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德国的法律

Plant Protection Fees Ordinance

颁布于 2013-10-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutz-Gebührenverordnung).
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
institution, plant protection, pesticides, inspection, fees/royalties, registration, offences/penalties, governance
类别
agriculture

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文本

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  1. Verordnung über die Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutz-Gebührenverordnung) Vom 22. Oktober 2013 Auf Grund des § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutz gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 56 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes durch Artikel 2 Absatz 111 Nummer 3 Buchstabe d des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens mittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut erheben für ihre jeweiligen individuell zurechenbaren öffent lichen Leistungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Ge bühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit erhebt darüber hinaus für folgende Tätigkei ten Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung: 1. für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leis tungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Pflanzenschutz gesetzes sowie 2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Arti keln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Auf hebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). § 2 Berechnung der Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 23 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbin dung mit § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Um ständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels oder des Pflanzenschutzgerätes für die Allgemeinheit zu be rücksichtigen. (3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine bericht erstattende Tätigkeit im Sinne des § 1 Nummer 2 im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Ge bühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebühren verzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Der Ge bührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. § 3 Auslagen Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagen schuldner erhoben werden, gehören über die in § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen hinaus Auf wendungen im Zusammenhang mit der 1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutz mitteln: a) Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen, b) Aufwendungen für die Entseuchung von Böden, c) Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzen schutzgeräten, d) Aufwendungen für den Ausgleich von Minder erträgen oder von nicht oder nicht voll verwert baren Erträgen auf den Versuchsflächen, e) Aufwendungen für die Beseitigung oder den Aus gleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden, f) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, g) Aufwendungen für die Beschaffung und Entsor gung von Proben, 2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittel wirkstoffen für a) Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, b) Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen, c) Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, 3. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten: a) Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwen dig werden, b) Aufwendungen für Betriebsstoffe, c) Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzen schutzmitteln und Hilfsstoffen, 3872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de d) Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeu gen sowie besonderen Geräten und Maschinen, e) Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähig keit. § 4 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen (1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Ausla genschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Ge bühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und ein angemessener wirtschaft licher Nutzen im Sinne des Absatzes 4 für den Antrag steller nicht zu erwarten ist. (2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuld ners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Arti kel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmi gung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwar tende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Ent wicklungsaufwand besonders gering ist. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung oder Erweiterung der Zulas sung des Pflanzenschutzmittels, der Genehmigung ei nes Wirkstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzen schutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit be stimmt sind, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforder lich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist, 3. für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf ei ner Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder zur Erhaltung von wertvollen Pflanzenbeständen oder 4. ein Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit ge ringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefähr dungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrschein lichkeit des Auftretens des Schadorganismus und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen. (5) Im Falle der Erteilung einer Zulassung nach Arti kel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf An trag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre. § 5 Übergangsregelungen (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord nung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert wor den ist, 1. für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig eingegangen sind, 2. für Anträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 31a und § 31c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 voll ständig eingegangen sind, 3. für Anträge auf vorläufige Zulassung eines Pflanzen schutzmittels nach § 15c des Pflanzenschutzgeset zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. No vember 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 31. Ok tober 2013 vollständig eingegangen sind, 4. für Amtshandlungen nach § 15d des Pflanzen schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), die bis zum 13. Februar 2012 abgeschlossen worden sind. (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le bensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach der Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) für Anträge auf Zulassung oder Genehmigung für Pflanzenschutzmittel einschließ lich für die Entscheidung über den Zulassungs- oder Genehmigungsantrag erforderlicher Prüfungen, die in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vollständig eingegangen sind oder für berichterstat tende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zeit vom 14. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2013. (3) Für Anträge nach den §§ 17 und 18 des Pflanzen schutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), für Anzeigen von Versuchen nach § 20 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge nach § 29 Ab satz 1 Nummer 2 des Pflanzenschutzgesetzes, für Mit teilungen nach den §§ 30 und 45 des Pflanzenschutz gesetzes, für Anträge nach § 42 Absatz 2 sowie für in dividuell zurechenbare Leistungen nach § 45 Absatz 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, für Anträge auf Ge 3873Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3873Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3873Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3873Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes, die jeweils vor dem 31. Oktober 2013 eingegangen sind, erhebt das Bun desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher heit Gebühren nach dieser Verordnung, soweit bei der Bescheidung des Antrags eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist. (4) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen nach der Pflanzenschutzmittel-Gebührenver ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, für Anträge auf Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, die vor dem 14. Februar 2012 vollständig eingegangen sind. § 6 Aufhebung von Vorschriften (1) Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord nung vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) geändert wor den ist, wird aufgehoben. (2) Die Verordnung über die Kosten für die Zulas sung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1358) wird aufgehoben. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 22. Oktober 2013 D e r B u n d e sm i n i s t e r d e s I n n e r n M i t d e r Wa h r n e hm u n g d e r G e s c h ä f t e d e r B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t H a n s - P e t e r F r i e d r i c h 3874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1100 Erstmalige Zulassung 1101 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 bis 1107 erfasst wird 25 000 bis 129 100 1102 Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier pflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 12 300 bis 55 200 1103 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 21 300 bis 100 000 1104 Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 24 900 bis 113 700 1105 Im Falle von Beizmitteln 27 600 bis 128 400 1106 Im Falle von Keimhemmungsmitteln 24 600 bis 112 500 1107 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord nung (EG) Nr. 1107/2009 9 500 bis 44 300 1200 Erneuerung einer Zulassung 1201 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird 13 400 bis 60 200 1202 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord nung (EG) Nr. 1107/2009 6 700 bis 30 100 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1300 Erstmalige Zulassung 1301 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird 14 800 bis 53 200 1302 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord nung (EG) Nr. 1107/2009 7 400 bis 26 800 1400 Erneuerung einer Zulassung 1401 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird 10 400 bis 37 100 1402 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord nung (EG) Nr. 1107/2009 5 200 bis 18 600 3875Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3875Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3875Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3875Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2100 Erstmalige Zulassung 2101 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 bis 2107 erfasst wird 28 200 bis 163 100 2102 Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zier pflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 12 300 bis 55 800 2103 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere 21 300 bis 98 200 2104 Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 24 600 bis 110 400 2105 Im Falle von Beizmitteln 26 600 bis 118 200 2106 Im Falle von Keimhemmungsmitteln 24 900 bis 112 100 2107 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verord nung (EG) Nr. 1107/2009 12 400 bis 56 100 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2200 Erstmalige Zulassung 2201 Erstmalige Zulassung, soweit nicht durch Gebührennummer 2202 erfasst 18 500 bis 70 000 2202 Erstmalige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 7 100 bis 26 000 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der unter Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fällt und der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist; § 15c PflSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2300 Erstmalige Zulassung 2301 Erstmalige Zulassung, sofern das Pflanzenschutzmittel nicht durch die Gebühren nummern 2302 bis 2306 erfasst wird 33 400 bis 136 000 2302 Erstmalige Zulassung von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Men schen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen 13 250 bis 53 000 3876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2303 Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Nagetiere 14 700 bis 73 400 2304 Erstmalige Zulassung von Mitteln gegen Vorratsschädlinge 26 350 bis 114 300 2305 Erstmalige Zulassung von Beizmitteln 32 470 bis 130 000 2306 Erstmalige Zulassung von Keimhemmungsmitteln 28 450 bis 114 000 Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 3100 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 105 bis 430 3200 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Ände rung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung 55 bis 290 3300 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung oder der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs 150 bis 8 100 3400 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen oder Anwendungsbestimmungen/Auflagen 500 bis 18 400 Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4100 Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag 6 850 bis 27 850 4101 Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwen dungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag 3 250 bis 16 350 4200 Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Antrag 3 400 bis 24 100 Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich und nicht durch die Gebührennummern 1100 bis 4200 erfasst sind Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5100 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes 2 800 bis 8 400 5200 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organis mus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 5 300 bis 21 200 5300 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitu tionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist 530 bis 2 150 3877Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3877Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3877Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3877Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5400 Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 530 bis 3 200 5500 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verord nung (EG) Nr. 1107/2009 1400 bis 6 400 5600 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2 650 bis 10 600 5700 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG 330 bis 2 025 5800 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeu gen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG 330 bis 2 025 Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 6100 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 210 bis 2 125 6200 Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der An zeige der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchs zwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG 105 bis 2 125 6300 Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 320 bis 6 450 6400 Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, Beglaubigungen von Zulassungs dokumenten sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach § 3 abgerechnet werden 10 bis 70 6500 Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG 200 6600 Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind; § 29 Absatz 1 Nummer 2 PflSchG 650 bis 10 800 6700 Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 PflSchG 4 100 bis 16 400 6800 Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen, § 18 Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. Absatz 4 PflSchG 4 100 bis 16 400 6900 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1 400 bis 6 400 Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 7100 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Ge nehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 127 400 bis 251 600 7200 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 63 700 bis 176 100 3878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 7300 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Sy nergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 63 700 bis 176 100 7400 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten 31 850 bis 123 300 7500 Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffes nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel sicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten 5 300 bis 21 200 Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 8100 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 63 700 bis 176 100 8200 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffes nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 31 850 bis 123 300 8300 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 31 850 bis 140 900 8400 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten 15 925 bis 98 600 Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel; §§ 42, 45 Pflanzenschutzgesetz Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 9100 Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 PflSchG 350 bis 2 000 9200 Zusätzlich zur Gebührennummer 9100, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatz stoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 42 Absatz 3 PflSchG 2 850 bis 5 700 9250 Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines genehmigten Zusatzstoffes 55 bis 4 000 9300 Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 PflSchG auf der Grund lage einer Mitteilung 150 bis 400 9400 Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels 150 9500 Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 4 PflSchG 450 9600 Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels; § 45 Absatz 5 PflSchG 250 Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 10000 Prüfung nach § 16 Absatz 1 i. V. m. § 52 Absatz 1 PflSchG, allgemeine Bearbeitung des Antrags 60 bis 185 Zusätzlich zur Gebührennummer 10000 für die praktische Prüfung der in den Gebüh rennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte und Geräteteile 3879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3879Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 10100 Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen bzw. 1 Verteileinrichtung) 300 bis 12 500 10200 Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließ lich 1 Satz Düsen) 300 bis 15 700 10300 rückentragbare Motorgeräte 300 bis 4 400 10400 tragbare Nebelgeräte 300 bis 3 200 10500 handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte, einschließlich tragbarer Geräte für geschlossene Räume (z. B. Kleinnebler und -verdampfer) 300 bis 2 500 10600 handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutzmittel 300 bis 1 850 10700 Beizgeräte für Saatgut 300 bis 8 800 10800 Spritzgeräte für Luftfahrzeuge 300 bis 12 500 10900 Spritzgeräte für Schienenfahrzeuge 300 bis 15 700 10950 sonstige Geräte (z. B. Geräte für Bodenentseuchung, Begasung, Nagetierbekämp fung) 300 bis 10 800 Prüfung von Geräteteilen Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 11100 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) 1 000 bis 4 400 11200 Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze 630 bis 3 200 11300 Schläuche 320 bis 1 250 11400 Pumpen 440 bis 1 900 11500 andere Geräteteile 250 bis 3 700 Sonstige Prüfungen Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 12100 Prüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 130 bis 7 900 12300 Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 ge nannten Geräte und Geräteteile 70 bis 7 900 12400 erneute Prüfung der in den Gebührennummern 10100 bis 11500 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen 60 bis 1 550 12500 für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 10100 bis 11500 130 bis 7 900 3880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 20133880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen (§ 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz) Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 13100 Prüfung nach § 16 Absatz 3 i. V. m. § 52 PflSchG, sofern nicht bereits durch Gebüh rennummer 10000 erfasst; allgemeine Bearbeitung des Antrags 60 bis 185 13200 Prüfung der Abdriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG 140 bis 550 13300 Prüfung der Pflanzenschutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 52 PflSchG 140 bis 550 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz Gebühren nummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 14000 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG 1 000 bis 3 000 Es erheben Gebühren und Auslagen 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1100 bis 9600, 2. das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 10000 bis 14000. 3881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3881Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de