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德国的法律

Port Security Law Implementation Ordinance

颁布于 2010-08-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes (Hafensicherheits-Durchführungsverordnung – HafenSDVO).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Hamburg
主题
Sea, Water
关键词
harbour, navigation, hazardous substances, freshwater pollution, offences/penalties, pollution control

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文本

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  1. *) 1. 2. 3. Verordnung zur Durchführung des Hafensicherheitsgesetzes (Hafensicherheits-Durchführungsverordnung - HafenSDVO) Vom 10. August 2010 * Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 512 Fußnoten Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Neuerlass der Hafensicherheits Durchführungsverordnung sowie zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 10. August 2010 (HmbGVBl. S. 512) Auf Grund von § 8 Absätze 2 und 5, § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), wird verordnet: § 1 Frist bei Erhöhung der Gefahrenstufe Der Betreiber der Hafenanlage soll bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe unverzüglich die ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen anpassen, bei einer Erhöhung von Gefahrenstufe 1 nach Gefahrenstufe 2 innerhalb von zwölf Stunden. § 2 Anforderungen an die Schulungsveranstaltung zur Ausbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (1) Inhalt und Umfang der Ausbildung zu Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sind in Anlage 1 dargestellt. Die eingesetzten Lehrkräfte müssen die zur Vermittlung des Lehrstoffs in den jeweiligen Unterrichtsgebieten notwendigen Kenntnisse haben. Dies ist insbesondere gegeben, wenn sie eine anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung auf einem das Unterrichtsgebiet einschließenden oder ihm fachverwandten Gebiet erfolgreich abgeschlossen, eine mindestens dreijährige, verantwortliche oder leitende Berufstätigkeit auf dem zu unterrichtenden Gebiet ausgeübt oder eine mindestens fünfjährige, nicht untergeordnete Berufstätigkeit auf einem dem Unterrichtsgebiet fachverwandten Gebiet ausgeübt haben. Darüber hinaus müssen die betreffenden Lehrkräfte über aktuelle Kenntnisse der besonderen Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen im Sinne von SOLAS Kapitel XI-2 einschließlich des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Page 1 of 6Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 08/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... 1. a) b) c) d) e) f) g) 2. a) b) c) 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6), zuletzt geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), und der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28), geändert am 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S. 109), sowie des Hafensicherheitsgesetzes verfügen. (2) Der Betreiber einer Schulungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie an die eingesetzten Lehrkräfte erfüllt sind. § 3 Ausgestaltung der Teilnahmebescheinigung Die Schulungseinrichtung hat die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für die Ausbildung von Beauftragten zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 zu bestätigen. § 4 Meldeverpflichtung (1) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer eines aus einem ausländischen Hafen kommenden Seeschiffes hat zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vor dem Anlaufen des Hamburger Hafens eine Auflistung der Besatzungsmitglieder, der Fahrgäste sowie der sonstigen an Bord befindlichen Personen mit Angaben zu Familienname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des Identitätsdokuments, Nummer des Visums und Ein- und Ausschiffungshafen (nur bei Fahrgästen und sonstigen an Bord befindlichen Personen) sowie eine Auflistung der letzten zehn vorher angelaufenen Häfen mit Angaben zu Ort, Staat und Ein- und Auslaufdatum Page 2 of 6Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 08/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... 1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. zu übermitteln. Meldeverpflichtungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde im XML-Format gemäß der Formatbeschreibung auf der Internetseite „www.portsecurity.hamburg.de “ elektronisch und nach dem jeweiligen Stand der Technik verschlüsselt zu übermitteln: mindestens 24 Stunden im Voraus oder spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vorherigen Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt, oder sobald Hamburg als Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information erst weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt. (3) Die Meldung nach Absatz 1 kann auch durch die Reederin bzw. den Reeder, die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder deren Bevollmächtigte erfolgen. (4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 dürfen außer zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben nur verarbeitet werden zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 433), genannten Schutzgüter vorliegen. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 17 des Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die Frist bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe nicht einhält, entgegen § 4 der Meldeverpflichtung nicht, nicht rechtzeitig, mit unzutreffenden beziehungsweise mit fehlenden Angaben oder in einem nicht vorgeschriebenen Format nachkommt. Anlage 1 Anforderungen an Inhalt und Umfang der Ausbildung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Page 3 of 6Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 08/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... Inhalt Mindestumfang SOLAS Kap. XI-2 einschließlich ISPS Code Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Richtlinie 2005/65/EG Hafensicherheitsgesetz Nationale und internationale Rechtsgrundlagen für die Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben/Verantwortlichkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage weiterer in der Hafenanlage mit Gefahrenabwehr befassten Personen von Behörden und anderen Organisationen der Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff und im Unternehmen der auf dem Schiff mit Gefahrenabwehr befassten Besatzungsmitglieder des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen Rechtliche Grenzen von Eigensicherungsmaßnahmen und Abgrenzung zu staatlichen Aufgaben zur Gefahrenabwehr Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Aufbau / notwendige Elemente, Erstellung eines Sicherheitskonzepts Abgrenzung zum Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Erstellung einer Sicherheitserklärung zwischen Schiff und Hafenanlage Gefahrenstufen, Schutzmaßnahmen für unterschiedliche Gefahrenstufen Zweck und Durchführung von Inspektionen und Auditierung 8 Stunden Page 4 of 6Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 08/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... Verschwiegenheitspflicht Maßnahmen zur besonderen Gefahrenabwehr in Hafenanlagen zu informierende Behörden koordinierte Zusammenarbeit mit den Behörden Gefahrenabwehrmaßnahmen Einsatzmöglichkeiten technischer Sicherungsgeräte Methoden zur physischen Kontrolle / Durchsuchung / Überprüfung Techniken zur Durchführung von physischen Kontrollen (von Personen, Gepäck, Ladung) und eingriffslose Inspektionen wie Röntgen Erkennen und Entdecken von Waffen, gefährlichen Substanzen und Geräten/Vorrichtungen Durchführung und Koordinierung einer Durchsuchung Bedienung der Sicherheitsausrüstungen und einrichtungen Rechte der Betroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Schiffen Notfall-/Evakuierungspläne und maßnahmen Möglichkeiten zur Steigerung des Sicherheitsbewusstseins und der Wachsamkeit der Personen in der Hafenanlage Unterweisung des Personals in der Hafenanlage Präsenz und Erreichbarkeiten von Verantwortlichen der Hafenanlage Führung von größeren Menschenansammlungen 7 Stunden Page 5 of 6Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 08/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru... Organisation und Kommunikation im Hafen Beurteilung der Risiken von Hafenanlagen Bedrohung und Anfälligkeit von Hafenanlagen Risiko-, Bedrohungs- und Anfälligkeitsanalysen für unterschiedliche Hafenanlagen und die Konsequenzen für Gefahrenabwehrmaßnahmen Aufklärung über Techniken zur Umgehung von Sicherungsmaßnahmen Verhaltensmerkmale von potentiellen Tätern Umgang mit sicherheitssensiblen Informationen und Kommunikation 3 Stunden Anlage 2 Link auf Abbildung Page 6 of 6Landesrecht - Justiz - Portal Hamburg 08/12/2014http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?printview=tru...

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