Private Public Forest Ordinance
颁布于 2012-12-11 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald (PKWaldVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 国家
- 德国 · Sachsen-Anhalt
- 主题
- Forestry
- 关键词
- public forest, private forest, forest management/forest conservation, forest service, forestry protection measures, policy/planning, business/industry/corporations, enforcement/compliance
- 类别
- *
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Seite 1 von 8 Landesrecht Sachsen-Anhalt Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: PKWaldVO Ausfertigungsdatum: 11.12.2012 Gültig ab: 01.01.2013 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. LSA 2012, 617 Gliede rungs-Nr: 790.12 Verordnung über die Betreuung für den Privat- und Körperschaftswald (PKWaldVO) Vom 11. Dezember 2012 Zum 27.12.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund von § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 5), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird im Einver nehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet: § 1 Betreuung (1) Betreuung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 2 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt beinhaltet insbesondere folgende entgeltliche Leistungen der Revier- und Betriebsleitung: 1. Forstlicher Betriebsvollzug bestehend aus: a) Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzugs, b) Planung, Projektierung und Vorbereitung konkreter Forstarbeiten, c) Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten, d) Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung, 2. Vorbereitung und Vollzug des Holzverkaufs einschließlich Angebotseinholung und Übergabe der Verkaufshölzer an die Käufer, 3. Vorbereitung der Leistungs- und Materialbeschaffung, 4. Vorbereitung und Begleitung von Fördermaßnahmen, 5. Naturalbuchhaltung, Abrechnung von Forstarbeiten, 6. Aufteilung von Kosten und Leistungen auf einzelne Waldbesitzer. Seite 2 von 8 (2) Betreuung umfasst nicht: 1. die Erstellung mittel- bis langfristiger Waldbewirtschaftungspläne (Forsteinrichtung), 2. die Anfertigung von Waldwertgutachten, 3. den Abschluss von Verträgen, 4. Gutachten und Stellungnahmen zur Neuausweisung von Schutzgebieten. (3) Die Betreuung kann sich auf die Übernahme von Leistungen nach Absatz 1 auf Dauer (ständige Be treuung) oder im Einzelfall (fallweise Betreuung) erstrecken. § 2 Ständige Betreuung (1) Die Leistungen nach § 1 Abs. 1 können wahlweise in Anspruch genommen werden. Die Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 können nur insgesamt vereinbart werden. (2) Die Übernahme der ständigen Betreuung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages (Betreuungsvertrag). In den Betreuungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: 1. Der Betreuungsvertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. 2. Der Betreuungsvertrag kann von den Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Davon unbeschadet kann der Betreuungsvertrag jederzeit einver nehmlich aufgehoben werden. 3. Bei einer Erhöhung der Entgelte um mehr als 10 v. H. kann der Waldbesitzer den Betreuungsver trag zum Ende des laufenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Erhöhung erfolgen. Die Erhöhung für das Folgejahr muss spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres dem Vertragspartner mitgeteilt werden. Das Sonderkündigungs recht gilt nicht für planmäßige Erhöhungen der Entgelte zum Abbau von Entgeltermäßigungen nach § 3 Abs. 2 bis 4. 4. Die Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf der Schriftform. (3) Mit Waldbesitzern sowie Forstbetriebsgemeinschaften mit einer Betriebsgröße bis zu 50 Hektar soll die ständige Betreuung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses vereinbart werden. (4) Betreuungsverträge sollen grundsätzlich die gesamte Waldfläche des betreuten Betriebes oder re gionalen Teilbetriebes umfassen. (5) Der Abschluss eines Betreuungsvertrages kann von der Vorlage einer periodischen Betriebsplanung abhängig gemacht werden. § 3 Entgelt für die ständige Betreuung (1) Grundlage für die Berechnung des Entgelts sind die in der Betriebsabrechnung der Fachbehörde nach § 26a Abs. 1 des Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt nachgewiesenen Kosten. Die Kalkula tion dieser Kosten erfolgt alle zwei Jahre jeweils auf Basis der Kosten des vorletzten Jahres. Die Kosten werden auf die in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen nach § 1 Abs. 1 aufgeteilt. (2) Für Waldbesitzer mit einer Betriebsgröße bis zu 50 Hektar sowie Forstbetriebsgemeinschaften be trägt das Entgelt: Seite 3 von 8 1. vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 30 v. H. 2. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 40 v. H. 3. ab dem 1. Januar 2018 50 v. H. Seite 4 von 8 der Kosten nach Absatz 1. (3) Für Waldbesitzer mit einer Betriebsgröße von mehr als 50 bis 200 Hektar beträgt das Entgelt: Seite 5 von 8 1. vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 50 v. H. 2. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 60 v. H. 3. ab dem 1. Januar 2018 70 v. H. Seite 6 von 8 der Kosten nach Absatz 1. (4) Für Waldbesitzer mit einer Betriebsgröße von mehr als 200 bis 500 Hektar beträgt das Entgelt: Seite 7 von 8 1. vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 80 v. H. 2. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 90 v. H. 3. ab dem 1. Januar 2018 100 v. H. Seite 8 von 8 der Kosten nach Absatz 1. (5) Für Waldbesitzer und Forstbetriebsgemeinschaften, die Fördermittel zur Überwindung und Verbesse rung nachteiliger Strukturen erhalten oder bei einer Betriebsgröße von mehr als 500 Hektar beträgt das Entgelt 100 v. H. der Kosten nach Absatz 1. § 4 Fallweise Betreuung (1) Eine fallweise Betreuung kommt nur dann in Betracht, wenn diese auf Grund der besonderen Situa tion für das Land und den Waldbesitzer Vorteile hat. Eine fallweise Betreuung bedarf eines schriftlichen Antrages des Waldbesitzers. Im Betreuungsvertrag sind der vereinbarte Leistungsumfang und das Ent gelt genau zu bezeichnen. (2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den tatsächlichen Kosten der vereinbarten Leistungen. § 5 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weibli cher Form. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald vom 14. Janu ar 1999 (GVBl. LSA S. 28), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 730, 731), außer Kraft. Magdeburg, den 11. Dezember 2012. Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Aeikens © juris GmbH