Port Reception Facilities Law
颁布于 2000-11-19 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG).
- 语言
- German
- 类型
- 法令
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bremen
- 主题
- Sea, Waste and hazardous substances, Environment
- 关键词
- marine pollution, pollution control, harbour, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance, waste non-domestic sources, waste prevention, waste management
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Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) Vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, ber. 2003 S. 365) Sa BremR 9511–a–5 Zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 28. 1. 2014 (Brem.GBl. S. 60) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Geltungsbereich § 4 Hafenauffangeinrichtungen § 5 Abfallbewirtschaftungspläne § 6 Meldung § 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit § 7 Entladung von Schiffsabfällen § 8 Entladung von Ladungsrückständen Zweiter Abschnitt Abgaben für die Entsorgung von Schiffsabfällen § 9 Grundsatz § 10 Anspruch auf Entsorgung § 11 Höhe der Abgaben, Tarife § 12 Durchführung der Entsorgung Dritter Abschnitt Überwachung, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten § 13 Überwachung § 14 Zuständigkeiten § 15 Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 16 Ermächtigungen § 17 Inkrafttreten Anlage 1: Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen Anlage 2: [Erforderliche Angaben] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Ziel § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Geltungsbereich § 4 Hafenauffangeinrichtungen § 5 Abfallbewirtschaftungspläne § 6 Meldung § 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit § 7 Entladung von Schiffsabfällen § 8 Entladung von Ladungsrückständen Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 1 Ziel 1Die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81). 2Sie sollen dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden, und damit den Meeresumweltschutz verstärken. 3Weitergehende Verpflichtungen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich aus Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 2 [1] [2] Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1.Schiff: alle Seeschiffe einschließlich Fischereifahrzeuge sowie Binnenschiffe, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Taucherfahrzeuge und schwimmende Geräte, soweit sie im Verkehr über See eingesetzt werden; 2.MARPOL 73/78: das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung; 3.Schiffsabfälle: alle Abfälle außer Ladungsrückständen, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV, V und VI von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78 entsprechend Resolution MEPC.59(33) vom 30. Oktober 1992, ergänzt durch Resolution MEPC.92(45) vom 5. Oktober 2000; 4.Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe; 5.Hafenauffangeinrichtungen: alle festen, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können; 6.Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird; 7.Sportboot: unabhängig von der Antriebsart, Schiff jeder Art, das für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt ist; 8.Hafen: ein Ort oder ein geographisches Gebiet, der oder das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er oder es Schiffe, einschließlich Fischereifahrzeugen und Sportbooten, aufnehmen kann und der oder das durch Normsetzung der zuständigen Behörden bestimmt wurde. [1] Fußnote zu § 2 Nr. 3 gestrichen, § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 angefügt, § 9 Abs. 3 geändert, § 13 Abs. 2 eingefügt, bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3, § 14 Abs. 2, Abs. 4 neu gefasst, Abs. 5 angefügt, Anlage 2 (zu § 6) Nr. 9 neu gefasst d. G v. 10. 6. 2008 S. 149. [2] § 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3 neu gefasst durch G v. 28. 1. 2014 S. 60. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 3 Geltungsbereich (1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1.diejenigen Schiffe im Sinne des § 2 Nr. 1, die die bremischen Häfen über See anlaufen und 2.alle bremischen Häfen, die üblicherweise von in den Anwendungsbereich von Nummer 1 fallenden Schiffen angelaufen werden. 2Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die im Eigentum eines hoheitlichen Trägers sind oder von ihm betrieben werden, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt sind. 3Ausgenommen sind ferner handbetriebene Sportboote. (2) Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Bremischen Hafengebietsverordnung ausgewiesenen öffentlichen Hafenwasserflächen. (3) Zum Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes gehören auch der Alte Hafen und der Neue Hafen in Bremerhaven und die folgenden nicht öffentlichen Hafenwasserflächen: 1.Schiffsliegeplätze des Kraftwerks Farge im Bereich der Stromkilometer 25,5 bis 25,85; 2.Schiffsliegeplätze im nichtöffentlichen Teil des Ölhafens in Bremen-Stadt; 3.Schiffsliegeplätze der Firma Kellogg im Bereich der Stromkilometer 1,55 bis 1,85. (4) Die Abgrenzungen der Sportboothäfen und Sportbootliegeplätze sind durch Rechtsverordnung festzulegen. (5) Den nach Absatz 1 ausgenommenen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 4 Hafenauffangeinrichtungen (1) Die Hafeneigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden. (2) Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der den Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 5 Abfallbewirtschaftungspläne (1) 1Die Hafeneigentümer sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und den Hafenbenutzern und Betreibern der Umschlaganlagen in geeigneter Art und Weise bekannt zu machen. 2Form und Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne richten sich nach Anlage 1. (2) 1Unterhält ein Hafeneigentümer mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. 2Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben. (3) 1Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt den Abfallbewirtschaftungsplan, überwacht dessen Durchführung und sorgt dafür, dass dieser zumindest alle drei Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. 2Von der zuständigen Behörde kann für diese Leistung eine Gebühr erhoben werden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 6 [1] Meldung (1) 1Die Schiffsführer der Schiffe nach § 2 Nr. 1 sind verpflichtet, die in der Anlage 2 näher bezeichneten Angaben mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafenbereich, spätestens jedoch bei Bekanntwerden des Zielhafens, an die zuständige Behörde zu melden. 2Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden. 3Die Anmeldung hat elektronisch über das Schiffsinformationssystem der bremischen Häfen (SIS) zu erfolgen. 4Es sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung der Daten durch die zuständige Behörde ohne weitere Datenerfassung ermöglichen. (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung bis zu zwölf Passagieren. (3)[2] Die zuständige Behörde kann für bestimmte Schiffe oder Hafenteile kürzere Meldefristen festsetzen oder von der Abgabe der Meldung befreien. [1] § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 angef. mWv 1. 7. 2008 durch G v. 10. 6. 2008 (Brem.GBl. S. 149). [2] § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 berichtigt GBl. 2003 S. 365. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 6a [1] Informationsaustausch und Zusammenarbeit Der Hafenkapitän übermittelt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28. Dezember 2000, S. 81), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) geändert worden ist, erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben, sowie Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind. Die Mitteilung enthält: 1.Angaben zum Schiff, wie den Namen, die IMO-Kennnummer, die Flagge und das Rufzeichen, 2.Informationen zur Route, wie den letzten Anlaufhafen und den Bestimmungshafen und 3.Angaben darüber, dass das Schiff eine Abfallmeldung nicht erstattet oder Abfälle nicht abgegeben hat [1] § 6a eingefügt durch Art. 3 d. G v. 12. 4. 2011 S. 287. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 7 Entladung von Schiffsabfällen (1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord von Schiffen befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen zur Entsorgung in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. (2) 1Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann ein Schiff vollständig oder teilweise ausgenommen werden, wenn genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen noch anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist und die ordnungsgemäße Entladung im nächsten Hafen gesichert ist. 2Einzelheiten zur Zulassung von Ausnahmen werden durch Rechtsverordnung geregelt. (3) 1Die zuständige Behörde kann die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen anordnen. 2Besteht für das Schiff keine Abgabepflicht nach § 9, sind die Entsorgungskosten vom Schiff zu tragen. (4) Die Entladung der Schiffsabfälle oder der Verzicht darauf ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. (5) Ausgenommen von der Dokumentationspflicht nach Absatz 4 sind die Entladungsvorgänge in Sportboothäfen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 8 Entladung von Ladungsrückständen (1) [1] 1Die Schiffsführer sind verpflichtet, die an Bord befindlichen Ladungsrückstände gemäß den Vorschriften MARPOL 73/78 vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. 2Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden Restmengen vollständig zu übernehmen. (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn Schiffe in Verkehren eingesetzt werden, bei denen regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördert werden und eine Reinigung oder das Entgasen von Laderäumen aus schiffs- oder ladungsbetrieblichen Gründen nicht erforderlich ist. (3) 1Die Kosten für die Entsorgung von Ladungsrückständen sind durch das zu entladende Schiff gesondert zu tragen. 2§ 9 Abs. 5 gilt entsprechend. [1] § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 berichtigt GBl. 2003 S. 365. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE Zweiter Abschnitt Abgaben für die Entsorgung von Schiffsabfällen § 9 Grundsatz § 10 Anspruch auf Entsorgung § 11 Höhe der Abgaben, Tarife § 12 Durchführung der Entsorgung Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 9 [1] Grundsatz (1) Im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen nach § 3 Abs. 2 wird von allen Schiffen eine Abgabe auf Schiffsabfälle erhoben. (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung bis zu zwölf Passagieren. (3) 1Ausgenommen werden können von der Abgabepflicht Schiffe mit häufigen und regelmäßigen Ankünften in den bremischen Häfen und Schiffe, denen von der zuständigen Behörde ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde. 2Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt. (4) 1Die Abgabepflicht entsteht beim Einlaufen in das Hafengebiet. 2Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass die Abgabe für Abfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens nach einer bestimmten Liegedauer erneut zu zahlen ist. (5) 1Abgabepflichtig sind Reeder, Eigner oder Charterer der Fahrzeuge. 2Mehrere Abgabenschuldner haften gesamtschuldnerisch. [1] § 9 Abs. 3 geänd. mWv 1. 7. 2008 durch G v. 10. 6. 2008 (Brem.GBl. S. 149). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 10 Anspruch auf Entsorgung 1Durch die Zahlung der Abgabe wird ein Anspruch erworben auf Übernahme der Kosten der Entsorgung von Schiffsabfällen, die bei ordnungsgemäßem Schiffsbetrieb regelmäßig anfallen (Standardentsorgung). 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. 3Dabei können Höchstmengen für bestimmte Schiffsabfälle festgelegt werden und besonders entsorgungsaufwendige Schiffsabfälle von der Standardentsorgung ausgenommen werden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 11 [1] Höhe der Abgaben, Tarife (1) 1Die Höhe der Abgabe ist auf Grund von Kriterien zu bemessen, die darauf schließen lassen, welche Menge zu entsorgender Schiffsabfälle bei ordnungsgemäß geführtem Schiffsbetrieb regelmäßig anfällt (Standardentsorgung). 2Als Bemessungsgrundlage kann insbesondere die Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl oder Bruttoregistertonnen oder ein vergleichbarer Maßstab bestimmt werden. 3Die Abgabe ist so festzulegen, dass ein wesentlicher Teil der im Hafen anfallenden Kosten für die Entsorgung von Schiffsabfällen gedeckt wird. 4Dazu gehören die Kosten für das Vorhalten von Entsorgungsanlagen, das Sammeln, Transportieren, Zwischenlagern und die Endbehandlung der Schiffsabfälle einschließlich der damit verbundenen Personal- und Verwaltungskosten. (2) 1Das veranschlagte Abgabenaufkommen soll kostendeckend sein. 2Eventuelle Mehreinnahmen sind innerhalb von drei Jahren in der Abgabenkalkulation auszugleichen. (3) Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen der Anlagen I und VI von MARPOL 73/78 einerseits und der Anlage V von MARPOL 73/78 andererseits sind getrennt auszuweisen. (4) 1Die zuständige Behörde stellt für ihren Bereich Abgabentarife auf. 2Diese sind im Einzelnen in der Bremischen Hafengebührenordnung geregelt. 3In Häfen, für die nach § 5 Abs. 2 ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt wurde, kann ein einheitlicher Tarif eingeführt werden, die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Mit der Festsetzung des Bescheides und der Einziehung der Abgabe für Schiffsabfälle nach § 9 Abs. 1 sowie der Erstattung der Kosten für die Standardentsorgung nach § 10 kann die zuständige Behörde Dritte beleihen. [1] § 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3 neu gefasst durch G v. 28. 1. 2014 S. 60. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 12 Durchführung der Entsorgung 1Die zuständige Behörde kann dem Schiff Entsorger benennen. 2Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE Dritter Abschnitt Überwachung, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten § 13 Überwachung § 14 Zuständigkeiten § 15 Ordnungswidrigkeiten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 13 [1] Überwachung (1) 1Die zuständige Behörde ist berechtigt, Entladungsvorgänge für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände jederzeit zu überwachen. 2Soweit Ladungsrückstände entsorgt werden, ist auch der Betreiber oder Eigentümer der Umschlaganlage zur Überwachung berechtigt. 3Die Schiffsführer haben zu dulden, dass alle im Zusammenhang mit Entsorgungsvorgängen tätigen Personen die Schiffe betreten. (2) 1Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff die bremischen Häfen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 nachgekommen ist. (3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen, sowie die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen und mit den Angaben in der Meldung nach § 6 Abs. 1 zu vergleichen. [1] § 13 Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 wird Abs. 3 mWv 1. 7. 2008 durch G v. 10. 6. 2008 (Brem.GBl. S. 149). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 14 [1] Zuständigkeiten (1) 1Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen. 2Er kann seine Aufgaben und Befugnisse für bestimmte Häfen oder Hafenteile auf den Hafenkapitän oder beauftragte Dritte übertragen. (2) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa. (3) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 und § 5 Abs. 1 und 2 ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport, soweit Belange der Sportschifffahrt betroffen sind. (4) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 13 Abs. 3 ist die Polizei Bremen. (5) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ist der Hafenkapitän. [1] § 14 Abs. 2 und 4 neu gef., Abs. 5 angef. mWv 1. 7. 2008 durch G v. 10. 6. 2008 (Brem.GBl. S. 149); Abs. 1 Satz 1 geänd. durch Geschäftsverteilung mWv 13. 12. 2011, vgl. Bek. v. 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 keine oder unrichtige Angaben zu den gem. Anlage 2 geforderten Meldungen macht, 2.entgegen § 7 Abs. 1 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt, 3.entgegen § 8 Abs. 1 nicht alle an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt, 4.entgegen § 13 das Betreten des Schiffes durch die im Zusammenhang mit Entsorgungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht oder den Bediensteten der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher nicht gewährt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 16 Ermächtigungen § 17 Inkrafttreten Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 16 [1] Ermächtigungen (1) Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist der Senator für Wirtschaft und Häfen ermächtigt, sie zu erlassen. (2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wird ermächtigt, Einzelheiten der Entsorgung für Sportboote, die durch dieses Gesetz erfasst sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. [1] § 16 Abs. 2 geänd. durch Geschäftsverteilung mWv 13. 12. 2011, vgl. Bek. v. 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE § 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE Anlage 1 (zu § 5) Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen folgendes enthalten: –eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen; –eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung; –eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen; –eine Beschreibung des Gebührensystems; –die Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung; –die Verfahren für die laufende Konsultation der Hafenbenutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter; –die Art und Menge der aufgefangenen und behandelten Schiffsabfälle und Ladungsrückstände. Ferner sollten die Pläne folgendes umfassen: –eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Entladungsformalitäten; –die Angabe der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person(en); –gegebenenfalls eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung des Abfalls; –eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtung; –eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der aufgefangenen Menge an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen; –eine Beschreibung der Art und Weise der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen. 1Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. 2Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung[1] in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen. Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen: –kurzer Verweis auf die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen; –Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit entsprechendem Diagramm bzw. entsprechender Karte; –Liste der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die normalerweise behandelt werden; –Liste der Kontaktstellen, der Betreiber sowie der angebotenen Dienstleistungen; –Beschreibung der Entladungsverfahren; –Beschreibung des Gebührensystems; –Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung. [1] ABl. L 168 vom 10. Juli 1993, S. 1 Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber BremHSLG [Abfallauffangeinrichtungs-Gesetz] Verkündungsstand: 22.12.2014 in Kraft ab: 31.01.2014 BRE Anlage 2[1] (zu § 6) [Erforderliche Angaben] Angaben, die vor Einlaufen in einen Hafen im Land Bremen gemacht werden müssen 1. Name, Rufzeichen sowie ggf. die IMO-Identifikations-Nr. des Schiffes: 2. Flaggenstaat: 3. Geschätzte Anlaufzeit: 4. Geschätzte Auslaufzeit: 5. Vorheriger Anlaufhafen: 6. Nächster Anlaufhafen: 7. Letzter Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden, und Zeitpunkt dieser Entladung: 8. Entsorgen Sie den gesamten einen Teil des keinen (*) Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen? 9. Art und Menge der zu entladenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität: Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite Spalte entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen. 1 2 3 4 5 6 Typ Zu entsorgender Abfall m3 Maximale Lagerkapazität m3 Menge des an Bord verbleibenden Abfalls m3 Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt m3 Altöl Schlamm Bilgenwasser Sonstige (Bitte angeben) Müll Lebensmittelabfälle Kunststoff Sonstige Abwasser2 Ladungsbedingte Abfälle3 (Genaue Angabe) Ladungsrückstände4 (Genaue Angabe) Achtung: 1.Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet werden. 2.Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten. 3.Dies Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/59/EG eine Ausnahme gewährt. Ich bestätige, dass die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind, die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlaufen des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird. Datum: Uhrzeit: Unterschrift: [1] Anl. 2 geänd. mWv 1. 7. 2008 durch G v. 10. 6. 2008 (Brem.GBl. S. 149). 2 [Amtl. Anm.:] Gemäß Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 73/78, Regel 11, kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird. 3 [Amtl. Anm.:] Auch Schätzwerte sind zulässig. 4 [Amtl. Anm.:] Auch Schätzwerte sind zulässig.