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Nelum
德国的法律

Performance and Breeding Value Ordinance

颁布于 1990-09-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Livestock
关键词
animal production, animal reproduction

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 805 Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung tierzuchtrecht licher Vorschriften vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 800) wird nachstehend der Wort laut der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der ab dem 16. Juni 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die nach ihrem ursprünglichen § 3 teils am 1. Oktober 1990 und nach ihrem gemäß Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738) neuen § 2 teils am 1. Oktober 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145), 2. den am 7. August 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1738), 3. den am 16. Juni 2000 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Ver ordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493), zu 2. des § 6 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493), zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a und 6 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145). Bonn, den 6. Juni 2000 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern Vom 6. Juni 2000 806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 § 1 (1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind werden mindestens 1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milch leistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile sowie 2. bei einem Bullen, der zur künstlichen Besamung ver wendet wird, der Zuchtwertteil Zuchtleistung festgestellt. Bei einem Bullen wird auch die äußere Er scheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milchleistung um fasst mindestens die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleischleistung min destens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Fleischansatz, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindes tens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf einschließlich der Kälberverluste und Nutzungsdauer. So fern im Zuchtziel der täglichen Gewichtszunahme keine wirtschaftliche Bedeutung beigemessen wird, kann auf deren Erfassung verzichtet werden. Genetische Beson derheiten und Erbfehler werden ab dem 16. Juni 2002 ent sprechend der Festlegung nach § 1b der Verordnung über *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 206 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. August 1985 (ABl. EG Nr. L 362 S. 8). Zuchtorganisationen durch Untersuchungen nach wis senschaftlich anerkannten Grundsätzen festgestellt. (2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens an weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie die äußere Erscheinung mindestens an Bullen beurteilt. (3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der An lage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefasst, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu tung gewichtet. (4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen festgestellten Zuchtwertteile die Sicherheit mindestens für Bullen angegeben. § 1a Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zuständi ge Behörde veröffentlicht bei Bullen, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, das Ergebnis der nach § 1 Abs. 1 Satz 5 durchgeführten Untersuchungen. § 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 807 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung 1 Voraussetzungen Die zu prüfenden Rinder müssen nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein. 2 Milchleistungsprüfung 2.1 Allgemeines 2.1.1 Die Milchleistungsprüfung wird nach den vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tier produktion festgelegten Richtlinien durchgeführt. Es werden alle Milchkühe des Bestandes geprüft. 2.2 Durchführung der Prüfung 2.2.1 Bei der Prüfung werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge sowie der Fett- und Eiweißgehalt ermittelt (reguläre Prüfung) und als Tagesgemelk dargestellt. 2.2.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht geändert werden. 2.2.3 Zum Wiegen und Messen dürfen nur vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung. 2.2.4 Das am Prüfungstag angewendete Verfahren ist für jedes Einzeltier in den Prüfungsunterlagen zusammen mit den Prüfungsergebnissen zu registrieren. 2.3 Leistungsangaben im Zuchtbuch 2.3.1 Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet: 2.3.1.1 alle 305-Tage-Leistungen; eine 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem Kalben bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, mindestens von 250 Tagen, längstens bis zum Ablauf des 305. Laktationstages; angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Lakta tionstage, sowie 2.3.1.2 die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der Durchschnitt aller 305-Tage-Leistungen; angegeben werden die Zahl der Laktationen und die mittlere Zwischenkalbezeit. 2.3.2 Zusätzlich können verwendet werden: 2.3.2.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer Kuh in einem Prüfungsjahr; 2.3.2.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zu ihrem Abgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung für die Berechnung ist, dass mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten Kalben an mindestens 730 Tage beträgt; 2.3.2.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten abge schlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zum Abgang; 2.3.2.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse mit 365, in einem Schaltjahr mit 366, multipliziert werden; 2.3.2.5 die Teilleistungen von im Verlauf der ersten Laktation abgegangenen Kühen vom Tage nach der Kalbung bis zum Abgang unter Angabe der Laktationstage. 2.3.3 Werden Leistungen auf das Alter der Kühe standardisiert, so werden sie besonders gekennzeichnet. 2.3.4 Auf Antrag kann die zuständige Behörde zusätzlich Leistungen von Spenderkühen nach einem Embryotransfer kennzeichnen. 2.4 Nicht einbezogene Leistungen In die Leistungsangaben werden als beeinträchtigt anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Leistungen wer den auf Antrag von der zuständigen Behörde als beeinträchtigt anerkannt, wenn die Summe aus Fett- und Eiweißmenge 2.4.1 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H., bei der zweiten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 60 v.H. der Bestandsdurchschnittsleistung oder bei einer späteren 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 60 v.H. der mittleren 305-Tage-Leistung oder mittleren Jahresleistung liegt und diese Leistungsminderung auf Verkalben, Embryotransfer oder eine durch tierärztliches Attest nachgewiesene Krank heit – ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung – zurückzuführen ist oder 808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 2.4.2 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H. der Bestandsdurchschnittsleistung liegt und das geprüfte Rind bei der Kalbung noch nicht 20 Monate alt war. 2.5 Nachprüfung 2.5.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere geeig nete Maßnahmen abgesichert. Bestandsnachprüfungen werden im Anschluss an reguläre Prüfungen durch geführt. Werden sie erst später durchgeführt, so erstrecken sie sich über eine gegenüber der regulären Prüfung zusätzliche Melkzeit. In diesem Falle dient die erste Melkzeit der Überprüfung des Melkintervalls, das der Bestandsnachprüfung vorausgeht, und wird in die Berechnung der Leistungen nicht einbezogen. Die Ergebnisse der Bestandsnachprüfung sind für die Feststellung der Leistung im Bestand maßgebend. 2.5.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse der regulären Prüfungen werden nicht berücksichtigt. 3 Fleischleistungsprüfung 3.1 Allgemeines Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung bei Veranstaltungen der Zuchtorga nisationen, in Schlacht-, Mast- oder Zuchtbetrieben durchgeführt. Der Fleischansatz wird als Bemuskelung (Bewertungsergebnis der Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter) oder als Handelsklasse (Ergebnis der Einstufung in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema) oder als Fleischanteil ermittelt. 3.2 Prüfungsarten 3.2.1 Stationsprüfung An lebenden Tieren wird mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung ermittelt. Für geschlachtete Tiere werden zusätzlich die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Schlachtgewicht dividiert durch die Zahl der Lebenstage. Zusätzlich können weitere Merkmale ermittelt werden, insbesondere – bei lebenden Tieren die Körpermaße und die Futteraufnahme, – bei geschlachteten Tieren der Muskelfleischanteil mittels Zerlegung oder einer geeigneten Schätzformel sowie Merkmale der Fleischqualität. 3.2.1.1 Eigenleistungsprüfung Die Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 180 Tage. 3.2.1.2 Nachkommenprüfung Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Sie beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420., mindestens bis zum 330. Lebenstag. 3.2.2 Feldprüfung 3.2.2.1 Prüfung bei Veranstaltungen für Zuchttiere Die Prüfung wird an männlichen Zuchttieren vorgenommen, die am Veranstaltungstag mindestens zehn Monate alt sein müssen. Es werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme seit Geburt unter Abzug des rassetypischen Geburtsgewichtes sowie die Bemuskelung ermittelt. 3.2.2.2 Prüfung in Schlachtbetrieben Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen. Die Ergebnisse werden in Schlachtbetrieben ermit telt. Es werden mindestens die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt. 3.2.2.3 Gelenkte Prüfung in Mastbetrieben Die Prüfung wird an männlichen Masttieren vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Es werden mindestens die tägliche Gewichtszunahme im Mastabschnitt sowie die Bemuskelung oder bei Vorliegen des Schlachtergebnisses die Nettogewichtszunahme und die Handelsklasse ermittelt. 3.2.2.4 Prüfung bei Kälberabsatzveranstaltungen Die Prüfung wird an männlichen zur Weitermast vorgesehenen Kälbern vorgenommen, die Stichproben der Nachkommen von Prüfbullen darstellen. Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt. 3.2.2.5 Prüfung weiblicher Tiere der Zuchtrichtung „Milch und Fleisch“ in Milchviehbetrieben Die Prüfung wird an einer Stichprobe von weiblichen Nachkommen von Prüfbullen innerhalb von sechs Mona ten nach der ersten Kalbung vorgenommen. Die Bewertung erfolgt nach rassespezifischen Grundsätzen. Es wird mindestens die Bemuskelung ermittelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 809 3.2.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden Es werden geschlechtsspezifisch die auf 200 Tage standardisierten Gewichte und die Bemuskelung der Kälber ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden. 3.3 Nachprüfungen Sofern die Fleischleistungsprüfung von Tierhaltern durchgeführt wird, werden die Ergebnisse stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert. Die Ergebnisse der Nachprüfung sind für die Feststellung der Leistung maßgebend. 4 Zuchtleistungsprüfung 4.1 Fruchtbarkeit Das Merkmal Fruchtbarkeit wird durch die Non-Return-Ergebnisse der Kühe am 90. Tag nach der Belegung erhoben. Doppelbesamungen bleiben unberücksichtigt, der Tag der Besamung wird nicht mitgezählt. In Mut terkuhherden werden stattdessen das Erstkalbealter sowie die Zwischenkalbezeit und die Anzahl geborener Kälber ermittelt. 4.2 Kalbeverlauf Die Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Missbildungen sowie, außer in Mutterkuhherden, der Kalbeverlauf werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt. 4.3 Nutzungsdauer Die Nutzungsdauer wird über den Zeitpunkt des Abgangs weiblicher Tiere aus der Leistungsprüfung ermittelt. Abgänge zur Zucht werden nicht berücksichtigt. 5 Äußere Erscheinung Die äußere Erscheinung wird nach einem Notensystem beurteilt. 810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2000 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung 1 Allgemeines 1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit aus geschaltet. 1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet und dazu für alle Merkmale in der Weise standardisiert, dass die Zuchtwertteile der jüngsten drei vollständig geprüften Bullenjahrgänge der Population einen Mittelwert von 100 ergeben und dass die Standardabweichung bei unbegrenzter Informationsmenge 12 Punkte beträgt. 1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse zusammengefasst und wie unter Nummer 1.2 standardisiert. 1.4 Die Sicherheit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe. 1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert von solchen Bullen, für die im Gel tungsbereich dieser Verordnung kein Zuchtwert mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, wird auf Antrag nach einem vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion anerkannten Ver fahren umgerechnet. 2 Milchleistung Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und, soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt. Der Zuchtwert von Besamungsbullen wird festgestellt, wenn die Sicherheit mindestens 50 % beträgt. 3 Fleischleistung 3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefasst werden. 3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden. Wenn er zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt wird, ist dieses zu kenn zeichnen. 3.3 Bei Besamungsbullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und der Zuchtrichtung Fleisch muss der Zuchtwertteil Fleischleistung mit einer Sicherheit festgestellt werden, die höher ist, als bei einer alleinigen Eigenleistungsprüfung nach Anlage 1 Nr. 3.2.2.1. Sofern die Nettogewichtszunahme oder Merkmale der Fleischqualität geprüft werden, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertfeststellung von Besamungsbullen zu berücksichtigen. 4 Zuchtleistung Im Zuchtwertteil Zuchtleistung werden die Ergebnisse für Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf und Nutzungsdauer entspre chend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefasst.

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