Plant Protection Use Ordinance
颁布于 1988-07-27 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Cultivated plants, Water
- 关键词
- pesticides, plant protection, use restrictions, zoning, ecosystem conservation, freshwater pollution, pollution control
- 类别
- agriculture
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1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Verordnung i.iber Anwendungsverbote fi.ir Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) Vom 27. Juli 1988 , Aul Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutz gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. I S. 1505) wird im Einvernehmen mit den Bundesministem fur Wirtschaft, fur Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet: § 1 Vollstandiges Anwendungsverbot Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aulge fi.ihrten Stoll bestehen oder einen solchen Stoff enthalten. durfen nicht angewandt warden. §2 Elngeschranktes Anwendungsverbot (1) Pllanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgefuhrten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent halten, durfen nur angewandt warden, soweit dies nach Anlage 2 Spalte 3 zulassig ist. (2) Obst von Flachen. die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1) behandelt worden sind, dart im Behandlungsjahr nicht verwertet warden. §3 Anwendungsbeschrankungen (1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aulgeli.ihrten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, durfen nicht angewandt warden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist. (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aulgefuhrten Stoff bestehen oder einen sol chen Stoff enthalten, durfen nicht in Wasserschutzgebie ten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden , soweit sich nicht aus Spalte 3 etwas anderes ergibt. (3) Die zustandige Behorde kann anordnen, daB Pflan zenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgefuhrten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent halten, auch auf3erhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten 1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder 2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers nicht angewandt werden durfen. §4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Natlonalparken Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgefuhrten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent halten, durfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken und Naturdenkmalen sowie auf Flachen, die auf Grund des § 20 c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich geschutzt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daB eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrucklich gestattet ist. § 5 Elnfuhrverbote (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgefi.ihrten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthalt, dart nicht eingefi.ihrt werden. (2) Saal- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgefuhrten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthalt, dart nicht eingef0hrt werden. Dies gilt nicht. soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdri.icklich zulassig ist und nicht der Zustirnrnung der zustandigen Behbrde bedarf. §6 Verunrelnigungen Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfugige Verunreinigungen mi! in den Anla gen aufgefuhrten Steffen unberucksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere fi.ir die Gesundheit von Mensch und Tier und fur den Naturhaushalt, beein trachtig1 wird. § 7 Ausnahmen Die Biologische Bundesanstalt fur Land- und Forstwirt schaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzrnitteln auf3erhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen schutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfallen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 fur Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehrnigen. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrlassig 1. entgegen § 1 , § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 oder § 4 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Obst verwertet oder 3. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einfuhrt. (2) Ordnungswidrig irn Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 4. August 1988 1197 vorsatzlich oder fahrlassig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt. §9 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberlei• tungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Pflanzenschutz• gesetzes auch im Land Berlin. § 10 lnkrafttreten, AuBerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkundung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich zeitig trill die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2335), .zuletzt gean: dert durch die Verordnung vom 21. Marz 1986 (BGBI. I S. 363), aul3er Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn. den 27. Juli 1988 De r Bundesmin ister fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Kurt Eisenkramer 1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Anlage 1 (zu den §§ 1 und 5) Vollstindiges Anwendungsverbot Nummer Stoff Nummer Stoff 2 2 Acrylnitril 19 Ethylenoxid 2 Aldrin 20 Fluoressigsaure und ihre Derivate 3 Aramit 21 HCH, technisch 4 Arsenverbindungen 22 Heptachlor 5 Bleiverbindungen 23 Hexachlorbenzol 6 Cadmiumverbindungen 24 lsobenzan 7 Captafol 25 lsodrin 8 Carbary! 26 Kelevan 9 Chlordan 27 Morfamquat 10 Chlordecone (Kepone) 28 Nitrofen 11 Chlordimeform 29 Pentachlorphenol 12 Chloroform 30 Polychlorterpene 13 Chlorpikrin 31 Quecksilberverbindungen 14 Crimidin 32 Ouintozen 15 1.2-Dibromethan 33 Selenverbindungen 16 1.2-Dichlorethan 34 2,4,5-T 17 Dieldrin 35 Tetrachlorkohlenstoff 18 Endrin Nummer 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1199 Anlage 2 (zu den §§ 2. 4 und 5) Eingeschranktes Anwendungsverbot Stott 2 Aldicarb Blausaure und Blausaure entwickelnde Verbindungen Clopyralid 1.2-Dichlorpropan 1.3-Dichlorpropen Methylbromid (Monobrommethan) Phosphorwasserstoff entw1ckelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Kodermittel Schwelelkohlenstoff Thallium-I-sulfat Zinkphosphid Anwendung nur zulassig 3 zur Bodenbehandlung aul3erhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und ZuckerrObenbau, in Baumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen zur Begasung 1 , in MOhlen, in Lagerraumen, in Vorratsraumen und anderen Raumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und behaltern gegen Vorratsschadlinge; 2. von Pflanzen in Vegetationsruhe; 3. in Gewachshausern zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel aul3erhalb von Wasser schutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und Zuckerrubenbau zur Bodenbehandlung im Freiland aul3erhalb von Wasserschutz gebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tatigkeit ausOben; nur mit Zustimmung der zustandigen Beh6rde zur Bodenbehandlung im Freiland aul3erhalb von Wasserschutz gebieten und Heilquellenschutzgebieten durch Personen, die eine nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes anzeigepflichtige Tatigkeit ausOben: nur mit Zustimmung der zustandigen Behorde 1. zur Begasung in MOhlen, in Lagerraumen, in Vorratsraumen und anderen Raumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behaltern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschadlinge: 2. zur Bodenbehandlung auBerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgarten zur Begasung 1. in Lagerraumen. Vorratsraumen, Silozellen, Transportmitteln und behaltern und unter gasdichten Planen gegen V,orratsschad linge; 2. aul3erhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutz gebieten a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.); b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zustandigen Behorde zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus (Daktylos phaira v1itifoliae Fitch) : nur mit Zustimmung der zustandigen Behorde in geschlossenen Raumen in Kodem; aul3erhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Kodern 1200 Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4) Nummer Stoff 2 Abschnitt A Amitrol 2 Deiquat 3 Lindan 4 Paraquat 5 Parathion 6 Parathion-methyl 7 Quarzmehl Abschnitt B Alloxydim 2 Amitrol 3 Asulam 4 Atrazin 5 Benalaxyl 6 Benazolin 7 Bendiocarb 8 Bentazon 9 Bromacil 10 Calciumcarbid 11 Carbetamid 12 Carbofuran 13 Carbosulfan 14 Chloramben 15 Chlorthiamid 16 Cyanazin 17 Dazomet 18 Diazinon 19 Dicamba 20 Dichlobenil 21 Dikegulac 22 Dimefuron 23 Dimethoat 24 Dinoseb 25 Dinoseb-acetat 26 Dinoterb 27 DNOC } Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Anwendungsbeschrankungen Besondere Bestimmungen 3 Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten Die Anwendung in Getreide nach der Blute ist verboten Die Anwendung in M0hlen, in Mehlsilos, in Vorraten von Getreide und Getreideerzeugnissen ist verboten Die Anwendung im Getreidebau ist verboten Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten Die Anwendung in Vorraten von Getreide und in Raumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten Die Beschrankung gilt nicht fur die Anwendung von Pllanzenschutz stabchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich Die Beschrankung gilt nur fur die Anwendung als Winterspritzmittel und als Herbizid Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1988 1201 Nummer Stott Besondere Bestimmungen 2 3 28 Ethidimuron 29 Ethiofencarb 30 Ethoprofos 31 Etrimfos 32 Fenpropimorph 33 Flamprop-methyl 34 Fluazifop 35 Fluroxypyr 36 Haloxyfop 37 Hexazinon 38 lsocarbamid 39 Karbutilat 40 lindan Die Beschrankung gilt nur fur die Anwendung 1. gegen Borkenkafer in geschalter Rinde und 2. als GieB- und Streumittel 41 Maleinsaurehydrazid 42 Mefluidid 43 Metalaxyl 44 Metam-Natrium 45 Metazachlor 46 Methamidophos Die Beschrankung gilt nur fur die Anwendung als GieBmittel 47 Methomyl 48 Methylisothiocyanat 49 Metribuzin 50 Monochlorbenzol 51 Natriumchlorat 52 Nitrothal-isopropyl 53 Obstbaumkarbolineum (Anthracenol) 54 Oxadixyl 55 Oxamyl 56 Oxycarboxin 57 Picloram 58 Pirimicarb 59 Pirimiphos-methyl 60 Propachlor 61 Propazin 62 Propoxur 63 Prothoat 64 Pyridat 65 S 421 (Synergist) 66 Sethoxydim 67 Simazin 68 TCA 1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, T eil I Nummer Stoff Besondere Bestimmungen 2 3 69 T ebuthiuron 70 Terbacil 71 Terbumeton 72 Thiofanox 73 Triclopyr