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德国的法律

Quality Targets Ordinance

颁布于 2006-10-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Hessen
主题
Water, Waste and hazardous substances
关键词
pollution control, freshwater pollution, hazardous substances, effluent waste water/discharge, surface water, water quality standards, authorization/permit, enforcement/compliance, standards

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文本

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  1. Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung)*) Vom 2. Oktober 2006 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2011 bis 31.12.2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Qualitätszielverordnung) vom 2. Oktober 2006 01.01.2007 bis 31.12.2013 Eingangsformel 01.01.2007 bis 31.12.2013 § 1 - Zweck, Anwendungsbereich 01.09.2011 bis 31.12.2013 § 2 - Festlegung von Qualitätszielen 01.09.2011 bis 31.12.2013 § 3 - Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe 01.01.2007 bis 31.12.2013 § 4 - Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der in § 2 genannten Stoffe 01.09.2011 bis 31.12.2013 § 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.09.2011 bis 31.12.2013 Stand: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. August 2011 (GVBl. I S. 396, 397) Fußnoten *) GVBl. II 85-66 zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Aufgrund des § 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zweck, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 64 S.52). (2) Sie gilt für die Festlegung von Qualitätszielen für Stoffe im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG und die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung durch diese Stoffe in den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Festlegung von Qualitätszielen (1) Als Qualitätsziele für oberirdische Gewässer gelten die in Anhang 4, Tabelle 5 sowie die in Anhang 5 für die Stoffe mit den EG-Nr. 3, 7, 62, 96 und (99) festgelegten Umweltqualitätsnormen der Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2010 (GVBl. I S. 255). (2) Bezugspunkt für die Qualitätsziele im Gewässer sind die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Messstellen. Das Qualitätsziel ist an der jeweiligen Messstelle eingehalten, wenn der Mittelwert der in einem Kalenderjahr ermittelten Ergebnisse das Qualitätsziel nicht überschreitet. Dabei sind mindestens vier gleichmäßig über das Jahr verteilte Messungen zugrunde zu legen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe (1) Die oberste Wasserbehörde stellt mit Beteiligung der zuständigen Wasserbehörden Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch in § 2 genannten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Überschreitungen der nach § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, bei Altlasten, infolge von Naturkatastrophen oder bei Vorbelastungen, die nicht aus dem Land Hessen stammen. (2) Die Programme enthalten 1.die Festlegung der Messstellen, 2.eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die in § 2 genannt sind, 3.die nach § 2 festgelegten Qualitätsziele, 4.Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, 5.eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele, 6.die Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen, 7.Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird; hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen, 8.die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen nach Abs. 1 Satz 3, 9.Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind. (3) Die Programme sind in Abständen von nicht mehr als sechs Jahren fortzuschreiben. (4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet die oberste Wasserbehörde die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der in § 2 genannten Stoffe (1) Die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes für Ableitungen von Stoffen, für die durch § 2 Qualitätsziele festgelegt worden sind, in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird. (2) In der Erlaubnis für Ableitungen der Stoffe, für die durch § 2 Qualitätsziele festgelegt worden sind, sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern dies zu gleichwertigen Ergebnissen führt. (3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Abs. 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Wiesbaden, den 2. Oktober 2006 Hessische Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister Koch für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Dietzel

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