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德国的法律

Ordinance regulating competences and transfer of power to issue ordinances on mining legislation

颁布于 2010-03-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen auf dem Gebiet des Bergrechts.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Nordrhein-Westfalen
主题
Mineral resources
关键词
minerals, mining, transport/storage, legal proceedings/administrative proceedings, enforcement/compliance
类别
metals-base, metals-precious, minerals-critical

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. § 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz (1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bezirksregierung Arnsberg soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. (2) Zuständige Behörde für 1. die Feststellung des Wertes nach § 31 Absatz 2 Satz 2, 2. die Zustimmung nach § 79 Absatz 3 Satz 1, 3. die Bestimmung nach § 173 Absatz 1 des Bundesberggesetzes ist das für Bergrecht zuständige Ministerium. (3) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließende Genehmigung zuständige Behörde.

  2. § 2 Ermächtigung zum Erlass von Bergverordnungen§ 2 Ermächtigung zum Erlass von Bergverordnungen (1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf das für Bergrecht zuständige Ministerium übertragen. (2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören. Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung zu verkünden, in deren Bezirk sie gelten sollen.

  3. § 3 Zuständigkeit nach dem Lagerstättengesetz§ 3 Zuständigkeit nach dem Lagerstättengesetz (1) Der Geologische Dienst NRW – Landesbetrieb – ist geologische Landesanstalt im Sinne des Lagerstättengesetzes. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Lagerstättengesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg.

  4. § 4 Zuständigkeit nach dem Markscheidergesetz§ 4 Zuständigkeit nach dem Markscheidergesetz Zuständige Behörde nach dem Markscheidergesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.

  5. § 5 Inkrafttreten, Berichtspflicht§ 5 Inkrafttreten, Berichtspflicht (1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 5. Januar 1982 (GV. NRW. S. 2), 2. die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen vom 13. Januar 1983 (GV. NRW. S. 44), 3. die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Lagerstättengesetz (Lagerstättenzuständigkeitsverordnung-LgstZustVO) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 751) und die 4. die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom 16. Dezember 1980 (GV. NRW. S. 1091). (2) Das für Bergrecht zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit der Verordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Fußnoten : Fn 1 GV. NRW. S. 163, in Kraft getreten am 13. März 2010.