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德国的法律

Ordinance on the protected area Baakdeel-Rantum/Sylt

颁布于 1979-03-05 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet Baakdeel-Rantum/Sylt
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Schleswig-Holstein
主题
Sea, Wild species and ecosystems
关键词
protected area, wild fauna, wild flora, tourism, public forest, education, climate change, marine protected areas, marine area

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  1. Seite 1 von 4 Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: BaakNatSchGV SH Ausfertigungs datum: 05.03.1979 Textnachweis ab: 01.01.2003 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GVOBl. 1979, 270 Gliede rungs-Nr: 791-4-24 Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Baakdeel-Rantum/Sylt" Vom 5. März 1979 Zum 27.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 67 LVO v. 04.04.2013, GVOBl. S. 143) Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verord net: § 1 (1) Die Landschaft zwischen Dikjendeel und der Nordgrenze des Naturschutzgebietes "Rantumer Dü nen/Sylt", Kreis Nordfriesland, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet "Baakdeel-Rantum/Sylt" wird unter Nummer 98 in das beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen. § 2 (1) Das Naturschutzgebiet ist rund 242 ha groß und umfaßt 1. in der Gemarkung Westerland, Flur 16, die Flurstücke 8/1 tlw., 24/8, 8/2 tlw., 20/8, 2. in der Gemarkung Rantum, Flur 1, die Flurstücke 2 bis 6, 8 tlw., 9 bis 20, 23 bis 25, 27, 28, 29/1, 29/2, 29/3, 29/5, 29/6, 30 bis 67, 68/1, 68/2, 69 bis 71, 72/1, 72/2, 72/3, 72/4, 73, 74/1, 74/2, 75, 76/1, 76/2, 77/1, 77/2, 773, 77/4, 77/5, 77/6, 78/1, 78/2, 78/3, 78/4, 78/5, 78/6, 78/7, 79 bis 83, 84/1, 84/2, 85, 86, 90 tlw., 87 bis 89, 91 bis 95, 3. in der Gemarkung Rantum, Flur 2, die Flurstücke 2, 3/1 tlw., 7, 8/13 tlw., 106 tlw., 135/23 tlw., 134, 133 tlw., 139, 140/2 tlw., 147, 135/20, 297 tlw., 136 und 4. in der Gemarkung Rantum, Flur 3, die Flurstücke 2/7 tlw., 4/1, 7, 14 bis 21, 22 tlw., 25, 28/1 tlw. (2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Energie wende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Landschaftspflegebehörde und beim Amtsvorsteher des Amtes Landschaft Sylt niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Seite 2 von 4 (3) In dem als Anlage *) beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutz gebiet schwarz umrandet dargestellt. Fußnoten *) Die Anlage ist aus technischen Gründen nicht gespeichert. § 3 Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der Erhaltung einer für den Rantum-Hörnumer Nehrungs haken typischen Dünenbildung in verschiedenen Entwicklungsstadien sowie der Vorlandbildung auf Sandwatt östlich und südlich des Burgberges. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen. § 4 Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbeson dere ist es verboten, 1. im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflege behörde genehmigten Reitwege zu reiten, 2. das Naturschutzgebiet außerhalb der angelegten Wege und der Trasse der ehemaligen Insel bahn zu betreten, 3. Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten, 4. Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, 5. Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen oder die Bodengestalt, die Bodennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sam meln oder zu verunstalten, 6. Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, 7. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, 8. bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder La ger oder Plätze jeder Art einzurichten, 9. aufzuforsten, 10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amtliche Hinweis und Warntafeln, 11. sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen, 12. zu zelten; dem Zelten steht nach dieser Verordnung das ein- oder zweimalige Übernachten in ei nem Zelt gleich, und 13. Feuer zu machen. Seite 3 von 4 § 5 Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen, 2. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung der einzelnen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorlag, 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, 4. die Maßnahmen zum Schutze der Dünen, 5. die Maßnahmen des Küstenschutzes und der Wasserwirtschaft einschließlich der hierfür erfor derlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten, 6. die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben des Strandamtes, 7. die Maßnahmen zur Gewährleistung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsver waltung des Bundes, 8. die Maßnahmen des Seenot-Rettungswesens und 9. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Vertreter und Beauftragten der zuständigen Behörden. § 6 Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Nr. 1 im Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten und von der unteren Landschaftspflegebehörde genehmigten Reitwege reitet, 2. entgegen § 4 Nr. 2 das Naturschutzgebiet außerhalb der angelegten Wege und der Trasse der ehemaligen Inselbahn betritt, 3. entgegen § 4 Nr. 3 Pflanzen einbringt, entnimmt, beschädigt oder vernichtet, 4. entgegen § 4 Nr. 44 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 5. entgegen § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt, die Bo dennutzung oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder Gebilde von wissenschaft licher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sam melt oder verunstaltet, 6. entgegen § 4 Nr. 6 Kultivierungs- oder Entwässerungsmaßnahmen durchführt, 7. entgegen § 4 Nr. 7 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, Seite 4 von 4 8. entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, 9. entgegen § 4 Nr. 9 aufforstet, 10. entgegen § 4 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen Schiffahrtszeichen und amt liche Hinweis- und Warntafeln, 11. entgegen § 4 Nr. 11 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vor nimmt, 12. entgegen § 4 Nr. 12 zeltet oder in Zelten übernachtet oder 13. entgegen § 4 Nr. 13 Feuer macht. § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in dem Gemeindegebiet Rantum (Sylt) vom 30. Juli 1965 (Amtsbl. Schl. H./AAz. S. 183), soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft. © juris GmbH