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德国的法律

Ordinance on the collection of a charge in the sphere of the dairy industry

颁布于 1982-12-09 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国 · Saarland
主题
Food and nutrition
关键词
milk/dairy products, fees/royalties, enforcement/compliance, offences/penalties

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. 7842-11 Verordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 9. Dezember 1982 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158). Fundstelle: Amtsblatt 1982, S. 1007 Änderungsdaten 1.geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) iVm der Anlage Nr. 707 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) 2.geändert durch Art. 10 Abs. 88 des Gesetzes Nr. 1484 vom 07. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 16. Januar 1961 (Amtsbl. S. 42)[2] in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt: [2] Verordnung aufgehoben durch Art. 3 Nr. 12 der Verordnung vom 15. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2056) und durch Art. 1 § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ersetzt; vgl. BS-Nr. 780-2-7. § 1 Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) eine Umlage in Höhe von 0,102 Cent je Kilogramm zu entrichten. Dabei ist die angelieferte Sahne in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen. § 2 Umlageschuldner sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber der in § 1 genannten Betriebe sind. § 3 Die nach § 1 Umlagepflichtigen haben monatlich eine Selbstveranlagung durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Monats dem Ministerium fürUmwelt vorzulegen. Die Molkereien führen die Selbstveranlagung auch für die angeschlossenen Milchsammelstellen und Rahmstationen durch. § 4 Wird die Selbstveranlagung nach § 3 nicht ordnungs- und fristgemäß vorgenommen, so wird auf Grund einer Schätzung durch das Ministerium fürUmwelt veranlagt. § 5 Die Umlage ist bis zum Ende des auf den Veranlagungsmonat folgenden Monats unter der Bezeichnung „Umlage“ an die Landeshauptkasse des Saarlandes, Saarbrücken, abzuführen. § 6 Rückständige Umlagen und Zinsen werden gemäß § 23 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen eingezogen. § 7 Die Verwendung der Mittel erfolgt auf Grund eines Verwendungsplans, den das Ministerium fürUmwelt auf Vorschlag der Landesvereinigung der Milchwirtschaft jeweils für ein Rechnungsjahr festsetzt. § 8 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. © juris GmbH

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