Ordinance on levying of fees relating to the disposal of non-edible animal products
颁布于 2008-07-15 · 文本截至 2026-10-01
以研究形式发布的公开法律与官方指引,不构成法律、税务或金融建议。
研究内容本身以英文撰写。标题和标签已翻译,调查结果和引文未翻译。
关于这部法律
- 原标题
- Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte.
- 语言
- German
- 类型
- 条例
- 组织
- European Union
- 国家
- 德国 · Berlin
- 主题
- Livestock, Waste and hazardous substances
- 关键词
- animal by-products, waste disposal, waste non-domestic sources, organic waste, fees/royalties, waste management
在哪里阅读
该法律没有记录来源链接。
文本
所收录的法律原文,按条款排列。每个条款都有自己的链接。
Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 216) BRV 7831-2-1 Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 6. November 1997 (GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 869), wird verordnet: Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Schuldner, Gläubiger § 3 Auslagen § 4 Ermäßigung, Befreiung § 5 Inkrafttreten § 1 Anwendungsbereich Für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 859), werden Entgelte nach diesen Vorschriften und dem anliegenden Verzeichnis der Tarifstellen erhoben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierkBGebVO] [Tierkörperbeseitigungs-Gebührenverordnung] Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 01.10.2008 BLN § 2 Schuldner, Gläubiger (1) Die Pflicht zur Zahlung von Entgelten trifft den Besitzer oder die Besitzerin tierischer Nebenprodukte. (2) Die Entgelte werden durch das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen erhoben. (3) Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, wenn und soweit diese anfällt. (4) Das mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragte Unternehmen ist berechtigt, vor der Übernahme des Materials bei der Abholung die Zahlung der Entgelte zu verlangen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierkBGebVO] [Tierkörperbeseitigungs-Gebührenverordnung] Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 01.10.2008 BLN § 3 Auslagen 1Kosten, die durch Öffnung, Entfernung und Beseitigung von Umhüllungen oder Verpackungen entstehen, sind durch den Besitzer oder die Besitzerin zu tragen. 2Diese richten sich nach dem Zeitaufwand für die Entpackung und den Entsorgungskosten für das Verpackungsmaterial. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierkBGebVO] [Tierkörperbeseitigungs-Gebührenverordnung] Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 01.10.2008 BLN § 4 Ermäßigung, Befreiung (1) Im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung kann im Einzelfall eine Entgeltermäßigung gewährt werden. (2) Entgeltfrei ist die Beseitigung von Tierkörpern, auch freilebendem Wild und Fischen, nach der Feststellung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierkBGebVO] [Tierkörperbeseitigungs-Gebührenverordnung] Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 01.10.2008 BLN § 5 Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Tierkörperbeseitigung vom 20. November 2006 (GVBl. S. 1096) außer Kraft. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber [TierkBGebVO] [Tierkörperbeseitigungs-Gebührenverordnung] Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 01.10.2008 BLN Anlage [Entgeltverzeichnis] Tarifstelle Leistung Entgelt zzgl. MwSt. (EUR) I. Beseitigung von Material der Kategorie 1 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 TierNebG werden folgende Entgelte erhoben: A Tierkörperteile der Kategorie 1 und Tierkörperteile aus Rinder-, Schaf- und Ziegenschlachtungen, bei denen das Risikomaterial nicht entnommen wurde sowie Versuchstiere 109 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 40 l je 19 110 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 29 111 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 55 112 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 1,1 cbm je 210 B Tierkörper der Kategorie 1 120 Beseitigung von Rindern ab 12 Monaten je Stück 90 121 Beseitigung von Schafen ab 12 Monaten je Stück 9 122 Beseitigung von Ziegen ab 12 Monaten je Stück 9 Zu den unter A und B aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 25 EUR berechnet. C Heimtiere und Versuchstiere 130 Beseitigung von Heimtieren aus Tierarztpraxen je Stück 20 je Anfahrt 12,50 131 Beseitigung von Heimtieren aus privaten Haushalten je Stück 20 je Anfahrt 25 132 Beseitigung von Heimtieren bei Einlieferung in die Sammelstelle(n) des Unternehmers je Stück 20 133 Beseitigung von Hamstern, Mäusen, Kanarienvögeln, kleinen Versuchstieren je kg 0,40 je Anfahrt 25 Die Kosten für erforderliches Verpackungsmaterial werden gesondert berechnet. 134 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 29 135 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 55 Zu den unter 134 und 135 aufgeführten Entgelten werden pro Anfahrt jeweils 25 EUR berechnet. II. Beseitigung von Material der Kategorie 2 Für die Beseitigung von Material der Kategorie 2 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 TierNebG werden folgende Entgelte erhoben: A Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse Für die Beseitigung – ehemaliger Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltene ehemalige Lebensmittel, soweit nicht als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f der VO (EU) 1774/2002einzustufen, – von Tierkörpern, – von Tierkörperteilen und Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Abs. 1 der VO (EU) 1774/2002, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragten Unternehmen nicht unmittelbar zugeführt werden, wird ein Systembehältnis zur Verfügung gestellt. Die Entgelte der Beseitigung betragen: 209 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 40 l je 19 210 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 29 211 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 55 212 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 1,1 cbm je 210 B Tierkörper 220 Beseitigung von Pferden und Eseln, je Stück 200 221 Beseitigung von Fohlen und Ponys, je Stück 100 222 Beseitigung von Rindern unter 12 Monaten, je Stück 69 223 Beseitigung von Kälbern, je Stück 27,50 224 Beseitigung von Schafen und Ziegen unter 12 Monaten, je Stück 9 225 Beseitigung von Schaf- und Ziegenlämmern, je Stück 6,50 226 Beseitigung von Sau/Eber, je Stück 45 227 Beseitigung von Schweinen über 50 kg, je Stück 27,50 228 Beseitigung von Schweinen bis 50 kg, je Stück 12,50 229 Beseitigung von Ferkeln bis 20 kg, je Stück 6,50 230 Beseitigung von Geflügel, je Stück 6,50 231 Beseitigung von Wild über 50 kg, je Stück 82,50 232 Beseitigung von Wild bis 50 kg, je Stück 37,50 240 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters1 : 120 l je 60 241 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters2 : 240 l je 105 242 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters3 : 1,1 cbm je 330 Neben den genannten Entgelten zu A und B werden zusätzlich 25 EUR Anfahrtspauschale berechnet. III. Beseitigung von Fischen Für die Beseitigung von Fischen, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 des Landesfischereischeingesetzes (LFischScheinG) in der Fassung vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79d der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), abgefischt werden, werden folgende Entgelte erhoben: 309 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 120 l je 20 310 Bereitstellung u. Entleerung eines Systembehälters: 240 l je 30 Zusätzlich werden 25 Anfahrtspauschale berechnet. Bei Abgabe der Fische in der Sammelstelle des Unternehmers, Lahnstraße 31, wird keine Anfahrtspauschale berechnet. IV. Sonder- und Einzelbeseitigungen Die durch die zuständige Behörde angewiesenen Sonder- und Einzelbeseitigungen an Sonn- und Feiertagen sowie beauftragte Einzelentsorgungen außerhalb der regelmäßigen Touren werden nach dem entstandenen Aufwand abgerechnet. 410 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 7,5 t 40 411 Fahrtkosten für jede Stunde einer Fahrzeugeinheit von 25 t 78 zuzüglich der jeweiligen Kosten für die Behälterentsorgung bzw. je Gewichtstonne. 1 [Amtl. Anm.:] Werden Tierkörper der Tarifstellen 222-230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, gilt 1/3 des ausgewiesenen Preises. 2 [Amtl. Anm.:] Werden Tierkörper der Tarifstellen 222-230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, gilt 1/3 des ausgewiesenen Preises. 3 [Amtl. Anm.:] Werden Tierkörper der Tarifstellen 222-230 mittels oben genannter Systembehälter beseitigt, gilt 1/3 des ausgewiesenen Preises.