Ordinance on the control of wild hop
颁布于 1956-11-21 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Bekämpfung wilden Hopfens.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Bayern
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- plant production, cereals/grains/rice, pests/diseases, pesticides, plant protection, crops, agricultural commodities
- 类别
- agriculture
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文本
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Verordnung über die Bekämpfung wilden Hopfens Fundstelle: BayRS V, S. 374 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 €-Änderungen (§ 3 V v. 3.4.2001, 177) Auf Grund von § 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308)1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. S. 94)2) wird bestimmt: Fußnoten 1) Nunmehr § 3 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. FN 7823-3 2) Nunmehr § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BayRS 7823-1-E § 1 In Gemeinden, in denen Hopfen angebaut wird, insbesondere in den anerkannten Hopfenanbaugebieten nach § 4 des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens3) vom 9. Dezember 1929 (RGBl. I S. 213) und §§ 4 bis 8 der Hopfenherkunftsverordnung4) sind die Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet, jährlich bis spätestens 15. Juni sämtliche wildwachsenden Hopfenpflanzen (Heckenhopfen) auf ihren Grundstücken durch Abschneiden der Reben am Blühen zu hindern und möglichst durch Aushauen des Wurzelstocks zu roden. Fußnoten 3) BGBl. FN 7821-1 4) BayRS 7821-10-E § 2 Wird von einem Pflichtigen die Rodung wilden Hopfens unterlassen und auch innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Nachfrist nicht vorgenommen, so kann die Gemeinde die Rodung auf Kosten des Pflichtigen durchführen lassen. § 3 1 Die Gemeinden haben die Hopfenfachwarte oder andere sachverständige Personen mit der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen zu beauftragen. 2 Den Beamten der Polizei und den Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und jede sachliche Auskunft zu erteilen. 3 Das gleiche gilt für die Beauftragten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes. § 4 Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 5 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Grundstücken entgegen § 1 wildwachsende Hopfenpflanzen nicht oder nicht rechtzeitig durch Abschneiden der Reben am Blühen hindert. § 5 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1956 in Kraft6) . 2 (gegenstandslos) Fußnoten 6) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. November 1956 ( Nr. 26 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 3. Dezember 1956, S. 278) Impressum Bayern.de © Bayerische Staatskanzlei