Pig Salmonella Ordinance
颁布于 2007-03-13 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung).
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock
- 关键词
- swine, pests/diseases, vaccination, registration, classification/declassification, offences/penalties, animal health
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Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung) Vom 13. März 2007 Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 7, 13, 14, 17 und 19, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buch stabe b, c, d und f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 23, § 27 und § 29 und des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Endmastbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 2 Nr. 1 der Schweine haltungshygieneverordnung, der mehr als 50 Mast plätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden, 2. Betriebsabteilung: ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Endmastbetriebs, der auf Grund seiner Struktur und seines Umfangs in Bezug auf die Haltung von Mastschweinen einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist und der zusätzlich zur Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung so gekennzeich net ist, dass zu untersuchende Schweine dem je weiligen Bereich des Betriebs zugeordnet werden können, 3. Rein-Raus-Mastgruppe: eine Gruppe von Mastschweinen, die im Rein-Raus System im Sinne des § 2 Nr. 5 der Schweine haltungshygieneverordnung in einem Endmast betrieb oder einer Betriebsabteilung gemeinsam und ausschließlich gehalten werden, 4. Betreuender Tierarzt: ein Tierarzt, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung erfüllt, 5. Probenehmer: der betreuende Tierarzt im Falle der Probenahme im Endmastbetrieb oder in der Betriebsabteilung oder eine mit der Probenahme in der Schlachtstätte betraute Person, 6. Probe: a) eine Blutprobe zur Gewinnung von Blutserum, die der Probenehmer entnommen hat, oder b) eine Muskelprobe zur Gewinnung von Fleischsaft, die ein Probenehmer in der Schlachtstätte ent nommen hat. § 2 Untersuchung (1) Der Inhaber eines Endmastbetriebs (Unter suchungspflichtiger) hat Blutproben von Mastschwei nen seines Betriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert, nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entneh men und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der DIN-Norm 17025/2005*) erfüllt (Untersuchungsstelle), auf Antikörper gegen Salmonellen untersuchen zu las sen. Die Probenahme ist auf alle Schweine eines End mastbetriebs oder, soweit Betriebsabteilungen vorhan den sind, getrennt nach Betriebsabteilungen auf alle Schweine der jeweiligen Betriebsabteilung, gleich mäßig über das Jahr, jedoch frühestens 14 Tage vor deren Abgabe zur Schlachtung, zu verteilen. (2) Die Probenahme im Endmastbetrieb ist entbehr lich, soweit der Untersuchungspflichtige sicherstellt, dass die Schlachtkörper der von ihm zur Schlachtung abgegebenen Mastschweine anhand von in der Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stich probenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Anti körper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle untersucht werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass die in seinem Betrieb und die in der Schlachtstätte entnommenen Proben bei der Übersendung an die Untersuchungsstelle von einem Probenahmebericht in dreifacher Ausfertigung begleitet werden, der folgende Angaben enthält: 1. Name und Anschrift des Untersuchungspflichtigen sowie die dem Betrieb erteilte Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung, 2. Name, Anschrift und Registriernummer der Schlachtstätte, soweit die Proben in der Schlacht stätte entnommen worden sind, 3. Name des Probenehmers, 4. Bezeichnung sowie Art der Probe und Datum der Probenahme. (4) Der Probenehmer hat das Original und die Mehr fertigungen des Probenahmeberichts zu unterzeichnen. Ferner hat er die Probe zusammen mit dem Original des *) Die DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge sichert niedergelegt. 322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Probenahmeberichts nach der Probenahme unverzüg lich an die Untersuchungsstelle zu übersenden. An stelle des Probenehmers kann in den Fällen des Absat zes 1 der Untersuchungspflichtige die Übersendung nach Satz 1 vornehmen. Der Probenahmebericht kann ferner in elektronischer Form erstellt werden. Im Falle der Erstellung des Probenahmeberichts in elektroni scher Form gelten die Sätze 2 und 3 und Absatz 3 ent sprechend. (5) Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichts erhält. Die weitere Mehrfertigung des Probenahmebe richts bleibt beim Probenehmer. Der Untersuchungs pflichtige hat die Mehrfertigung des Probenahmebe richts auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen. (6) Der Betreiber der Untersuchungsstelle, der Un tersuchungspflichtige und der Probenehmer haben den Probenahmebericht vom Tage der Ausstellung an gerechnet mindestens drei Jahre aufzubewahren. § 3 Untersuchungsergebnisse Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt. § 4 Aufzeichnungen und Kategorisierung (1) Der Untersuchungspflichtige hat, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 geordnet nach Betriebsabteilungen, 1. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 und 2 zu sammeln und 2. den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellen antikörperbefunde anhand einer für jedes Kalender vierteljahr zu erstellenden Auswertung der nach § 3 mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchungen der letzten zwölf Monate (gleitendes Jahresmittel) oder für die jeweilige Rein-Raus-Mastgruppe unverzüg lich festzustellen und aufzuzeichnen. Die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 1 und die Aufzeichnun gen nach Satz 1 Nr. 2 sind vom Untersuchungspflichti gen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zugang des jeweiligen Ergebnisses der Unter suchung und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die jeweilige Feststellung des Vom-Hun dert-Anteils der Salmonellenantikörperbefunde aufge zeichnet worden ist. (2) Der Untersuchungspflichtige hat den Salmo nellenantikörperstatus des Betriebs oder der Betriebs abteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Salmonellenantikörperbefunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festzustellen. Abweichend von Satz 1 kann die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus bei der ersten Aufstallung oder einer vollständigen Wieder aufstallung eines Endmastbetriebs oder einer Betriebs abteilung oder bei einer Rein-Raus-Mastgruppe vor der Abgabe zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 untersucht worden sind. (3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 erfolgt zwölf Monate nach dem 24. März 2007. Soweit der Untersu chungspflichtige Maßnahmen vor dem Inkrafttreten die ser Verordnung ergriffen hat, die den Absätzen 1 und 2 sowie den §§ 2 und 3 entsprechen, kann die Feststel lung des Vom-Hundert-Anteils bereits zu einem frühe ren Zeitpunkt erfolgen. § 5 Impfungen Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen. § 6 Maßnahmen Ergibt die Feststellung der positiven Salmonellen antikörperbefunde nach § 4 Abs. 2 einen Vom-Hun dert-Anteil von mehr als 40, so hat der Untersuchungs pflichtige unter Hinzuziehung des betreuenden Tier arztes sicherzustellen, dass unverzüglich 1. bakteriologische und epidemiologische Unter suchungen auf Salmonellen durchgeführt werden, um die Ursache des Eintrags zu ermitteln, und 2. Maßnahmen zur Verminderung des Vom-Hundert Anteils von mehr als 40 ergriffen werden, insbeson dere eine Reinigung und Desinfektion der frei wer denden Buchten oder Betriebsabteilungen sowie eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt werden. Die Art, der Umfang, die Durchführung und das Ergeb nis der Maßnahmen sind unverzüglich aufzuzeichnen. Der Untersuchungspflichtige hat die Aufzeichnungen vom Tage des Beginns der jeweiligen Maßnahmen an mindestens drei Jahre aufzubewahren. § 7 Informationspflicht (1) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Untersuchungspflichtige 1. die Untersuchungsergebnisse nach § 3 und die Feststellung des Salmonellenantikörperstatus nach § 4 Abs. 2 unter Angabe seines Namens, seiner Adresse, des Standortes und der Registriernummer seines Betriebs, der Kennzeichnung der beprobten Schweine nach § 19b der Viehverkehrsverordnung sowie der Anschrift des betreuenden Tierarztes mit zuteilen und 2. die Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 vorzu legen. (2) Der Untersuchungspflichtige hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Auf zeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven Sal monellenantikörperbefunde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jede Feststellung des Vom-Hundert-Anteils von mehr als 40 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 323Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 § 8 Beauftragung Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben von einem Probenahmebericht begleitet werden, 3. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 4. entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergeb nis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes tens drei Jahre aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder auf zeichnet, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchge führt werden, oder 7. entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 10 Übergangsvorschriften Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden. § 11 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. März 2007 D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r 324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2) Stichprobenschlüssel 1 2 Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro Jahr Anzahl der zu untersuchenden Schweine weniger als 45 26*) 45 bis 100 38 101 bis 200 47 mehr als 200 60 *) Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen. Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) Bewertung der Ergebnisse Salmonellenantikörperstatus des Betriebes oder der Betriebsabteilung Kategorie positive Befunde in der Stichprobe im vom Hundert Niedriger Status I 0 bis 20 Mittlerer Status II mehr als 20 bis 40 Hoher Status III mehr als 40 325Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007