Ordinance on the re-organization of public forestry offices
颁布于 2005-09-20 · 文本截至 2026-10-01
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研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Anordnung zur Neuorganisation der staatlichen Forstämter.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Thüringen
- 主题
- Forestry
- 关键词
- forest service, institution, forest management/forest conservation, governance
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für den Freistaat Thüringen 2005 Ausgegeben zu Erfurt, den 29. September 2005 Nr. 14 Gesetz- und Verordnungsblatt Inhalt Seite 325 331 332 332 336 336 337 23.09.2005 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) ................................................................................. 23.09.2005 Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes .................................................................. 30.06.2005 Sechste Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung ..................... 23.08.2005 Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe ............................................................................... 30.08.2005 Achte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung .......................................... 20.09.2005 Anordnung zur Neuorganisation der staatlichen Forstämter ............................................................................. 16.09.2005 Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsbestimmungen im Umweltbereich ........................... Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) Vom 23. September 2005 Inhaltsübersicht § 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen § 2 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit § 3 Persönliche Gebührenfreiheit § 4 Gebühren in besonderen Fällen § 5 Verwaltungskostengläubiger § 6 Verwaltungskostenschuldner § 7 Entstehen der Verwaltungskostenschuld § 8 Gebühren nach festen Sätzen § 9 Rahmengebühren § 10 Pauschgebühren § 11 Auslagen § 12 Verwaltungskostenentscheidung § 13 Fälligkeit § 14 Säumniszuschlag § 15 Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehal tungsrecht § 16 Billigkeitsregelungen § 17 Verjährung § 18 Erstattung § 19 Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung § 20 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften § 21 Ermächtigung § 22 Übergangsbestimmungen § 23 Gleichstellungsbestimmung § 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen er heben 1. Behörden des Landes, 2. Behörden der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Aufgaben im übertragenen Wirkungs kreis wahrnehmen, und 3. Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befug nisse durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurden (Beliehene), soweit sie als Behörde tätig wer den und der Aufsicht des Landes unterstehen, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maß gabe dieses Gesetzes und der Verwaltungskostenordnun gen nach § 21. (2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn 1. ein auf Vornahme einer öffentlichen Leistung gerichte ter Antrag oder 2. ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf andere Weise erle digt. (3) Die Erhebung von Verwaltungskosten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Soweit für solche Ver waltungskosten nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Das Ge setz gilt nicht für den Bereich der Justizverwaltung. (4) Unterliegt die öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. Für die Erhebung der Umsatzsteuer gelten die Bestimmungen über die Auslagenerhebung ent sprechend, sofern das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils gel tenden Fassung nichts anderes bestimmt. (5) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (6) Öffentliche Leistungen sind 1. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, nach Ab lauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvor schrift als erteilt gilt, 2. das Zulassen der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Landes, 3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersu chungen sowie 4. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden. (7) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leistungen, die 326 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder 2. durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stehen; bei Überwachungshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öffentliche Leis tung nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördli che Informationsgewinnung gerichtet ist. § 2 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit (1) Verwaltungskostenfrei sind 1. Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht; dies gilt nicht, wenn sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässi ge Rechtsverstöße veranlasst sind, 2. a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Ver dachts oder einer Beschwerde oder b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwa chende ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festge stellt wird, 3. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien, 4. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen, 5. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtli cher Geldforderungen, 6. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädi gungen aus öffentlichen Mitteln, 7. Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsord nung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfol gung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen, 8. Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Fördermittel, einschließlich der Verwendungsnachweis prüfung, Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien oder andere Geldleistungen, 9. Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigun gen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Bera tungshilfe, 10. öffentliche Leistungen in Gnadensachen, 11. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts verhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfah rens, 12. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Auf sichtsbeschwerden, 13. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahl rechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids, 14. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den §§ 80 und 80 a VwGO sowie 15. öffentliche Leistungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils gelten den Fassung erbracht werden; dies gilt nicht a) für öffentliche Leistungen, die beantragt oder sonst veranlasst sind und nicht im überwiegend öffentli chen Interesse stehen, b) für Einsätze der Polizei aufgrund des Alarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage; derartige Ein sätze bleiben aber kostenfrei, wenn der Betreiber nachweist, dass kein Falschalarm vorlag, oder c) wenn durch eine Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. In den Verwaltungskostenordnungen nach § 21 Abs. 1 kön nen weitere öffentliche Leistungen bestimmt werden, für die Verwaltungskosten nicht oder nur zum Teil erhoben werden. Andere gesetzliche Regelungen, nach denen öf fentliche Leistungen verwaltungskostenfrei sind, bleiben unberührt. (2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für 1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskostenschuldner dies zu vertre ten hat und 2. das Widerspruchsverfahren, soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist oder soweit sich nicht der Widerspruch auf andere Weise erledigt. § 3 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung der Gebühren sind befreit: 1. das Land, 2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Län der; dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungs kosten für eine Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, 3. die kommunalen Körperschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, und 4. Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungs gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentli chen Rechts haben. (2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn 1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann, 2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der anderen Länder betrifft oder 3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbe trieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistungen erbringt, zu deren Bereit stellung die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind. (3) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die öffentliche Leistung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erbracht wird. Wird die gleiche öffentliche Leistung auch von Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erbracht, Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. September 2005 327 gilt die persönliche Gebührenfreiheit auch nicht für die öf fentliche Leistung dieser Behörden. (4) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gelten nicht für öffentliche Leistungen der Prüfstelle für Qualitätssiche rung des Landesamts für Straßenbau, der Kataster- und Landesvermessungsbehörden, der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und der Enteignungsbehörde nach § 17 des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ge bühren 1. für von der Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenomme ne Prüfungen, die auf besondere Sachverständige über tragen werden können, sofern auch die Entgelte für deren Leistungen geregelt sind, und 2. für die Entscheidung über a) die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der jeweils geltenden Fassung und b) die Genehmigungen der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung nach § 7 Abs. 3 WoBindG in Verbindung mit § 27 Abs. 7 WoFG. (6) Unberührt bleiben Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen. § 4 Gebühren in besonderen Fällen (1) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 sind die Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes be stimmt ist. (2) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un zuständigkeit ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine Ge bühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben. (3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, so weit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe zu erheben. War für die angefochtene Amtshand lung keine Gebühr festgesetzt, war die Amtshandlung ge bührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten ein gelegt worden, ist eine Gebühr bis zu 3 000 Euro zu erhe ben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro. Bei einem allein gegen eine Verwal tungskostenentscheidung gerichteten Widerspruch beträgt die Gebühr bis zu 25 vom Hundert des Betrags, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens jedoch 20 Euro. (4) Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurück genommen oder widerrufen, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die zurückgenommene oder wi derrufene Amtshandlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshand lung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebüh renfrei, ist eine Gebühr bis zu 2 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindes tens 20 Euro. Hatte der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den Widerruf nicht zu vertreten, werden keine Gebühren erhoben. (5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollstän dig erbracht worden ist, sind bis zu 75 vom Hundert der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu erheben. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung gebührenfrei, ist keine Gebühr zu erheben. (6) Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, beträgt die Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrags nach Absatz 3 Satz 1. Erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder Erledigung des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Richtete sich der Widerspruch allein gegen eine Kosten entscheidung, ist eine Gebühr von 20 Euro zu erheben. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. (7) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst wor den, so wird eine Gebühr bis zu 1 000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 Euro. (8) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, sind nicht zu erhe ben. § 5 Verwaltungskostengläubiger Verwaltungskostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde eine verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leis tung vornimmt. Wird die öffentliche Leistung von einer sons tigen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 erbracht, ist Verwaltungskostengläubiger diese Person. § 6 Verwaltungskostenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet, 1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist, 2. wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zustän digen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä rung übernommen hat oder 328 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzli cher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsbe rechtigter im Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungs kosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies umfasst auch die infolge der Pflicht verletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. (3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Ge samtschuldner. (4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjeni ge zu tragen, der sie verursacht hat. § 7 Entstehen der Verwaltungskostenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag not wendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Be hörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. In den Fällen des § 1 Abs. 6 Nr. 2 entsteht die Gebührenschuld, soweit eine Benutzungser laubnis notwendig ist, mit deren Erteilung, im Übrigen mit dem Beginn der Benutzung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Genehmigung des Antrags nach § 10. (2) Die Auslagenschuld entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Betrags; in den Fällen des § 11 Abs. 4 mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. § 8 Gebühren nach festen Sätzen (1) Gebühren nach festen Sätzen sind Festgebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren. (2) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unverän derlichen Betrag vorgesehenen Gebühren. (3) Wertgebühren sind nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, zu bemes sen. Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde zu legen. (4) Zeitgebühren sind nach dem für die öffentliche Leis tung erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen. § 9 Rahmengebühren Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz bestimmt. Bei der Festsetzung von Rahmen gebühren im Einzelfall gilt § 21 Abs. 4 sinngemäß. § 10 Pauschgebühren Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimm ten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemes sung des Pauschbetrags ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen. Die Pauschgebühr ist im Voraus festzusetzen. § 11 Auslagen (1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben: 1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dol metscher oder Übersetzer; stehen diese in einem öf fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils gelten den Fassung entsprechend anzuwenden, 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen, 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde, 4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Aus führung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienst stelle, 5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen sowie 6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Verwaltungskostenschuldner zu vertre tenden Gründen notwendig wurden. In einer Verwaltungskostenordnung nach § 21 kann be stimmt werden, dass entstandene Auslagen mit der Ge bühr abgegolten sind. (2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen können in einer Ver waltungskostenordnung nach § 21 bestimmt werden. (3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gelten die Ab sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Auslagen nach Absatz 1 Nr. 5 werden auch dann erho ben, wenn die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfa chung oder aus ähnlichen Gründen an die andere Behör de, Einrichtung, natürliche oder juristische Person keine Zahlungen leistet. (5) Auslagen sind außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch dann zu erheben, wenn die öffentliche Leistung gebühren frei ist. (6) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht ent standen wären, sind nicht zu erheben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins oder durch Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. September 2005 329 die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Auslagenschuldner zuzurechnen ist. § 12 Verwaltungskostenentscheidung (1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen fest gesetzt. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung er gehen. Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen: 1. die verwaltungskostenerhebende Behörde, 2. der Verwaltungskostenschuldner, 3. die verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. (2) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungs kosten sowie deren Berechnung anzugeben. (3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig er gehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßge bende Wert des Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie ist zu ändern oder für endgültig zu erklä ren, sobald die Ungewissheit beseitigt ist. (4) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Summe der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 11 festgesetzt werden. Gebühren und Auslagen sind dann jeweils nach Maßgabe des Absatzes 1 getrennt festzuset zen. § 13 Fälligkeit Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Ver waltungskostenentscheidung an den Verwaltungskosten schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 14 Säumniszuschlag (1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefange nen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrags zu er heben, wenn dieser 50 Euro übersteigt. Ein Säumniszu schlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht er hoben. (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht recht zeitig entrichtet werden. (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rückständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teil baren Betrag abgerundet. (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostenträger zuständige Kasse der Tag des Eingangs oder 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Verwaltungskostengläubiger zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. (5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumnis zuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstanden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. § 15 Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht (1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, die Zahlung eines Kosten vorschusses und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Verwaltungskos ten verlangen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behör de eine öffentliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller kei ne Verwaltungskostenrückstände für öffentliche Leistungen des gleichen Sachgebiets hat. Satz 2 gilt nicht für das Wi derspruchsverfahren. (2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zah lung des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Begleichung des Rückstands zu setzen. Die Behörde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses, der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung einge reicht worden sind, können bis zur Bezahlung der angefor derten Verwaltungskosten zurückbehalten werden. § 16 Billigkeitsregelungen (1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskostenschuldners oder sonst aus Billigkeits gründen geboten erscheint. (2) Die zuständigen Ministerien können im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium anordnen, dass für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen von der Erhebung der Verwaltungskosten ganz oder zum Teil abzusehen ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig er scheint oder dem öffentlichen Interesse widerspricht. (3) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Landes auf Zahlung von Gebühren, 330 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Be stimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung. In den Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Verwaltungskostengläubiger ist, gelten die für ihn verbind lichen entsprechenden Vorschriften. § 17 Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Verwaltungskosten ver jährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vier ten Jahrs nach der Entstehung, erlischt der Anspruch. Ist die öffentliche Leistung mit Ablauf des vierten Jahrs nach der Entstehung der Verwaltungskostenschuld nicht been det, erlischt der Anspruch mit Ablauf eines Jahrs nach voll ständiger Erbringung der öffentlichen Leistung. (2) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. schriftliche Zahlungsaufforderung, 2. Zahlungsaufschub, 3. Stundung, 4. Aussetzen der Vollziehung, 5. Sicherheitsleistung, 6. eine Vollstreckungsmaßnahme, 7. Vollstreckungsaufschub, 8. Anmeldung im Insolvenzverfahren, 9. Ermittlungen des Verwaltungskostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen, 10. die Aufnahme in einen Insolvenzplan, 11. einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und 12. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbe freiung für den Schuldner zum Ziel hat. (3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung. (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbro chen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. (5) Wird eine Verwaltungskostenentscheidung angefoch ten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Verwaltungskostenentschei dung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. § 18 Erstattung (1) Überbezahlte oder zu Unrecht erhobene Verwaltungs kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobe ne Verwaltungskosten jedoch nur, soweit eine Verwaltungs kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Ver waltungskosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet wer den. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des An spruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Verwaltungskostenentscheidung. § 19 Anfechtung der Verwaltungskostenentscheidung Wird eine Verwaltungskostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren verwal tungskostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu be handeln. § 20 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Werden öffentliche Leistungen erbracht, für die Gebühren vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein schaften maßgebend sind, sind die Gebühren nach Maß gabe dieser Vorschriften zu bemessen. Die Gebühren kön nen abweichend bemessen werden, soweit die Gebühren vorschriften der Rechtsakte dies zulassen. § 21 Ermächtigung (1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) Gebühren für öffentliche Leis tungen festsetzen und die Erstattung von Auslagen regeln. Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Verwaltungskostentatbestände gelten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 6 auch im Fall 1. der Ablehnung eines Antrags, 2. der Zurückweisung eines Widerspruchs, 3. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshand lung, 4. der Zurücknahme oder der Erledigung eines Antrags und 5. der Zurücknahme oder der Erledigung eines Wider spruchs, soweit die Verwaltungskostenordnung nichts anderes be stimmt. (2) Die Gebühren sind nach festen Sätzen (Festgebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren) oder Rahmensätzen (Rah mengebühren) zu bestimmen. (3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger öffentlicher Leis tungen für denselben Gebührenschuldner können Pausch gebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Ver waltungsaufwands zu berücksichtigen. (4) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwi schen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirt schaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentli chen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Ver waltungsaufwand im Sinne der Sätze 1 und 2 sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Ab schreibungen und Zinsen. Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. September 2005 331 (5) Die festgelegten Verwaltungskostensätze sind in an gemessenen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. § 22 Übergangsbestimmungen Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geän dert, gelten für öffentliche Leistungen, die vor dem In-Kraft Treten der Rechtsverordnung beantragt waren, aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, wenn sie für den Verwaltungskostenpflichtigen günstiger sind. § 23 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 24 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten tritt das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), außer Kraft. Erfurt, den 23. September 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes Vom 23. September 2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 8. Sep tember 1999 (GVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Arti kel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert: 1. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Bezeichnung "Frauenbeauf tragte der Landesregierung" durch die Bezeichnung "Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit" ersetzt. b) In Nummer 6 werden die Worte "der Landesregie rung" durch die Worte "beim Ministerium für Sozia les, Familie und Gesundheit" ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 ein gefügt: "7. den Beauftragten für Menschen mit Behinderun gen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit," d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. 2. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt: "§ 41 a Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung, Verschmelzung oder Umbildung von Behörden Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf lan desrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Ände rung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen Behörde kann ein Beamter auf Lebenszeit, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen Aufga bengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, mit seiner Zustimmung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 31 Abs. 1 bis 4 nicht möglich ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind." 3. § 46 a Abs. 5 wird aufgehoben. 4. In § 76 d Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten" durch die Worte "Beamten kann" ersetzt. 5. Dem § 142 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft." 332 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Sechste Verordnung zur Änderung der Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung Vom 30. Juni 2005 Aufgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 9 der Thüringer Ermächtigungsübertragungsverordnung Justiz vom 25. Oktober 2004 (GVBl. S. 846), verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: Artikel 1 Die Thüringer Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 23. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 41), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 468), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "2002 auf 51,1 v. H." durch die Angabe "2003 auf 51,1 v. H. und für das Kalen derjahr 2004 auf 53,6 v. H." ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "600 Deutsche Mark (306,78 Euro)" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2002 18 600 Euro" durch die Angabe "2003 18 600 Euro und im Kalen derjahr 2004 21 100 Euro" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "40 Deutsche Mark (20,45 Euro)" durch die Angabe "20,45 Euro" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Erfurt, den 30. Juni 2005 Der Justizminister Harald Schliemann Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe Vom 23. August 2005 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Bestimmungen über die Erhebung und Bezahlung sowie die Marktwertfeststellung § 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabe erklärung § 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabe voranmeldung, Förderabgabeerklärung § 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen § 4 Festsetzung der Abgabe § 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe § 6 Säumniszuschlag § 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 8 Prüfung § 9 Verjährung § 10 Feststellung des Marktwerts, Ermittlung des Bemessungs maßstabs Zweiter Abschnitt Förderabgabe § 11 Produktionswert, Produktionsmenge § 12 Bodenschatzziffern § 13 Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert § 14 Natursteine, Abgabesatz, Marktwert § 15 Tonige Gesteine, Marktwert § 16 Torf einschließlich anfallender Mudde, Abgabesatz, Marktwert 6. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderun gen angepasst. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 23. September 2005 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. September 2005 333 § 17 Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen, Abgabesatz, Bemessungsmaßstab § 18 Gips, Anhydrit, Abgabesatz, Marktwert Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 19 Befreiung von der Feldesabgabe § 20 Befreiung von der Feldes- und der Förderabgabe für Erd wärme § 21 Befreiung von der Förderabgabe für Steinsalz § 22 Ordnungswidrigkeiten § 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt ge ändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) sowie in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), geändert durch Verordnung vom 1. November 2004 (GVBl. S. 872), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: Erster Abschnitt Bestimmungen über die Erhebung und Bezahlung sowie die Marktwertfeststellung § 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesab gabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldes abgabe zu entrichten. Das Landesbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund ver längern. § 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung (1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Abgabepflichtigen haben nach Aufnahme der Gewin nung bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung ab zugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen kei ne Förderabgabevoranmeldung abzugeben und auch keine Ab schlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 Euro betragen wird und sie dies dem Landesbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigen. (3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderab gabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlags zahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten. (4) Das Landesbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderab gabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichti gem Grund verlängern. (5) Haben Abgabepflichtige an der Bewilligung Dritte im Sinne des § 22 BBergG beteiligt, so kann das Landesbergamt auf An trag zulassen, dass diese im Namen und für die Rechnung der Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die För derabgabeerklärung abgeben und die sich daraus ergebende Zah lung entrichten. Die §§ 3, 7 und 8 gelten entsprechend. Die Ver pflichtungen der Abgabepflichtigen werden dadurch nicht be rührt. § 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen (1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderab gabevoranmeldung (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschrie benen Vordruckmustern beim Landesbergamt abzugeben. Im Einvernehmen mit dem Landesbergamt können sie auch auf ge eigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern oder in entspre chender elektronischer Form erfolgen. Die Abgabepflichtigen haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berück sichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Die Abgabepflichtigen haben schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind. (3) Erkennen Abgabepflichtige, dass eine von ihnen abgegebe ne Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- und Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflich tet, dies dem Landesbergamt unverzüglich anzuzeigen und rich tig zu stellen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen. § 4 Festsetzung der Abgabe (1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Lan desbergamts festgesetzt. (2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeer klärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, hat das Landesbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be deutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei 334 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt wer den können. (3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 ent sprechend. (4) Im Falle des § 2 Abs. 5 kann das Landesbergamt die Förder abgabe mit Wirkung gegen Dritte festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Be gründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben und geändert werden. Der Vor behalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalender jahrs, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist. § 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. Überzahlte Beträge werden den Abgabepflichtigen erstattet. § 6 Säumniszuschlag (1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefange nen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Be trags zu entrichten. (2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu fünf Tagen nicht erhoben. § 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (1) Die Abgabepflichtigen haben zur Feststellung der Abgaben und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeich nungen in deutscher Sprache zu machen. (2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren. § 8 Prüfung (1) Das Landesbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Be rechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden. (2) Die Abgabepflichtigen haben bei der Feststellung der Sach verhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und an dere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Die Abgabepflichtigen haben zudem auf Verlangen des Landesbergamts eine markscheiderisch festgestellte Bilanz der aus der Lagerstätte entnommenen Massen vorzulegen. (3) Die Abgabepflichtigen können die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeits zeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen. (4) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schrift lich mitzuteilen. § 9 Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ab lauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung oder die Aufhe bung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist. § 10 Feststellung des Marktwerts, Ermittlung des Bemessungsmaßstabs (1) Das Landesbergamt stellt den Marktwert für Bodenschätze nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BBergG fest und teilt ihn den Abgabe pflichtigen ohne Begründung mit. (2) Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt das Landesbergamt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBergG den für die För derabgabe zugrunde zu legenden Wert fest und teilt ihn den Ab gabepflichtigen ohne Begründung mit. Die Abgabepflichtigen haben den Nachweis über die Menge und Preise aus dem Ver kauf dieser Bodenschätze zu führen. (3) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatz steuer, Skonti und Rabatte. (4) Für die Ermittlung des Bemessungsmaßstabs nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBergG gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Zweiter Abschnitt Förderabgabe § 11 Produktionswert, Produktionsmenge Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Ver ordnung sind die vom Statistischen Bundesamt auf der Grund lage des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewer be in der Fassung vom 21.3.2002 (BGBl. I S. 1181) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesstatistikge setz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung in den Ergebnissen der Statistik Produzie rendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1 unter den in dieser Ver ordnung für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenum Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. September 2005 335 mern in den Spalten Menge und Wert für den Erhebungszeit raum veröffentlichten Jahresangaben. § 12 Bodenschatzziffern Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerksei gentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) aufgeführ ten Ordnungsnummern. § 13 Kies und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert (1) Die Förderabgabe für Kies und Kiessande im Sinne der Bo denschatzziffern 9.7 und 9.23 bis 9.26 beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 7 v. H. des Markt werts. (2) Der Marktwert beträgt 50 v. H. des Quotienten aus dem Pro duktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeit raum erfolgten Produktion in Euro/Tonne der Meldenummern 1421 11903, 1421 11909, 1421 12133 und 1421 12139. § 14 Natursteine, Abgabesatz, Marktwert (1) Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatz ziffern 9.11, 9.27, 9.29 und 9.30 beträgt für die Zeit vom 1. Ja nuar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 5 v. H. des Marktwerts. (2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Tonne der Meldenummer 1421 12307. § 15 Tonige Gesteine, Marktwert Der Marktwert für Tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatz ziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 beträgt 13 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Kubikmeter der Meldenummern 2640 11130, 2640 11150 und 2640 11170. § 16 Torf einschließlich anfallender Mudde, Abgabesatz, Marktwert (1) Die Förderabgabe für Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 beträgt für die Zeit vom 1. Ja nuar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 3 v. H. des Marktwerts. (2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Kubikmeter der Meldenummern 1030 10310 und 1030 10535. § 17 Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen, Abgabesatz, Bemessungsmaßstab (1) Die Förderabgabe für Werk- und Dekosteine im Sinne der Bodenschatzziffer 9.28 beträgt für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 4 v. H. des jeweiligen Bemessungs maßstabs. (2) Der Bemessungsmaßstab beträgt 20 v. H. des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhe bungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Tonne der Melde nummern 1411 11330 für Marmor (darunter werden auch Tra vertin, Ocker- und Knotenkalke erfasst), 1411 12330 für Granit (darunter werden auch magmatische Gesteine erfasst) und 1411 12530 für Sandstein (darunter werden auch alle verfestigten Sedimentgesteine einschließlich Dachschiefer erfasst). § 18 Gips und Anhydrit, Abgabesatz, Marktwert (1) Die Förderabgabe für Gips im Sinne der Bodenschatzziffer 9.8 und für Anhydrit im Sinne der Bodenschatzziffer 9.9 beträgt für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 5 v. H. des Marktwerts. (2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/Tonne der Meldenummer 1412 10300. Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 19 Befreiung von der Feldesabgabe Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 werden Abgabepflichtige mit einer Erlaubnis zur Aufsuchung der in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Berg werkseigentum unter den Bodenschatzziffern 1 bis 9 genannten Bodenschätze von der Feldesabgabe befreit. § 20 Befreiung von der Feldes- und der Förderabgabe für Erdwärme Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 werden Abgabepflichtige mit einer Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme von der Feldesabgabe und von der Förderabgabe für Erdwärme befreit. § 21 Befreiung von der Förderabgabe für Steinsalz Für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 werden Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Steinsalz befreit. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 2 Satz 1 die Förderabgabevoranmeldung oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 die Förderabgabeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, 2. § 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht oder entgegen § 7 seiner Aufzeichnungs- und Aufbewah 336 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen rungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und 3. § 8 Abs. 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Landesbergamt. § 23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ab lauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Erfurt, den 23. August 2005 Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dr. Volker Sklenar Achte Verordnung zur Änderung der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung Vom 30. August 2005 Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geän dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver ordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 22. Novem ber 1991 (GVBl. S. 622) verordnet das Ministerium für Wirt schaft, Technologie und Arbeit nach Anhörung des Landesin nungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landes fachverbandes der Schornsteinfegergesellen, des Verbandes der Thüringer Wohnungswirtschaft e.V. und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Thüringen e.V.: Artikel 1 § 3 Abs. 2 der Thüringer Kehr- und Überprüfungsordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2005 (GVBl. S. 226) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort "dienen" durch einen Punkt ersetzt. 2. Nummer 5 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 30. August 2005 Der Minister für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Reinholz Anordnung zur Neuorganisation der staatlichen Forstämter Vom 20. September 2005 Aufgrund des Artikels 90 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), ordnet die Landesregierung an: § 1 Auflösung und Errichtung der Forstämter (1) Die staatlichen Forstämter 1. Altenburg mit Sitz in Altenburg, 2. Arnstadt mit Sitz in Arnstadt, 3. Bad Berka mit Sitz in Bad Berka, 4. Bad Liebenstein mit Sitz in Bad Liebenstein 5. Bad Salzungen mit Sitz in Bad Salzungen, 6. Bleicherode mit Sitz in Bleicherode, 7. Breitungen mit Sitz in Breitungen 8. Crawinkel mit Sitz in Crawinkel, 9. Creuzburg mit Sitz in Creuzburg 10. Ebeleben mit Sitz in Sondershausen 11. Eisenach mit Sitz in Eisenach 12. Ershausen mit Sitz in Ershausen 13. Gehren mit Sitz in Gehren, 14. Greiz mit Sitz in Greiz, 15. Heldburg mit Sitz in Heldburg, 16. Hildburghausen mit Sitz in Hildburghausen, 17. Hummelshain mit Sitz in Hummelshain, 18. Ilfeld mit Sitz in Ilfeld, 19. Ilmenau mit Sitz in Ilmenau, 20. Jena mit Sitz in Jena, 21. Kaltennordheim mit Sitz in Kaltennordheim, 22. Kranichfeld mit Sitz in Kranichfeld, 23. Lehesten mit Sitz in Lehesten, 24. Leinefelde mit Sitz in Leinefelde, 25. Leutenberg mit Sitz in Leutenberg, Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. September 2005 337 26. Marksuhl mit Sitz in Marksuhl, 27. Meiningen mit Sitz in Meiningen, 28. Mühlhausen mit Sitz in Mühlhausen, 29. Neuhaus mit Sitz in Neuhaus, 30. Neustadt mit Sitz in Neustadt, 31. Oberhof mit Sitz in Oberhof, 32. Oldisleben mit Sitz in Oldisleben, 33. Paulinzella mit Sitz in Paulinzella, 34. Rudolstadt mit Sitz in Weißen, 35. Reichmannsdorf mit Sitz in Reichmannsdorf, 36. Schleiz mit Sitz in Schleiz, 37. Schmalkalden mit Sitz in Schmalkalden, 38. Schmiedefeld mit Sitz in Allzunah, 39. Schönbrunn mit Sitz in Schönbrunn, 40. Schwarza mit Sitz in Schwarza, 41. Schwarzburg mit Sitz in Schwarzburg, 42. Sondershausen mit Sitz in Sondershausen, 43. Sonneberg mit Sitz in Sonneberg, 44. Stadtroda mit Sitz in Stadtroda, 45. Theuern mit Sitz in Theuern sowie 46. Weida mit Sitz in Weida werden aufgelöst. (2) Die staatlichen Forstämter 1. Arnstadt mit Sitz in Arnstadt, 2. Bad Berka mit Sitz in Bad Berka, 3. Bad Salzungen mit Sitz in Bad Salzungen, 4. Bleicherode-Südharz mit Sitz in Bleicherode, 5. Finsterbergen mit Sitz in Finsterbergen, 6. Frauenwald mit Sitz in Allzunah, 7. Gehren mit Sitz in Gehren, 8. Hainich-Werratal mit Sitz in Creuzburg, 9. Heiligenstadt mit Sitz in Heilbad Heiligenstadt, 10. Heldburg mit Sitz in Heldburg, 11. Jena mit Sitz in Jena, 12. Kaltennordheim mit Sitz in Kaltennordheim, 13. Leinefelde mit Sitz in Leinefelde, 14. Leutenberg mit Sitz in Leutenberg, 15. Marksuhl mit Sitz in Marksuhl, 16. Neuhaus mit Sitz in Neuhaus, 17. Neustadt mit Sitz in Neustadt, 18. Oberhof mit Sitz in Oberhof, 19. Oldisleben mit Sitz in Oldisleben, 20. Paulinzella mit Sitz in Paulinzella, 21. Schleiz mit Sitz in Schleiz, 22. Schmalkalden mit Sitz in Schmalkalden, 23. Schönbrunn mit Sitz in Schönbrunn, 24. Schwarza mit Sitz in Schwarza, 25. Sondershausen mit Sitz in Sondershausen, 26. Sonneberg mit Sitz in Sonneberg, 27. Stadtroda mit Sitz in Stadtroda sowie 28. Weida mit Sitz in Weida werden errichtet. § 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 tritt Nummer 6.3.3 der Anlage zur Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188), die zuletzt durch Artikel 8 der Anordnung vom 22. März 2005 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, außer Kraft. Erfurt, den 20. September 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsbestimmungen im Umweltbereich Vom 16. September 2005 Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsge setzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), des § 24 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgeset zes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geän dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), und des § 3 Abs. 1a Satz 2 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), verordnet die Landesregierung: Artikel 1 Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 8. September 2004 (GVBl. S. 738) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung und für alle weiteren Amtshand lungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, den §§ 6, 8 bis 10 Abs. 1 bis 9, den §§ 12, 13, 15 Abs. 1 und 2 sowie § 18 BImSchG in Bezug auf die im Anhang der Verordnung 338 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung 1. in Spalte 1 genannten Anlagen sowie alle in Spalte 2 genannten Anlagen gleicher Art und 2. in Spalte 2 genannten Windkraftanlagen." 2. In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl "2005" durch die Jahres zahl "2009" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes In Artikel 3 Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 25. Novem ber 2004 (GVBl. S. 885) wird die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl "2009" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch und Reinigungsmittelrechts In § 9 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zu ständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittel rechts vom 11. November 2004 (GVBl. S. 872) wird die Jahres zahl "2005" durch die Jahreszahl "2009" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts In § 3 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkei ten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlen schutzvorsorgerechts vom 7. April 1998 (GVBl. S. 150), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Januar 2004 (GVBl. S. 5) ge ändert worden ist, werden die Worte "am 1. Februar 2009" durch die Worte "mit Ablauf des 31. Dezember 2009" ersetzt. Artikel 5 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Erfurt, den 16. September 2005 Die Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Dieter Althaus Dr. Volker Sklenar Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. September 2005 339 340 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772073, Fax: (0361) 3772016