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德国的法律

Ordinance on notification and presentation of planting material in import

颁布于 1975-06-24 · 文本截至 2026-10-01

以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。

研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。

关于这部法律

原标题
Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr.
语言
German
类型
条例
组织
European Union
国家
德国
主题
Cultivated plants
关键词
plant production, seeds/planting material, international trade, legal proceedings/administrative proceedings
类别
*, agriculture

在哪里阅读

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文本

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  1. <!-- page 1 --> 1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Verordnung über die Meldung und Vorführung von Saatgut bei der Einfuhr Vom 24. Juni 1975 Auf Grund des $ 28 Abs. 3 des Saatgutverkehrs- gesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S.1453) wird im Einver- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 81 Einfuhranzeige (1) Unter das Saatgutverkehrsgesetz fallendes Saatgut darf nur eingeführt werden, wenn der Ein- führer die Absicht der Einfuhr dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige gemeldet und das Bundesamt die Einfuhranzeige mit einem numerier- ten Bestätigungsvermerk versehen hat, aus dem hervorgeht, ob die Voraussetzungen des $ 23 des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für 1. Pflanzgul von Ertragsrebe und Unterlagsrebe, für dessen Einfuhr eine Genehmigung nach $ 3 Abs. 3 Satz 2 des Reblausgeseizes vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 205 des Einführungsgesetzes zum Straf- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), oder nach $ 26 Abs. 1 Satz 2 der Verord- nung zur Ausführung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (Reichs- gesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch Arti- kel 287 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- buch, erteilt ist, 2. Saatgut außer Kartoffelpflanzgut, wenn die ein- zuführende Saatgutmenge 2 kg nicht übersteigt. (2) Die Einfuhranzeige muß dem vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster ent- sprechen. $ 2 Verfahren (1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Aus- fertigung einzureichen. Das Bundesamt versieht eine Ausfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet sie mit einer weiteren Ausfertigung an den Einführer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestäti- gungsvermerks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des Saatguts auf Grund anderer Rechtsvor- schriften nur innerhalb einer kürzeren Frist zulässig ist, entsprechend zu befristen. (2) Die mit dem Bestätigungsvermerk verschene Ausfertigung der Einfuhranzeige ist vom Einführer bei der Einfuhr der abfertigenden Zollstelle vorzu- legen; diese schreibt die abgefertigten Mengen darauf ab. Bonn, den 24. Juni 1975 (3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gül- tigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks hat der Ein- führer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich dem Bundesamt zurückzugeben. 83 Amtliche Bescheinigung (1) Bei Saatgut, das sich nicht im freien Verkehr innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befindet, kann das Bundesamt den Bestätigungsvermerk von der Beibringung einer von der zuständigen Stelle im Erzeugerland ausgestellten amtlichen Bescheinigung über die Erfüllung der nach den Vorschriften über die Gleichstellung von Anerkennungen oder Zulas- sungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderun- gen abhängig machen. (2) Bei Präzisionssaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Saatgutmischungen, die sich innerhalb des Gebiets eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im freien Verkehr befinden, kann das Bundesamt den Bestäti- gungsvermerk von der Beibringung einer amtlichen Bescheinigung der zuständigen Stelle des Erzeuger- lands abhängig machen, die. bei Präzisionssaatgut den Anteil der Knäuel mit nur einem Keimling, bei Saatgutmischungen die Zusammensetzung der Mi- schung angibt. 54 Vorführung und Untersuchung Das Bundesamt kann den Bestätigungsvermerk mit der Auflage verbinden, das Saatgut bei der für die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen oder von einer für die Durchführung der Saatgutverkehrs- kontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen. 85 Berlin-Klausel

  2. Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Über- leitungsgesetzes vom A. Januar 1952 (Bundesgesetz- blatt IS. 1) in Verbindung mit $ 79 des Saatgut- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin. 56 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Rohr

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