Ordinance on the abstraction of water from surface waters intended for drinking water supply
颁布于 1997-04-30 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Hessen
- 主题
- Water
- 关键词
- potable water, water quality standards, water supply, monitoring, enforcement/compliance, standards
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Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung Vom 30. April 1997 Zum 17.07.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Auf Grund des § 126 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 94 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes wird von der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung 1.der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 194 S.34) und 2.der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahme und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 271 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung. (2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern bleiben unberührt. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur dann erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile 1.in der Anlage 1 unter einer der drei Kategorien A 1, A 2 oder A 3 aufgeführt sind und 2.den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 entsprechen. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 4 Überwachung; Probenahme und Analyseverfahren (1) Die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile entsprechen den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2, wenn die Qualitätswerte des Rohwassers 1.bei 95% der Proben mit den Anforderungen nach Anlage 2 Spalte I (Imperativwert) übereinstimmen oder 2.bei 90% der Proben mit den Anforderungen nach Anlage 2 Spalten I (Imperativwert) und G (Richtwert) übereinstimmen. Außerdem muß sichergestellt sein, daß a)die Abweichung der betreffenden Parameter von den Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 1 (Imperativwert) und G (Richtwert), mit Ausnahme der Parameter Temperatur pH-Wert, gelöster Sauerstoff und der mikrobiologischen Parameter, nicht mehr als 50 % beträgt, b)sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ergeben kann und c)die Anzahl der statistisch notwendigen Probenahmen zur Verfügung steht, um eine prozentuale Betrachtung ausführen zu können. Die Probenahme muß in regelmäßigen Abständen an der gleichen Schöpfstelle, die vor der Aufbereitung liegen muß, erfolgen. (2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 bleiben bei der Berechnung der in Abs. 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Wetterbedingungen bedingt sind. (3) Die in Anlage 3 genannten Werte für die Erfassungsgrenzen (Spalte C), für die Genauigkeit (Spalte D) und die Richtigkeit (Spalte E) sowie die Referenzmeßmethoden (Spalte F) sind einzuhalten. Abweichend von den genannten Referenzmeßmethoden (Spalte F) können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind. (4) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen für die einzelnen Parameter ist in Anlage 4 festgelegt. Die Entnahme der Proben muß so auf das Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält. (5) Probenvorbereitung, Probenkonservierung, Transport und Aufbewahrung der Proben dürfen keine nennenswerte Änderung der Analysenergebnisse zur Folge haben. (6) Stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, daß die Meßergebnisse bei bestimmten Parametern erheblich besser sind als die nach Anlage 2 festgelegten Qualitätsanforderungen, so kann die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen für diese Parameter herabgesetzt werden. Ist bei einem Gewässer oder Gewässerabschnitt keine Verschmutzung festzustellen, liegt die Wasserqualität über den Werten der Anlage 2 Spalte A 1 und besteht keine Gefahr, daß sich die Gewässerqualität verschlechtert, ist eine regelmäßige Probenahme nicht erforderlich. (7) Zeigt sich bei der Überwachung, daß ein Wert der Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 nicht eingehalten wird, so stellt die nach § 6 zuständige Behörde zunächst fest, ob eine Ausnahme nach § 5 vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ergreift sie im Rahmen der Wasseraufsicht geeignete Maßnahmen, damit die Qualitätsanforderungen künftig eingehalten werden. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 5 Ausnahmen Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig, 1.wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht, 2.bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen, 3.für die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen, 4.wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden, 5.bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit "*" gekennzeichneten Parameter. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 6 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne des § 2 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage 1