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德国的法律

Ordinance on the practice of fishing in the National Park „Vorpommersche Boddenlandschaft“

颁布于 2007-08-07 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Mecklenburg-Vorpommern
主题
Fisheries and aquaculture
关键词
inland fisheries, freshwater fishes, fishing gear/fishing method, protected fishing area, fishery management and conservation, aquatic animals

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft Vom 7. August 2007 Fundstelle: GVOBl. M-V 2007, S. 313 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu eingefügt durch Verordnung vom 5. März 2009 (GVOBl. M-V S. 294). Aufgrund des § 13 Abs. 2 sowie des § 22 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz: § 1 Verbote Im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft sind verboten: 1.die Ausübung der Fischerei mit Methoden, die über diejenigen der passiven Fischerei (Reuse, Stellnetz, Langleine, Handangel) hinausgehen, sofern es sich nicht um Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf handelt, 2.die Ausübung der Fischerei mit der Handangel und mit den nach § 17 Abs. 1 der Küstenfischereiverordnung vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843) zuzulassenden Fanggeräten in Gebieten, in denen ein Befahrensverbot gemäß § 4 Abs. 2 der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1542) besteht, soweit das Nationalparkamt Vorpommern das Gebiet nicht als Angelgebiet ausgewiesen hat, 3.die Ausübung der Fischerei innerhalb des in § 14 Abs. 1 Nr. 7 der Küstenfischereiverordnung aufgeführten Fischereibezirks durch die in § 17 Abs. 1 der Küstenfischereiverordnung genannten Personen, soweit sie vorher in diesem Gebiet nicht mindestens fünf Jahre als Erwerbsfischer tätig gewesen sind, 4.das Anlegen von Muschelkulturen und die gewerbliche Muschel- oder Wattwurmwerbung sowie 5.Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken. § 2 Genehmigungspflichtige Handlungen (1) In der Schutzzone I bedarf jede Ausübung der Fischerei einschließlich der Hälterung von Fischen der Genehmigung, sofern sie nicht nach § 1 verboten ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller im Jahr vor Antragstellung in der Schutzzone I als Haupterwerbsfischer tätig war und das Einvernehmen nach Absatz 3 hergestellt ist. (2) Der Genehmigung bedürfen ferner 1.die Errichtung oder der Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen, 2.Besatzmaßnahmen und 3.die Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf. (3) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei im Einvernehmen mit dem Nationalparkamt Vorpommern erteilt. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn die beantragte Maßnahme mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht. § 3 Geltungsdauer der Genehmigung (1) Genehmigungen nach § 2 Abs. 1 werden für die Dauer von zwei Jahren erteilt. (2) Erteilte Genehmigungen gelten im Falle einer Betriebsübernahme auch für den Übernehmenden, wenn dieser Ehegatte, Kind oder Enkelkind des Rechtsvorgängers ist. § 4 Ausnahmen Von dem Verbot des § 1 Nr. 5 kann das Nationalparkamt Vorpommern im Benehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die Schutzzone II für Unternehmen, die in dem Gebiet bis zum 30. August 2007 Angelfahrten zu gewerblichen Zwecken ausgeübt haben, auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang steht. § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einem Verbot nach § 1 zuwiderhandelt oder 2.ohne Genehmigung entgegen a)§ 2 Abs. 1 in der Schutzzone I die Fischerei ausübt oder Fische hältert oder b)§ 2 Abs. 2 stationäre Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen errichtet oder betreibt, Besatzmaßnahmen durchführt oder die Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen im Rahmen der Langleinenfischerei für den Eigenbedarf ausübt. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Schwerin, den 7. August 2007 Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus

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