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德国的法律

Ordinance on protection of potatoes

颁布于 1992-11-10 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

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关于这部法律

原标题
Kartoffelschutzverordnung.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
类别
agriculture

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文本

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  1. Bekanntmachung der Neufassung der Kartoffelschutzverordnung Vom 29. Oktober 1997 Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Kartoffelschutzverordnung vom 23. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2601) wird nachstehend der Wortlaut der Kartoffelschutzverordnung in der ab dem 1. November 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 22. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), 2. den am 1. November 1997 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 8, 9, 13, 14 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zu 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 191 7) geändert worden ist. Bonn, den 29. Oktober 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Kartoffelschutzverordnung Abschnitt 1 Allgemeine Schutzbestimmungen § 1 Anzeigepflichten (1) Das Auftreten und der Verdacht des Auftretens 1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.], 2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida (Stone) Behrens] oder 3. der Bakterienringfäule der Kartoffel (Bakterienringfäule) [Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith) Smith et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al.] ist unter Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Anzeigepflichtig sind 1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln angebaut sind oder waren, 2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten Knollen, oder 3. bei Bakterienringfäule die Verfügungsberechtigten und Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geernteter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter Kartoffeln. § 1a Befallsfeststellung Die zuständige Behörde stellt 1. den tatsächlichen oder 2. unter Berücksichtigung insbesondere des Anhangs III Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 250 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung den wahrscheinlichen Befall mit Bakterienringfäule fest. § 2 Sicherheitszone (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule der tatsächliche Befall festgestellt, so grenzt die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab. (2) Die Sicherheitszone umfaßt 1. bei Kartoffelkrebs die befallene Fläche sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Fläche herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum Schutz des benachbarten Gebietes erforderlich ist 2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche, 3. bei Bakterienringfäule ein Gebiet, in dem sich die Bakterienringfäule nach der Produktionsplanung und den Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten könnte. (3) Eine Anbaufläche, bei Bakterienringfäule auch ein Lager, eine Lagereinheit, eine Sendung oder eine Partie, gelten als befallen, wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffel ein Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder bei Bakterienringfäule der tatsächliche Befall festgestellt worden ist. (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone auf, wenn 1. bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche a) bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorganismus und kein Vorhandensein seines Erregers, b) bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schadorganismus festgestellt wird, 2. bei Bakterienringfäule seit dem letzten Auftreten der Krankheit drei Jahre vergangen sind. § 3 Schutzmaßnahmen (1) In der Sicherheitszone dürfen 1. bei Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden a) keine Kartoffeln angebaut werden, b) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden, 2. bei Bakterienringfäule a) Kartoffeln nur unter Verwendung von Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut angebaut werden, b) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden, c) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert werden, d) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher Untersuchung als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind, e) Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden. (2) Bei Kartoffelkrebs dürfen in dem zusätzlichen Sicherheitsbereich nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt worden sind. (3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a den Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn 1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent sind, 2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flächen vor dem Ausreifen der Nematodenzysten geerntet werden oder 3. der Boden wirksam entseucht worden ist. In den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kartoffeln dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. (4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erregers des Kartoffelkrebses oder des Kartoffelnematoden, wenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist, daß 1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch den Erreger des Kartoffelkrebses dieser Rasse so reagiert, daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind, 2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die Population der betreffenden Rasse des Schadorganismus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe der Rassen im Bundesanzeiger bekannt. (5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht bei Bakterienringfäule die Betriebe, die Kartoffeln erzeugen, befördern oder lagern. § 4 Züchtungs- und Haltungsverbot Das Züchten und das Halten der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen sind verboten. Abschnitt 2 Besondere Schutzbestimmungen gegen einzelne Schadorganismen Unterabschnitt 1 Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden § 5 (1) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse der Erreger des Kartoffelkrebses oder der Kartoffelnematoden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit. (2) Bei Kartoffelkrebs sind Kartoffelknollen und Kartoffelkraut so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie nach Satz 1 zu behandeln. Unterabschnitt 2 Bakterienringfäule § 6 Überwachung Die zuständige Behörde überwacht durch systematische Erhebungen die geernteten, die gelagerten und in den Verkehr gebrachten Kartoffeln auf den Befall mit Bakterienringfäule. Kartoffelknollen sind dabei nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Kartoffelpflanzen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt. § 7 Befallsverdacht (1) Bei Verdacht des Befalls mit Bakterienringfäule ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der Bakterienringfäule erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, daß der Verfügungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein tatsächlicher Befall vorliegt. Der Verdacht des Befalls liegt vor, wenn Kartoffeln sichtbare Anzeichen der Bakterienringfäule zeigen oder der Immunfluoreszenztest oder ein anderer geeigneter Test zu einem positiven Ergebnis führen. Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, daß keine Gefahr der Verschleppung der Bakterienringfäule besteht. (2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehene Verfahren durchführt. Dabei untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes diejenigen Kartoffeln, die 1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befallenen Einheit oder 2. infolge Berührungen mit möglicherweise befallenen Gegenständen befallsverdächtig sind. Die Laborproben sind entsprechend den Maßgaben des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 93/85/EWG aufzubewahren. § 8 Verwenden und Behandeln Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, 1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, eines befallenen Lagers, einer befallenen Sendung oder einer befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt worden ist, zu vernichten oder so zu verwenden oder zu behandeln, daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule verhindert wird, 2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach § 1a Nr. 2 festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekommen sind, zu vernichten oder so zu behandeln, daß der Erreger der Bakterienringfäule vernichtet wird, bevor sie mit anderen Kartoffeln in Berührung kommen; diese Pflicht endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung zwölf Monate verstrichen sind; die zuständige Behörde kann dazu nähere Anordnungen erteilen. Verwendungen nach Satz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Weg an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, daß der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden. § 9 Verbote und Beschränkungen (1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb der tatsächliche Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, so dürfen Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort befinden, nicht angebaut werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Bakterienringfäule auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. Eine deutliche Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen. (2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung 1. in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren Durchwuchs und Wirtspflanzen nicht auftreten und 2. für die Dauer von drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden. Sind die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, darf für die erste Kartoffelernte nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut werden. Im nächsten Kartoffelanbaujahr darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut außerdem zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. (3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt oder in Dauergrünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Werden danach erstmals Kartoffeln angebaut, darf nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden. Wählt der Besitzer der Anbaufläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach Satz 1, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen. (4) Auf den anderen Anbauflächen des Betriebes darf in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, nur Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zur Erzeugung von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln verwendet werden; in den beiden darauf folgenden Anbaujahren darf Basispflanzgut oder Zertifiziertes Pflanzgut zusätzlich zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln verwendet werden. Durchwuchs und Wirtspflanzen sind in den ersten beiden Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anbaubeschränkungen nach Satz 1 und 2 für Flächen zulassen, die hinsichtlich der Kartoffelerzeugung einen eigenständigen Betriebsteil bilden, soweit die Bekämpfung der Bakterienringfäule hierdurch nicht beeinträchtigt wird. (5) Wird der Befall bei Kartoffeln festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind sowohl die Kartoffeln als auch das Nährsubstrat vom Betriebsinhaber zu beseitigen. Die erneute Kartoffelerzeugung in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung. Auf Antrag genehmigt die zuständige Behörde die Erzeugung, wenn die Maßnahmen nach § 8 Satz 1 Nr. 2 durchgeführt worden sind und nur Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden. § 10 (weggefallen) Abschnitt 3 Schlußbestimmungen § 11 Ausnahmen Die zuständige Behörde kann 1. Ausnahmen von § 1, 2. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 4 und 7 bis 9 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur Bestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Abs. 2 Kartoffeln anbaut, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d Kartoffeln anbaut, pflanzt, lagert oder befördert, 4a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet 5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr bringt oder verwendet, 6. entgegen § 4 einen Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 züchtet, hält oder mit ihm arbeitet, 7. entgegen § 5 Abs. 2 Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Kartoffeln oder Wirtspflanzen anbaut, 9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 ein anderes als dort genanntes Pflanzgut anbaut oder verwendet, 10. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder, 11. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 5 Satz 2 Kartoffeln erzeugt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Satz 2 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 11 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

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