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德国的法律

Ordinance on the levying of charges on demands of services for the disposal of non-edible animal products

颁布于 2006-11-20 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Berlin
主题
Livestock, Waste and hazardous substances
关键词
animal by-products, fees/royalties, waste disposal, waste non-domestic sources, waste management, organic waste

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文本

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  1. 7831–2–1 1 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Vom 20. November 2006* Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 869), wird verordnet: § 1 Anwendungsbereich Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), in der jeweils geltenden Fassung werden Entgelte nach diesen Vorschriften und dem anliegenden Verzeichnis der Tarifstellen erhoben. § 2 Schuldner, Gläubiger, Rechtsweg (1) Die Pflicht zur Zahlung von Entgelten trifft den Besitzer oder die Besitzerin tierischer Nebenprodukte. (2) Die Entgelte werden durch das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen erhoben. (3) Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, wenn und soweit diese anfällt. (4) Das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen ist berechtigt, vor der Übernahme des Materials bei der Abholung die Zahlung der Entgelte zu verlangen. § 3 Auslagen Kosten, die durch Öffnung, Entfernung und Beseitigung von Umhüllungen oder Verpackungen entstehen, sind durch den Besitzer oder die Besitzerin zu tragen. Diese richten sich nach dem Zeitaufwand für die Entpackung und den Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial. § 4 Ermäßigung, Befreiung (1) Mit Zustimmung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung kann im Einzelfall eine Entgeltermäßigung gewährt werden. Datum: Verk. am 30. 11. 2006, GVBl. S. 1096 7831–2–1 2 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) (2) Entgeltfrei ist die Beseitigung von Tierkörpern, auch freilebendem Wild und Fischen, nach der Feststellung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. § 5* Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. … § 5 Satz 2: Aufhebungsvorschrift 7831–2–1 3 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) Anlage I. Beseitigung von Material der Kategorie 1 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TierNebG werden folgende Entgelte erhoben: A Tierkörperteile der Kategorie 1 sowie Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde 110 für die Entleerung eines System-Behälters: 120 l je 23 111 für die Entleerung eines System-Behälters: 240 l je 44 112 für die Entleerung eines System-Behälters: 1,1 cbm je 168 B Tierkörper der Kategorie 1 120 Beseitigung von Rindern älter als 1 Jahr, je Stück 72 121 Beseitigung von Schafen älter als 1 Jahr, je Stück 7 122 Beseitigung von Ziegen älter als 1 Jahr, je Stück 7 Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 20 E berechnet. C Heimtiere 130 Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxen je Stück* 15 je Anfahrt 8 131 Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushalten je Stück* 15 je Anfahrt 20 132 Beseitigung einzelner Körper von Hunden, Katzen und Kleintieren bei Einlieferung in der Sammelstelle des Unternehmers, Lahnstraße 31 je Stück 15 133 Hamster, Mäuse, Kanarienvögel, kleine Versuchstiere* 0,30 je kg je Anfahrt 20 * Die Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial werden gesondert berechnet. 134 für die Entleerung eines System-Behälters: 120 l je 23 135 für die Entleerung eines System-Behälters: 240 l je 44 136 für die Entleerung eines System-Behälters: 1,1 cbm je 168 je Anfahrt 20 Tarifstelle Leistung Entgelt zzgl. MwSt. (E) 7831–2–1 4 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) II. Beseitigung von Material der Kategorie 2 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierNebG werden folgende Entgelte erhoben: A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse Für die Beseitigung – ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse, – tierischen Ursprungs enthaltene ehemalige Lebensmittel, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der VO (EU) 1774/2002 einzustufen, – von Tierkörpern einschließlich Versuchstieren, – von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Abs. 1 der VO (EU) 1774/2002, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden, wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen: 210 für die Entleerung eines System-Behälters: 40 l je 15 211 für die Entleerung eines System-Behälters: 240 l je 44 212 für die Entleerung eines System-Behälters: 1,1 cbm je 168 B Tierkörper 220 Beseitigung von Pferden und Eseln, je Stück 150 221 Beseitigung von Fohlen und Ponys, je Stück 75 222 Beseitigung von Rindern jünger als 1 Jahr, je Stück 55 223 Beseitigung von Kälbern, je Stück 22 224 Beseitigung von Schafen und Ziegen jünger als 1 Jahr, je Stück 7 225 Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmern, je Stück 5 226 Beseitigung von Sau/Eber, je Stück 36 227 Beseitigung von Schweinen schwerer als 50 kg, je Stück 22 228 Beseitigung von Schweinen leichter als 50 kg, je Stück 10 229 Beseitigung von Ferkeln leichter als 20 kg, je Stück 5 230 Beseitigung von Geflügel, je Stück 5 231 Beseitigung von Wild schwerer als 50 kg, je Stück 65 232 Beseitigung von Wild leichter als 50 kg, je Stück 30 240 für die Entleerung eines System-Behälters: 120 l je 16 241 für die Entleerung eines System-Behälters: 240 l je 28 242 für die Entleerung eines System-Behälters: 1,1 cbm je 88 Tarifstelle Leistung Entgelt zzgl. MwSt. (E) 7831–2–1 5 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006) Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 20 E Anfahrtspauschale berechnet. III. Beseitigung von Fischen Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Landesfischereischeingesetzes in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben: 310 für die Entleerung eines System-Behälters: 240 l je 25 Zusätzlich werden 20 E Anfahrtspauschale berechnet. Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers, Lahnstraße 31, wird keine Anfahrtspauschale berechnet. IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet. 410 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t 36,30 411 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t 70,36 zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne. 7831–2–1 6 – Leerseite – 84. Erg.Lfg. (Dezember 2006)

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