Private Forests Ordinance
颁布于 1999-01-14 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PWaldVO).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Sachsen-Anhalt
- 主题
- Forestry
- 关键词
- private forest, forest management/forest conservation, forest service, forestry protection measures, policy/planning
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
790.4 Verordnung über die Beratung und Betreuung für den Privatwald (PWaldVO) Vom 14. Januar 1999 Fundstelle: GVBl. LSA 1999, S. 28 Änderungen § 5 geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. LSA S. 236) § 1 neu gefasst, §§ 2 bis 5 geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 730, 731) Auf Grund des § 24 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet: § 1 Grundsatz der Beratung Einzelne Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen und deren forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse werden bei der Bewirtschaftung des Waldes und der Erfüllung der ihnen nach dem Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt obliegenden Pflichten durch Beratung unterstützt. § 2 Inhalt der Beratung (1) Beratung nach § 24 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes beinhaltet insbesondere: Anleitung zur Planung, Durchführung und Organisation der Forstarbeiten; Aufklärung über das bei der Waldbewirtschaftung zu beachtende Forstrecht; Anleitung in betriebswirtschaftlichen Fragen und zur überbetrieblichen Zusammenarbeit; Unterstützung bei der Beantragung der Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen. (2) Die Beratung kann als Einzel- oder Gruppenberatung erfolgen. § 3 Betreuung (1) Betreuung nach § 24 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes beinhaltet folgende, über eine Beratung hinausgehende entgeltliche Leistungen: Erstellung der jährlichen Betriebspläne und Kontrolle des Vollzuges, Planung, Projektierung oder Vorbereitung konkreter Forstarbeiten, Leitung und Kontrolle von Forstarbeiten, Aufnahme und Sortierung des Holzes oder deren Überprüfung, Vorbereitung von Vertragsabschlüssen, Ermittlung der für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten, Abrechnung der Forstarbeiten. Betreuung umfaßt nicht: periodische Betriebsplanung, Anfertigung von Waldwertgutachten, Abschluss von Verträgen. (2) Die Betreuung kann sich auf die Übernahme von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall (fallweise Betreuung) oder auf Dauer (ständige Betreuung) erstrecken. § 4 Fallweise Betreuung (1) Die fallweise Betreuung darf nur vorgenommen werden, wenn dafür ein schriftlicher Antrag vorliegt, der den gewünschten Leistungsumfang genau bezeichnet. Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 können nur übernommen werden, soweit die dafür erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind von der fallweisen Betreuung ausgeschlossen. (2) Der Waldbesitzer oder die Waldbesitzerin kann einen Kostenvoranschlag verlangen. Der Bescheid darf diesen um nicht mehr als 20 v. H. überschreiten. § 5 Ständige Betreuung (1) Die ständige Betreuung umfaßt immer die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, es sei denn, dass der Waldbesitzer oder die Waldbesitzerin diese Leistungen selbst erbringt. Daneben können auch einzelne Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 vereinbart werden. Für die Vereinbarung von Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2) Die Übernahme der ständigen Betreuung setzt den Abschluss eines schriftlichen Vertrages voraus. In den Vertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr beiderseitig durch die Vertragspartner zum Jahresende gekündigt werden. Bei einer Erhöhung der Gebührensätze um mehr als 10 v. H. kann der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin des Landes den Vertrag zum Ende des laufenden Jahres kündigen. Die Kündigung muß innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Erhöhung erfolgen. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. (3) Für Waldflächen bis 50 Hektar soll die ständige Betreuung nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses vereinbart werden. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ist dabei die gesamte vom Vertrag erfasste Fläche maßgeblich. (4) Die Übernahme der ständigen Betreuung kann von der Vorlage einer periodischen Betriebsplanung abhängig gemacht werden. § 6 Entgelt Das Entgelt wird durch Kostenentscheidung nach Verwaltungskostenrecht erhoben. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 14. Januar 1999. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt Keller