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德国的法律

Ordinance on the control of plasmopara of hop

颁布于 1956-11-16 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Bekämpfung der Peronosporakrankheit des Hopfens.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Bayern
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, cereals/grains/rice, pests/diseases, pesticides, plant protection, crops, agricultural commodities
类别
agriculture

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文本

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  1. Verordnung über die Bekämpfung der Peronosporakrankheit des Hopfens Fundstelle: BayRS V, S. 374 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 €-Änderungen (§ 2 V v. 3.4.2001, 177) Auf Grund von § 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308)1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. S. 94)2) wird bestimmt: Fußnoten 1) Nunmehr § 3 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. FN 7823-3 2) Nunmehr § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BayRS 7823-1-E § 1 (1) Die Reben mehrjähriger Hopfenanlagen sind, mit Ausnahme von höchstens drei Ersatzreben je Stock, sobald es deren Länge ermöglicht, an Draht oder Schnur mindestens bis zu einer Höhe von 4 m über dem Erdboden aufzuleiten. (2) Die Ersatzreben sind zu entfernen, sobald sie zum Aufleiten nicht mehr benötigt werden. (3) Die Reben von Junghopfen sind, sobald es deren Länge ermöglicht, mindestens bis zu einer Höhe von 1,5 m aufzuleiten. § 2 (1) 1 Gegen die Peronosporakrankheit des Hopfens (Pseudoperonospora humuli) sind die Hopfenpflanzen während der jährlichen Wachstumszeit mit Kupferkalkbrühe oder einem anderen vom Amtlichen deutschen Pflanzenschutzdienst geprüften und anerkannten Bekämpfungsmittel ausreichend, mindestens jedoch dreimal, zu bespritzen. 2 Wenigstens eine dieser Spritzungen ist während der Blütezeit, die übrigen sind je nach Witterungsablauf und Sorteneigenart der Hopfenpflanzen auszuführen. (2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann eine höhere Mindestzahl der Spritzungen unter Berücksichtigung der Eigenschaft der angebauten Hopfensorte und des Witterungsverlaufs festsetzen. (3) Die zur Bekämpfung verwendeten Pflanzenschutzmittel sind jeweils in der amtlich geprüften und anerkannten Konzentration anzuwenden. § 3 1 Die Gemeinde kann jeweils einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach §§ 1 und 2 spätestens durchzuführen sind. 2 Trifft die Gemeinde eine solche Festsetzung nicht oder ist über ihr Gebiet hinaus eine einheitliche Regelung erforderlich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde eine entsprechende Anordnung erlassen. § 4 (1) Zur Durchführung der Maßnahmen nach §§ 1 und 2 sind die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Hopfenanlagen verpflichtet. (2) 1 Werden die Hopfenreben nicht rechtzeitig aufgeleitet oder gespritzt und unterlassen die Pflichtigen diese Maßnahmen auch innerhalb einer ihnen von der Gemeinde gesetzten Nachfrist, so sind die Hopfenpflanzen auf Verlangen der Gemeinde unverzüglich zu roden. 2 Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend. § 5 1 Die Gemeinde kann die Maßnahmen nach §§ 1,§ 2 und 4 bei Säumnis der Pflichtigen auf deren Kosten durchführen lassen. 2 Die Bestimmung des § 3 Satz 2 dieser Verordnung gilt entsprechend. § 6 1 Die Gemeinden haben die Hopfenfachwarte oder andere sachverständige Personen mit der Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen zu beauftragen. 2 Den Beamten der Polizei und den Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Hopfenanlagen zu gestatten und jede sachliche Auskunft zu erteilen. 3 Das gleiche gilt für die Beauftragten des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes. § 7 Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 5000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Hopfenanlagen entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 und 2 Hopfenreben nicht oder nicht rechtzeitig aufleitet oder spritzt. § 8 1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1956 in Kraft4) . 2 (gegenstandslos) Fußnoten 4) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. November 1956 ( Nr. 26 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 3. Dezember 1956, S. 277, ber. S. 320) Impressum Bayern.de © Bayerische Staatskanzlei

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