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德国的法律

Plant Protection Products Ordinance

颁布于 2013-01-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMV).
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
pesticides, plant protection, authorization/permit, internal trade
类别
agriculture

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  1. Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV)1 Vom 15. Januar 2013 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund – des § 16 Absatz 4, des § 45 Absatz 6 und des § 46 Absatz 4 in Verbindung mit § 51 des Pflanzenschutz gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), – des § 17 Absatz 5, des § 40 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 42 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Ein vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, Arbeit und Soziales und Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und – des § 64 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), im Einverneh men mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und Umwelt, Naturschutz und Reaktor sicherheit: § 1 Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (1) Das Antragsformular für die Beantragung der 1. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Arti kel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), 2. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Arti kel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, 3. Erneuerung der Zulassung nach Artikel 43 der Ver ordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder 4. Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verord nung (EG) Nr. 1107/2009 ist elektronisch über den vom Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit hierfür eröffneten Zugang nach einem von dem Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesan zeiger bekannt gegebenen Muster einzureichen. (2) Die dem Antragsformular nach Absatz 1 beizu fügenden Unterlagen sind elektronisch und in dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit vorgegebenen elektronischen Format einzureichen. Die mit den Unterlagen einzureichende Zusammenfassung ist in der vom Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgegebe nen Form als bearbeitbare Datei vorzulegen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit lässt auf Antrag die Übermittlung der dem Antragsformular nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form zu, wenn der An tragsteller keine Möglichkeit hat, die Unterlagen in der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit telsicherheit vorgegebenen elektronischen Form einzu reichen. § 2 Untersuchungen (1) Die Untersuchungen, die zur Prüfung der Wirk samkeit eines Pflanzenschutzmittels durchzuführen sind, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht lich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 67) in der jeweils gelten den Fassung unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Experimentellen Praxis erfüllen. Der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch sicher zustellen, dass die Versuche von einer amtlichen oder einer nach § 8 amtlich anerkannten Versuchseinrich tung erstellt werden. Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung müssen dem Stand der wissenschaft lichen Erkenntnisse und der Technik entsprechen. (2) Zusätzlich zu den nach § 1 erforderlichen Unter lagen sind 1. eine Erklärung der Versuchseinrichtung auf dem Ver suchsbericht, dass der Versuch nach den Grundsät zen der Guten Experimentellen Praxis durchgeführt worden ist, und 2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrich tung eine Ablichtung der Anerkennungsbescheini gung vorzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Versuche an zuwenden, mit deren Durchführung vor dem 1. Juli 1999 begonnen worden ist, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Ver wertbarkeit der Untersuchungen für die Prüfung der Wirksamkeit im Einzelfall festgestellt hat. 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Diese Verordnung dient der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit teln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). 74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (4) Die Antragsteller sind verpflichtet, Bezugsquellen für Analysenstandards zu benennen oder solche selber zur Verfügung zu stellen. Der Anhang Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt entsprechend. (5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit übermittelt den zuständigen Behör den der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Umweltver waltung und der Gesundheitsverwaltung, des Verbrau cherschutzes sowie den Betreibern öffentlicher Was serversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analysemethoden zur Bestimmung von Rück ständen eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmittels. § 3 Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (1) Das Antragsformular für den Antrag auf Auswei tung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist elektronisch über den vom Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit hierfür eröffneten Zugang nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster einzureichen. (2) Die dem Antragsformular nach Absatz 1 beizu fügenden Unterlagen sind elektronisch und in dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit vorgegebenen elektronischen Format einzureichen. Die mit den Unterlagen einzureichende Zusammenfassung ist in der vom Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgesehe nen Form als bearbeitbare Datei vorzulegen. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit lässt auf Antrag die Übermittlung der dem Antragsformular nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form zu, wenn der An tragsteller keine Möglichkeit hat, die Unterlagen in der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit telsicherheit vorgegebenen elektronischen Form einzu reichen. (4) Mit dem Antrag nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die nach Arti kel 51 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben vorzulegen, dazu gehören insbesondere 1. Angaben über die Rückstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden zur Untersuchung von Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, soweit die An wendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet zu Rück ständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeug nissen führen kann, ausgenommen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die nicht der menschlichen oder tierischen Ernährung dienen, 2. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Ab schätzung der Exposition des Anwenders, soweit die vorgesehene Anwendung zu einer anderen An wenderexposition führt, als sie bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden ist. Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Angaben und Unterlagen zurückgreifen, die bei der Zulassung des Pflanzen schutzmittels verwendet worden sind. (5) Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Ab satz 4 nicht vorlegt, hat er schriftlich hinreichend zu begründen, weshalb die Unterlagen für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des Pflanzenschutz mittels nicht erforderlich sind. § 4 Antrag auf Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (1) Der Antrag nach § 17 Absatz 2 des Pflanzen schutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich nach einem vom Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes anzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen. (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist die Art der Nut zung der Flächen anzugeben, auf denen das Pflanzen schutzmittel, auf das der Antrag sich bezieht, verwen det werden soll. (3) Soweit es für die Prüfung des Antrags erforder lich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Angaben und Unter lagen zurückgreifen, die bei der Zulassung des Pflan zenschutzmittels verwendet worden sind. § 5 Antrag auf Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 46 des Pflanzenschutzgesetzes (1) Der Antrag auf Genehmigung für den Parallelhan del nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich mit den Angaben nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu stellen. Das Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger bekannt ge ben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. (2) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben, ob er beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel in der Verpa ckung in Verkehr zu bringen, in der es im Ursprungs land in Verkehr gebracht wird, oder ob er es neu verpacken wird. Wird das Pflanzenschutzmittel neu verpackt, hat der Antragsteller dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Grö ße, das Material und die Form der Verpackung mitzu teilen. (3) Pflanzenschutzmittel gelten hinsichtlich der ent haltenen Beistoffe insbesondere dann nicht als iden tisch oder gleichwertig im Sinne des Artikels 52 Ab 75Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de satz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wenn im Mittel, mit dem der Parallelhandel beabsichtigt ist 1. ein Beistoff oder eine Beistoffsubstanz enthalten ist, die in keinem in der Bundesrepublik Deutschland zu gelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist, 2. Beistoffe oder Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen, 3. andere Dispergiermittel, Emulgatoren oder Netz mittel enthalten sind, 4. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Bei stoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen, 5. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels, 6. Beistoffsubstanzen vorliegen, die für die Wirksam keit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels, 7. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen, insbesondere Repellentien, wasserlösliche Folien beutel oder Farbstoffe, wenn diese eine wesentliche Funktion für den Anwenderschutz haben, 8. Beistoffe fehlen, die zum Schutz Dritter Anwendung finden. § 6 Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes (1) Der Antrag auf Genehmigung für das innerge meinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzge setzes ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich zu stellen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein Muster be kannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. (2) Für die Genehmigung des innergemeinschaft lichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. § 7 Genehmigung von Zusatzstoffen und Mitteilung über das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit telsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster schriftlich oder elektronisch in dem vom Bun desamt vorgegebenen Format zu stellen. (2) Für die Mitteilung der Formulierung und beab sichtigten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmit tels nach § 45 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. § 8 Versuchseinrichtung; amtliche Anerkennung (1) Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchfüh rung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. (2) Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich aner kannt werden. (3) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schrift lich bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Aner kennung wird erteilt, wenn 1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschul studium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaf ten verfügt und eine mindestens zweijährige Berufs erfahrung in der Durchführung entsprechender Ver suche hat, 2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist, 3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist, 4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl, b) Labor- und Freilandausrüstungen, c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klima kammern zur Verfügung stehen, 5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen, 6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Ver suche für Zulassungszwecke geführt wird und 7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzun gen nach Satz 2 durch geeignete Nachweise bei der Antragstellung zu belegen. Die Personen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 sind namentlich zu benennen. Die Aufzeichnungen nach Satz 2 Nummer 7 sind mindes tens zwölf Jahre nach Abschluss der Wirksamkeitsun tersuchungen aufzubewahren. (4) Sind die Unterlagen vollständig, führt die zustän dige Behörde vor der amtlichen Anerkennung eine Prü fung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt. (5) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvorausset zungen Nachweise über vorhandene Qualitätssiche rungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere GLP-Bescheinigungen und Akkreditierungen. (6) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheini 76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de gung nach dem in der Anlage aufgeführten Muster aus gestellt. (7) Die amtlich anerkannte Versuchseinrichtung ist verpflichtet, Änderungen bei den Personen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von einer amtlich anerkannten Versuchs einrichtung verlangen, dass ihr Auskunft über laufende und geplante Versuche, insbesondere über das zu prü fende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort, erteilt wird. (8) Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung ganz oder teilweise nicht mehr vor, so soll die Aner kennung widerrufen werden, wenn vom Inhaber der Anerkennung der Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben wor den ist. Im Übrigen bleiben die Verwaltungsverfahrens gesetze der Länder unberührt. § 9 Meldung von Inlandsabsatz und Export (1) Die Meldung nach § 64 Absatz 1 des Pflanzen schutzgesetzes muss außer den dort genannten Anga ben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Zulassungsnummern oder im Falle eines parallelgehandelten Pflanzenschutzmittels die Parallel handelsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten. (2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt ge gebenen Muster zu machen. § 10 Übergangsvorschrift Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 gilt für alle Anträge, die ab dem 31. Januar 2014 beim Bundesamt für Ver braucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingehen. § 11 Änderung von Vorschriften Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: „Verordnung über Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzgeräteverordnung – PflSchGerätV)“. 2. Der erste Abschnitt wird aufgehoben. 3. Die Anlage 5 wird aufgehoben. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. Januar 2013 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z I l s e A i g n e r 77Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage (zu § 8 Absatz 6) Anerkennungsbescheinigung Die Versuchseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name) mit Hauptsitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und (Adresse) organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Orte) des Trägers der Versuchseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name) ist auf Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) und durchgeführter Besichtigung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (zuständige Behörde) von der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Anerkennungsbehörde) (Datum) amtlich anerkannt worden im Sinne des § 8 Absatz 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung. Recognition Certificate The testing facility . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (name) with headquarters in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (address) and subsidiary testing units in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (location) supported by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (name) has been officially recognized under paragraph (6) of Article 8 of the Plant Protection Products Ordinance following its application dated . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (date) and pre-inspection of . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (date) by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (competent authority) from the . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . on . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (recognizing body) (date) 78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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