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德国的法律

Ordinance on prevention of damage by cormorants

颁布于 2011-03-28 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane.
语言
German
类型
条例
国家
德国 · Schleswig-Holstein
主题
Fisheries and aquaculture, Wild species and ecosystems
关键词
inland fisheries, freshwater fishes, aquatic animals, wild fauna, birds

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文本

所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。

  1. Druck- und Speicheransicht file:///D/HTML/ger108428.htm[15.01.2025 14:29:07] 1. 2. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Gesamtes Gesetz juris-Abkürzung: KormoranV SH Ausfertigungsdatum: 28.03.2011 Gültig ab: 29.04.2011 Gültig bis: 28.04.2016 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2011, 119 Gliederungs-Nr: B 791-8-2 andesverordnung ur Abwendung von Schäden durch Kormorane om 28. März 2011 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.04.2011 bis 28.04.2016 Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Landesverordnung zur Abwendung von Schäden durch Kormorane vom 11. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume: § 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen, Beschränkungen (1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt können Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss getötet werden (Gebietskulisse), wenn sie sich an oder auf Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden oder wenn sie sich an oder auf Teilen von Küstengewässern oder oberirdischen Gewässern aufhalten, die gemäß Absatz 1 bis 3 und 6 der Anlage zu § 7 der Küstenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 640) oder nach §§ 4 und 5 Abs. 1 der Binnenfischereiverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 634) zum Schutz von Fischarten ausgewiesen sind. Der Bereich an den Gewässern wird auf 300 Meter ab der Uferlinie festgelegt. Im Luftraum über diesem Bereich und den Gewässern ist der Abschuss ebenfalls zulässig. (2) Der Abschuss ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. März in der Zeit von eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang zulässig. Sicher als Jungvögel erkannte Kormorane dürfen auf einem Betriebsgelände von Teichwirtschaftsbetrieben ganzjährig zur Tageszeit getötet werden. Bleischrot darf nicht verwendet werden. Getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. (3) Der Abschuss von Kormoranen bleibt im Nationalpark Wattenmeer, in Naturschutzgebieten sowie in befriedeten Bezirken gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Landesjagdgesetz verboten. Dies gilt auch in Gebieten nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7), auch wenn sie noch nicht zum Schutzgebiet im Sinne der §§ 13 bis 17 des Landesnaturschutzgesetzes erklärt worden sind. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht auf fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in folgenden Vogelschutzgebieten: Druck- und Speicheransicht file:///D/HTML/ger108428.htm[15.01.2025 14:29:07] 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. „1828-491 Großer Plöner See-Gebiet“ und „1628-491 Selenter See-Gebiet“ in der Zeit vom 1. August bis 30. September, „1423-491 Schlei“ westlich Rabelsund in einem Umkreis von 300 Metern von stehenden Fischereigeräten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember und westlich Rabelsund im Zusammenhang mit Aalbesatzmaßnahmen in der Zeit vom 1. bis 30. September, „1530-491 Östliche Kieler Bucht“ und „1633-491 Ostsee östlich Wagrien“ in einem Umkreis von 300 Metern von Bundgarnen und ähnlichen Geräten in der Zeit vom 1. August bis zum 14. Oktober. (4) Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer können in einem Umkreis von drei Kilometern um das von ihnen fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer die Neugründung oder Wiederbesetzung von Kormorankolonien durch Störungen in der Koloniebildungsphase bis zum 31. März verhindern. Dies gilt nicht im Nationalpark Wattenmeer und in Naturschutzgebieten. § 2 Berechtigte Personen (1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist. (2) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers einem Jagdscheininhaber oder einer Jagdscheininhaberin die Berechtigung zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 erteilen, wenn innerhalb der Zeiträume nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 kein Abschuss durch die in Absatz 1 genannten Personen getätigt worden ist. Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist über die Entscheidung zu informieren. (3) Die Tötung von Kormoranen aufgrund dieser Verordnung gilt als Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970). (4) Personen, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen, kann die obere Naturschutzbehörde die Befugnisse nach § 1 entziehen. § 3 Berichtspflicht Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben: die Gesamtzahl der Abschüsse, das Alter der geschossenen Vögel (Alt- oder Jungvögel), die Tage der einzelnen Abschüsse, den Ort und das Gewässer, den Gewässerabschnitt oder den Teichwirtschaftsbetrieb der einzelnen Abschüsse und bei beringten Kormoranen die Aufschrift des Rings. Entsprechendes gilt für Art, Ort und Zeit durchgeführter Störmaßnahmen nach § 1 Abs. 4. Druck- und Speicheransicht file:///D/HTML/ger108428.htm[15.01.2025 14:29:07] § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 28. März 2011 Dr. Juliane Rumpf Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume © juris GmbH

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