche Gewalt über die Strahlungsquelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einem Dritten überlassen hat, wenn dieser bei der Erlangung der tatsächlichen Gewalt Kenntnis von der Eigenschaft als Strahlungsquelle hatte, 2. als Endverbraucher Eigentümer von Konsumgütern oder sonstigen aus dem Wirtschaftskreislauf her rührenden Waren ist, die eine Strahlungsquelle ent halten, welche die sonstige bestehende Expositions situation bewirkt, oder wer Inhaber der tatsächlichen Gewalt über solche Konsumgüter oder sonstigen Waren ist, 3. als Mieter oder Pächter die tatsächliche Gewalt über eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, innehat oder 4. eine Strahlungsquelle, die die sonstige bestehende Expositionssituation bewirkt, gefunden hat oder ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über sie erlangt hat oder die tatsächliche Gewalt über sie erlangt hat, ohne zu wissen, dass es sich um eine Strahlungsquelle handelt. § 154 Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation (1) Die zuständige Behörde trifft bei Anhaltspunkten für eine sonstige bestehende Expositionssituation oder für eine nachgewiesene sonstige bestehende Exposi tionssituation, die jeweils unter Strahlenschutzge sichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann, die erforderlichen Maßnahmen, um 1. Ursache, nähere Umstände und Ausmaß der sons tigen bestehenden Expositionssituation zu ermitteln, 2. die damit zusammenhängenden beruflichen Exposi tionen und Expositionen der Bevölkerung zu bestim men und 3. die gesammelten Erkenntnisse insgesamt zu bewer ten. § 53 des Atomgesetzes bleibt unberührt. (2) Sofern es sich bei der sonstigen bestehenden Expositionssituation um kontaminierte Konsumgüter oder sonstige im Wirtschaftskreislauf befindliche Waren handelt, kann die Expositionssituation nicht außer Acht gelassen werden, wenn diese Konsumgüter oder sons tigen Waren 1. künstlich erzeugte Radionuklide enthalten, deren Aktivität und spezifische Aktivität die Freigrenzen, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Num mer 10 festgelegt sind, überschreiten oder 2. natürlich vorkommende Radionuklide enthalten, die eine effektive Dosis für eine Einzelperson der Bevöl kerung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr bewirken können. (3) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere für die sonstige bestehende Expositionssituation Ver antwortliche dazu verpflichten, die Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen und ihr die Ergebnisse mitzu teilen. § 155 Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Referenzwerten Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Referenzwerte für Arten von sonstigen bestehenden Expositionssituationen festzulegen, die eine angemes sene Behandlung, die den Risiken und der Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen entspricht, ermöglichen. § 156 Maßnahmen (1) Auf der Grundlage der Ermittlung und Bewertung der sonstigen bestehenden Expositionssituation kann die zuständige Behörde Art, Umfang, Dauer und Ziel der zu ergreifenden Sanierungs- und sonstigen Maß nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition festlegen. Maßnahmen, die auf der Grund lage anderer Rechtsvorschriften getroffen werden können, gehen vor. (2) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Ab satz 1 sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. jede unnötige Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt ist zu vermeiden; 2. die nach § 155 festgelegten Referenzwerte sollen möglichst unterschritten werden; 3. jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt ist auch unterhalb der Referenzwerte so gering wie möglich zu halten. (3) Die zuständige Behörde kann eine oder mehrere für die Expositionssituation Verantwortliche verpflich ten, 1. die festgelegten Sanierungs- und sonstigen Maß nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition durchzuführen und 2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. nach Abschluss der Maßnahmen die effektive Dosis der Arbeitskräfte, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt waren, und von Einzelpersonen der Bevölkerung zu ermitteln. Die zuständige Behörde koordiniert die Maßnahmen nach Satz 1. (4) Die zuständige Behörde bewertet in regelmäßi gen Abständen die ergriffenen Maßnahmen. Sie kann von einem oder mehreren für die Expositionssituation Verantwortlichen die Übermittlung von Unterlagen ver langen, die zur Bewertung erforderlich sind. § 157 Kosten; Ausgleichsanspruch Die Kosten der nach § 154 Absatz 3 und § 156 Ab satz 3 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durch führung der Maßnahmen Verpflichteten. § 146 Absatz 2 gilt entsprechend. § 158 Information (1) Die zuständige Behörde 1. informiert die exponierte und potentiell exponierte Bevölkerung in regelmäßigen Abständen über mög liche Risiken durch die sonstige bestehende Exposi tionssituation sowie über die verfügbaren Maßnah men zur Verringerung ihrer Exposition und 2. veröffentlicht Empfehlungen für das individuelle Ver halten oder Maßnahmen auf örtlicher Ebene und aktualisiert diese erforderlichenfalls. (2) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere für die Expositionssituation Verantwortliche verpflich ten, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen. § 159 Anmeldung; Anwendung der Bestimmungen zu geplanten Expositionssituationen; Verordnungsermächtigung (1) Die Vorschriften der folgenden Absätze sind an zuwenden, wenn 1. die sonstige bestehende Expositionssituation aus Sicht des Strahlenschutzes bedeutsam ist, insbe sondere, wenn der Referenzwert nach § 155 über schritten werden kann oder, falls kein Referenzwert festgelegt ist, eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschritten werden kann, und 2. einer der für die Expositionssituation Verantwortli chen zugleich Verursacher der sonstigen bestehen den Expositionssituation ist. (2) Der Verantwortliche hat die sonstige bestehende Expositionssituation unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Der Anmeldung sind Unterlagen zum Nachweis beizufügen, wie den Pflichten nach Ab satz 3 Nummer 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 nachgekommen wird. (3) Der Verantwortliche hat 1. dafür zu sorgen, dass jede Exposition oder Kontami nation von Mensch und Umwelt unter Berücksichti gung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich gehalten wird, 2. dafür zu sorgen, dass für die Arbeitskräfte, die Maß nahmen nach § 156 Absatz 1 durchführen, die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden und die Körperdosen nach § 166 ermittelt werden; die Regelungen und Grenzwerte der §§ 77 und 78 gelten insoweit entsprechend, und 3. dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden. (4) Für den Verantwortlichen gilt die Pflicht zur be trieblichen Zusammenarbeit nach § 71 Absatz 3 ent sprechend. Handelt es sich bei der verantwortlichen Person um eine juristische Person oder um eine rechts fähige Personengesellschaft, so gilt § 69 Absatz 2 ent sprechend. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, 1. dass die in den §§ 73, 76 Absatz 1, §§ 79 und 89 aufgezählten Maßnahmen und Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes für anmeldungsbedürf tige sonstige bestehende Expositionssituationen an zuwenden sind und 2. dass der Verantwortliche sich bei der Erfüllung sei ner Pflichten von Personen mit der erforderlichen Fachkunde oder den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz beraten zu lassen hat. § 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen, für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz, für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioakti vität in Bauprodukten. Teil 5 Expositionssituations übergreifende Vorschriften K a p i t e l 1 Ü b e r w a c h u n g d e r Umw e l t r a d i o a k t i v i t ä t § 161 Aufgaben des Bundes (1) Aufgaben des Bundes sind 1. die großräumige Ermittlung a) der Radioaktivität in der Luft, b) der Radioaktivität in Niederschlägen, c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen und in der Nord- und Ostsee außerhalb der Bundeswas serstraßen sowie in Meeresorganismen, d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche und e) der Gamma-Ortsdosisleistung, 2. die Entwicklung und Festlegung von Probenahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Umweltradioaktivität sowie die Durchführung von Vergleichsmessungen und Ver gleichsanalysen, 2029Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2029Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2029Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2029Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. die Zusammenfassung, Dokumentation und Aufbe reitung der vom Bund ermittelten sowie der von den Ländern und von Stellen außerhalb des Gel tungsbereichs dieses Gesetzes übermittelten Daten zur Umweltradioaktivität, 4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen, 5. die Entwicklung und der Betrieb von Entscheidungs hilfesystemen, 6. die Bewertung der Daten zur Umweltradioaktivität, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind, und 7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder und die Unterrichtung der Länder über die Ergebnisse der Bewertung der Daten. (2) Die zuständigen Behörden des Bundes übermit teln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie ge mäß Absatz 1 Nummer 1 ermittelt haben. (3) Die Länder können weitergehende Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1 Nummer 1 ge nannten Bereichen durchführen. (4) Die Messstellen für die Ermittlung der Radioakti vität nach Absatz 1 Nummer 1 legt der Bund im Beneh men mit den zuständigen Landesbehörden fest. § 162 Aufgaben der Länder (1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbeson dere 1. in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsge genständen, sofern diese als Indikatoren für die Um weltradioaktivität dienen, 2. in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, 3. im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdi schen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, 4. in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie 5. im Boden und in Pflanzen. (2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben. § 163 Integriertes Mess- und Informationssystem des Bundes (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz als Zentral stelle des Bundes für die Überwachung der Umweltra dioaktivität betreibt ein integriertes Mess- und Informa tionssystem für die Überwachung der Umweltradioakti vität. In diesem Mess- und Informationssystem werden die nach § 161 Absatz 1 und § 162 Absatz 1 ermittelten Daten zusammengefasst. (2) Die im integrierten Mess- und Informationssys tem zusammengefassten Daten stehen den zuständi gen Landesbehörden direkt zur Verfügung. § 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet die Daten zur Um weltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bun destag und dem Bundesrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu. § 165 Betretungsrecht und Probenahme Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind be rechtigt, Grundstücke und Betriebs- und Geschäfts räume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betre ten, die Radioaktivität zu ermitteln und Proben zu neh men. K a p i t e l 2 We i t e r e Vo r s c h r i f t e n § 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition (1) Die Körperdosen einer Person aus beruflicher Exposition sind zu addieren, wenn sie nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung in mehreren der folgenden Bereiche zu ermitteln sind: 1. bei Tätigkeiten als beruflich exponierte Person, 2. im Zusammenhang mit Radon am Arbeitsplatz, 3. bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten sowie sonstigen Betätigungen im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten und 4. bei anmeldebedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssituationen. Für den Nachweis, dass die jeweils geltenden Grenz werte nicht überschritten wurden, ist die Summe ent scheidend. (2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die ses Gesetzes erfolgte Expositionen, die denen nach Absatz 1 entsprechen, sind bei der Ermittlung der be ruflichen Exposition zu berücksichtigen. § 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition (1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich tete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 haben für Personen, die einer beruf lichen Exposition unterliegen und für die eine Messung, 2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis vorge nommen wurde, 1. die Ergebnisse dieser Messungen, Ermittlungen oder Abschätzungen sowie Daten, die zu dieser Messung, Ermittlung oder Abschätzung dienen, 2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Personendaten), 3. die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3 Satz 1, 4. bei Strahlenpassinhabern die Registriernummer des Strahlenpasses sowie 5. die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions verhältnisse unverzüglich aufzuzeichnen. (2) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Aufzeichnungen so lange aufzubewahren, bis die über wachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Be endigung der jeweiligen Beschäftigung. (3) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Be hörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu bestim menden Stelle zu hinterlegen. § 168 Absatz 2 bleibt un berührt. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Ermittlungsergebnisse bei einem Wechsel des Beschäf tigungsverhältnisses dem neuen Arbeitgeber auf Ver langen mitzuteilen, wenn weiterhin eine Beschäftigung mit beruflicher Exposition ausgeübt wird. Satz 3 gilt entsprechend für fliegendes Personal, das in einem Luftfahrzeug eines anderen Strahlenschutzverantwort lichen tätig wird. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Aufzeichnungen, die infolge einer Beendi gung der Beschäftigung nicht mehr benötigt werden, der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu über geben. (4) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind ver pflichtet, der zuständigen Behörde Folgendes unver züglich zu melden: 1. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis und 2. die Körperdosen bei besonders zugelassenen Expo sitionen nach der Rechtsverordnung nach § 79 Ab satz 1 Satz 2 Nummer 1. Dabei sind die Personendaten der betroffenen Perso nen und die ermittelte Körperdosis sowie die Gründe für eine Überschreitung der Grenzwerte der Körperdo sis anzugeben. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind verpflichtet, den betroffenen Personen unverzüg lich die Körperdosis mitzuteilen. § 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis (1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflich tete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 haben, soweit sie sich einer Messstelle nach § 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Ex position bedienen, dieser Messstelle die Daten nach § 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermit telt werden soll. Der zuständigen Behörde sind die Angaben nach Satz 1 sowie die ermittelte Körperdosis auf Verlangen vorzulegen. (2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur Übermittlung Verpflichteten zur Ermittlung der beruflichen Exposition keiner Messstelle nach § 169 Absatz 1 bedienen, haben sie die Daten nach § 170 Absatz 2 einschließlich der ermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vor zulegen. § 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung (1) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition 1. durch äußere Exposition bei Tätigkeiten, 2. durch innere Exposition bei Tätigkeiten, 3. der Einsatzkräfte durch ihren Einsatz in einer Notfall expositionssituation oder einer anderen Gefahren lage, 4. durch Radon am Arbeitsplatz, 5. im Zusammenhang mit Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten und 6. bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen. (2) Eine Messstelle darf nur bestimmt werden, wenn 1. sie über ausreichend Personal zur Ausführung ihrer Aufgaben verfügt und ihr Personal, insbesondere die Leitung der Messstelle und die weiteren leitenden Fachkräfte, die erforderliche Qualifikation, Eignung und Erfahrung besitzt, 2. sie über die erforderlichen Verfahren zur Ermittlung der Exposition verfügt, 3. sie über die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforder liche räumliche und technische Ausstattung, insbe sondere die erforderlichen Messgeräte, verfügt, 4. sie ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem betreibt und 5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden ken gegen die Zuverlässigkeit des Leiters der Mess stelle oder der weiteren leitenden Fachkräfte erge ben, und die Messstelle über die erforderliche Unab hängigkeit verfügt. (3) Die Messstelle hat die Ergebnisse der Ermittlung der beruflichen Exposition aufzuzeichnen und sie der jeweiligen Person nach § 168 Absatz 1, die die Mes sung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die Mess stelle hat die Aufzeichnungen nach der Ermittlung fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie hat der zuständigen Be hörde auf Verlangen oder wenn sie es auf Grund der Ergebnisse ihrer Ermittlungen für erforderlich hält, diese Ergebnisse einschließlich der Daten nach § 168 Absatz 1 mitzuteilen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, 1. wie die Anforderungen nach Absatz 2 unter Berück sichtigung der verschiedenen Expositionen nach Absatz 1 näher auszugestalten sind, 2031Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2031Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2031Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2031Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. welche Aufgaben die behördlich bestimmten Mess stellen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Exposition wahrnehmen, 3. dass die behördlich bestimmten Messstellen der Qualitätssicherung unterliegen, welche Stellen diese ausführen und wie diese ausgeführt wird, 4. welche Informationen zusätzlich zu den Informatio nen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zum Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der Überwachung der Dosisgrenzwerte der jeweils über wachten Person und der Beachtung der Strahlen schutzgrundsätze zu Vorsorge- und Überwachungs maßnahmen zur Verfügung zu stellen sind, 5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten die Messstellen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Auf gaben haben und 6. dass und unter welchen Umständen die Bestim mung einer Messstelle befristet werden kann und unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung zurückgenommen werden kann. § 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung (1) Daten über berufliche Expositionen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Anspruchs gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register (Strahlen schutzregister) erfasst. (2) In das Strahlenschutzregister werden die folgen den Daten eingetragen: 1. die persönliche Kennnummer nach Absatz 3, 2. die jeweiligen Personendaten, 3. Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhält nisse, 4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs, 5. Name und Anschrift des Strahlenschutzverantwort lichen, des Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 und § 145 Absatz 1 Satz 1 sowie des Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 und § 153 Absatz 1, 6. Angaben über einen nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung registrierten Strahlen pass, 7. Angaben über die zuständige Behörde und 8. die nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Ge setz gestützten Rechtsverordnung ermittelte Körper dosis infolge einer beruflichen Exposition, die Ex positionsbedingungen sowie die Feststellungen der zuständigen Behörde hinsichtlich dieser Körperdosis und der Expositionsbedingungen. (3) Zur eindeutigen Zuordnung der Eintragungen nach Absatz 2 vergibt das Bundesamt für Strahlen schutz für jede Person, für die Eintragungen vorgenom men werden, eine persönliche Kennnummer. Die per sönliche Kennnummer ist mittels nicht rückführbarer Verschlüsselung aus der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch abzu leiten, die der jeweiligen Person zugeordnet ist. Die Ver sicherungsnummer ist nach Ableitung der Kennnummer zu löschen. Ist einer Person bereits eine andere Identi fikationsnummer zugeordnet, die eine zuständige Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver geben hat, und ist diese Identifikationsnummer für die Verwendung im Strahlenschutzregister geeignet, so kann das Bundesamt für Strahlenschutz diese Identi fikationsnummer als persönliche Kennnummer verwen den. Für eine Person, der weder eine Versicherungs nummer noch eine Identifikationsnummer zugeordnet ist, vergibt das Bundesamt für Strahlenschutz auf der Basis der Personendaten eine persönliche Kennnum mer. (4) Die Daten nach Absatz 2 werden dem Strahlen schutzregister übermittelt durch 1. die Messstellen nach § 169, 2. das Luftfahrt-Bundesamt, 3. die zuständigen Behörden oder 4. den Strahlenschutzverantwortlichen, den Verpflich teten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1, den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1. Die Personen nach Nummer 4 übermitteln dem Strah lenschutzregister zur Erzeugung der persönlichen Kennnummer die Versicherungsnummer oder Identifi kationsnummer nach Absatz 3 zusätzlich zu den für die Zuordnung erforderlichen Daten nach Absatz 2. (5) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer den erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf gaben des Empfängers erforderlich ist, 1. einer zuständigen Behörde, 2. einer Messstelle nach § 169, 3. auf Antrag einem Strahlenschutzverantwortlichen, Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Ab satz 1 Satz 1, Verantwortlichen nach § 153 Absatz 1 über Daten, die bei ihm beschäftigte Personen be treffen, 4. auf Antrag einem Verantwortlichen nach § 115 Ab satz 2 über Daten für Personen, für die er verant wortlich ist, 5. auf Antrag einem Träger der gesetzlichen Unfallver sicherung über Daten, die bei ihm versicherte Perso nen betreffen. Die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister an einen Strahlenschutzverant wortlichen, Verpflichteten oder Verantwortlichen, an de ren Strahlenschutzbeauftragten sowie an ermächtigte Ärzte nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a weitergeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Auf gaben erforderlich ist. (6) Die betroffenen Personen sind über die Speiche rung der sie betreffenden Daten zu informieren. Aus künfte aus dem Strahlenschutzregister über diese Daten werden ihnen auf Antrag erteilt. (7) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten per sonenbezogenen Daten dürfen unter den Vorausset zungen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de des Bundesdatenschutzgesetzes für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (Forschungszwecke) verwendet werden. Die Übermittlung der Daten zu For schungszwecken an Dritte ist nur unter den Vorausset zungen der Absätze 8 und 9 zulässig. Forschungser gebnisse dürfen nur anonymisiert veröffentlicht werden. Auch nach dem Tod der betroffenen Personen sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) einzuhalten. (8) Für Forschungszwecke im Bereich des Strahlen schutzes dürfen personenbezogene Daten aus dem Strahlenschutzregister mit Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte übermittelt werden. Ohne diese Ein willigung dürfen die Daten übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Personen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhal tungsinteresse der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Da ten für Forschungszwecke ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Auf wand durch die Verwendung anonymisierter Daten er füllt werden kann. Weitergehende datenschutzrecht liche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung bleiben unberührt. (9) Wird eine Auskunft über personenbezogene Da ten zu Forschungszwecken beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen bei zufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung der betrof fenen Personen erfolgen, sind die für die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 8 Satz 2 erforderlichen Angaben zu machen; zu Absatz 8 Satz 3 ist glaubhaft zu machen, dass der Zweck der Forschung bei Verwen dung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Auf wand erfüllt werden kann. Personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustim mung des Bundesamtes für Strahlenschutz. (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, 1. auf welche Weise die persönliche Kennnummer nach Absatz 3 erzeugt wird, wie sie beschaffen sein muss und unter welchen Voraussetzungen eine Identifika tionsnummer, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vergeben wurde, genutzt werden kann, 2. welche technischen und organisatorischen Maßnah men für die Übermittlung von Angaben nach Ab satz 2 durch die Stellen nach Absatz 4 zum Strahlen schutzregister zu treffen sind, 3. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren zum Zweck der Überwachung von Dosis grenzwerten, der Beachtung der Strahlenschutz grundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Aus kunftsanspruchs oder zur Qualitätssicherung in er forderlichem Umfang an die Stellen und Personen nach Absatz 5 Auskünfte aus dem Strahlenschutz register erteilt und weitergegeben und dabei perso nenbezogene Daten übermittelt werden dürfen. § 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu legen, 1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis grenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutz grundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu registrieren ist und wer Einträge vor nehmen und die Inhalte verwenden darf, 2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden. § 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung (1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverstän dige für die folgenden Sachverständigentätigkeiten: 1. Prüfung von Röntgeneinrichtungen, einschließlich der Erteilung der Bescheinigung, und die Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3, 2. Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität, 3. Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie, 4. Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtun gen, die radioaktive Stoffe enthalten. Der behördlich bestimmte Sachverständige bedarf für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit weder einer Genehmigung noch muss er sie anzeigen. (2) Der behördlich bestimmte Sachverständige muss unabhängig sein von Personen, die an der Herstellung, am Vertrieb oder an der Instandhaltung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvor richtungen, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern oder umschlossenen radioaktiven Stoffen beteiligt sind. Der behördlich bestimmte Sachverständige oder, bei juristi schen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenver einigungen, die Personen, die Aufgaben als behördlich bestimmte Sachverständige wahrnehmen, müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Der behördlich bestimmte Sachverständige darf keinen fachlichen Weisungen im Hinblick auf die Sachverstän digentätigkeit unterliegen. (3) Für die Sachverständigentätigkeit eines behörd lich bestimmten Sachverständigen gelten die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 72 Absatz 1 2033Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2033Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2033Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2033Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de entsprechend. Handelt es sich bei dem behördlich bestimmten Sachverständigen um eine juristische Per son oder eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft, so gilt für diese Person auch § 70 entsprechend. Übt der behördlich bestimmte Sachverständige die Sach verständigentätigkeit in einem Beschäftigungsverhält nis aus, so gelten die §§ 70 und 72 Absatz 1 abwei chend von den Sätzen 1 und 2 entsprechend für die jenige Person, zu der das Beschäftigungsverhältnis besteht. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anforderungen an die Ausbildung, die beruf lichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Berufserfahrung und Eignung, der be hördlich bestimmten Sachverständigen oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per sonenvereinigungen, der Personen, die Aufgaben als behördlich bestimmte Sachverständige wahrneh men, festzulegen, 2. festzulegen, welche Anforderungen an die Zuverläs sigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Sachverständigen und, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der Personen, die Aufgaben als behördlich be stimmte Sachverständige wahrnehmen, bestehen, 3. festzulegen, wie die Einweisung in die Sachverstän digentätigkeit erfolgt, welchen Umfang die Prüftätig keit umfasst, wie die Prüfmaßstäbe festgelegt wer den und welche sonstigen Voraussetzungen und Pflichten, einschließlich der Qualitätssicherung, in Bezug auf die Prüfungen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für behördlich be stimmte Sachverständige gelten, und 4. festzulegen, welche Voraussetzungen bei der be hördlichen Bestimmung eines Sachverständigen zu prüfen sind, dass und unter welchen Umständen die Bestimmung eines Sachverständigen befristet wer den kann und unter welchen Voraussetzungen die Bestimmung zurückgenommen werden kann. § 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu legen, dass, auf welche Weise und durch wen den zu ständigen Behörden Folgendes zu melden ist: 1. der Fund, das Abhandenkommen und das Wieder auffinden von Stoffen, sofern zu befürchten ist, dass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach ei ner Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Werte überschreitet, 2. das Vorhandensein von Wasser in einer Wasserver sorgungsanlage oder in einer Abwasseranlage, das Radionuklide enthält, deren Aktivitätskonzentration die in der Rechtsverordnung festgelegten Werte oder Grenzen überschreitet, 3. die Vermutung oder die Kenntnis, dass eine herren lose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sons tige Weise metallurgisch verwendet worden ist. § 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule gen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben der zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr ge bracht oder entsorgt werden darf. § 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung (1) Für die Ermittlung der Organ-Äquivalentdosis ist, soweit nicht anders bestimmt, die äußere und innere Exposition zu berücksichtigen; für die innere Exposition ist auch die außerhalb des Bezugszeitraums auftre tende Exposition infolge der während des Bezugszeit raums aufgenommenen Radionuklide nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 3 zu be rücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die effektive Dosis. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Anforderungen an die Bestimmung der Organ-Äquivalentdosis und ihre Berechnung festzu legen, insbesondere die für verschiedene Strah lungsarten und Strahlungsenergien zu nutzenden Wichtungsfaktoren sowie Einzelheiten der Mittelung über das Gewebe oder Organ, 2. nähere Anforderungen an die Bestimmung der effek tiven Dosis sowie ihre Berechnung festzulegen, ins besondere die zu berücksichtigenden Gewebe oder Organe sowie die zu nutzenden Wichtungsfaktoren, und Festlegungen zur Bestimmung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes zu treffen, 3. zu bestimmen, auf welche Weise und für welchen Zeitraum bei der inneren Exposition die Dosis durch aufgenommene Radionuklide zu berücksichtigen ist, 4. festzulegen, welche Messgrößen im Hinblick auf die Ermittlung der äußeren Exposition zu benutzen sind und wie diese Ermittlung zu erfolgen hat, 5. die Daten festzulegen, die bei der Ermittlung der Körperdosis aus Größen des Strahlungsfeldes oder der Aktivität zugrunde zu legen sind, und 6. zu bestimmen, welche Einheiten für die Größen im Strahlenschutz zu verwenden sind. § 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung ver ursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atom gesetzes. 2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet sich die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Scha densersatzverpflichtungen nach den §§ 13 bis 15 des Atomgesetzes und nach der Atomrechtlichen De ckungsvorsorge-Verordnung. § 35 bleibt unberührt. Ab weichend von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes kann die zuständige Behörde bei Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 und § 31 Absatz 1 auf eine erneute Festsetzung der Deckungsvorsorge verzichten, wenn die Überprüfung der Deckungsvor sorge ergeben hat, dass die Deckungssumme noch ausreichend bemessen ist. Teil 6 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren § 178 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf die ses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1 mit Aus nahme des § 95 und der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Regelungen über die Bewirtschaftung von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb oder die Benutzung von Anlagen nach § 95 regeln. § 179 Anwendung des Atomgesetzes (1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu wenden: 1. für Genehmigungen und Bauartzulassungen § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 6 des Atom gesetzes über inhaltliche Beschränkungen, Aufla gen, Befristung, Rücknahme, Widerruf und die Be zeichnung als Inhaber einer Kernanlage, 2. § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes über die staatliche Aufsicht und 3. § 20 des Atomgesetzes über Sachverständige. (2) Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgeset zes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird einge schränkt, soweit es den Befugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 entgegensteht. § 180 Aufsichtsprogramm; Verordnungsermächtigung (1) Im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Auf sicht bei geplanten Expositionssituationen richtet die zuständige Behörde ein Programm für aufsichtliche Prüfungen ein, das dem möglichen Ausmaß und der Art der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Rech nung trägt (Aufsichtsprogramm). Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates Anforderungen an die Ausge staltung des Aufsichtsprogramms festzulegen. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden: 1. Kriterien zur Bestimmung des Ausmaßes und der Art des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos, 2. Zeitabstände zwischen Vor-Ort-Prüfungen durch die zuständige Behörde bei einem Strahlenschutzver antwortlichen. (2) Die zuständige Behörde zeichnet die Ergebnisse jeder Vor-Ort-Prüfung auf und übermittelt sie dem Strahlenschutzverantwortlichen. In den Fällen des Teils 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 sind die Ergebnisse nach Satz 1 dem Verpflichteten zu übermit teln. Beziehen sich die Ergebnisse auf eine externe Arbeitskraft, so hat der Strahlenschutzverantwortliche nach Satz 1 oder der Verpflichtete nach Satz 2 diese Ergebnisse, mit Ausnahme von Betriebs- und Ge schäftsgeheimnissen, auch demjenigen mitzuteilen, zu dem das Beschäftigungsverhältnis der externen Ar beitskraft besteht. (3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die wichtigsten bei der Durchführung des Programms ge wonnenen Erkenntnisse zugänglich. Die Informationen nach Satz 1 dürfen keine Betriebs- und Geschäfts geheimnisse enthalten. Die Gesetze des Bundes und der Länder über Umweltinformationen bleiben unbe rührt. § 181 Umweltverträglichkeitsprüfung (1) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltver träglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchfüh rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen (UVP-pflichtige Vorhaben), ist die Umweltverträglich keitsprüfung unselbständiger Teil der Verfahren zur Er teilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Geneh migung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach den Vorschriften des § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Atomgesetzes und nach den Vorschriften der Atom rechtlichen Verfahrensverordnung über den Gegen stand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Antrags unterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und die Auslegung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Beteiligung von Behörden, den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durchzuführen. Nach Ablauf der Ein wendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendun gen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwen dungen erhoben haben, erörtern. § 2 Absatz 1 Satz 4 und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung bleiben unberührt. (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen nach Durchführung einer Umweltver träglichkeitsprüfung erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 2035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2035Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 182 Schriftform, elektronische Kommunikation (1) Genehmigungen und Bauartzulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung sind schriftlich zu er teilen. (2) Wird für einen Verwaltungsakt, für den in diesem Gesetz oder in einer auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, so ist er mit einer dauer haft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signa tur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensge setzes zu versehen. (3) Anzeige- und Anmeldungspflichten sowie Melde und Mitteilungspflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord nung können in elektronischer Form erfüllt werden, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet und das Verfahren und die für die Datenübertragung notwendigen Anforderungen bestimmt. Dabei müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge währleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für den Empfänger nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt er dies dem Absender unter Angabe der für den Empfang gel tenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. (4) Wenn die Antragstellung, die Anzeige, die An meldung, die Meldung oder die Mitteilung elektronisch erfolgt, sind der zuständigen Behörde auf Verlangen Papierausfertigungen der elektronisch übermittelten Unterlagen zu übermitteln. § 183 Kosten; Verordnungsermächtigung (1) Gebühren und Auslagen (Kosten) werden er hoben 1. für Festsetzungen nach § 177 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes, 2. für Entscheidungen nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 bis 5 des Atomgesetzes und für Entscheidungen nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes, 3. für die in der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz näher bestimmten sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 19 des Atomge setzes, 4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun gen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Num mer 1 bis 9 zuständig ist, 5. für Entscheidungen des Bundesamtes für kerntech nische Entsorgungssicherheit über Anträge nach § 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zu ständig ist, 6. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun gen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundes amtes, soweit es nach § 189 zuständig ist. (2) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81 und 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 können auch Rege lungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der danach zuständigen Behörden getroffen werden. (3) Kosten werden erhoben in den Fällen 1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshand lung nach Absatz 1 oder 2, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Ab satz 1 oder 2 Kosten erhoben werden, 2. der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, 3. der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung oder einer Anzeige nach Absatz 1 oder 2 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, 4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen a) eine Amtshandlung nach Absatz 1 oder 2 oder b) eine nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz festgesetzte Kostenent scheidung. Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Num mer 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe b bis zur Höhe von 10 Prozent des streitigen Betrags festge setzt werden. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Nä here durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach den Grundsätzen des Verwaltungs kostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten den Fassung zu regeln. Dabei sind die gebührenpflich tigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Ge bühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Ge bührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sons tige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der Verordnung können die Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Behörden abwei chend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verlängert werden. Es kann bestimmt werden, dass die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind. 2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (5) Für die Erhebung von Kosten nach diesem Gesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechts verordnungen sind § 21 Absatz 2 des Atomgesetzes und die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz anzuwenden; § 21 Absatz 4 und 5 des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Teil 7 Verwaltungsbehörden § 184 Zuständigkeit der Landesbehörden (1) Durch die Länder als eigene Angelegenheit werden ausgeführt: 1. Teil 3 Kapitel 1 mit Ausnahme des § 107, 2. Teil 3 Kapitel 2, 3. Teil 4 Kapitel 1 mit Ausnahme der in § 119 vorge sehenen entsprechenden Anwendung des § 107, 4. Teil 4 Kapitel 2 Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 121 und Abschnitt 2, 5. Teil 4 Kapitel 3, 6. Teil 4 Kapitel 4 mit Ausnahme der §§ 145, 149 Absatz 5 und der in § 152 Satz 1 vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 145, 7. die Rechtsverordnungen, die auf Grund der Ermäch tigungen in den unter den Nummern 1 bis 6 genann ten Vorschriften erlassen werden, soweit nicht der Bund nach den aufgeführten Vorschrif ten dieses Gesetzes oder den hierzu jeweils ergehen den Rechtsverordnungen für die Ausführung zuständig ist. (2) Vorbehaltlich des § 81 Satz 3, der §§ 185 bis 192 sowie des Absatzes 1 werden die Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt. § 185 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für 1. die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Genehmi gung, 2. die Prüfung der Anzeige der Anwendung radioakti ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Men schen zum Zweck der medizinischen Forschung sowie die Untersagung der Anwendung, 3. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Raum fahrzeugen sowie die Untersagung des Betriebs, 4. die Bauartzulassung von Vorrichtungen, die radio aktive Stoffe enthalten, und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 45 Absatz 1 Num mer 1, 5. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts sicherung bei der Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals, 6. die Überwachung der Einhaltung der Anforderun gen zum Schutz vor Expositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Raumfahrzeugen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, 7. die Einrichtung und Führung eines Registers über Ethikkommissionen, die Forschungsvorhaben zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizini schen Forschung bewerten, die Registrierung der Ethikkommissionen und den Widerruf der Registrie rung, 8. die Einrichtung und Führung des Registers über berufliche Expositionen, 9. die Einrichtung und die Führung des Registers über hochradioaktive Strahlenquellen, 10. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten und den Bericht zu der Rechtfertigung nach § 7, 11. die Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vor richtungen und die Stellungnahme zu der Recht fertigung nach § 38. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig ist 1. für die retrospektive Bestimmung von Expositionen von Einzelpersonen der Bevölkerung durch in der Rechtsverordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 2 fest gelegte genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten, 2. für die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung der medizinischen Exposition von Personen und die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 86 Satz 2 Nummer 7 und 8, 3. für das Verwalten und die Vergabe von Identifizie rungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen, 4. als zentrale Stelle für die Einrichtung und den Be trieb eines Systems zur Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Informationen über bedeut same Vorkommnisse, insbesondere bei der Anwen dung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strah lung am Menschen nach der Rechtsverordnung nach § 90 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8, 5. für die Anerkennung von Stellen zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und 6. für die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts sicherung von Messstellen für die innere Exposition und die Exposition durch Radon. § 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit ist zuständig für die Genehmigung der Beför derung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. Großquellen sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Akti vitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt. 2037Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2037Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2037Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2037Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit nimmt auch die in § 184 bezeichneten Zu ständigkeiten wahr als 1. Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen a) der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes, b) der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes, c) der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und 2. für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichts behörde. § 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständig für 1. die Bauartzulassung von Störstrahlern nach § 45 Ab satz 1 Nummer 1 und die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 2. die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitäts sicherung von Messstellen für die externe Exposition nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 169 Absatz 4 und 3. die Bereitstellung von Radioaktivitätsstandards für Vergleichsmessungen nach Maßgabe der Rechts verordnung nach § 81 Satz 2 Nummer 7. (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physika lisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Um welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Soweit dadurch technisch-wissenschaftliche Belange der Bundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung oder sonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt schaft und Energie herzustellen. § 188 Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle ist zuständig für die Erteilung einer Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung von Konsum gütern sowie für ihre Rücknahme und den Widerruf. Das Gleiche gilt, soweit die Rechtsverordnungen nach § 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen sowie die Prüfung von Anzeigen oder Anmeldungen für grenzüberschrei tende Verbringungen vorsehen. (2) Die Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produkten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die ak tiviert worden sind, sowie von Rückständen obliegt dem Bundesministerium der Finanzen oder den von ihm bestimmten Zolldienststellen. Die Zolldienststellen können 1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen, die radioaktive Stoffe, Rückstände oder die in Satz 1 genannten Konsumgüter oder Produkte enthalten, sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade mittel und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten, 2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte beste henden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund von § 24 Satz 1 Nummer 7 und § 30 ergehen den Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrneh mung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behör den mitteilen und 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sen dungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den zuständigen Be hörden vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. (3) Absatz 2 gilt vorbehaltlich anderweitiger Bestim mungen in nationalen oder europäischen Rechtsvor schriften entsprechend für die grenzüberschreitende Verbringung von Stoffen, bei denen zu besorgen ist, dass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Werte überschreitet. (4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus fuhrkontrolle auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bun desministerium für Wirtschaft und Energie und dessen auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden Weisungs befugnissen an die fachlichen Weisungen des Bundes ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak torsicherheit gebunden. § 189 Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für 1. die Prüfung der Anzeige des Betriebs von Luftfahr zeugen sowie die Untersagung des Betriebs, 2. die Anerkennung von Rechenprogrammen zur Er mittlung der Körperdosis des fliegenden Personals, 3. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen zum Schutz vor Expositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeu gen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund die ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, 4. die Bescheinigung der Fachkunde im Strahlen schutz, soweit sie im Zusammenhang mit dem Be trieb von Luftfahrzeugen erforderlich ist, und 5. die Anerkennung von Kursen, soweit sie dem Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen dienen. § 190 Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes § 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Atomgesetzes über die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gilt ent 2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sprechend für die Beaufsichtigung und Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe. Die Zu ständigkeit für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen bestimmt sich nach § 186 Absatz 1. § 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (1) Abweichend von § 189 sind bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundes ministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen für die Aufgaben nach § 189 Num mer 1 und 3 zuständig. (2) Für den Geschäftsbereich des Bundesministe riums der Verteidigung werden die in § 184 bezeichne ten Zuständigkeiten von diesem Bundesministerium oder den von ihm bezeichneten Dienststellen wahrge nommen. Im Falle des § 184 Absatz 2 erfolgt dies im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefol gen. § 192 Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden des Bundes bei Aufgaben des Notfallschutzes und der Überwachung der Umweltradioaktivität; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für die Beschaffung und das Zurverfügungstellen von Schutzwirkstoffen nach § 104, soweit keine andere Zu ständigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Geset zes festgelegt ist. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Bundesbehörden, bundesunmit telbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder sonstigen Stellen die in den §§ 104, 105, 106 Absatz 2 Nummer 5, den §§ 113 bis 116, 120 Absatz 1 und 2 Satz 2 und in § 161 Absatz 1 ge nannten Aufgaben des Bundes wahrnehmen. § 193 Informationsübermittlung (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann folgende Informatio nen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behörden enthalten sind, an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwa chung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln: 1. Inhaber der Genehmigung, 2. Rechtsgrundlagen der Genehmigung, 3. den wesentlichen Inhalt der Genehmigung. Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der strahlenschutz rechtlichen Genehmigung übermittelt werden. (2) Die Empfänger dürfen die übermittelten Informa tionen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. Teil 8 Schlussbestimmungen K a p i t e l 1 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n § 194 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 6 Absatz 3, § 24 Satz 1 Nummer 3, 4, 7 Buch stabe a oder Nummer 8 oder Satz 2, § 37 Ab satz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 bis 5 oder 6 oder Satz 3, § 49 Nummer 4 oder 5, § 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6 Nummer 3, § 63 Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 72 Ab satz 2 Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 1, 2 Num mer 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 15 oder 16 oder Satz 3, § 79 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3 oder 4, 6, 8 oder 12 oder Satz 3, § 81 Satz 1, 2 Nummer 5, 7, 8, 9 oder 10 oder Satz 4, § 82 Ab satz 1 Nummer 1 oder 3, § 84 Absatz 2, § 86 Satz 1, 2 Nummer 2, 4, 5, 6, 9 bis 14 oder 15 oder 19 oder Satz 5, den §§ 87, 89 Satz 1 Num mer 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder 11 oder Satz 2, § 90 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder 2, § 95 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 123 Ab satz 2, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 169 Ab satz 4 Nummer 1, 2 oder 3, § 174, b) § 24 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 oder 9, § 37 Ab satz 1 Satz 2 Nummer 1, 7 oder 8, § 38 Ab satz 2 Nummer 1, § 68 Absatz 1 Satz 2, den §§ 73, 74 Absatz 3 oder 4 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 76 Absatz 1 Satz 2 Num mer 3, 4, 5, 9, 12 oder 17, § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 7, 10, 11 oder 12, § 81 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4, § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 85 Absatz 4, § 86 Satz 2 Nummer 1, 3, 7, 8, 16, 17 oder 18 oder Satz 3 oder 4, § 88 Absatz 6, § 89 Satz 1 Num mer 1, 6, 10 oder 12, § 90 Absatz 1 Satz 2 Num mer 3 oder 4, den §§ 91, 124 Satz 3, den §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2, § 139 Absatz 4, § 169 Absatz 4 Nummer 4, 5 oder 6, § 170 Absatz 10 Nummer 2 oder 3, den §§ 171, 172 Absatz 4, § 173 oder § 175 Ab satz 2, c) § 24 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder § 30 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. ohne Genehmigung nach a) § 10 eine dort genannte Anlage errichtet, 2039Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2039Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2039Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2039Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) § 12 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz eine dort genannte Anlage betreibt, c) § 12 Absatz 1 Nummer 2 ionisierende Strahlung aus einer dort genannten Bestrahlungsvorrich tung verwendet, d) § 12 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgeht, e) § 12 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz eine Röntgeneinrichtung betreibt, f) § 12 Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz einen Störstrahler betreibt, g) § 12 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 1 Num mer 1, 4 oder 5, eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit ändert, h) § 25 Absatz 1 Satz 1 in einer dort genannten Anlage eine Person beschäftigt oder eine Auf gabe selbst wahrnimmt, i) § 27 Absatz 1 Satz 1 sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugäng lichen Verkehrswegen befördert, j) § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwendet, k) § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, radioaktive Stoffe zusetzt, l) § 42 Absatz 1 ein dort genanntes Konsumgut verbringt, 3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 50 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 52 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 56 Ab satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 59 Ab satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht rich tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 3, 4 oder 5, § 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3, den §§ 34, 51 Absatz 2, § 53 Absatz 2 oder 3, § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 5 Satz 1, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 2 Satz 3, § 65 Ab satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 3, § 129 Absatz 2 Satz 3, § 130 Absatz 2 Satz 3, § 134 Absatz 3, § 135 Absatz 3 Satz 1, § 139 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, § 156 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 158 Absatz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen den §§ 21, 54, 58, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 4, § 61 Absatz 4 Satz 2, § 64 Ab satz 2 Satz 1, § 70 Absatz 4 Satz 1, § 71 Ab satz 2 Satz 1 oder § 167 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung übernimmt, 7. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, radioaktive Stoffe zusetzt, 8. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Ware verbringt oder in Verkehr bringt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Satz 2 Num mer 4 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 59 Ab satz 1 Satz 1, § 130 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 145 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, eine Abschätzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 11. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 eine Abschätzung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 12. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 62 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin dung mit Absatz 5 Satz 1, § 129 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 145 Ab satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 148, oder § 159 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen § 60 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Rückstandskonzept oder eine Rückstandsbilanz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Rückstände vermischt oder verdünnt, 15. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 1 Rückstände nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert, 16. entgegen § 61 Absatz 6 Satz 2 Rückstände abgibt, 17. entgegen § 61 Absatz 7 Rückstände ins Inland ver bringt, 18. entgegen § 62 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, überwachungsbedürftige Rückstände verwertet oder beseitigt, 19. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1 eine Kontamination nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ent fernt, 20. entgegen § 70 Absatz 1 Satz 1 einen Strahlen schutzbeauftragten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be stellt, 21. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Ab satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, jeweils auch in Ver bindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Exposition oder Kontamination vermieden oder so gering wie möglich gehalten wird, 22. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch stabe a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, je weils auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ein gehalten wird, 23. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass die erforderlichen Maßnahmen gegen ein Kritischwer den von Kernbrennstoffen getroffen werden, 24. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung angefertigt wird, 2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 25. entgegen § 85 Absatz 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig sichert, 26. entgegen § 85 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz oder Buchstabe b eine Aufzeich nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 27. entgegen § 127 Absatz 1 Satz 1 eine Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst, 28. entgegen § 127 Absatz 3, § 128 Absatz 2 Satz 2, § 130 Absatz 1 Satz 3, § 134 Absatz 2 oder § 145 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 29. entgegen § 128 Absatz 1 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 30. entgegen § 128 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 31. entgegen § 129 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Auskunft nicht erteilt, 32. entgegen § 131 Absatz 1 Nummer 3 erster Halb satz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, § 145 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, oder § 159 Absatz 3 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit dem zweiten Halbsatz, nicht dafür sorgt, dass ein Dosisgrenzwert nicht überschritten wird, 33. entgegen § 134 Absatz 1 die spezifische Aktivität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt, 34. entgegen § 135 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Bauprodukt in Verkehr bringt, 35. entgegen § 135 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 36. entgegen § 138 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 148 Satz 1, oder § 167 Absatz 4 Satz 1 eine Mel dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 37. entgegen § 140, auch in Verbindungmit § 148 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 38. entgegen § 167 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 39. entgegen § 167 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 40. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 41. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 2 oder § 168 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 42. einer vollziehbaren Auflage nach § 179 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Atomgesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 179 Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num mer 2 bis 4, 6 bis 9, 14 bis 23, 29, 32, 34 und 42 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 5 bis 41 oder 42 das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für seinen in § 186 bezeichneten Bereich, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch stabe c und Nummer 2 Buchstabe l das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 a) das Bundesamt für Strahlenschutz im Zusam menhang mit dem Betrieb von Raumfahrzeugen, b) das Luftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen, c) das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs sicherheit für seinen in § 186 bezeichneten Be reich. § 195 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vor sätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur den oder bestimmt gewesen sind. K a p i t e l 2 Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n § 196 Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10) Eine Genehmigung für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi gung nach § 10 mit allen Nebenbestimmungen fort. § 197 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (§ 12) (1) Eine Genehmigung für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmi gung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 mit allen Neben bestimmungen fort. Dies gilt für Genehmigungen im Zu sammenhang mit der Anwendung am Menschen für eine Behandlung mit ionisierender Strahlung, der ein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Be 2041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2041Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de hörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Num mer 3 Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind. (2) Eine Genehmigung für den Umgang mit sonsti gen radioaktiven Stoffen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 mit allen Nebenbestimmun gen fort. Dies gilt für Genehmigungen 1. für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquel len nur, wenn bis zum 31. Dezember 2020 nachge wiesen ist, dass die Voraussetzung des § 13 Absatz 4 erfüllt ist, 2. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men schen für eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung, der jeweils ein individu eller Bestrahlungsplan zugrunde liegt, wenn bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 erfüllt sind, 3. im Zusammenhang mit der Anwendung am Men schen für eine standardisierte Behandlung mit radio aktiven Stoffen sowie zur Untersuchung mit radioak tiven Stoffen, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, wenn bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Be hörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Num mer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber einer Genehmigung nach Satz 1 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 13 Absatz 7 verlangen. (3) Hat sich eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder § 9 des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungs beschluss nach § 9b des Atomgesetzes, die oder der vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, auf einen genehmigungsbedürftigen Umgang mit radio aktiven Stoffen erstreckt, so gilt diese Erstreckung als Erstreckung auf einen genehmigungsbedürftigen Um gang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes fort. (4) Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor dem 31. Dezember 2018 genehmigungsfrei aus geübt wurden und ab dem 31. Dezember 2018 einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedürfen, dürfen fortgesetzt werden, wenn der Antrag auf Geneh migung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt wurde. § 198 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 12) (1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh migung für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Röntgeneinrichtungen, gilt als Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 mit allen Nebenbestimmun gen fort. Dies gilt für 1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen dung am Menschen für eine Behandlung mit ionisie render Strahlung, der ein individueller Bestrahlungs plan zugrunde liegt, wenn bis zum 31. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Ab satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buch stabe a und Nummer 4 erfüllt sind, 2. Genehmigungen im Zusammenhang mit der Anwen dung am Menschen für eine standardisierte Behand lung mit ionisierender Strahlung sowie zur Unter suchung mit ionisierender Strahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person ver bunden sein kann, wenn bis zum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt sind, 3. unbefristete Genehmigungen zur Teleradiologie, wenn bis zum 31. Dezember 2022 bei der zustän digen Behörde nachgewiesen ist, dass die Voraus setzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4 und, soweit einschlägig, die in Nummer 2 genannten Vorausset zungen erfüllt sind. (2) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen einrichtungen zur Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus, die vor dem 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der Röntgenver ordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4 Satz 4 der Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis zum Ablauf der in der Genehmigung genannten Frist mit allen Nebenbestimmungen fort. (3) Eine Genehmigung für den Betrieb von Röntgen einrichtungen zur Untersuchung von Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen, die vor dem 31. Dezember 2018 nach § 3 Absatz 1 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erteilt und nach § 3 Absatz 4a Satz 2 der Röntgenverordnung befristet worden ist, gilt bis zum Ablauf der in der Genehmigung genannten Frist mit allen Nebenbestimmungen fort. (4) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Geneh migung für den Betrieb von Störstrahlern gilt als Ge nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 mit allen Nebenbestimmungen fort. § 199 Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17) Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeu gung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezem ber 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1 fort. § 200 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 19) (1) Eine Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrich tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 fort. Dies gilt für Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen zur Untersuchung mit Röntgenstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, wenn die jeweils ein schlägigen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 3 Nummer 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Num mer 2 Buchstabe b und Nummer 4 bis zum 31. Dezem 2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ber 2022 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. (2) Eine Anzeige des Betriebs eines Basis-, Hoch oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrich tung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 fort. § 201 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§ 22) Eine Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör strahlern, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 22 Absatz 1 fort. § 202 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (§ 25) Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 25 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen bis zum im Genehmigungsbescheid festgelegten Datum und längstens bis zum 31. Dezember 2023 fort. § 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26) Eine Anzeige der Aufgabenwahrnehmung im Zusam menhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgenein richtung oder eines fremden Störstrahlers, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 26 Absatz 1 fort. § 204 Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27) (1) Eine Genehmigung für die Beförderung, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Ge nehmigung nach § 27 Absatz 1 mit allen Nebenbestim mungen fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 geforderte Fachkunde bis zum 31. Dezember 2021 bei der zuständigen Behörde nachgewiesen ist. (2) Hat sich eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Atomgesetzes, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe erstreckt, so gilt diese Erstreckung als Erstreckung auf eine genehmigungs bedürftige Beförderung nach § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes fort, wenn die nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes geforderte Fachkunde bis zum 31. De zember 2021 bei der zuständigen Behörde nachgewie sen ist. § 205 Medizinische Forschung (§§ 31, 32) (1) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung gilt mit allen Nebenbestimmungen als Genehmigung nach § 31 fort. (2) Eine nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genehmigte Anwendung radioakti ver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung gilt als An zeige nach § 32 fort. (3) Vor dem 31. Dezember 2018 begonnene Geneh migungsverfahren nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 28a Absatz 1 in Verbindung mit § 28b Ab satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De zember 2018 geltenden Fassung der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung werden nach Maßgabe der vor dem 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften abgeschlossen. Für Genehmi gungen nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Registrierungen von Ethikkommissionen nach § 92 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach § 28g der Röntgenverordnung in der bis zum 31. De zember 2018 geltenden Fassung gelten als Registrie rungen nach § 36 Absatz 1 dieses Gesetzes fort. § 206 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung (§ 40) (1) Eine Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 40 Absatz 1 mit allen Nebenbestimmungen fort. Bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung ab dem 31. Dezember 2018 eines Rücknahmekonzeptes nach § 41 Absatz 1 Nummer 3, das vor dem 31. Dezember 2018 noch nicht erforderlich war, so gilt Satz 1 nur, wenn für Konsumgüter, die ab dem 31. Dezember 2019 hergestellt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Rück nahmekonzept erstellt wurde. (2) Die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Konsumgütern, die vor dem 1. August 2001 oder auf Grund des § 117 Absatz 6 Satz 1 der Strahlenschutz verordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 gelten den Fassung genehmigungsfrei hergestellt wurden, bedarf weiterhin keiner Genehmigung. § 207 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern (§ 42) Eine Genehmigung für die grenzüberschreitende Ver bringung von Konsumgütern, die vor dem 31. Dezember 2043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2043Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 42 mit allen Nebenbestimmungen fort; § 206 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 208 Bauartzulassung (§ 45) (1) Bauartzulassungen von Geräten und anderen Vorrichtungen, in die sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes eingefügt sind, von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen sowie von Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Ba sisschutzgeräten, Hochschutzgeräten, Vollschutzgerä ten oder Störstrahlern, die am 31. Dezember 2018 gültig waren, gelten bis zum Ablauf der im Zulassungs schein genannten Frist fort; sie können auf Antrag ent sprechend § 46 Absatz 5 Satz 2 als Zulassung nach § 45 Absatz 1 verlängert werden. (2) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem 31. Dezember 2018 ausgelaufen war und die nach Maßgabe des § 25 Absatz 5 der Strahlenschutzverord nung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas sung oder nach § 8 Absatz 5 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterbetrieben wurden, dürfen entsprechend § 48 wei terbetrieben werden. (3) Für die Verwendung und Lagerung von Vorrich tungen, die radioaktive Stoffe enthalten und für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wor den ist, gelten die Regelungen des § 4 Absatz 1, 2 Satz 2 und 5 in Verbindung mit Anlage II Nummer 2 oder 3 und Anlage III Teil B Nummer 4, § 29 Absatz 1 Satz 1, der §§ 34 und 78 Absatz 1 Nummer 1 der Strah lenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 fort; nach dem Auslaufen dieser Bauartzulassung gilt auch die Rege lung des § 23 Absatz 2 Satz 3 der Strahlenschutzver ordnung vom 30. Juni 1989 fort; § 69 Absatz 2, §§ 70, 71, 72 dieses Gesetzes gelten entsprechend. (4) Vorrichtungen, deren Bauartzulassung vor dem 1. August 2001 ausgelaufen ist und die auf Grund des § 117 Absatz 7 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 23 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 weiterbetrieben worden sind, dürfen weiter ge nehmigungsfrei betrieben werden. § 209 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 50) Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Num mer 11, die vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden und nach diesem Gesetz eine Anzeige nach § 50 erfordern, dürfen fortgesetzt werden, wenn die Anzeige bis zum 31. Dezember 2020 vorgenommen wurde. § 210 Anzeigebedürftige Tätigkeiten (§ 56) (1) Eine Anzeige einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 10, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 56 Absatz 1 fort, soweit die nach § 56 Absatz 2 Satz 1 geforderten Unterlagen bis zum 31. Dezember 2020 bei der zustän digen Behörde eingereicht wurden. (2) Wurde eine Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 vor dem 31. Dezember 2018 aufge nommen, ohne dass eine Anzeige erforderlich war, so ist eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2020 durchzuführen; § 56 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Abschätzung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn vor dem 31. Dezem ber 2018 eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschät zung der Körperdosis durchgeführt und aufgezeichnet worden ist; in diesem Fall hat eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzeige unverzüglich zu erfolgen, § 56 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 211 Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70) Eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Bestellung nach § 70 Absatz 1 fort. § 212 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen; Ermittlung der Exposition der Bevölkerung (§§ 78, 80) (1) Der Grenzwert nach § 78 Absatz 2 Nummer 1 ist ab dem 1. Januar 2019 einzuhalten. (2) Für die Ermittlung der Exposition der Bevölke rung ist § 80 ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. § 213 Zulassung der Früherkennung (§ 84) Eine Zulassung freiwilliger Röntgenreihenuntersu chungen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten in Landesteilen oder für Bevölkerungsgruppen mit über durchschnittlicher Erkrankungshäufigkeit nach § 25 Ab satz 1 Satz 2 der Röntgenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Zulas sung nach § 84 Absatz 4 fort. § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen (§ 129) (1) Eine vor dem 31. Dezember 2018 erfolgte An zeige einer Arbeit, die einem in Anlage XI Teil A zur Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung genannten Arbeitsfeld zuzu ordnen war, gilt als Anmeldung nach § 129 Absatz 1 mit der Maßgabe fort, dass Maßnahmen zur Reduzie rung der Radon-222-Exposition, soweit sie nach § 128 Absatz 1 erforderlich sind, bis zum 31. Dezember 2020 zu ergreifen sind. (2) Eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzen tration, die vor dem 31. Dezember 2018 im Rahmen einer Abschätzung nach § 95 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage XI Teil A zur Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt worden ist, erfüllt die Pflicht zur Messung nach § 127 Absatz 1. 2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 215 Radioaktive Altlasten (1) Erlaubnisse, die vor dem 31. Dezember 2018 auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags vom 6. Septem ber 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) genannten Gebiet erteilt wurden für Sanierungs-, Schutz- oder Nachsorge maßnahmen an Hinterlassenschaften früherer mensch licher Betätigungen im Sinne von § 136 Absatz 1 sowie für die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf Grund 1. der Verordnung über die Gewährleistung von Atom sicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim mung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) und 2. der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen schutzes bei Halden und industriellen Absetzan lagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347), gelten fort, soweit sie nach Inkrafttreten des Einigungs vertrags erteilt wurden oder vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, aber noch fortgelten. (2) Die auf den Erlaubnissen beruhenden Maßnah men können nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnis beendet werden. § 216 Bestimmung von Messstellen (§ 169) Behördliche Bestimmungen von Messstellen, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten als Bestim mungen nach § 169 Absatz 1 fort, wenn bis zum 31. De zember 2020 bei der zuständigen Behörde nachgewie sen ist, dass die Voraussetzungen nach § 169 Absatz 2 erfüllt sind. § 217 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172) Behördliche Bestimmungen von Sachverständigen, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt sind, gelten als Bestimmungen nach § 172 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 längstens fünf Jahre fort. § 218 Genehmigungsfreier Umgang mit Geräten, keramischen Gegenständen, Porzellan- und Glaswaren oder elektronischen Bauteilen sowie sonstigen Produkten (1) Vor dem 1. April 1977 beschaffte Geräte, kerami sche Gegenstände, Porzellanwaren, Glaswaren oder elektronische Bauteile, mit denen nach § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung vom 15. Oktober 1965 ohne Genehmigung umgegangen werden durfte, dürfen wei ter genehmigungsfrei verwendet und beseitigt werden, wenn diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Beschaf fung die Vorschrift des § 11 der Ersten Strahlenschutz verordnung vom 15. Oktober 1965 erfüllt haben. (2) Sonstige Produkte, die den Anforderungen der Anlage III Teil A Nummer 5, 6 oder 7 zur Strahlenschutz verordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 entspre chen und vor dem 1. August 2001 erworben worden sind, können weiter genehmigungs- und anzeigefrei verwendet, gelagert oder beseitigt werden. 2045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2045Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32 Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien: 1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie; 2. Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung; 3. nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit); 4. Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube a) aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen, b) aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen; 5. Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen; 6. Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisen metallurgie. Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1. Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird, 2. Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie 3. ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen bau lichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird. Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1, 1. deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder 2. die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden. 2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 2 (zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen Teil A: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 1. Sicherheitsbericht, der a) die Anlage und ihren Betrieb beschreibt und anhand von Lageplänen und Übersichtszeichnungen darstellt, b) die Auswirkungen und Gefahren beschreibt, die mit der Anlage und dem Betrieb verbunden sind, und c) die Ausrüstungen und Maßnahmen darlegt, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a vorzusehen sind, 2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen der Anlage und ihrer Teile, 3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, c) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 10 bedarf, 4. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 5. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, 6. Nachweis über die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen, 7. im Zusammenhang mit a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt sind, b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun gen des § 15 erfüllt sind, c) dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in der Medizin im Sinne des Medizinpro duktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizin produkt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist. Teil B: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 40 1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, 2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, c) der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, 3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, 5. Nachweis über die Vorsorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen, 6. im Zusammenhang mit a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab satz 1 erfüllt sind, b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun gen des § 15 erfüllt sind, c) der Verwendung von radioaktiven Stoffen in Bestrahlungsvorrichtungen in der Medizin im Sinne des Medizin produktegesetzes: Angaben zur Zweckbestimmung der Anlage, die es ermöglichen zu prüfen, ob das Medizinprodukt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist, d) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind. Teil C: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, 2047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2047Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, 3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 4. Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strah lenschutzanweisung erforderlich ist, 5. im Zusammenhang mit a) der Anwendung am Menschen: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Ab satz 1 erfüllt sind, b) der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzun gen des § 15 erfüllt sind, c) dem Einsatz einer Röntgeneinrichtung in der Teleradiologie: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 erfüllt sind, d) der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind. Teil D: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 Teil C Nummer 1 bis 4 ist entsprechend auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden. Teil E: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 25 1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, 2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauf tragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 3. Angaben, die die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung darlegen; dies kann beispielsweise der Entwurf eines Abgrenzungsvertrags sein. Teil F: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 1 1. Angaben zur beabsichtigten Verwendung des Konsumguts, 2. Angaben zu den technischen Eigenschaften des Konsumguts, einschließlich erforderlicher Zeichnungen, sowie zur Art der Einfügung, Befestigung, Einbettung oder Abdeckung der radioaktiven Stoffe, 3. Angaben zu den zugesetzten radioaktiven Stoffen, einschließlich der physikalischen und chemischen Beschaf fenheit, sowie zur Aktivität und der spezifischen Aktivität jedes zugesetzten Radionuklids, 4. Angaben zu Dosisleistungen in den für die Verwendung des Konsumguts relevanten Entfernungen, einschließ lich der Dosisleistungen in einer Entfernung von 0,1 Metern von jeder berührbaren Oberfläche, 5. Nachweis, dass die Aktivität der zugesetzten radioaktiven Stoffe nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist, 6. sofern in dem Konsumgut die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der Aktivität überschritten werden, Angaben zur möglichen Exposition von Personen durch die Nutzung des Konsumguts und 7. sofern die spezifische Aktivität der zugesetzten künstlichen radioaktiven Stoffe die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Freigrenzen der spezifischen Aktivität oder die spezifische Aktivität der zugesetzten natürlichen radioaktiven Stoffe in dem Konsumgut 0,5 Becquerel je Gramm überschreitet, Angaben zum Rücknahmekonzept sowie die Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5. Teil G: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 1. Zeichnungen, die für die Bauartprüfung erforderlich sind, 2. Beschreibungen der Bauart, der Betriebsweise und des Verwendungszwecks und erforderlichenfalls Hinweise zur Art der wiederkehrenden Dichtheitsprüfung nach der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3, 3. Angaben zur Qualitätssicherung, 4. Angaben zur Rückführung der Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, an den Zulassungsinhaber oder An gaben zur Entsorgung der Vorrichtung. 2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 3 (zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1 1. Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden, 2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe, 3. Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile, 4. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präpara tiven Zwecken, 5. Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte, 6. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen, 7. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen, 8. Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen, 9. Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie, 10. Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe, 11. Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken, 12. Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64. 2049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2049Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 4 (zu § 97 Absatz 5) Vorläufig als Notfallpläne des Bundes geltende Dokumente 1. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kern technischer Anlagen – vom 19. Februar 2015), verabschiedet in der 274. Sitzung der Kommission am 19./20. Februar 2015, vom Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 25./26. Juni 2015 zustimmend zur Kenntnis genommen, von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder in deren 203. Sitzung am 3./4. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen, veröffentlicht im BAnz AT 04.01.2016 B4; 2. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer gemeinsa men Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission und der Strahlenschutzkommission (Kriterien für die Alar mierung der Katastrophenschutzbehörde durch die Betreiber kerntechnischer Einrichtungen – vom 28. Februar 2013), verabschiedet in der 366. Sitzung der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK) am 16. Oktober 2003 und der 453. Sitzung der Kommission am 13. Dezember 2012 sowie in der 186. Sitzung der Strahlenschutzkommis sion (SSK) am 11./12. September 2003 und der 260. Sitzung der Kommission am 28. Februar 2013, veröffent licht im BAnz AT 09.10.2014 B1; 3. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Radiologische Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden), verabschiedet in der 268. Sitzung der SSK am 13./14. Februar 2014, veröffentlicht im BAnz AT 18.11.2014 B5; 4. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit bei kerntechnischen Notfällen), verab schiedet in der 220. Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007, veröffentlicht im BAnz. Nr. 152a vom 8. Oktober 2008; 5. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher heit, Heft 60, Teil 1 und 2 (Übersicht über Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition nach Ereignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen), herausgegeben im Auftrag des Bundes ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkom mission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Mai 2010, ISBN 978-3-87344-163-7, verabschiedet in der 220. Sitzung der SSK am 5./6. Dezember 2007; 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Ra dioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 13. Dezember 2006, veröffentlicht im BAnz. Nr. 244a vom 29. Dezember 2006; 7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005, beschlossen im Hauptausschuss des Länderausschusses für Atomkernenergie am 27. Oktober 2005, veröffentlicht im GMBl 2006, Nr. 14-17, S. 254; 8. Berichte der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher heit, Heft 37 (Leitfaden für den Fachberater Strahlenschutz der Katastrophenschutzleitung bei kerntechnischen Notfällen), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im September 2003, ISBN 3-437-22178-7, verabschiedet in der 182. Sitzung der SSK am 4. bis 6. Dezember 2002; 9. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Re aktorsicherheit, Band 4 (Medizinische Maßnahmen bei Kernkraftwerksunfällen), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlen schutzkommission beim Bundesamt für Strahlenschutz im Jahr 2007, ISBN 978-3-87344-131-6; 10. Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Band 32 (Der Strahlenunfall), herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Um welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Geschäftsstelle der Strahlenschutzkommission beim Bundes amt für Strahlenschutz im Jahr 2008, ISBN 978-3-87344-139-2; 11. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Verwendung von Jodtabletten zur Jodblockade der Schilddrüse bei einem kern technischen Unfall), verabschiedet in der 247. Sitzung der SSK am 24./25. Februar 2011, veröffentlicht im BAnz. S. 3144; 12. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Richtlinie für die Festlegung von Kontaminationswerten zur Kontrolle von Fahr zeugoberflächen im grenzüberschreitenden Verkehr nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz), verabschiedet in der 139. Sitzung der SSK am 26. bis 28. Juni 1996, veröffentlicht im BAnz. 1997 S. 43; 2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 13. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Bekanntmachung über die Anwen dung der deutschen Fassung des Handbuchs der Internationalen Nuklearen und Radiologischen Ereignis Skala (INES) in kerntechnischen Einrichtungen sowie im Strahlenschutz außerhalb der Kerntechnik, veröffent licht im BAnz AT 30.03.2015 B1; 14. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil 1: Risikoanalyse, Grundlagen und Handlungsempfehlungen für Aufgabenträger der Wasserversorgung in den Kommunen in Bezug auf außergewöhnliche Gefahrenlagen, Praxis im Bevölkerungsschutz, Band 15, Stand: Januar 2016, ISBN 978-3-93947-69-9; 15. DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. – Technisch-Wissenschaftlicher Verein: Radioaktivi tätsbedingte Notfallsituationen; Technische Mitteilung – Hinweis W 255, Dezember 2008, ISSN 0176-3504; 16. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Überwachung von Lebensmitteln nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (AVV-Strahlenschutzvorsorge-Lebensmittelüberwachung – AVV-StrahLe) vom 28. Juni 2000 (GMBl S. 490); 17. Bundesregierung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Überwachung der Höchstwerte für Futtermittel nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radio logischen Notstandssituation (Futtermittel-Strahlenschutzvorsorge-Verwaltungsvorschrift – FMStrVVwV) vom 22. Juni 2000 (BAnz. S. 12 565). 2051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2051Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 5 (zu § 98) Wesentliche Elemente des allgemeinen Notfallplans des Bundes 1. Eine allgemeine Darstellung der Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Län der, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständigen Behörden und der bei der Notfallreaktion mitwirken den Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisatio nen und Personen; 2. eine Darstellung a) der Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion auf Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienst stellen, Einrichtungen und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit inter nationalen Organisationen und b) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis tung und Koordinierung zuständig sind; 3. die nach § 93 bestimmten Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung; 4. die Referenzszenarien; 5. die in § 114 Absatz 1 genannten Expositionswerte, die bei einer Exposition der Einsatzkräfte unterschritten werden sollen, und die Referenzwerte nach § 114 Absatz 2 und 3; 6. szenarienspezifische optimierte Schutzstrategien, die insbesondere Folgendes enthalten: a) Darstellung der prioritären und der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Bevöl kerung und der Einsatzkräfte, b) Angabe der Dosiswerte, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit bestimmter Schutzmaß nahmen dienen, c) Angabe der Kriterien für das Auslösen der Alarmierung und für das Ergreifen bestimmter Schutzmaßnahmen (Auslösekriterien), insbesondere Messgrößen oder Indikatoren der Bedingungen am Ort der Strahlungs quelle, d) Angabe von Grenz- oder Richtwerten, die sich auf bestimmte, unmittelbar messbare Folgen des Notfalls beziehen, z. B. Dosisleistungen, Kontaminationswerte oder Aktivitätskonzentrationen, e) Angabe der Berechnungsverfahren und Annahmen, die der jeweiligen optimierten Schutzstrategie zugrunde liegen; 7. Angaben zur Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage, insbesondere a) zum Austausch von Informationen mit dem radiologischen Lagezentrum des Bundes, b) zu den Aufgaben des radiologischen Lagezentrums des Bundes, c) zu Aufgaben, Zuständigkeiten und Überwachungsmaßnahmen des Bundes und der Länder nach den §§ 107, 161 bis 163 und 165, insbesondere Messstrategien, in einem Notfall und d) zum radiologischen Lagebild nach § 108; 8. Angaben zur Anwendung der optimierten Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, ins besondere a) zum Verhältnis der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, Notfallschutzgrundsätze und Schutzstrategien zu den Vorschriften und Zielen aa) anderer Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, für die Umwelt oder für die öffentliche Sicherheit sowie bb) unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemein schaft, b) zur Auswahl und Anpassung der Schutzstrategie bei einer von den Referenzszenarien abweichenden tat sächlichen Lage, c) zur Prüfung der Eignung, Durchführbarkeit, Priorisierung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Schutz maßnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten nichtradiologischen Entscheidungskriterien, insbeson dere der Schäden und sonstigen Nachteile, die beim jeweiligen Notfall durch die Schutzmaßnahmen ent stehen können; 9. Vorgaben zur Überprüfung und Anpassung der Schutzstrategie und -maßnahmen (§§ 111 und 109 Absatz 3); dies umfasst Vorgaben a) zur Dosisabschätzung, b) zum Vergleich der Ergebnisse der Dosisabschätzung mit dem geltenden Referenzwert, c) zur Abschätzung der Wirksamkeit der Schutzstrategien und -maßnahmen, 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de d) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an die sich weiterentwickelnden Umstände des jeweiligen Notfalls und an die Ergebnisse der Abschätzung der Wirksamkeit, e) zu Kriterien und Verfahren für die Änderung von Referenzwerten, f) zur Anpassung der Schutzstrategien und -maßnahmen an einen geänderten Referenzwert oder andere ge änderte oder neue Rechtsvorschriften, g) zu Kriterien und Verfahren für die Aufhebung von Schutzmaßnahmen; 10. Vorgaben für die Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen; 11. Vorgaben für den Übergang zu einer bestehenden Expositionssituation. 2053Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2053Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2053Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2053Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 6 (zu § 99) Wesentliche Elemente der besonderen Notfallpläne des Bundes 1. Eine Darstellung der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes und der Länder, ihrer für Maßnahmen der Notfallreaktion zuständi gen Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mitwirkenden Behörden sowie der bei der Notfallreaktion mit wirkenden privaten und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Personen; 2. eine Darstellung a) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans anwendbaren Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion auf Bundesebene, zwischen Bund und Ländern, mit Organen, Dienststellen, Einrichtungen und anderen Mitglied staaten der Europäischen Union, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und b) der Gremien und Einrichtungen, die für diesen Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit, Hilfeleis tung und Koordinierung zuständig sind; 3. Angabe und Erläuterung der Schnittstellen zu a) anderen Verfahren und Vorkehrungen für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit, Hilfeleistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion, die in den weiteren Notfallplänen des Bundes und der Länder aufge führt sind, b) anderen Gremien und Einrichtungen, die auch für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, Hilfe leistung und Koordinierung bei der Notfallreaktion zuständig sind; 4. zur Konkretisierung, Ergänzung und Anwendung der im allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegten opti mierten Schutzstrategien unter anderem eine Darstellung a) der im Anwendungsbereich des besonderen Notfallplans in Betracht kommenden prioritären und der sons tigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte sowie b) der Vorkehrungen und Kriterien für eine bereichsspezifische Konkretisierung, Anwendung und Anpassung der im allgemeinen Notfallplan angegebenen Auslösekriterien und Grenz- oder Richtwerte unter Berücksich tigung der für die jeweilige Schutzmaßnahme geltenden Rechtsvorschriften und der tatsächlichen Merkmale des Notfalls, soweit eine solche Darstellung im Rahmen der Notfallplanung im Voraus möglich ist. 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 7 (zu § 112) Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen 1. In einem Notfall bereitzustellende Informationen und Verhaltensempfehlungen für die betroffene Bevölkerung Entsprechend der im jeweiligen Notfall anwendbaren Notfallpläne erhält die betroffene Bevölkerung im Falle eines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes: a) Informationen über den eingetretenen Notfall und nach Möglichkeit über dessen Merkmale wie Ursprung, Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung; b) Verhaltensempfehlungen, die nach den Umständen des jeweiligen Notfalls aa) insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter möglicher weise kontaminierter Nahrungsmittel und von möglicherweise kontaminiertem Wasser, einfache Hygiene und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, zur Abholung und Verwendung von Jodtabletten oder anderen Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung; bb) mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können; c) Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörden Folge zu leisten. 2. Informationen und Empfehlungen in der Vorwarnphase Soweit dem Notfall eine Vorwarnphase vorausgeht, erhält die bei dem jeweiligen Notfall möglicherweise betrof fene Bevölkerung bereits in dieser Phase relevante Informationen und Empfehlungen wie a) eine Aufforderung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten; b) vorbereitende Empfehlungen für Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben haben; c) Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige. 3. Ergänzende Informationen über Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt Wenn die Zeit es erlaubt, wird die möglicherweise betroffene Bevölkerung erneut über die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt informiert. Zu diesem Zwecke kann auch auf die nach § 105 hierzu veröffentlichten Informationen hingewiesen werden. 2055Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2055Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2055Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2055Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 8 (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon 1. Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken, 2. Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen, 3. Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung. 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 9 (zu § 134 Absatz 1) Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen 1. Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine, 2. Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer, 3. Travertin. 2057Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2057Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2057Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2057Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 2 Änderung des Strahlenschutzgesetzes Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt geändert: 1. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle be fördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Ab satz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfür der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Wei terbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Be hörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförde rung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage ist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b des Atomgesetzes zu erbringen hat.“ 2. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im Sinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine Deckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die Aktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht überschritten werden.“ 3. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 55 der Strah lenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 78 bei geplanten Exposi tionssituationen“ ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör ter „§ 56 der Strahlenschutzverordnung“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 an gefügt: „3. Umgang: a) Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbei tung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen, b) der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und c) das Aufsuchen, die Gewinnung und die Auf bereitung von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes.“ 2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in An lage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits prüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den für sons tige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften be darf“ gestrichen. 3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „ergeben“ die Wörter „, und, falls ein Strahlen schutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der für die Beförderung der Kernbrennstoffe verant wortlichen natürlichen Personen die hierfür erfor derliche Fachkunde besitzt“ eingefügt. 4. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen“ durch die Wörter „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strah lenschutzgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. 5. § 9c wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes“ werden ein Komma und die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt. b) Die Wörter „der auf Grund dieses Gesetzes“ werden durch die Wörter „der auf Grund dieser Gesetze“ ersetzt. 6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung (1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ver bringung nach der auf Grund des § 30 des Strah lenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung beziehen. (2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbe dürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes beziehen. (3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann sich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung nach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt. (4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungs 2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de bedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.“ 7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „(Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbei tung, sonstige Verwendung und Beseitigung)“ gestrichen und werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „, wer die Freigabe beantragen kann und welche Pflichten im Zusammenhang mit der Freigabe zu beachten sind, insbesondere, dass und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist und welches Verfahren anzuwen den ist sowie welche Mitteilungspflichten beste hen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe nicht mehr bestehen“ eingefügt. b) Die Nummern 2, 3, 7 und 8 werden aufgehoben. c) Die Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 2, 3 und 4. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri chen. bb) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. welche Vorsorge- und Überwa chungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 be zeichneten Art zu treffen sind,“. bbb) Die Nummern 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4a werden aufgehoben. ccc) In Nummer 7 werden die Wörter „sowie beim Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art“ gestrichen. ddd) Die Nummern 7a und 9a werden aufge hoben. eee) In Nummer 10 werden die Wörter „der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „des § 7“ ersetzt. fff) Nummer 10a wird aufgehoben. ggg) In Nummer 11 werden die Wörter „und der Personen, die als behördlich be stimmte Sachverständige nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung tätig werden,“ ge strichen. hhh) In Nummer 12 werden die Wörter „§§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt. iii) Die Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 3 bis 11. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 9. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23d und § 24“ durch die Wörter „den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 oder von Anlagen zur Erzeugung ionisieren der Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strah lenschutzgesetzes tätig sind,“. 10. § 12c wird aufgehoben. 11. § 12d wird aufgehoben. 12. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt: „dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz.“ 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stof fen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen un terliegen der staatlichen Aufsicht.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Komma zwischen den Wörtern „radio aktive Stoffe“ und „Anlagen“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt. bb) Die Wörter „der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art“ werden durch die Wörter „der in § 7 bezeichneten Art“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge fasst: „3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, end gültig eingestellt wird.“ 14. § 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Ertei lung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioak tiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleis tungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist.“ 2059Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2059Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2059Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2059Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 15. Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an gefügt: „Die Zolldienststellen können 1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mit radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungs mittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmit tel zur Überwachung anhalten, 2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte bestehenden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Ge setz oder einer auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnung, der sich bei der Wahrneh mung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Ge fahr des Verfügungsberechtigten den zuständi gen Behörden vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.“ 16. § 23 wird aufgehoben. 17. § 23b wird aufgehoben. 18. § 23d wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und Großquellen“ gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben. 19. In § 46 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „oder § 12d Abs. 6 Nr. 2“ gestrichen. 20. § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „12c, 12d,“ wird gestrichen. b) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 2“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt. c) Die Angabe „und § 23 Abs. 3“ wird gestrichen. 21. § 57b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Strahlen schutzverordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird jeweils nach den Wörtern „nach diesem Gesetz“ ein Komma eingefügt und werden jeweils die Wörter „oder der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver ordnungen“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 7 der Strahlenschutz verordnung“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. 22. In Anlage 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „nach diesem Gesetz“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder einer darauf beruhenden Rechts verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlen schutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt. Artikel 4 Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezem ber 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des BVL-Gesetzes § 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ werden durch die Wör ter „der Europäischen Gemeinschaft, der Euro päischen Union oder der Europäischen Atom gemeinschaft“ ersetzt. 2. In Absatz 8 werden nach dem Wort „(Bundesinsti tut)“ die Wörter „und das Bundesamt für Strahlen schutz jeweils“ und nach den Wörtern „Tätigkeitsge biet des Bundesinstitutes“ die Wörter „oder des Bundesamtes“ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel § 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie renden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezem ber 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unbe rührt.“ Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Ärzte In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. De zember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, werden in Buchstabe O Abschnitt I Nummer 5 der An lage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen die Wörter „der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgen verordnung“ durch die Wörter „dem Strahlenschutzge setz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechts verordnungen“ ersetzt. 2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte In § 48 Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahn ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs nummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die Wörter „der Röntgenverordnung“ durch die Wörter „dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Weingesetzes Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung“. 2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebens mittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten ent sprechend.“ 3. § 49 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num mer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Num mer 1 entsprechend.“ Artikel 10 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge setzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 57 die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung § 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung § 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen § 57c Überwachung § 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 2 und 4“ ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Abschnitt 9a 1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein kön nen, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicher zustellen, 2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft, der Europäischen Union oder der Euro päischen Atomgemeinschaft, die Sachberei che der Nummer 1 betreffen, wie beispiels weise durch ergänzende Regelungen zur Ver ordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchst werten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).“ 3. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt: „Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung § 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, so weit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, ge nannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutz gesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken: 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Be darfsgegenständen und kosmetischen Mitteln, 2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futter mitteln, 3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset zes. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie. (3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einver nehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien 2061Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2061Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2061Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2061Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de erlassen werden; sie treten spätestens sechs Mo nate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel tungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zu stimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlän gert werden. § 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen (1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverord nungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Ab satz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5. (2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungs maßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im An wendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnun gen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entspre chend. § 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasse nen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar gel tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Ver waltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungs bereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.“ 4. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nach den Wörtern „§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ die Angabe „, § 57a Absatz 1“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt: „1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futter mitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 211 vom 22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Ar tikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Ra dioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder ei nes anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verord nungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Eura tom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird,“. bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verord nung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingun gen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung) (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1), die durch die Verord nung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. L 290 vom 6.11.2009, S. 4) geändert worden ist, ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr bringt,“. dd) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verord nung (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegt wird.“ c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ durch die Wörter „der Euro päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er setzt. d) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die An gabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt. 5. § 60 wird wie folgt geändert: 2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7“ durch die Wörter „Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num mer 2 bis 7 oder 8“ ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union“ durch die Wörter „der Euro päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ er setzt. 6. In § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro päischen Union“ durch die Wörter „der Euro päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft“ ersetzt. Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlen schutzvorsorge“ durch die Wörter „des Notfall schutzes“ und das Wort „Strahlenschutzvor sorgegesetz“ durch das Wort „Strahlenschutz gesetz“ ersetzt. b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes radioaktiver Stoffe“ die Wörter „oder radioaktiv kontaminierter Stoffe“ eingefügt sowie nach den Wörtern „im Zusammenhang mit“ das Wort „radioaktiven“ durch das Wort „solchen“ und die Wörter „dieser radioaktiven“ durch das Wort „sol cher“ ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beant wortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten perso nenbezogenen Daten, einschließlich Gesund heitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.“ 2. In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atom gesetzes“ ein Komma und die Wörter „des Strahlen schutzgesetzes“ eingefügt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atom gesetzes“ durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. 2. Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 angefügt: „2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Not fällen 2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen 2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechts verordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlen schutzgesetzes 2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes“. Artikel 13 Änderung des Umweltauditgesetzes In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Umwelt auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 31 der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 70 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. Artikel 14 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgeset zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach den Wörtern „sonstige radioaktive Stoffe,“ werden die Wörter „Grundstücke, Teile von Grund stücken, Gewässer und Grubenbaue,“ eingefügt. 2. Das Wort „und“ hinter den Wörtern „Gefahren der Kernenergie“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt. Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes § 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Atom gesetzes“ die Wörter „oder des Strahlenschutz gesetzes“ eingefügt. 2063Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2063Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2063Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2063Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) Nummer 6 wird aufgehoben. 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlen schutzgesetzes und der auf Grund des Strahlen schutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontami niert sein können.“ Artikel 16 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Anlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerä tegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und die unter einer Genehmi gung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzge setzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlen schutzgesetzes verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und ent sprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislauf wirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden.“ 2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Num mer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entspre chend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefor dert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zu rückzugeben.“ 3. In Buchstabe c werden die Wörter „der Strahlen schutzverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen schutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlas senen Rechtsverordnungen“ ersetzt. Artikel 17 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der FIDE-Ver zeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 18 Änderung des Medizinproduktegesetzes Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. De zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „, der Strahlen schutzverordnung, der Röntgenverordnung und des Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ durch die Wörter „sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf des sen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ er setzt. 2. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strah lenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage er lassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt. 3. In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgen verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt. Artikel 19 Änderung der Mess- und Eichverordnung § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Mess- und Eichverord nung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,“. Artikel 20 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strah lenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Ab satz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. 2. In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Die zweite Zeile wird wie folgt geändert: aa) In der ersten Spalte wird die Angabe „1“ ge strichen. bb) In der zweiten Spalte wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt. cc) In der dritten Spalte wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt. dd) In der vierten Spalte wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt. b) In der dritten Zeile werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. 2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 21 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 7 der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset zes“ ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num mer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „§ 7 der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgeset zes“ ersetzt. Artikel 22 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „oder dem Betrieb von Anlagen“ werden die Wörter „zur Erzeugung ionisierender Strahlung“ eingefügt. bb) Die Wörter „der §§ 7, 11 oder § 16 der Strah lenschutzverordnung“ werden durch die Wör ter „von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „§ 23d Satz 3 des Atomgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. bb) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buch stabe b der Strahlenschutzverordnung“ wer den durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. 3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes,“ die Wörter „des Strah lenschutzgesetzes,“ eingefügt. Artikel 23 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkei ten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;“. 2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutz verordnung“ durch die Wörter „des Strahlenschutz gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt. 3. In § 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverord nung“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. Artikel 24 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De zember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Arti kel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: „Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)“. 2. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutz gesetzes und nach dieser Verordnung.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „soweit es nach § 23d des Atomgeset zes zuständig ist,“ die Wörter „des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verord nung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zu ständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, so weit es nach § 23b zuständig ist;“ gestrichen. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Gebühr beträgt 1. für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Ver fahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 25 000 Euro; 2. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundes amtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; 3. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundes amtes für kerntechnische Entsorgungssicher heit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutz gesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; 2065Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2065Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2065Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2065Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luft fahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro.“ 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 8 wird aufgehoben. Artikel 25 Änderung des Standortauswahlgesetzes § 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) wird wie folgt ge ändert: 1. Nach den Wörtern „§§ 6, 7 oder 9 des Atomgeset zes“ werden ein Komma und die Wörter „nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes“ eingefügt. 2. Nach den Wörtern „§ 7 der Strahlenschutzverord nung“ werden die Wörter „vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459)“ eingefügt. Artikel 26 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes In § 39 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Arti kel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter „oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes“ gestrichen. Artikel 27 Änderung der Baustellenverordnung In Anhang II Nummer 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die Wörter „der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung“ durch die Wörter „des Strahlen schutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlasse nen Rechtsverordnungen“ ersetzt. Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 der Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 39 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. Artikel 29 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Nach § 18f Absatz 2a des Vierten Buches Sozialge setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer erheben, verarbeiten oder nut zen, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen.“ Artikel 30 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nach § 25 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Rechts verordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzge setzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersu chung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num mer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundes ausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersu chung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenen falls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststel lung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsunter suchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen.“ Artikel 31 Änderung des DWD-Gesetzes § 4 Absatz 5 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Das Strahlenschutzgesetz, die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnun gen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundes amtes für Strahlenschutz bleiben unberührt.“ Artikel 31a Evaluierung des Notfallmanagementsystems Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Er fahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und der Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden 2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 20172066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Not fallvorsorge und -reaktion benennen. Artikel 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 1 bis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38 Absatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63 Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2 Satz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3, § 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5, § 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Ab satz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2, § 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Ab satz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145 Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6, §§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4, § 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174, 175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Ab satz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Ab satz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7 sowie Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5, 9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15, 26 und 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Im Übri gen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6 bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezem ber 2018 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (3) Am 31. Dezember 2018 treten die folgenden, nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage II Ka pitel XII Abschnitt III Nummer 2 und 3 des Einigungs vertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) fortgeltenden Vorschriften außer Kraft: 1. die Verordnung über die Gewährleistung von Atom sicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestim mung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) und 2. die Anordnung zur Gewährleistung des Strahlen schutzes bei Halden und industriellen Absetzan lagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347). Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Juni 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 2067Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2067Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2067Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 2067Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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