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德国的法律

Pollution Prevention Ordinance – Municipal Waste Water

颁布于 1993-12-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser – RokA).
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Baden-Württemberg
主题
Water
关键词
pollution control, effluent waste water/discharge, freshwater pollution, surface water, waste domestic sources, waste non-domestic sources, basin/catchment/watershed, inland waters

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  1. Seite 1 von 5 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ROkA Ausfertigungsdatum: 10.12.1993 Gültig ab: 22.12.1993 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 1993, 746 Gliede rungs-Nr: 7533 Verordnung des Umweltministeriums zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkA -) Vom 10. Dezember 1993 Zum 03.12.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 5, 10, Anlagen 3 bis 6 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 442) Auf Grund von § 27 Abs. 1 und § 7 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1530) und § 45 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Nr. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269) wird verordnet: § 1 Zweck, Begriffe (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlicher Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl. EG Nr. L 135 S. 40). (2) Im Sinne dieser Verordnung ist a) kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser oder Nieder schlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Ein richtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industri elles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt; b) gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommu nalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind; c) 1 EW (Einwohnerwert): organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem bio-chemischen Sauerstoffbedarf in fünf Ta gen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberück sichtigt; d) Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird; Seite 2 von 5 e) Klärschlamm: behandelter Schlamm oder Rohschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. § 2 Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen Donau Im Einzugsgebiet des Bodensees sowie der Oberen Donau bis zur Versickerungsquelle bei Fridingen sind zusätzlich die in der Anlage 1 genannten Anforderungen einzuhalten. § 3 Kanalisationen (1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 46 Absatz 1 WG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden mit einer Kanalisation auszustatten. (2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Sys teme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleis ten. (3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Ver ordnung entsprechen. § 4 Kommunale Einleitungen (1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen. (2) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richten sich nach der Abwas serverordnung. § 5 (aufgehoben) § 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation 1. vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde, 2. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 58 WHG genehmigt oder nach § 5 der Indirektein leiterverordnung anstelle der Genehmigung angezeigt wurde, die Behörde innerhalb der Anzeige frist keine Einwände erhoben hat und die in der Zulassung enthaltenen Anforderungen an die Ein leitung der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen. § 7 Zusätzliche Anforderungen Zusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze ge stellt werden, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Stickstoffeliminati on. § 8 Seite 3 von 5 Berichte und Programme Das Umweltministerium veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Entsorgung von kom munalen Abwässern und Klärschlamm. Für den Vollzug der Richtlinie stellt das Ministerium für Umwelt und Verkehr ein Programm auf. Die Berichte und das Programm werden der Kommission der Europäi schen Gemeinschaften vorgelegt. § 9 Bestehende Anlagen und Einleitungen Für bestehende Anlagen und Einleitungen gelten die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Ra tes vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig vom Datum ihrer Errichtung oder Zulassung. § 10 (aufgehoben) § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 10. Dezember 1993 Schäfer Anlage 1 (zu § 2) Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen Donau 1. An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in ein Gewässer im Einzugsgebiet des Boden sees nachfolgende Anforderungen gestellt: Parameter Anlagengröße EW Proben definition 50 - 1 000 Kategorie I > 1 000 40 000 Kategorie II > 40 000 Kategorie III Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifi kationshemmung 20 mg/l und 90 % Reinigungseffekt 15 mg/l und 93 % Reinigungseffekt 15 mg/l und 93 % Reinigungseffekt 24-h-Sammelpro be; Rohabwasser (aufgemischt, ho mogenisiert) Chemischer Sau erstoffbedarf (CSB) 1) 2) 90 mg/l 60 mg/l 60 mg/l 24-h-Sammelpro be; Rohabwasser (aufgemischt, ho mogenisiert) Seite 4 von 5 Gelöster orga nischer Koh lenstoff (DOC) 1) 15 mg/l 10 mg/l 10 mg/l 24-h-Sammelpro be; Membranfilter 0,45 µm Gesamtphosphor (P) Es gelten die na tionalen Anforde rungen 1 mg/l und 90 % Reinigungseffekt 0,3 mg/l 3) und 95 % Reinigungseffekt 24-h-Sammelpro be; Rohabwasser (aufgemischt, ho mogenisiert) Gesamtstickstoff Es gelten die Anforderungen der Abwasserverordnung Absorbierbare or ganische Halo genverbindungen (AOX) 0,1 mg/l X 4) 0,1 mg/l X 4) 0,1 mg/l X 4) 2. An das Abwasser für die Einleitungsstelle in ein Gewässer im Einzugsgebiet der Oberen Donau gelten die Anforderungen der Kategorie II auch für Anlagen mit mehr als 40 000 Einwohnerwer ten (EW). Fußnoten 1) Als Anforderung gilt entweder der CSB oder der DOC. 2) Wird anstelle des CSB der gesamte organische Kohlenstoff (TOC) bestimmt, so gelten unter Be achtung der geltenden nationalen Regelungen die Anforderungen als eingehalten, wenn der mit 4 multiplizierte Messwert den angegebenen Wert nicht überschreitet. 1) Als Anforderung gilt entweder der CSB oder der DOC. 3) Bei einer Anpassung an den Stand der Technik im Sinne dieser Richtlinien sind primär jene Maß nahmen an einer Abwasserreinigungsanlage und an Mischwasserentlastungen in ihrem Einzugs gebiet auszuführen, welche in ihrer Wirkung einer weitergehenden Reinigung bei der Frachtver minderung des Phosphors nahekommen; in diesen Fällen ist ein Jahresmittelwert von 0,3 mg/l P in den Abläufen von Abwasserbehandlungsanlagen anzustreben. 4) Ist der Wert nicht eingehalten oder bestehen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von umwelt gefährdenden Einzelsubstanzen, so sind spezifische Abklärungen über deren Herkunft und Wir kung vorzunehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu treffen. 4) Ist der Wert nicht eingehalten oder bestehen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von umwelt gefährdenden Einzelsubstanzen, so sind spezifische Abklärungen über deren Herkunft und Wir kung vorzunehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu treffen. 4) Ist der Wert nicht eingehalten oder bestehen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von umwelt gefährdenden Einzelsubstanzen, so sind spezifische Abklärungen über deren Herkunft und Wir kung vorzunehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu treffen. Anlage 2 Anforderungen an Kanalisationen Seite 5 von 5 Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrun de zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere: Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer. Verhinderung von Leckagen. Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe. Anlage 3 (aufgehoben) Anlage 4 (aufgehoben) Anlage 5 (aufgehoben) Anlage 6 (aufgehoben) Anlage 7 Industrielles Abwasser Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt: Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden. Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschä digt werden. Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden. (aufgehoben) Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann. © juris GmbH

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