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德国的法律

Ordinance on the control of harmful insects in forests

颁布于 1965-12-02 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Bayern
主题
Forestry, Cultivated plants
关键词
classification/declassification, public forest, pests/diseases, forest management/forest conservation, forestry protection measures, inspection, plant protection, pesticides
类别
agriculture

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文本

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  1. Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern Fundstelle: BayRS V, S. 556 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 und 5 geänd. (§ 16 V v. 16.6.2005, 220) Auf Grund der § 2, § 7 und 13 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308)1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden vom 11. April 1950 (BGBl. I S. 94)2) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: Fußnoten 1) Nunmehr § 3 Abs. 2 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. FN 7823-3 2) Nunmehr § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BayRS 7823-1-E § 1 Als schädliche Insekten im Sinn dieser Verordnung gelten alle im Wald oder auf sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken vorkommenden, zur Massenvermehrung neigenden Insekten, sobald sie durch Fraß oder in anderer Weise an Waldbäumen oder Walderzeugnissen unzumutbare Schäden anzurichten drohen, namentlich Nonne, Kieferneule, Kiefernspanner, Eichenwickler, Buchenrotschwanz, Buchdrucker, Kupferstecher, Großer und Kleiner Waldgärtner und Großer Tannenborkenkäfer. § 2 (1) Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung werden gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von Walderzeugnissen sowie von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, erlassen von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen unteren Forstbehörde, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich nur einer Kreisverwaltungsbehörde beziehen, von der Regierung auf Antrag der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden beziehen; sind mehrere Regierungen beteiligt, haben sie, soweit tunlich, eine gemeinsame Bekanntmachung zu erlassen. (2) 1 Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung werden für sonstige mit Waldbäumen bestockte Grundstücke von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Gemeinde erlassen. 2 Bei kreisfreien Gemeinden entfällt der Antrag. § 3 (1) Die nach § 2 zum Erlaß von Verwaltungsakten zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können zur Bekämpfung der schädlichen Insekten bestimmte Gebiete als von einem schädlichen Insekt befallen oder durch ein schädliches Insekt gefährdet erklären und eine Frist bestimmen, innerhalb derer die nach § 4 dieser Verordnung erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen sind. (2) 1 Die Erklärung und Fristbestimmung sind im Amtsblatt der zuständigen Behörde bekanntzumachen. 2 Ist die zuständige Behörde eine Regierung, so ist die Erklärung und Fristbestimmung auch im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 4 (1) 1 Innerhalb des nach § 3 als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets und innerhalb der dort bestimmten Frist haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken und von Walderzeugnissen das schädliche Insekt sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. 2 Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes. (2) 1 Die zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können auf Antrag der zuständigen Forstbehörde, bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken auf Antrag der Gemeinde, die im Einzelfall anzuwendenden Verfahren, Mittel oder Geräte bestimmen. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Erklärt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde der allgemeinen inneren Verwaltung zu bestimmenden Frist nach Bekanntgabe des befallenen oder gefährdeten Gebiets gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde, bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken gegenüber der zuständigen Gemeinde, schriftlich oder zur Niederschrift, daß er die Bekämpfung selbst durchführe oder durch einen Dritten durchführen lasse, so kann die untere Forstbehörde, die Gemeinde, auf Kosten des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten die Bekämpfung durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. (4) 1 Im Fall des Absatzes 3 haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten im Sinn des Absatzes 1 die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. 2 Lagern Walderzeugnisse auf dem Grundstück eines Dritten, so hat auch dieser die Bekämpfung zu gestatten. 3 Die Kosten werden von der zuständigen unteren Forstbehörde, von der zuständigen Gemeinde, auf die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten anteilmäßig umgelegt. § 5 Die sachgemäße Bekämpfung (§ 4) und die notwendigen Untersuchungen (§ 6) werden überwacht bei Waldgrundstücken und Walderzeugnissen durch die zuständige untere Forstbehörde, bei sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken durch die zuständige Gemeinde, die sich von der zuständigen unteren Forstbehörde beraten lassen kann. § 6 (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, von Walderzeugnissen und von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, haben die zur Feststellung des Befalls oder der Gefährdung notwendigen Untersuchungen und die nach der Bekämpfung erforderliche Erfolgskontrolle zu gestatten. (2) Die zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken und von Walderzeugnissen verpflichten, die nach Absatz 1 notwendigen Untersuchungen selbst durchzuführen und deren Ergebnisse anzuzeigen. § 7 Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu Fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines als befallen oder gefährdet erklärten Gebiets a)entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 das schädliche Insekt nicht, nicht sachgemäß oder nicht wirksam bekämpft oder bekämpfen läßt, b)vollziehbaren Anordnungen und § 6 Abs. 2 nicht nachkommt, 2.als Dritter, auf dessen Grundstück Walderzeugnisse lagern, entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Bekämpfung des schädlichen Insekts nicht gestattet. § 8 1 Diese Landesverordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft4) . 2 (gegenstandslos) Fußnoten 4) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 2. Dezember 1965 (GVBl. S. 365)

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