Ordinance on quality requirements for fruits and vegetables
颁布于 1971-10-09 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国
- 主题
- Food and nutrition
- 关键词
- food safety and quality, fruits/edible nuts, vegetables/legumes, standards, internal trade, international trade, institution, inspection, governance
- 类别
- *
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Bundesgese Teil I 997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 20. 0 Nr.103 Tag 9. 10. 71 9. 10. 71 Inhal t Verordnung iiber Qualitatsnormen fiir Obst und Gemiise Seite 1637 1640 Verordnung iiber gesetzliche Handelsklassen fiir frisches Obst und Gemiise 7849-1-1 Hinweis aui andere Verkiindungsblatter Verkiindungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675 Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1675 Verordnung iiber Qualitatsnormen fiir Obst und Gemiise Vom 9. Oktober 1971 Auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 2 und des § 3 des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bun desgesetzbl. I S. 1303), ·geandert durch das Gesetz zur Anderung des Handelsklassengesetzes vom 12. Marz 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom Bundesminister fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern fur Jugend, Familie und Gesundheit sowie fur Wirt schaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundes rates sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handels-· klassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister fur Ernahrung, Landwirtschaft und Forsten ver ordnet: § 1 Marktnotierungen Bi:irsen, Verwaltungen i:iffentlicher Markte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder fur ge setzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotie rungen oder Preisfeststellungen fur die in Anhang I und II der Verordnung Nr. 158/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 uber die Anwendung der Qualitatsnormen auf Obst und Gemuse, das inner halb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften S. 3282), aufgefuhrten Erzeugnisse vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Guteklassen zugrunde zu legen, die in den in Artikel 2 der EWG-Verordnung Nr. 23 vom 4. April 1962 uber die schrittweise Errichtung einer gemein samen Marktorganisation fur Obst und Gemuse (Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften S. 965) genannten Qualitatsnormen (EWG-Qualitatsnormen) vorgesehen sind. § 2 Werbung Fur ein in Anhang I oder II der Verordnung Nr. · 158/66/EWG aufgefuhrtes Erzeugnis darf in i:iffent lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die fur einen gri:iBeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EWG-Qualitatsnorm vorgesehenen Guteklasse ge worben werden, sofern dabei Preise angegeben wer den, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. § 3 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren uber ein in Anhang I oder II der Verordnung Nr. 158/66/EWG aufgefuhr tes Erzeugnis ist die Guteklasse anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist. Das gilt nicht fur Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transport be.gleitpapiere des Einzelhandels. Bundesgesetzblatt Teil I (Ausgabe von Makrolog) http://bundesgesetzblatt.makrolog.de 1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 4 Meldungen der Verlader und Antrage der Exporteure (1) Die Meldungen des Verladers nach Artikel 1 Abs, 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Korn mission vom 24. Dezember 1969 i.iber zusatzliche Bestimmungen bezi.iglich der Qualita.tskontrolle von Obst und Gemi.ise, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird (Amtsblatt der Euro paischen Gemeinschaften Nr. L 327 S. 33), sowie der Antrag des Exporteurs nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom 17. Marz 1970 mit ersten Vorschriften zur Qualita.ts kontrolle von nach Drittlandern ausgefiihrtem Obst und Gemi.ise (Amtsblatt der Europaischen Gemein schaften Nr. L 62 S. 11) sind an die nach Landesrecht zusta.ndige Stelle zu richten. Sie miissen folgende Angaben enthalten: 1. Art, gegebenenfalls Sorte und Gi.iteklasse des Erzeugnisses, 2. Menge der zu versendenden Erzeugnisse, 3. Verladeort, 4. Bestimmungsort, 5. Art des Beforderungsmittels, 6. Art der Verpackung, 7. Transportweg (Grenzi.ibergangsstelle), 8. voraussichtlicher Versandtermin. (2) Fi.ir Sendungen innerhalb der Gemeinschaft mit einem Gewicht unter vier Tonnen werden die Verlader von der in Artikel 1 Abs. 1 der Verord nung (EWG) Nr. 2638/69 enthaltenen Verpflichtung entbunden. § 5 Verbringen aus den Wahrungsgebieten und in die Wahrungsgebiete der Mark der Deutschen Demokratischen Republik Die Vorschriften i.iber die bei der Einfuhr aus und der Ausfuhr nach dritten Landern anzuwendenden Qualitatsnormen im Sinne dieser Verordnung wer den entsprechend bei dem Verbringen aus den Wahrungsgebieten und in die Wahrungsgebiete der Mark der Deutschen Demokratischen Republik ange wendet. Dies gilt nur fi.ir Vorschriften, fi.ir deren DurchHihrung das Bundesamt fi.ir Ernahrung und Forstwirtschaft zusta.ndig ist oder deren Einhaltung es zu i.iberwachen hat. § 6 Dberwachung durch das Bundesamt ftir Ernahrung und Forstwirtschaft Die Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europaischen Gemeinschaften und dieser Verordnung beim Ver bringen von Obst und Gemi.ise 1. in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so lange fi.ir die Erzeugnisse die auJ3enwirtschafts rechtliche Einfuhrabfertigung oder, soweit es sich um Erzeugnisse aus den Wahrungsgebieten der Bundesgesetzblatt Teil I (Ausgabe von Makrolog) http://bundesgesetzblatt.makrolog.de Mark der Deutschen Demokratischen Republik handelt, die Abfertigung noch nicht stattgefunden hat, 2. aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, so fern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, wird dem Bundesamt fi.ir Ernahrung und Forstwirt schaft i.ibertragen. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der EWG-Verordnung Nr. 23 ein in deren Anhang I aufgefi.ihrtes Erzeug nis aus dritten Landern in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 2. entgegen Artikel 1 der Verordnung Nr. 158/66/ EWG ein in deren Anhang I oder II aufgefi.ihrtes Erzeugnis feilhalt, anbietet, verkauft, liefert oder sonst in den Verkehr bringt, 3. entgegen Artikel 3, 4 oder 6 Abs. 2 der Verord nung Nr. 158/66/EWG ein in deren Anhang I oder II aufgefiihrtes Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollstandig oder nicht in der richtigen Weise kennzeichnet, 4. entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 die zusta.ndige Kontrollstelle nicht i.iber eine Sendung vor deren Abgang unterrich tet, 5. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 vor dem Abgang einer Sendung bei der zustandigen Kontrollstelle einen Antrag auf Kontrolle nicht einreicht oder 6. entgegen Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 eine Sendung ohne vorgeschriebene Kontrollbescheinigung in dritte Lander ausfi.ihrt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer GeldbuJ3e bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. einer Vorschrift a) des § 1 i.iber Preisnotierungen oder Preisfest stellungen, b) des § 2 i.iber die Werbung, c) des § 3 i.iber Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere oder d) des § 4 i.iber die Meldung der Verlader oder die Antrage der Exporteure zuwiderhandelt, 2. entgegen § 5 in Verbindung mit a) Artikel 2 Abs. 2 der EWG-Verordnung Nr. 23 ein in deren Anhang I aufgefi.ihrtes Erzeugnis aus Wahrungsgebieten der Mark der Deut schen Demokra.tischen Republik in den Gel tungsbereich dieser Verordnung verbringt, b) Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 eine Sendung ohne vorgeschriebene 19711639 [file://C:\WIN95\TEMP\19711639.cpc] Page 1 of 1 Nr.103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1971 1639 Kontrollbescheinigung in Wahrungsgebiete der Mark der Deutschen Demokratischen Republik verbringt. § 8 Verwaltungsbehi:irde im Sinne des§ 36 des Gesetzes iiber Ordnungswidrigkeiten Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6 und Abs. 2 Nr. 2 ist das Bundesamt fi.ir Ernah rung und Forstwirtschaft, soweit es nach § 6 fi.ir die Uberwachung zustandig ist, Verwaltungsbehiirde im Sinne des Gesetzes i.iber Ordnungswidrigkeiten. Bonn, den 9. Oktober 1971 § 9 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. J anuar 1952 (Bundes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Handels klassengesetzes und § 111 des Gesetzes i.iber Ord nungswidrigkeiten auch im Land Berlin. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver kiindung in Kraft. Der Bundesminister fi.ir Ernahrung, Landwirtschaft und Fors ten J. Er ti Bundesgesetzb1att Teil I (Ausgabe von Makrolog) http:/fbundesgesetzblatt.makrolog.de