Ordinance on the control of plum box
颁布于 1971-06-07 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Cultivated plants
- 关键词
- pests/diseases, plant protection, quarantine, seeds/planting material, inspection, offences/penalties, plant production
- 类别
- agriculture
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文本
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804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Verordnung zur Bekaémpiung der Scharkakrankheit Vom 7. Juni 1971 Auf Grund des § 3 Abs.1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 13 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10.Mai 1968 (Bun desgesetzbl. I S. 352), geandert durch das Einfih rungsgesetz zum Gesetz tiber Ordnungswidrigkeiten vom 24,Mai 1968 (Bundesgesetzbl.I S. 503), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Ju gend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Verftigungsberechtigte und Besitzer von Pflan zen einschlieBlich abgetrennter Friichte und Samen sind verpflichtet, der zustandigen Behérde das Auf treten und den Verdacht des Auftretens der Scharka krankheit oder des Erregers dieser Krankheit unter Angabe der Pflanzenart sowie des Standorts und des Umfangs des Bestandes der Pflanzen unverziiglich zu melden. Fur Pflanzen, die héchstens drei Jahre lang an ihrem Standort stehen, erstreckt sich die Melde pflicht auch auf ihre Herkunft. (2) Wer Pflanzen, die der Art nach fiir die Scharka krankheit anfallig sind, gewerbsmaéBig anzieht oder vertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter An gabe der Art sowie des Standorts der zustandigen Behérde zu melden, wenn sie eine solche Meldung anordnet. § 2 (1) Verftigungsberechtigte und Besitzer von Pflan zen sind verpflichtet, von der Scharkakrankheit be fallene oder des Befalls mit der Scharkakrankheit verdachtige Pflanzen zu vernichten, soweit die zu standige Behdrde dies zur Bekémpfung der Scharka krankheit oder zur Verhtitung ihrer Ausbreitung an ordnet. (2) Die Pflanzen sind durch Ausroden und Ver brennen an ihrem Standort oder in méglichster Nahe ihres Standorts zu vernichten. Die zustaéndige Be horde kann zulassen, da®% die Pflanzen auf andere Weise oder an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch nicht die Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Scharkakrankheit begriindet wird. (3) Befallene oder befallsverdachtige Pflanzen diirfen nur zu ihrer unverziiglichen Vernichtung von ihrem Standort entfernt werden. Bevor die Pflanzen von ihrem Standort entfernt werden, ist an ihnen eine Bekaémpfung der die Scharkakrankheit tiber tragenden Insekten ohne Riicksicht auf ihr tatséch liches Vorhandensein nach Anweisung der zustandi gen Behérde durchzufiihren, wenn sie eine solche Bekaémpfung anordnet. (4) Die Absatze 1 bis 3 gelten nicht ftir Friichte. § 3 Auf Grundstiicken, die von der Scharkakrankheit befallen oder des Befalls mit der Scharkakrankheit verdachtig sind, und auf benachbarten Anbauflachen ~ dtirfen Pflanzen, die der Art nach fiir die Scharka krankheit anfallig sind, nicht angepflanzt oder auf geschult werden, soweit die zustandige Behérde zur Bekaémpfung der Scharkakrankheit das Anpflanzen oder Aufschulen fiir die Dauer von héchstens einem Jahr verbietet. § 4 Verfiigungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen sind verpflichtet, wenn und soweit die zustandige Behérde es zur Bekémpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhtitung ihrer Ausbreitung anordnet, 1. in Pflanzenbestanden, in denen die Scharkakrank heit aufgetreten ist oder die befallsverdachtig oder befallsgefahrdet sind, eine Bekampfung der die Scharkakrankheit tibertragenden Insekten ohne Rticksicht auf ihr tatsachliches Vorhanden sein durchzuftihren, 2. Unterlagenaustriebe von Pflanzen, die der Art nach fiir die Scharkakrankheit anfallig sind, wah rend einer bestimmten Zeit nach der Veredlung an den Pflanzen zu belassen. § 5 (1) Das Ziichten und Halten des Erregers der Scharkakrankheit sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten. (2) Die zustandige Behérde kann im Einzelfall fur wissenschaftliche Untersuchungen, zur Artbestim mung des Schadorganismus und fiir Zuchtungsvor haben Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit hierdurch die Bekaémpfung der Scharkakrankheit nicht becintrachtigt wird. Vor der Entscheidung ist die Biologische Bundesanstalt fiir Land- und Forst wirtschaft zu horen. § 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsatzlich oder fahrldssig 1. entgegen § 1 Abs.1 eine Meldung nicht, nicht unverztiglich oder nicht vollstandig erstattet, Nr. 53 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1971 805 . entgegen § 2 Abs.2 befallene oder befallsver- § 7 dichlige Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber oder zugelassenen Weise vernichtet, leitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundesgesetz blatt I.S.1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen . entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 befallene oder befalls- . gegen § ow Oe . schutzgesetzes auch im Land Berlin. verdachlige Pilanzen von ihrem Standort entfernt, . entgegen § 5 Abs.1 den Erreger der Scharka- § 8 krankheit ziiciict oder halt oder mit ihm arbeitet (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver oder kiindung in Kraft. einer vollzicbbaren Anordnusg der zustandigen (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Be Behérde nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 oder 3 Satz 2, kémpfung der Scharkakrankheit vom 3, Juli 1962 § 3 oder § 4 nicht nachkommt. (Bundesgesetzbl. I S. 443) auBer Kraft. Bonn, den 7. Juni 1971 Der Bundesminister flr Ernahrung,Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Dr. Griesau