Ordinance on the breeding value of pigs
颁布于 1991-05-16 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Livestock, Food and nutrition
- 关键词
- swine, meat, standards
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1130 8undesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Verordnung tiber die leistungsprufungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen Yom 16. Mai 1991 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset zes vom 22. Dezember 1989 (8GBI. I S. 2493) verordnet der Bundesminister fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten: § 1 (1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtschwein werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtlei stung in LeistungsprOfungen nach Anlage 1 festgestellt, bei einem mann lichen Zuchtschwein auch die auBere Erscheinung beurteilt, Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaBt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu nahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaf fenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung rnindestens das Leistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. Zusatzlich kann die Vitalitat berOcksichtigt werden. (2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestell1. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berOcksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie rnoqlich ausgeschalte1. Werden die Zucht wertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index zusammengefaBt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert. §2 (1) Abweichend von § 1 werden fOr Zuchtschweine, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endpro dukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und Zuchtleistung einheitlich fOr aile Zuchtschweine des Kreu zungszuchtprogramms nach Anlage 2 festgestellt, und zwar die Fleischleistung durch PrOfung einer Stichprobe der Endprodukte und die Zuchtleistung durch PrOfung einer Stichprobe der MOtter von Endprodukten des Kreu zungszuchtprogramms. (2) Der Stichprobentest fOr eine Herkunft muB spate stens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zustandiqe Behorde kann diese Frist verlanqern, soweit der Zweck des Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeintrachtiqt wird. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der VerkOndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Oberdie Korunq von Ebern vom 20. August 1979 (BGB!. I S. 1.483), zuletzt qeandert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 1987 (BGBI. I S. 1316), auBer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Mai 1991 Der Bundesminister tu r Er n a hru n q , Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Mai 1991 1131 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Grundsatze fOr die DurchfUhrung von LeistungsprOfungen und die Beurteilung der auBeren Erscheinung Voraussetzungen Die zu prutenden Tiere mussen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den PrUfungsunterlagen aufgeWhrt sein. 2 Heischleistunqsprufunq 2.1 Die LeistungsprUfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder an seinen Nachkommen als Stationsprufunq in PrUfstationen, als FeldprOfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zustandiqen Behorde als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durch geWhrt. 2.2 Die StationsprOfung wird unter rnoqlichst einheitlichen FOtterungs- und Haltungsbedingungen durchgefOhrt. 2.3 In der FeldprOfungwerden mindestens die durchschnittliche taquche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme) und bei PrOfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt. 2.4 Nach AbschluB jeder PrOfung wird ein PrOfungsbericht erstellt. 3 ZuchtleistungsprOfung 3.1 Die ZuchtleistungsprOfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben durchgeWhrt. Dabei werden aile Sauen des Bestandes geprOft. 3.1.1 Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berOcksichtigt. Erbrnanqel und MiBbildungen, insbeson dere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaBt. 3.1.2 Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Ais Tag der Geburt gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist. 3.2 NachprOfung der Ergebnisse 3.2.1 Wird die ZuchleistungsprOfung nicht durch eine von der ZOchtervereinigung unabhanqiqe Stelle durchgeWhrt, nimmt die zustandiqe Behorde oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise NachprOfungen vor. 3.2.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von PrOfungen werden nicht berOcksichtigt. 4 Die Merkmale der auBeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt. 5 Das PrUfungsverfahren und die in der PrOfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Grundsatze fur die DurchfOhrung und Auswertung von Stichprobentests bei KreuzungsherkOnften Allgemeines 1.1 Stichprobentests bei KreuzungsherkOnften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der Endprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung an Stichproben der MOttervon Endprodukten durchgeWhrt. Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 30 Sauen der zu prOfenden Herkunft halten. 1132 1.2 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 3 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 3.2.1 3.2.2 4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Bei der Auswahl dieser Betriebe und der PrOfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsatze einer reprasentativon Stichprobenziehung anzuwenden. FleischleistungsprOfung Stich probe der Endprodukte Die PrOfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln durchgefOhrt. Von jedem Vater werden hochstens vier Gruppen geprOft. Die Stich probe besteht je zur Haltte aus weiblichen und kastrierten rnannlichen Ferkeln. Bei der PrOfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaBt die Stichprobe je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die von mindestens 48 MOttern und 16 Vatern abstammen. Bei der PrOfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaBt die Stich probe je Herkunft mindestens 48 PrOfungsgruppen, die von mindestens 16 Vatern abstammen. DurchfOhrung Die FleischleistungsprOfung wird als StationsprOfung durchgefOhrt. In der PrOfung werden mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt. Soweit hinreichende Kapazitaten in PrOfstationen nicht vorhanden sind, kann die zustandiqe Behords auf Antrag geeignete Betriebe den PrOfstationen gleichstellen. ZuchtleistungsprOfung Stichprobe der MOtter von Endprodukten Die ZuchtieistungsprOfung wird als StationsprOfung oder als FeldprOfung durchgefOhrt. Bei der StationsprOfung umfaBt die Stich probe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens 10 Vatern abstammen; von jedem Vater wird rnoqhchst die gleiche Anzahl Jungsauen ausqewahlt. Diese werden in rnoqlichst gleichmaBiger Verteilung mit mindestens fOnf nach dem Zufallsprinzip ausqewahlten, noch nicht nachkommengeprOften Jungebern des Zuchtprogramms im Natursprung angepaart und Ober mindestens zwei aufeinanderfolgende Wurtperioden geprOft. Fallen Eber wahrend der PrOfung aus, so konnen bis zu 40 v. H. der Anpaarungen durch Besamung mit nicht nachkommengeprOften Besamungsebern desselben Zuchtprogramms durchgefOhrt werden. Bei der FeldprOfung umfaBt die Stich probe je Herkunft mindestens 500 WOrte in mindestens 20 Betrieben oder Betriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in moqllchst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe ausqewahlt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden. DurchfOhrung In der StationsprOfung wird mindestens die Anzahl der aUfgezogenen Ferkel je eingestallte Sau Ober einen Zeitraum von einem Jahr nach der ersten Belegung geprOft. In der FeldprOfung wird in den ausqewahlten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelfOhrenden Sauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen ertaBt. In den bei der FeldprOfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird daruber hinaus die Anzahl der aufgezoge nen Ferkel je Sau und Jahr aller bei PrOfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des ersten und zweiten Wurfes, ermittelt. Auswertung der PrOfungsergebnisse Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Methoden. Dabei sollen aile zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die PrOfungsergebnisse sind moqllchst in einer Gesamt bewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung fur die Schwei neproduktion zu gewichten sind. DarOber hinaus konnen Merkmale der Vitalitat, insbesondere StreBempfind lichkeit und Tierverluste, oder zusatzliche Prcduktqualitatsmerkmate zur Bewertung der HerkOnfte herangezo gen werden.