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德国的法律

Ordinance on spatial planning in the German exclusive economic zone in the North Sea and the Baltic Sea

颁布于 2021-08-19 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschlißlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (AWZROV).
语言
German
类型
条例
国家
德国
主题
Environment, Sea
关键词
enforcement/compliance, environmental planning, policy/planning, zoning, coastal zone management, management/conservation, EEZ-Exclusive Economic Zone, maritime zone

在哪里阅读

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (AWZROV) Vom 19. August 2021 Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 159 der Verord nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundes ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium der Verteidigung: § 1 Raumordnungsplanung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan festgelegt.1, 2, 3 § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirt 1 Die Anlage „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungs gesetzes (ROG) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin gungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kosten erstattung. 2 Der „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) werden ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Verordnung in den Diensträumen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, und Neptunallee 5, 18057 Rostock, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage kann derzeit eine Einsichtnahme nur unter Einhaltung der jeweils geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen erfolgen. Sollte eine Einsichtnahme an den vorgenannten Adressen gewünscht sein, wird unter der Telefonnummer +49 40 3190 2600 (Hamburg) beziehungs weise +49 381 4563 601 (Rostock) oder per E-Mail an bibliothek@bsh.de (Hamburg) beziehungs weise bibliothek.rostock@bsh.de (Rostock) um Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme ge beten. Ergänzend werden der „Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Internet eingestellt. Die Dokumente sind auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de) und auf der Internetseite des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (www.bsh.de) abruf bar. Die räumlichen Festlegungen (zeichnerische Darstellung) werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in der Karte 7007.1 für die Nordsee und in der Karte 7007.2 für die Ostsee sowie elektronisch über https://www.geoseaportal.de veröffentlicht. 3 Es wird darauf hingewiesen, dass – gemäß § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel des Abwägungsvorgangs sowie die Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung bei der Erarbeitung und Aufstellung des „Raumordnungsplans für die deut sche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee“ unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Darlegung des die Verletzung begrün denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, – die Festlegungen dieses Raumordnungsplans im Rahmen einer etwaigen Klage gegen eine Zu lassungsentscheidung, bei der die Festlegungen des Raumordnungsplans zu beachten oder zu berücksichtigen sind, inzident auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können. 3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de schaftszone in der Nordsee vom 21. September 2009 (BGBl. I S. 3107), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, und die Verordnung über die Raumordnung in der deutschen aus schließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861) außer Kraft. Berlin, den 19. August 2021 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n , f ü r B a u u n d H e i m a t H o r s t S e e h o f e r 3887 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de