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德国的法律

Ordinance on transparency of state set regulated price components in electricity and gas supply

颁布于 2014-10-22 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung.
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Energy
关键词
energy conservation/energy production, natural gas, business/industry/corporations
类别
*, energy

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文本

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  1. Artikel 1 auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf Änderung der die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Stromgrundversorgungsverordnung Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belas- tungen auf einer Informationsplattform der deut- Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok- schen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grund- tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 12 versorger ergänzend hinzuweisen.“ des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) ge- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Satz 3 Nummer 3“ durch die Wörter „Satz 6 Nummer 3“ 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ersetzt. a) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 2. § 5 wird wie folgt geändert: „5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zes, wobei folgende Belastungen, soweit sie „§ 5 Kalkulationsbestandteil der geltenden Allge- Art der Versorgung; meinen Preise sind, gesondert auszuweisen Änderungen der Allgemeinen sind: Preise und ergänzenden Bedingungen“. a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteu- b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I folgende Wörter ersetzt: S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch

  2. Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember „; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert wor- Voraussetzungen der Änderung sowie den Hin- den ist, in der jeweils geltenden Fassung, weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num- b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe mer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzuge- des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions- ben.“ abgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti- 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. No- „§ 5a vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert Kalkulatorische worden ist, Neuermittlung bei Änderungen c) jeweils gesondert die Umlagen und Auf- staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen schläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Ab- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Ab- satz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der § 17f Absatz 5 des Energiewirtschafts- Grundversorger unter Beachtung der geltenden ge- gesetzes und § 18 der Verordnung zu ab- setzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemei- schaltbaren Lasten vom 28. Dezember nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die 2012 (BGBl. I S. 2998), Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Entgelte der Betreiber von Energieversor- Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, gungsnetzen für den Messstellenbetrieb die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und die Messung.“ und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflich- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2014 tung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem c) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 3 Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Nummer 3“ durch die Wörter „Satz 4 Nummer 3“ Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belas- ersetzt. tungen für das Folgejahr feststehen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neu- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: kalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise „§ 5 sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Art der Versorgung; Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Ab- Änderungen der Allgemeinen satz 3 bleiben unberührt.“ Preise und ergänzenden Bedingungen“.

  3. Artikel 2 b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch folgende Wörter ersetzt: Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung „; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hin- Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto- weis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar- und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num- tikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I mer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.“ S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: „§ 5a a) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach Kalkulatorische Neuermittlung § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset- bei Änderungen staatlich gesetzter Belastungen zes, wobei folgende Belastungen, soweit (1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Ab- diese Kalkulationsbestandteil der geltenden satz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preise sind, gesondert auszu- Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der weisen sind: Grundversorger unter Beachtung der geltenden ge- a) die Energiesteuer nach § 2 des Energie- setzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemei- steuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I nen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger ist, in der jeweils geltenden Fassung, abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessions- einfließen zu lassen. abgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Arti- (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neu- kel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. No- kalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in vember 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise worden ist.“ sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Ab- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: satz 3 bleiben unberührt.“ „Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jewei- Artikel 3 ligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemei- nen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Ener- Inkrafttreten giewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung veröffentlichen.“ in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. Oktober 2014 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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