跳到主要内容
Nelum
德国的法律

Protected Area Bay of Pomerania Ordinance

颁布于 2017-09-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Festsetzung über des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ – Rönnebank”.
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Environment, Sea, Wild species and ecosystems
关键词
marine pollution, pollution control, protected area, birds, protection of species, biodiversity, marine protected areas

在哪里阅读

    该法律没有记录来源链接。

文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ (NSGPBRV)1 Vom 22. September 2017 Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab satz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab satz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, Bau und Reaktorsicherheit: § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be reich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung „Pommersche Bucht – Rönnebank“. Es ist Teil des zu sammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und vereint die Gebiete 1. „Westliche Rönnebank“, als Gebiet von gemein schaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) ge ändert worden ist, registriert, 2. „Adlergrund“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Be deutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert, 3. „Pommersche Bucht mit Oderbank“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richt linie 92/43/EWG registriert, 4. „Pommersche Bucht“, als Europäisches Vogel schutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richt linie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht – Rönnebank“ hat eine Fläche von 2 092 Quadratkilome tern und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis zur seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres nördlich der Odermündung und umfasst die Oderbank als zentrale morphologische Struktur der Pommer schen Bucht. Im Norden trennen die Endmoränen der Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom Arkonabecken. (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Ver bindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte begrenzt. Zwischen den Punkten PBR1, PBR2 und PBR3 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen des Königreichs Dänemark und der Republik Polen. Zwischen den Punkten PBR3, PBR4 und PBR5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten meeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt. (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich. (4) Der Bereich der Nordansteuerung und der Außenreede der Häfen Swinemünde und Stettin gemäß dem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließ liche Wirtschaftszone in der Ostsee (Anlage zur Verord nung über die Raumordnung in der deutschen aus schließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband) ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Modalitäten 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist und der Richt linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist. 3415Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3415Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3415Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3415Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Vertrages vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demo kratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach Konsultationen mit der Republik Polen vorbehalten. (5) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II, III und IV gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet „Westliche Rönnebank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Num mer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. Zwischen den Punkten PBR4, PBR5, PBR6 und PBR7 ist die Grenze des Bereiches I deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absät zen 2 und 3. Die Punkte PBR4 und PBR7 sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden. Bereich II bezeich net das Gebiet „Adlergrund“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte PBR2, PBR8 und PBR9 der Grenze des Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbun den, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Ab sätzen 2 und 3. Bereich III bezeichnet vorbehaltlich des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht mit Oderbank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3. Im Nor den wird der Bereich III durch den Breitengrad 54° 30' N begrenzt, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Bereich IV bezeichnet vorbehaltlich des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 4. Er ist durch die Ver bindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufge führten Punkte begrenzt. Die Punkte PBR4 und PBR7 der Grenze des Bereiches IV sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutz gebietes nach den Absätzen 2 und 3. (6) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich tet. Im Westen ist die Zone nördlich des Breiten grads 54° 36‘ durch den Längengrad 14° 08' E und südlich dieses Breitengrads durch den Längen grad 14° 15' E, zwischen diesen Längengraden im Süden durch den Breitengrad 54° 36' und im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. (7) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000 blau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 5 und die Zone nach § 2 Absatz 6 sind in Anlage 2 eben falls grafisch dargestellt. (8) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 6 haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über sichtskarte nach Anlage 2. § 3 Schutzzweck (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal tungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebens gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Eigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund, die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkona beckens geprägten Teils der Ostsee. (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere 1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der durch die Vermischung von salzreichem Tiefen wasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten Hydrodynamik, 2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der marinen Makrophytenbestände, 3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik sowie 4. der Funktion für die Vernetzung der benthischen Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee. § 4 Schutzzweck des Bereiches I (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns tigen Erhaltungszustands 1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Riffe (EU Code 1170), 2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351). (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung, 2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit einer dementsprechenden Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristi schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften, 3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna sowie 4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch benthische Arten. (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann ten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Art mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes, 2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat des Schweinswals, 3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration des Schweinswals innerhalb der zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins wale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs muster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund lage dienenden Organismen. § 5 Schutzzweck des Bereiches II (1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns tigen Erhaltungszustands 1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer wasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170), 2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351) und Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364). (2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann ten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung, 2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristi schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften, 3. der Unzerschnittenheit dieser Lebensräume und ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna, 4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um liegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie 5. der Funktion als Laich- und Aufwachsgebiet für Fischarten der Ostsee. (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes, 2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten, 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration dieser Arten innerhalb der zentralen Ost see und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab satz 1 Nummer 2 genannten Arten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenver teilungen und Verbreitungsmuster der den in Ab satz 1 Nummer 2 genannten Arten als Nahrungs grundlage dienenden Organismen. § 6 Schutzzweck des Bereiches III (1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns tigen Erhaltungszustands 1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer wasser (EU-Code 1110), 2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Stör (Acipenser oxyrhinchus, EU-Code 5042), Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103) und Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351). (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung, 2. der natürlichen Qualität dieses Lebensraums mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristi schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften, 3. der Unzerschnittenheit dieses Lebensraums und seiner Funktion als Regenerationsraum insbeson dere für die benthische Fauna, 4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um liegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie 5. der Funktion als Nahrungshabitat für Vögel, marine Säugetiere und Fische. (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der natürlichen Bestandsdichten der Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes, 2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat des Schweinswals, 3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee, 3417Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3417Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3417Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3417Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen des Schweinswals, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, 5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen Altersstruktur der Bestände von Stör und Finte sowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungs muster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nah rungsgrundlagen sowie 6. der Funktionsfähigkeit des Bereiches als Wander korridor und Nahrungsgebiet für den Stör. § 7 Schutzzweck des Bereiches IV (1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns tigen Erhaltungszustands 1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001), b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und c) Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007), 2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe sondere a) Rothalstaucher (Podiceps grisegena, EU-Code A006), b) Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii, EU-Code A010), c) Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064), d) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065), e) Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066), f) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182), g) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199), h) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und i) Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), sowie 3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rast gebiet für die genannten Arten. (2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung 1. der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns tigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsent wicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands entwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen, 2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel arten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich ten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs muster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, 3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wir kungen sowie 4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen. § 8 Verbote (1) Vorbehaltlich des § 9 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres bodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, 2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst licher Inseln, Anlagen und Bauwerke. (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur schutzgebiet insbesondere 1. die Einbringung von Baggergut, 2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu ren, 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 6 sowie 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets fremder Arten. (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des § 9 und die berufsmäßige Seefischerei, 2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie 3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, meereskundlicher Untersuchungen und Überwa chungen, der Untersuchung und Überwachung von Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes naturschutzgesetzes bleibt unberührt. 3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 9 Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen (1) Projekte 1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind, 2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, 3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder 4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas sung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen. (2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz gesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundes naturschutzgesetzes erfüllen. (3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre chend. (5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres forschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich zu beeinträchtigen, und die 1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst licher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen, 2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsehen oder 3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden Ressourcen sind, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes. (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Entscheidung zuständigen Behörde. § 10 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen kann. (2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Befreiung gewähren. § 11 Bewirtschaftungsplan (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs. (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor derlich, fortzuschreiben. (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent licher Belange sowie unter Beteiligung der interes sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen, deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit diesen Behörden dargestellt. (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden. (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch. (6) § 9 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung. § 12 Weitergehende Vorschriften Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere 1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen, 2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere in Bezug auf zu meidende Gebiete, 3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än 3419Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3419Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3419Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3419Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de derung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten, sowie 4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz buches. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 22. September 2017 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 und 5) A b s c h n i t t A Geographische Koordinaten des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“ PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E PBR3 54° 07' 34,1" N 14° 12' 05,2" E PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E PBR5 54° 43' 09,1" N 13° 54' 03,7" E PBR6 54° 46' 14,0" N 14° 00' 14,0" E PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E A b s c h n i t t B 1. Geographische Koordinaten des Bereiches I PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E PBR5 54° 43' 09,1" N 13° 54' 03,7" E PBR6 54° 46' 14,0" N 14° 00' 14,0" E PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E 2. Geographische Koordinaten des Bereiches II PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E PBR8 54° 41' 56,0" N 14° 07' 02,0" E PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E 3. Geographische Koordinaten des Bereiches IV PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E PBR2 54° 39' 27,8" N 14° 24' 47,0" E PBR3 54° 07' 34,1" N 14° 12' 05,2" E PBR4 54° 38' 51,3" N 13° 59' 29,1" E PBR7 54° 42' 09,0" N 14° 06' 14,0" E PBR9 54° 43' 18,0" N 14° 08' 30,0" E PBR1 54° 48' 43,0" N 14° 14' 21,1" E 3421Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3421Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3421Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 3421Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 2 (zu § 2 Absatz 7) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2 2 Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. 3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 20173422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Protected Area Bay of Pomerania Ordinance · Nelum