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德国的法律

Ordinance on the granting of subsidies for private storage of meat and meat products of pigs, cattle and sheep

颁布于 1978-03-15 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Food and nutrition
关键词
transport/storage, meat, swine, sheep/goats, cattle, registration, certification

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. <!-- page 1 --> Nr. 15 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978 411 Verordnung über.die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern Vom 15. März 1978 Auf Grund des $ 6 Abs.1 Nr. 11 und der $$ 9 und 11 Abs.2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. 18. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des $ 10 Abs. 1 und der $$ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Dürch- führung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi- nanzen und für Wirtschaft verordnet: 81 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im ‚Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch und für Rindfleisch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhal- tung von Fleisch und Fleischerzeugnissen. 82 Zuständige Stelle Zuständig für die Durchführung dieser Verord- nung und der in $ 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). 83 Kautionen (1) Soweit nach den in $ 1 bezeichneten Rechts- akten Kautionen zu stellen sind, sind diese im Gel- tungsbereich dieser Verordnung der Bundesanstalt durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegen- über der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein und dort seinen Sitz oder eine Nie- derlassung haben, (2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt verwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die Freigabe oder den Verfall der Kautionen. Die Kau- tionen verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. $ A Anträge (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundes- anzeiger bekanntgemäachten Muster bei der Bundes- anstalt einzureichen. (2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich. 85 Aufzeichnungs- und Aufibewahrungspflichten (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert - für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Ab- satz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden _geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen be- stehen. $6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bun- desanstalt verlangen. $ 7 Auslagen Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Über- wachung, ‚die über die üblicherweise durchgeführ- ten Kontrollen hinausgehen, Auslagen entstehen, sind diese vom Antragsteller zu tragen.

  2. <!-- page 2 --> 412 88 Beweislast, Rückforderung und Verzinsung (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp- fang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungs- bereich, der nicht zum Bereich der Bundesanstalt gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vor- aussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalender- jahr der Auszahlung folgt. (2) Zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge sind an die Bundesanstalt zurückzuzahlen. Sie sind vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun- desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrundezulegen. Bonn, den 15. März 1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I (3) Die Bundesanstalt seizt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. 89 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Über- leitungsgesetzes in Verbindung mit $ 47 des Geset- zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- nisationen auch im Land Berlin. $ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver- kündung in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl