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德国的法律

Ordinance on the percolating of rainwater in water protected areas

颁布于 2000-12-06 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Versickerung von Niederschlagswasser in Wasserschutzgebieten.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Saarland
主题
Water
关键词
rainwater, groundwater, authorization/permit, pollution control, freshwater pollution

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über die Versickerung von Niederschlagswasser in Wasserschutzgebieten Saarland Vom 6. Dezember 2000 (Amtsbl. 2001 S. 148) Auf Grund § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) in Verbindung mit § 37 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das Ministerium für Umwelt: § 1 Versickerung von Niederschlagswasser (1) Unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG kann in der engeren Schutzzone (Zone II) und in der weiteren Schutzzone (Zone III) von Wasserschutzgebieten Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt: Dachflächen, Terrassen, Parkplätze und sonstige befestigte Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen, beschränkt öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege. (2) Im Fassungsbereich (Zone I) von Wasserschutzgebieten darf Niederschlagswasser nicht versickert/ verrieselt werden. (3) Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen. Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. § 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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